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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 131-2 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten -
Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/2006; 10/2008; 01/2010)


Zurückgezogen, nur zur Information

Die wesentlichen Inhalte sind in die neue Regel für Arbeitsstätten ASR a 3.4 übernommen worden.

redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.4/1 Beleuchtung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Forderungen sind in Normalschrift, Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.


Vorbemerkung

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion den Sehvorgang zu verbessern sowie Unfälle und zu starke Beanspruchungen der Augen zu vermeiden. Darüber hinaus trägt eine gute Beleuchtung dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern, was sich positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter auswirkt.

Die dieser BG-Regel zugrunde liegenden neuen Beleuchtungskonzepte reichen von der raumbezogenen Beleuchtung - wie sie in älteren Regelwerken vorgesehen war - bis hin zur Kombination mehrerer Beleuchtungskonzepte und schaffen somit Möglichkeiten zur Flexibilität und praxisorientierter Anpassung der Beleuchtung.

Die BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" besteht aus zwei Teilen
  • Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer (BGR 131-1),
  • Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung (BGR 131-2).


Beide Teile regeln die Beleuchtungserfordernisse hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Zur besseren Übersicht ist die Regel in zwei Teile untergliedert.

Teil 1 dieser BG-Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer. Dieser Teil stellt in anschaulicher Frageform die Grundlagen einer guten Beleuchtung sowie wichtige Kernpunkte zur Planung und Betrieb von Beleuchtungsanlagen zusammen. In verständlicher Sprache und selbsterklärenden Abbildungen werden verschiedene praxisnahe Beleuchtungskonzepte dargestellt.

Teil 2 dieser BG-Regel richtet sich im Gegensatz zu Teil 1 in erster Linie an Beleuchtungsfachleute einschließlich Beleuchtungsplaner innerhalb und außerhalb des Betriebs. In diesem Teil sind die neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beleuchtung zusammengetragen. Er konkretisiert, wie die in Teil 1 aufgeführten Beleuchtungskonzepte umgesetzt werden können.

Die Teile 1 und 2 dieser BG-Regel lösen die bisherige aktualisierte Fassung 2001 der BG-Regel "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131) vom Oktober 1996 ab.

Diese BG-Regel - insbesondere Teil 2 - soll als Grundlage für die Erstellung der neuen Arbeitsstätten-Regel ( ASR) zum Thema Beleuchtung dienen.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Räumen, im Freien und auf Baustellen, soweit dem produktionstechnische oder betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen, z.B. in Räumen mit Fotolaboren, Regiearbeitsplätzen und in Gasträumen.

2 Allgemeines

Die Beleuchtung hat die Funktion, die Sehaufgabe zu ermöglichen, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit zu steigern und der Ermüdung vorzubeugen.

Arbeitsplätze sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden. Da Tageslicht jedoch örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist eine gute künstliche Beleuchtung erforderlich.

Erkenntnisse zur gesundheitlichen Wirkung durch natürliches und künstliches Licht sollten berücksichtigt werden.

Die Festlegungen dieser BG-Regel an die natürliche und künstliche Beleuchtung gelten im Wesentlichen auch für Arbeitsplätze behinderter Mitarbeiter. Sehbehinderte Mitarbeiter benötigen eine Beleuchtung, die der Art und Ausprägung ihrer Behinderung angepasst ist.

Beleuchtungsanlagen müssen regelmäßig gewartet werden, da die Beleuchtungsstärke während der Nutzungsdauer infolge von Alterung, Verschmutzung und Lampenausfall abnimmt.

3 Licht und Gesundheit

Das Licht am Arbeitsplatz beeinflusst nicht nur das Sehvermögen, die Psyche, die Steigerung der Motivation und des Leistungsvermögens der Mitarbeiter, es führt darüber hinaus zu so genannten nicht-visuellen Effekten, z.B.

Damit trägt das Licht in hohem Maße dazu bei, Ermüdungen bei den Mitarbeitern zu vermeiden und ihre Vigilanz (Aufmerksamkeitssniveau) aufrecht zu halten.

Insbesondere das über das Auge einfallende Tageslicht zusammen mit der Sichtverbindung nach außen sorgt für Informationen, die der Körper zu seiner Regulation benötigt.

Die Empfehlungen zur Optimierung der Beleuchtungsanlage (siehe Abschnitt 5.2) sollten beachtet werden.

4 Natürliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

Da der Mensch entwicklungsgeschichtlich an das Tageslicht angepasst ist, hat es Funktionen, die über die Erfüllung der Sehaufgabe hinausgehen. Das über das Auge einfallende Tageslicht beeinflusst den menschlichen Hormonhaushalt und synchronisiert die innere Uhr des Menschen. Seine physische und psychische Verfassung und seine Leistungsfähigkeit werden durch Tageslicht positiv beeinflusst.

Deshalb ist eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht am Arbeitsplatz anzustreben und der Beleuchtung ausschließlich mit künstlichem Licht vorzuziehen.

4.1 Gütemerkmale für die natürliche Beleuchtung

Für die Sicherheit und die Gesundheit sind die folgenden Gütemerkmale der natürlichen Beleuchtung von Bedeutung:

4.1.1 Beleuchtungsniveau

Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.

Dies wird z.B. erreicht, wenn ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), für höhere Anforderungen bis 1:5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1:2 bis einer maximalen Raumtiefe von 6 m.

Bild 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumtiefe (gilt für Räume, in denen die Fensterfront nahezu über die gesamte Raumbreite reicht)


Bei Kombinationen aus Beleuchtung durch Fenster und durch Dachoberlichter können Fenster- und Oberlichtflächen addiert werden. Wandöffnungen wirken lichttechnisch nur bis in eine begrenzte Raumtiefe. Die restliche, tiefere Raumfläche ist dann durch Dachoberlichter oder auch schon am Tage durch ergänzende künstliche Beleuchtung auszuleuchten. Bei der Beleuchtung durch Dachoberlichter sind mehrere kleine Lichteintrittsflächen wenigen großen vorzuziehen.

Der Tageslichteinfall ist außer von der Größe und Lage der Fenster und Dachoberlichter abhängig z.B. von der Raumtiefe, vom Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) der Verglasung, von der Versprossung der Fenster, der Gestaltung der Fassade, der Abschattungen durch bauliche Einrichtungen, Sonnenschutzvorrichtungen, Gebäude oder Bäume.

Arbeitsplätze sollten möglichst fensternah angeordnet werden. Dabei sind Störwirkung durch das Tageslicht bei bestimmten Tätigkeiten, z.B. an Bildschirmen zu berücksichtigen.

Ausführliche Informationen zum Beleuchtungsniveau durch Tageslicht enthält die BG-Information "Tageslicht am Arbeitsplatz - Antworten auf die häufigsten Fragen" (BGI/GUV-I 7007).

4.1.2 Sichtverbindung nach außen

In Arbeitsstätten, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräume sollte eine Sichtverbindung nach außen gewährleistet sein.

Die Sichtverbindung nach außen unterstützt das Wohlbefinden und verhindert das Gefühl der Eingeschlossenheit und den so genannten "Bunkereffekt".

Durchscheinende Flächen, z.B. aus Strukturglas, oder Glasbausteinen, reichen als Sichtverbindung nach außen nicht aus.

Ausführliche Informationen zur Sichtverbindung nach außen enthält die BG-Information "Tageslicht am Arbeitsplatz - Antworten auf die häufigsten Fragen" (BGI/GUV-I 7007).

Das entsprechende Bauordnungsrecht der Länder ist zu beachten.

4.1.3 Sonnenschutzvorrichtungen zur Begrenzung der Blendung und der Wärmeeinstrahlung

In Räumen mit Arbeitsplätzen müssen an Fenster-, Tür- oder Wandflächen, die besonnt werden können - in Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen generell - Sonnenschutzvorrichtungen zum Schutz vor störenden Blendungen und Reflexionen durch die Sonne, den Himmel und besonnte Flächen vorhanden sein.

Vor übermäßiger Aufheizung der Räume durch Sonnenstrahlung schützen außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen am wirksamsten.

Als Sonnenschutzvorrichtungen zur Begrenzung der Blendung oder der Wärmeeinstrahlung können z.B. Jalousien, Lamellenstores, Rollos, und lichtlenkende Bauelemente oder Sonnenschutzgläser dienen.

Ausführliche Informationen zur Eignung von Sonnenschutzvorrichtungen für Bildschirmarbeitsplätze enthält die BG-Information "Sonnenschutz im Büro" (BGI 827).

4.1.4 Lichtfarbe und Farbwirkungen

Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sollten farbneutrale Verglasungsmaterialien verwendet werden.

Damit wird eine Veränderung des Tageslichtspektrums vermieden und die positive Wirkung des Tageslichtes erhalten.

Bei Tageslichtergänzungsbeleuchtungen durch künstliches Licht werden Lampen mit einer ähnlichsten Farbtemperatur> 4.000 K empfohlen.

5 Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

Da das natürliche Licht in der Regel nicht zu jeder Tages- und Jahreszeit ausreicht, um das notwendige Beleuchtungsniveau zu gewährleisten, ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich. Sie sollte für fensternahe und fensterferne Bereiche getrennt schalt- oder dimmbar sein.

5.1 Gütemerkmale für die künstliche Beleuchtung

Unter Berücksichtigung des Sehvermögens der Mitarbeiter sind angemessene Lichtverhältnisse zu erzielen. Für die Sicherheit bei der Arbeit, zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie für die Erfüllung der Sehaufgaben, sollten besonders die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale für die künstliche Beleuchtung beachtet werden:

5.1.1 Beleuchtungsniveau

Das Beleuchtungsniveau am Arbeitsplatz und im Umgebungsbereich ist entsprechend den Erfordernissen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auszulegen, soweit produktionstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

Das Beleuchtungsniveau setzt sich zusammen aus den Anteilen der natürlichen Beleuchtung (Tageslicht) und der künstlichen Beleuchtung.

Ein ausreichendes Beleuchtungsniveau dient

Auf die Erfüllung produktionsbezogener Erfordernisse wird in dieser BG-Regel nicht eingegangen, sondern nur auf Erfordernisse hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Produktionsbezogene Erfordernisse werden in der Norm DIN EN 12.464-1 "Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen" beschrieben.

5.1.1.1 Beleuchtungskonzepte

Zur Sicherstellung eines ausreichenden Beleuchtungsniveaus sollten die zu beleuchtenden Bereiche festgelegt und die Beleuchtung nach einem Beleuchtungskonzept ausgeführt werden.

Es werden folgende zu beleuchtende Bereiche unterteilt:

Aus der möglichen Lage und Anordnung der zu beleuchtenden Bereiche ergeben sich geeignete Beleuchtungskonzepte. Die verschiedenen Beleuchtungskonzepte können auch kombiniert werden. Bei allen Beleuchtungskonzepten kann ein Randstreifen von 0,5 m Breite entlang der Raumbegrenzungsflächen unberücksichtigt bleiben, sofern dort keine Arbeitsplätze angeordnet sind.

Raumbezogene Beleuchtung

Unter dem Beleuchtungskonzept "Raumbezogene Beleuchtung" versteht man ein Konzept, bei dem der gesamte Raum oder eine Raumzone als ein Arbeitsbereich oder gegebenenfalls als "sonstiger Bereich" betrachtet wird.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

Bild 2: Prinzipskizze zum Beleuchtungskonzept "Raumbezogene Beleuchtung"Der gesamte Raum wird als ein Arbeitsbereich betrachtet.

Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung

Unter dem Beleuchtungskonzept "Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung" versteht man die gesonderte Beleuchtung von Arbeitsbereichen und Umgebungsbereichen sowie gegebenenfalls sonstigen Bereichen.

Das Beleuchtungskonzept "Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung" kann beispielsweise angewandt werden, wenn

Bild 3: Prinzipskizze zum Beleuchtungskonzept "Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung"

Bild 4: Prinzipskizze zum Beleuchtungskonzept "Arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung mit sonstigen Bereichen"

Teilflächenbezogene Beleuchtung

Unter dem Beleuchtungskonzept "Teilflächenbezogene Beleuchtung" versteht man die Beleuchtung von Teilflächen im Arbeitsbereich. Auf diesen Teilflächen werden bestimmte Tätigkeiten mit höheren Sehanforderungen verrichtet, z.B. Lesen, Schreiben, Messen, Kontrollieren und Betrachten von Fertigungsprozessen.

Das Beleuchtungskonzept "Teilflächenbezogene Beleuchtung" kann beispielsweise angewandt werden, wenn die Beleuchtung an

angepasst werden soll.

Für dieses Konzept können zusätzlich Arbeitsplatzleuchten verwendet werden. Daher ist bei der Auswahl darauf zu achten, dass die Arbeitsplatzleuchten den sicherheitstechnischen, ergonomischen und lichttechnischen Erfordernissen genügen.

Bild 5: Prinzipskizze zum Beleuchtungskonzept "Teilflächenbezogene Beleuchtung"

Die verschiedenen Beleuchtungskonzepte können auch kombiniert werden.

Bild 6: Prinzipskizze zur Kombination verschiedener Beleuchtungskonzepte in einem Raum


5.1.1.2 Beleuchtungsstärken

Arbeitsbereiche, Umgebungsbereich und Teilflächen

Arbeitsbereiche, in denen sich Mitarbeiter bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen, sind mit einem Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux zu beleuchten. Dies gilt auch, wenn der gesamte Raum wie ein Arbeitsbereich betrachtet wird (raumbezogene Beleuchtung).

Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke von 300 Lux wird aus sicherheitstechnischen Gründen festgelegt. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Unfallhäufigkeit unter 300 Lux deutlich ansteigt. [Völker, Stephan "Ermittlung von Beleuchtungsniveaus für Industriearbeitsplätze", BAua Fb 881; Dortmund, Berlin 2000].

Sind aus sehphysiologischen oder produktionsbezogenen Erfordernissen Werte ab 500 Lux erforderlich, so ist aus ergonomischen Gründen der gesamte Arbeitsbereich mit einem Wartungswert von mindestens 500 Lux zu beleuchten.

In der DIN EN 12.464-1 werden Wartungswerte der Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen empfohlen. In Anhang 3 zu dieser BG-Regel sind hierfür Beispiele aufgeführt.

Wartungswerte ab 750 Lux müssen nicht auf den gesamten Arbeitsbereich, sondern nur auf Teilflächen innerhalb der Arbeitsbereiche bezogen werden. In diesen Fällen darf die mittlere Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich zusammen mit der Teilfläche nicht unter 500 Lux abfallen. Die Beleuchtung von Teilflächen kann z.B. durch Arbeitsplatzleuchten erfolgen. Dies gilt auch für die Anpassung des Beleuchtungsniveaus an das Sehvermögen älterer Mitarbeiter.

Anforderungen an Arbeitsplatzleuchten enthält die DIN 5035-8 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung".

Tabelle 1: Beleuchtungsstärken für Arbeitsbereiche und Umgebungsbereiche in Innenräumen

Arbeitsbereiche Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke
Arbeitsbereich Umgebungsbereich
Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten. 300 Lux* 200 Lux
Arbeitsbereiche, in denen aus sehphysiologischen oder produktionsbezogenen Erfordernissen** Werte ab 500 Lux erforderlich sind, z.B. Büroarbeitsplätze, Laboratorien, Arbeitsplätze im Gesundheitswesen, oder alle Arbeitsbereiche mit besonderen Gefährdungen, z.B. Arbeiten mit Kreissägen. 500 Lux 300 Lux
Arbeitsbereiche, in denen Mitarbeiter sich nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzfristig aufhalten, z.B. für Tätigkeiten im Lager, und die keine besondere Gefährdungen aufweisen. 200 Lux 200 Lux
* Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke von 300 Lux wird aus sicherheitstechnischen Gründen festgelegt. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Unfallhäufigkeit unter 300 Lux deutlich ansteigt. [Völker, Stephan "Ermittlung von Beleuchtungsniveaus für Industriearbeitsplätze", BAua Fb 881; Dortmund, Berlin 2000].

** In Anhang 2 werden beispielhaft Wartungswerte der Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen aus DIN EN 12.464-1 empfohlen. Weitere Empfehlungen siehe DIN EN 12.464-1.


Arbeitsbereiche, in denen sich Mitarbeiter nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder nur kurzfristig aufhalten, z.B. für Tätigkeiten im Lager, sind mit einem Wartungswert der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux zu beleuchten. Ausgenommen davon sind Arbeitsbereiche mit besonderen Gefährdungen, z.B. mit Kreissägen, handbetrieben Maschinen und Werkzeugen, Umgang mit Gefahrstoffen, sowie Arbeitsbereiche, die vorübergehend für Instandhaltung und Reparaturen oder ähnliches genutzt werden.

Der Umgebungsbereich ist mit einer Beleuchtungsstärke, die eine Stufe unter der des Arbeitsbereiches liegen kann, mindestens mit 200 Lux zu beleuchten (siehe Tabelle 1).

Sonstige Bereiche

Sonstige Bereiche sind mit einem Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke gemäß Tabelle 2, mindestens mit 50 Lux, zu beleuchten.

Tabelle 2: Beleuchtungsstärken für sonstige Bereiche

Sonstige Bereiche Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke
Verkehrsflächen und Flure 100 Lux
Treppen, Rolltreppen und Fahrbänder 150 Lux
Fahrwege mit Personenverkehr 150 Lux
Fahrwege ohne Personenverkehr 50 Lux
Anlagen mit Fernbedienungen 50 Lux
Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 150 Lux
Lagerflächen 100 Lux
Pausenräume 100 Lux
Sanitärräume 200 Lux
Bereiche mit niedrigen Anforderungen an die Sehaufgabe, z.B. Wartungsgänge, Stellflächen in Parkhäusern 50 Lux


Höhe der Bezugsebenen für den Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärken

Der Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärken bezieht sich im Allgemeinen auf eine Höhe von 0,85 m über dem Boden.

In Bereichen in denen vorwiegend im Sitzen gearbeitet wird, z.B. an Büroarbeitsplätzen, bezieht sich der Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärken auf eine Höhe von 0,75 m über dem Boden.

Für Verkehrwege, Treppen, Fahrwege und ähnliches bezieht sich der Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärken auf eine Höhe von 0,20 Meter über den Boden.

Zylindrische Beleuchtungsstärke

Die mittlere zylindrische Beleuchtungsstärke Ez sollte in einer Höhe von 1,20 m über dem Fußboden mindestens das 0,33fache der horizontalen Beleuchtungsstärke Eh des jeweiligen Bereiches betragen.

Die mittlere zylindrische Beleuchtungsstärke wird als Bewertungsgröße für das Beleuchtungsniveau vertikaler oder nahezu vertikaler Flächen zur Erkennung räumlicher Gegenstände (Körperwiedergabe) verwendet. Sie ist auch ein Maß für den Helligkeitseindruck im Raum und für die Helligkeit von Gesichtern. Eine ausreichende mittlere zylindrische Beleuchtungsstärke ist Vorraussetzung für eine gute visuelle Kommunikation. Dabei sollte der niedrigste Wert der vier vertikalen Beleuchtungsstärken, aus denen die mittlere zylindrische Beleuchtungsstärke gebildet wird, mindestens das 0,33fache des höchsten Wertes betragen.

Vertikale Beleuchtungsstärke

Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke Ev an vertikalen Arbeitsbereichen, z.B. von Schränken, Regalen, Lagereinrichtungen, an denen Sehaufgaben erledigt werden, sollte mindestens das 0,33fache der horizontalen Beleuchtungsstärke Eh betragen.

Die vertikale Beleuchtungsstärke wird als Bewertungsgröße für das Beleuchtungsniveau von vertikalen Raumbegrenzungsflächen und vertikalen Flächen im Raum, z.B. Schrank- und Regalflächen verwendet.

Bild 7: Schematische Darstellung der horizontalen, zylindrischen und vertikalen Beleuchtungsstärken

5.1.1.3 Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärken

Für die jeweiligen Bereiche sind folgende Werte für die Gleichmäßigkeit g1 nach Tabelle 3 einzuhalten:

Tabelle 3: Gleichmäßigkeiten g1 der horizontale und vertikalen Beleuchtungsstärke

Bereiche für die horizontale Beleuchtungsstärke Eh für die vertikale Beleuchtungsstärke Ev
Arbeitsbereich 0,6 -
Umgebungsbereich 0,5 -
Sonstige Bereiche 0,5 -
Arbeitsbereich an Schränken, Regalen, Lagereinrichtungen - 0,5
Durch eine weitgehend gleichmäßige Beleuchtung der relevanten Flächen oder Bereiche werden störende Helligkeitsunterschiede ebenso vermieden wie die Bildung von "Lichtflecken" mit zu hoher Leuchtdichte. Dadurch wird auch verhindert, dass die visuelle Aufmerksamkeit von der Sehaufgabe abgelenkt wird. Generell sollte darauf geachtet werden, dass hohe Beleuchtungsstärken dort auftreten, wo sich die Sehaufgabe - ausgenommen der Bildschirm bei Bildschirmarbeitsplätzen - befindet. Von hier aus sollte die Beleuchtungsstärke sanft abfallen.

5.1.2 Leuchtdichteverteilung

In den Räumen sollte ein ausgewogenes Verhältnis der Leuchtdichten, erreicht werden.

Dieses liegt vor, wenn ein Verhältnis der Leuchtdichten

erreicht wird.

Tabelle 4: Empfohlene Reflexionsgrade für Raumbegrenzungsflächen
  In allen Räumen außer Büroräumen In Büroräumen und büroähnlichen Räumen
der Decke im Bereich > 0,6 von 0,7 bis 0,9
der Wände im Bereich von 0,3 bis 0,7 von 0,5 bis 0,8
des Bodens im Bereich von 0,1 bis 0,3 von 0,2 bis 0,4
Arbeitsflächen, Einrichtungen und Geräte - von 0,2 bis 0,7
Glanzgrade von matt bis seidenmatt (60°-Reflektometerwert< 20)
Die Aufmerksamkeit auf das Arbeitsfeld wird konzentriert, wenn dort die Helligkeit höher ist als im Umfeld. Eine ausreichende Aufhellung der Raumbegrenzungsflächen wird erreicht, wenn durch entsprechende Farbgestaltung die Reflexionsgrade den empfohlenen Reflexionsgraden in Tabelle 4 entsprechen.

5.1.3 Begrenzung von Blendung und Reflexionen

Begrenzung von Blendung

Störende Blendung durch Leuchten ist zu vermeiden. Dazu dürfen die nachfolgenden UGR-Grenzwerte nicht überschritten werden.

Der UGR-Wert der Beleuchtungsanlage wird mit Hilfe der UGR-Tabelle des eingesetzten Leuchtentyps ermittelt.

Für Arbeitsbereiche, die mit einem Wartungswert der Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux zu beleuchten sind, darf der UGR-Wert von 22 nicht überschritten werden.

Abhängig von sehphysiologischen oder produktionsbezogenen Erfordernissen sind höhere Anforderungen an die Blendungsbegrenzung notwendig.

In der DIN EN 12464-1 werden die UGR-Grenzwerte in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen aufgeführt.

Für Arbeitsbereiche, in denen sich Mitarbeiter nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder nur kurzfristig aufhalten, z.B. Lager, und die daher mit einem Wartungswert der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux beleuchtet sind, ist ein UGR-Grenzwert von 25 nicht zu überschreiten.

Für sonstige Bereiche, in denen keine Arbeitsplätze angeordnet sind, sind die UGR-Grenzwerte gemäß Tabelle 5 einzuhalten.

Tabelle 5: UGR-Werte zur Vermeidung störender Direktblendung für sonstige Bereiche

Sonstige Bereiche UGR-Werte
Verkehrsflächen und Flure 28
Treppen, Fahrtreppen und Fahrsteige 25
Fahrwege mit Personenverkehr 22
Fahrwege ohne Personenverkehr 25
Anlagen mit Fernbedienungen 22
Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 25
Lagerflächen 25
Pausenräume 22
Sanitärräume 25


Begrenzung Reflexionen auf Arbeitsmitteln

Störende Reflexionen auf den Arbeitsmitteln und Gegenständen sind zu vermeiden.

Die Reflexionen auf Arbeitsmitteln und Gegenständen werden am einfachsten durch nicht glänzende Oberflächen vermieden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass Papierdokumente und Prospekthüllen matt sind.

Die Art und Anordnung der Beleuchtung kann wesentlich dazu beitragen, Reflexionen zu vermeiden.

Gerichtete Reflexionen auf Arbeitsmitteln mit geringen Reflexionsgraden machen sich stärker bemerkbar. Daher sollten z.B. Tastaturen helle Tasten mit dunklen Zeichen aufweisen.

Begrenzung von Reflexionen und Schleierreflexionen auf dem Bildschirm

Störende Reflexionen und Schleierreflexionen auf dem Bildschirm sind zu vermeiden.

In Abhängigkeit von der Reflexionsklasse (frühere Bezeichnung: Güteklasse der Entspiegelung) und der Darstellungsart (Positiv- oder Negativdarstellung) dürfen die Leuchtdichten von Leuchten, die sich auf dem Bildschirm spiegeln, die in Tabelle 6 angegebenen Grenzwerte der mittleren Leuchtdichte nicht überschreiten. Dies gilt auch für diejenigen Flächen im Raum, die sich auf dem Bildschirm spiegeln, z.B. Wände, Einrichtungsgegenstände, Stellwände, Fenster und Dachoberlichter.

Tabelle 6: Zulässige Leuchtdichtewerte von Leuchten und Flächen, die sich auf dem Bildschirm spiegeln

Bildschirme Mittlere Leuchtdichten von Leuchten und Flächen, die sich auf dem Bildschirm spiegeln
Bildschirme mit Positivdarstellung der Reflexionsklasse I und II
Bildschirme mit Negativdarstellung der Reflexionsklasse I, d.h. mit hochwertiger Entspiegelung
< 1000 cd/m2
Bildschirme mit Negativdarstellung der Reflexionsklasse II und III
Bildschirme in Positivdarstellung der Reflexionsklasse III
< 200 cd/m2
Hinweis: Auf Grund ihrer schlechten Entspiegelung sollten Bildschirme der Reflexionsklasse III nicht eingesetzt werden.


Schleierreflexionen an Bildschirmen sind zu reduzieren, indem die mittlere Beleuchtungsstärke durch die künstliche Beleuchtung auf der Bildschirmanzeige auf 500 Lux begrenzt wird.

Die Anforderungen zur Vermeidung störender Reflexblendung und Schleierreflexionen können weiterhin erreicht werden durch z.B.

Ausführliche Informationen zur Begrenzung der Reflexblendung an Bildschirmarbeitsplätzen enthält die BG-Information "Beleuchtung im Büro - Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen" (BGI 856).

Ausführliche Informationen zur Güte der Entspiegelung und zu Reflexionsklassen von Bildschirmen enthält die BG-Information "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (BGI 650).

Ausführliche Informationen zur Eignung von Sonnenschutzvorrichtungen für Bildschirmarbeitsplätze enthält die BG-Information "Sonnenschutz im Büro - Hilfen für die Auswahl von geeigneten Blend- und Wärmeschutzvorrichtungen an Bildschirmund Büroarbeitsplätzen" (BGI 827).

5.1.4 Körperwiedergabe (Schattigkeit) und Vermeidung störender Schatten

Um eine gute Körperwiedergabe (Schattigkeit) zu erreichen, sollte ein der Sehaufgabe entsprechendes Verhältnis von diffusem zu gerichtetem Lichtanteil realisiert werden.

Hierdurch wird die räumliche Wahrnehmung ermöglicht, Oberflächenstrukturen und Gegenstände können in ihrer Form durch angemessene Schattigkeit erkannt werden.

Eine gute Körperwiedergabe entsteht durch ein ausgewogenes Verhältnis von gerichteten zu diffusen Lichtanteilen.

Schattenarmut erschwert die räumliche Wahrnehmung, erzeugt einen monotonen Raumeindruck und wird deshalb als unangenehm empfunden. Sie wird durch eine diffuse Beleuchtung hervorgerufen, z.B. durch eine reine Indirektbeleuchtung mit gleichmäßiger Deckenleuchtdichte.

Schatten, die stören oder zu Unfallgefahren führen können, sind zu vermeiden.

Zu tiefe Schatten (Schlagschatten) können Gefahrenquellen überdecken und damit zu Unfallgefahren führen. Störende Schatten durch Gegenstände oder den Körper von Personen können durch richtige Lichtrichtung verhindert werden.

Störende, hart abgegrenzte Schatten treten auf, wenn nach unten offene Leuchten mit punktartigen Lampen eingesetzt werden, z.B. mit Niedervolt-Halogenglühlampen, Halogen-Metalldampflampen. Dies kann durch den Einsatz von geeigneten Leuchtenabdeckungen vermieden werden, z.B. durch satinierte Gläser, Prismenscheiben.

Jedoch ist z.B. an Anreißplätzen ein gerichteter Anteil des Lichtes erforderlich, damit der Anriss durch Schattenwurf besser erkannt werden kann.

5.1.5 Lichtfarbe und Farbwiedergabe

Die Lichtfarbe, die Farbwiedergabe im Raum, die Verteilung des Lichtes im Raum sowie die Farbgebung des Raumes sind gemeinsam aufeinander abzustimmen.

Lichtfarbe

Lampen mit neutralweißer und tageslichtweißer Lichtfarbe wirken auf Grund ihrer spektralen Zusammensetzung positiv auf die Vigilanz (Bewusstseinswachheit) und damit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Daher werden Lampen ab einer Farbtemperatur von 4000 Kelvin empfohlen.

Gebräuchliche Lichtfarben sind:

Tabelle 7: Gebräuchliche Lichtfarben

  Lichtfarbe Ähnlichste Farbtemperatur
ww warmweiß < 3300 K
nw neutralweiß 3300 K bis 5300 K
tw tageslichtweiß > 5300 K


Farbwiedergabe

Lampen mit einem Farbwiedergabeindex kleiner als Ra = 80 sollten nicht verwendet werden. Bei bestimmten örtlichen Gegebenheiten oder Tätigkeiten, z.B. in hohen Hallen, können Lampen mit niedrigeren Farbwiedergabeindizes eingesetzt werden. Jedoch müssen Sicherheitsfarben fehlerfrei erkennbar sein.

Die Mindestwerte der Farbwiedergabeindizes enthält die DIN EN 12464-1.


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