Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregel für Geldtransportfahrzeuge (BGR 135)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/209)

(Ausgabe 10/1990; 1998; 01/2009)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus


Vorbemerkung

In § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) ist festgelegt, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden dürfen.

Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geldtransportfahrzeugen mit durchbruch- und durchschusshemmenden Aufbauten sind in diesen Sicherheitsregeln sicherheitstechnische und ergonomische Regelungen zusammengestellt, die die Versicherten so weit wie möglich vor Überfällen und Unfällen schützen und durch Sicherung des Transportgutes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern sollen. Dabei sind sicherheitstechnische Anforderungen aus anderen vergleichbaren Arbeitsbereichen sinngemäß berücksichtigt worden.

Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung vorwiegend angewendeten Techniken. Weitere Verbesserungen an den Geldtransportfahrzeugen zum Schutze der Versicherten vor Überfällen und Unfällen sind im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung möglich und geboten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Geldtransportfahrzeugen.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmung

Geldtransportfahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Fahrzeuge mit durchbruch- und durchschusshemmenden Aufbauten einschließlich zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen, die das Personal weitgehend vor Überfällen schützen und bei denen durch Sicherung des Transportgutes der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransportfahrzeuge den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Aufbaurichtlinien

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.

4.2 Durchbruch- und durchschusshemmende Aufbauten, Einbauten

4.2.1 Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen durchgehend durchbruch- und durchschusshemmend ausgeführt sein. Dies gilt z.B. auch für Dächer, Radkästen und Fenster. Zum Schutze vor Direktschüssen sowie dem Aufbruch mittels einfacher Werkzeuge müssen Öffnungen und Fugen ausreichend überlappt ausgeführt sein.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion