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5.1.6 Flimmerfreiheit
Flimmern und Pulsation sind zu verhindern, da sie zu Sehstörungen und Ermüdungen führen können.
Bei Leuchten mit Gasentladungslampen (Leuchtstoff- und Kompaktleuchtstofflampen, Halogen-Metalldampflampen) können Flimmern und Pulsation auftreten. Hierdurch kann es zum so genannten stroboskopischen Effekt kommen, bei dem z.B. rotierende Maschinenteile anscheinend stillstehen. Flimmern und Pulsation werden durch den Einsatz von elektronischen Vorschaltgeräten oder eine Dreiphasenschaltung verhindert.
5.2 Empfehlungen zur Optimierung der künstlichen Beleuchtung
Um die positive Wirkung durch die Beleuchtung zu optimieren, sind höhere Werte für die Beleuchtungsstärken als die in Abschnitt 5.1.1 "Beleuchtungsniveau" aufgeführten zu empfehlen.
Durch die Anhebung der Beleuchtungsstärken können die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft erhöht sowie die Ermüdung, die Unfall- und die Fehlerhäufigkeit gesenkt werden.
Eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung, bei der die Mitarbeiter die Beleuchtungssituation für ihren Arbeitsbereich oder für eine Teilfläche im Arbeitsbereich selbst verändern bzw. die Veränderung selbst beeinflussen können, ist zu empfehlen.
Durch eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung wird eine höhere Akzeptanz der Mitarbeiter mit ihren Arbeitsumgebungsbedingungen erreicht. Ihre Motivation und ihr Leistungsvermögen kann gesteigert werden.Durch eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung können die Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten,
- die Beleuchtung für den Arbeitsbereiches oder eine Teilfläche an unterschiedliche Tätigkeiten anzupassen,
- die Beleuchtung an ihr Sehvermögen anzupassen,
- ihre Konzentration auf ihren Arbeitsbereich oder ein Teilfläche innerhalb des Arbeitsbereiches durch eine erhöhte Beleuchtungsstärke zu unterstützen.
Eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung kann z.B. durch Arbeitsplatzleuchten erfolgen.
Anforderungen an Arbeitsplatzleuchten enthält die DIN 5035-8 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung".
Ein Lichtmanagement, insbesondere dynamisches Licht, kann das Wohlbefinden und die Gesundheit sowie die Aufnahmefähigkeit der Mitarbeiter positiv beeinflussen und ist daher zu empfehlen.
Durch Lichtmanagement können die Lichtverhältnisse beeinflusst werden, um für die Mitarbeiter optimierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dies kann geschehen durch
- unterschiedliche Beleuchtungssituationen für verschiedene Bereiche im Raum,
- unterschiedliche Beleuchtungssituationen für verschiedene Tätigkeiten
und- wechselnde Lichtstimmungen über den Tages- und Jahresverlauf.
Des Weiteren sind Energieeinsparungen und eine ausgewogenen Wärmebilanz des Gebäudes erreichbare Ziele.
Durch Lichtmanagement werden eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Eigenschaften der Beleuchtung verändert:
- Das Beleuchtungsniveau,
- die Lichtfarbe: Wechsel zwischen warmweißer, neutralweißer und tageslichtweißer Lichtfarbe
und- die Lichtverteilung: Wechsel zwischen Direkt- und Indirekt-Anteil der Beleuchtung.
Die Veränderung der Lichtverhältnisse kann von den Mitarbeitern individuell entsprechend ihrer Tätigkeit oder Arbeitssituation vorgenommen werden oder automatisch ablaufen. Bei einem automatischen Ablauf sollten die Mitarbeiter im Rahmen des Konzepts individuell eingreifen können.
Durch Dynamisches Licht können die Lichtverhältnisse tages- und jahreszeitabhängig gesteuert und an den biologischen Rhythmus des Menschen angepasst werden.
Dies ist insbesondere sinnvoll für folgende Arbeitsbedingungen und -situationen,
- wenn das Tageslicht am Arbeitsplatz fehlt
oder- nur im geringen Maße auf Grund der zeitlichen oder örtlichen Situation vorhanden ist,
- für Schichtarbeit.
5.3 Planung und Errichtung
Beleuchtungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass die Anforderungen dieser BG-Regel eingehalten werden.
Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen hat der Unternehmer sachkundig Planungsunterlagen, einen Wartungsplan und die Dokumentation zur Beleuchtungsanlage zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind für spätere Prüfungen nach Abschnitt 5.4.2 bereitzuhalten.
5.3.1 Planungsunterlagen
Die Planungsunterlagen sollten alle Berechnungen bzw. Annahmen enthalten, die für die Ermittlung und Festlegung der
zur Einhaltung der Anforderungen an die lichttechnischen Gütemerkmale erforderlich sind. Zu den Annahmen gehören auch die Lage, Anzahl und Art der Fenster und Dachoberlichter. Das zugrunde gelegte Beleuchtungskonzept ist aufzuführen.
Die Beleuchtungsanlage ist mit einem Wartungsfaktor zu planen, der
berücksichtigt.
Beim Fehlen von Daten für die spezifische Planung der Beleuchtungsanlage, aber auch für eine überschlägige Projektierung, sollte von einem Referenzwert des Wartungsfaktors von
- 0,67 für normal verschmutzende Räume,
- 0,50 für stärker verschmutzende Räume
ausgegangen werden. Die Werte gelten für einen bei einem Wartungszyklus von drei Jahren.
5.3.2 Wartungsplan
Die Beleuchtungsanlage muss regelmäßig gewartet werden. Hierzu ist ein Wartungsplan zu erstellen, der die Intervalle für
enthalten sollte.
Die Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage nimmt mit der Zeit ab. Die Lampen, Leuchten und Raumbegrenzungsflächen verschmutzen, die Lampen und Vorschaltgeräte altern und fallen nach einer bestimmten Betriebszeit aus.Außerdem wird durch die Verschmutzung der Fenster und Dachoberlichter der Tageslichteinfall reduziert.
5.3.3 Dokumentation der Beleuchtungsanlage
Die Dokumentation sollte alle wichtigen Angaben
enthalten.
5.4 Betrieb
Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigen und die Festlegungen dieser BG-Regel eingehalten werden. Während des Betriebs auftretende Mängel, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
Solche Mängel können z.B. sein: Ausfall von Lampen, Lösen von Leuchtenteilen, Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen, Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen.
5.4.1 Instandhaltung und Wartung
Die Beleuchtungsanlage muss regelmäßig gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Die Wartung sollte entsprechend dem Wartungsplan durchgeführt werden.
Im Wartungsplan sind die Intervalle und die Ausführung der Wartung festgelegt. Beim Lampenersatz ist darauf zu achten, dass Lampen mit derselben Lichtfarbe, Farbwiedergabe und Lampenleistung/Lampenlichtstrom eingesetzt werden (entsprechend der Dokumentation). Zur Wiederherstellung des geplanten Zustandes gehört auch die Renovierung des Raumes.
Vom Wartungsplan kann abgewichen werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die lichttechnischen Gütemerkmale sichergestellt ist. Gegebenenfalls - z.B. bei Verlängerung des Wartungsintervalls - sind Prüfungen nach Abschnitt 5.4.2 vorzunehmen.
5.4.2 Prüfung
Überprüfungen von bestehenden Beleuchtungsanlagen auf Einhaltung der Anforderungen an die Gütemerkmale der Beleuchtung sind notwendig, z.B. wenn
Für die Prüfung sind die Planungsunterlagen und die Dokumentation zur Beleuchtungsanlage zu berücksichtigen.
Eine Überprüfung der Beleuchtungsanlage ist bereits in der Planungsphase anhand der Planungs- und Berechnungsunterlagen sinnvoll. Änderungen an einer bereits installierten Beleuchtungsanlage sind fast immer sehr aufwendig.Eine genaue Überprüfung nach der Norm DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung" der Beleuchtungsanlage sollten durch entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt werden.
Hinweise für eine orientierende Überprüfung der horizontalen Beleuchtungsstärke, die der Unternehmer selbst durchführen kann, enthält Anhang 3.
6 Künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen
Arbeitsplätze im Freien sind bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Dabei stellen die angegebenen Anforderungen nur Mindestwerte hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.
Die angegebenen Mindestwerte gelten für den entsprechenden Arbeitsbereich.
Aus sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen können sich nach der prEN ISO 8995-2 "Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Im Freien" höhere Anforderungen ergeben.
6.1 Gütemerkmale
Für die künstliche Beleuchtung im Freien und auf Baustellen sollten besonders die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale beachtet werden:
6.2 Beleuchtungsstärke
6.2.1 Beleuchtungsstärke in Arbeitsbereichen
Ortsfeste Arbeitsbereiche
Werden in ortsfesten Arbeitsbereichen im Freien oder auf Baustellen Arbeiten verrichtet, z.B. Bedienen einer Tischkreissäge auf einer Baustelle, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, so sind diese mit denen in Innenräumen geforderten Beleuchtungsstärken zu beleuchten.
Nicht ortsfeste Arbeitsbereiche
In nicht ortsfesten Arbeitsbereichen sind die Wartungswerte der horizontale Beleuchtungsstärke Eh nach Tabelle 8 einzuhalten. Die minimale horizontale Beleuchtungsstärke Emin darf an keiner Stelle im Arbeitsbereich den Wert nach Tabelle 8 unterschreiten.
Tabelle 8: Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Freien und auf Baustellen
Risikogruppen | Beleuchtungsstärke | Blendwerte | |||
Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke Eh in Lux | Gleichmäßigkeit g1 | stationäre Beleuchtungsanlagen GR-Wert | mobile Beleuchtungsanlagen Blendwinkel: θ in Grad |
||
A1 | sehr geringes Risiko | 5 | 0,25 | 55 | |
A2 | geringes Risiko | 10 | 0,4 | 50 | > 30° |
B | mittleres Risiko | 20 | 0,4 | 50 | |
C | hohes Risiko | 50 | 0,4 | 50 |
Beispiele für die aufgeführten Gruppen:
A1: Parkplätze, Gehwege
A2: Rangierbahnhöfe, Gleisbereich von Schienenbahnen, Werkstraßen mit Geschwindigkeiten< 30 km/h
B: Industrieanlagen, Werkstraßen mit Geschwindigkeiten< 50 km/h, Baustellen
C: Bahnsteige, Lade- und Warenumschlagplätze, Gleisbau
In der prEN ISO 8995-2 werden Wartungswerte der Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen empfohlen.
6.2.2 Beleuchtungsstärken für bestimmte Tätigkeiten
Treten in nicht ortsfesten Arbeitsbereichen Tätigkeiten entsprechend Tabelle 9 auf, so sind in den Arbeitsbereichen Teilflächen mit einem höheren Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke als nach Tabelle 8 zu beleuchten.
Tabelle 9: Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten
Tätigkeiten | Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke |
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen | 500 Lux |
Montagearbeiten | |
Grob z.B. Erdarbeiten, Hilfs- u. Lagerarbeiten |
50 Lux |
Mittelfein z.B. Maurer-, Schal-, Installationsarbeiten |
100 Lux |
Fein z.B. anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbehandlung |
200 Lux |
6.3 Begrenzung der Blendung
Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, dass eine störende Blendung vermieden wird. Dazu dürfen bei stationären Beleuchtungsanlagen die Blendungswerte GR nach Tabelle 8 nicht überschritten werden. Alle bei der Ermittlung des GR-Wertes getroffenen Annahmen müssen in der Anlagendokumentation aufgeführt werden.
Bei mobilen Anlagen darf der Blendwinkel θ = 30° nicht unterschritten werden.
Bild 8: Schematische Darstellung des Blendwinkels ( θ ).
Dieser ist, wenn nicht anders angegeben, der Winkel zwischen einer horizontalen Sichtlinie (a) und der Linie (r) zur Leuchte
Bei einem zulässigen Blendwinkel von θ = 30° ergibt sich nach der vereinfachten Formel (Bild 5) der Abstand (a) zwischen dem Beobachter und dem Leuchtenfußpunkt unter Berücksichtigung Mindestleuchtenhöhe (h). Durch Einhaltung dieser Beziehung wird die Blendung gering gehalten.
Bild 9: vereinfachte Formel für Abstand des Beobachters und Mindestleuchtenhöhe
6.4 Vermeidung störender Schatten
Schatten, die zu Unfallgefahren führen oder stören, sind zu vermeiden.
Zu tiefe Schatten (Schlagschatten) können Gefahrenquellen überdecken und damit zu Unfallgefahren führen. Störende Schatten durch Gegenstände oder den Körper von Personen können durch richtige Lichtrichtung verhindert werden.Deshalb ist es sinnvoll mehrere Leuchten aus verschiedenen Richtungen vorzusehen. Eine gute Lichtrichtung stellt die Beleuchtung unter einem Winkel von 45° dar, d.h. die Leuchtenhöhe (h) entspricht dem horizontalen Leuchtenabstand (a).
6.5 Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Bei der Auswahl von Lampen ist sicherzustellen, dass Sicherheitsfarben auch als solche erkennbar sind. Der Farbwiedergabeindex Ramuss daher> 20 sein.
Die Lichtfarbe der Lampen darf nicht zur Verwechslung mit optischen Signalen führen.
6.6 Beleuchtung von besonderen Gefahrbereichen
Besondere Gefahrbereiche sollten abweichend von den bereits genannten Anforderungen beleuchtet werden.
Besondere Gefahrbereiche auf Baustellen sind z.B. dort, wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen. Durch eine zweckmäßige Beleuchtung können diese Gefahrbereiche für das Auge hervorgehoben und die Mitarbeiter rechtzeitig gewarnt werden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beleuchtung mit einer anderen Lichtfarbe oder die Anhebung der Beleuchtungsstärke, die dann mindestens doppelt so hoch sein muss, wie die Beleuchtungsstärke der Umgebung.
6.7 Auswahl von Lampen und Leuchten
Für eine gute Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke sollten bevorzugt Leuchten mit einer breitstrahlenden oder asymmetrischen Lichtverteilung eingesetzt werden.
Sind kleinere Bereiche zu beleuchten, so werden in der Regel einfache Leuchten für Halogen- oder Leuchtstofflampen ausreichen, um die erforderliche Beleuchtungsstärke zu erreichen. Bei größeren Bereichen sind Leuchten für Lampen mit hoher Lichtleistung (Hochdrucklampen) zweckmäßig. In der Tabelle 10 sind Beispiele für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen aufgeführt.
Tabelle 10: Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen (Reflexionsgrad = 30%, Wartungsfaktor =0,67)
Lampentyp | Leuchtenanzahl pro 100 Lux a | |||||||||
zu beleuchtende Grundfläche in m² | ||||||||||
10 | 20 | 40 | 60 | 100 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | ||
abgedeckte Feuchtraumleuchten (Raumhöhe max. 4 m) |
||||||||||
Dreibanden-Leuchtstofflampe | 58 Watt | 2 | 3 | 4 | 6 | 8 | 16 | |||
Strahler | ||||||||||
Halogenlampe | 500 Watt | 1 | 1 | 2 | 4 | 8 | ||||
Halogenlampe | 1000 Watt | 1 | 2 | 4 | 8 | |||||
Halogenlampe | 2000Watt | 1 | 2 | 4 | 8 | |||||
Quecksilberdampf HD-Lampe | 250 Watt | 2 | 5 | 9 | 18 | |||||
Metallhalogendampf HD-Lampe | 250 Watt | 2 | 3 | 6 | 10 | 20 | ||||
Natriumdampf HD-Lampe | 250 Watt | 1 | 3 | 5 | 10 | 20 | ||||
Metallhalogendampf HD-Lampe | 400 Watt | 2 | 4 | 8 | 15 | |||||
Metallhalogendampf HD-Lampe | 2000 Watt | 2 | 4 |
Glossar | Anhang 1 |
sowie deren Gleichmäßigkeit und ihre Verteilung im Raum.
Bild 1: Schematische Darstellung zur Berechnung und Messung der mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke in einem Punkt zur näherungsweisen Bestimmung der zylindrischen Beleuchtungsstärke
Bild 2: Räumliche Wahrnehmung von Objekten bei unterschiedlicher Schattigkeit
Beispiele für Anforderungen an Beleuchtungsstärken | Anhang 2 |
Beispiele für Anforderungen an Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen nach DIN EN 12.464-1 und die Mindestanforderungen für die Beleuchtungsstärken nach dieser BG-Regel
Beispiele aus DIN EN 12464-1 | Umsetzung nach BGR 131 | |||
Räume (Bereiche) Aufgaben, Tätigkeiten | Wartungswerte Beleuchtungsstärke auf der Bewertungsfläche (bereiche), Sehaufgaben oder Tätigkeiten |
Wartungswerte der horizontalen Beleuchtungsstärke | ||
im Arbeitsbereich | auf der Teilfläche | im Umgebungsbereich | ||
Keramik, Fliesen, Glas, Glaswaren | ||||
Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen, Gravieren, Arbeiten an mittelgroßen Teilen | 750 Lux | 500 Lux | 750 Lux | 300 Lux |
Chemische Industrie, Kunststoff- und Gummiindustrie |
||||
Präzisionsmessmessräume, Laboratorien | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Zuschneiden, Nachbearbeiten, Kontrollarbeiten | 750 Lux | 500 Lux | 750 Lux | 300 Lux |
Elektro-Industrie |
||||
Elektronikwerkstätten, Prüfen, Justieren | 1500 Lux | 500 Lux | 1500 Lux | 300 Lux |
Metallbe- und Verarbeitung |
||||
Feine Maschinenarbeiten, Schleifen: Toleranzen < 1 mm | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Textilherstellung und -verarbeitung |
||||
Spinnen, Zwirnen, Spulen, Winden | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Nähen, Feinsticken, Maschenaufnehmen | 750 Lux | 500 Lux | 750 Lux | 300 Lux |
Automobilbau |
||||
Karosseriebau und Mondtage | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Endkontrolle | 1000 Lux | 500 Lux | 1000 Lux | 300 Lux |
Holzbe- und -verarbeitung |
||||
Schleifen, Lackieren, Modelltischlerei | 750 Lux | 500 Lux | 750 Lux | 300 Lux |
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, z.B. Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schneiden, Sägen, Fräsen | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Endkontrolle | 1000 Lux | 500 Lux | 1000 Lux | 300 Lux |
Büro |
||||
Schreiben, Schreibmaschineschreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
CAD-Arbeitsplätze | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Konferenz- und Besprechungsräume | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Verkaufsräume |
||||
Kassenbereich | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Gesundheitseinrichtungen Untersuchungsräume (allgemein) | ||||
Allgemeinbeleuchtung | 500 Lux | 500 Lux | - | 300 Lux |
Untersuchung und Behandlung | 1000 Lux | 500 Lux | 1000 Lux | 300 Lux |
Hinweise zur betrieblichen orientierenden Messung der horizontalen Beleuchtungsstärke | Anhang 3 |
Betriebliche orientierende Messungen der Beleuchtungsstärke können vom Unternehmen selbst durchgeführt werden. Hierfür ist ein Beleuchtungsstärkemessgerät mindestens der Klasse C zu verwenden. Es ist zu beachten, dass das Messergebnis von der Netzspannung und der Raumtemperatur abhängig ist.
Die Messungen der künstlichen Beleuchtung in Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollten bei natürlicher Dunkelheit durchgeführt werden. Kann Tageslicht nicht ausgeschlossen werden, ist sowohl bei eingeschalteter als auch danach bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung zu messen. Aus der Differenz der beiden Messungen werden die Werte der künstlichen Beleuchtung ermittelt. Da das Tageslicht stark schwanken kann, sollten die beiden Messungen bei bedecktem Himmel unmittelbar nacheinander durchgeführt werden.
Zur Untersuchung des Ist-Zustandes sind die Beleuchtungsanlagen im jeweiligen Betriebszustand zu messen. Die Messung neuer Beleuchtungsanlagen ist bei nicht verschmutzten Leuchten durchzuführen. Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen müssen mindestens 100 h, Glühlampen mindestens 1 h jeweils im ungedimmten Zustand in Betrieb gewesen sein.
Vor Beginn der Messung sind die Lampen in den Leuchten im ungedimmten Zustand so lange einzubrennen, bis ein stationärer Zustand der Anlage erreicht ist. Der stationäre Zustand kann als erreicht angesehen werden, wenn drei - in Abständen von einigen Minuten - aufeinanderfolgende Messungen der Beleuchtungsstärke keine bedeutsamen Veränderungen mehr zeigen.
Während der Messung darf der Lichteinfall auf das Messfeld weder durch Messpersonen noch durch Gegenstände, die nicht zur Einrichtung gehören, gestört werden. Mögliche Störungen können durch Abschattungen und Reflexionen entstehen.
Zur Orientierung kann die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke gemessen werde. Hierzu werden die ermittelten Messwerte der einzelnen Messpunkte addiert und dann durch die Anzahl der Messpunkte dividiert. Die Messpunkte sollten, wie im Bild 10 beispielhaft gezeigt, auf der Bewertungsfläche möglichst gleichmäßig verteilt sein. Das Messergebnis variiert u. a. mit der Anzahl und der Verteilung der Messpunkte.
Anmerkung: Eine genaue Messung zur Überprüfung der Beleuchtung sollte nach der Norm DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung" und durch eine entsprechend qualifizierte Person durchgeführt werden.
Bild 10: Beispiel für die Verteilung von Messpunkten für eine orientierende Messung.
Ermittelt wird die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke an zwei Arbeitsbereichen im Büro
Vorschriften, Regeln | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung.
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),
Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),
Betriebssicherheitsverordnung ( BetriebsSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit, insbesondere
TRBS 1203 "Befähigte Personen".
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.
DIN EN 12464-1 | Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen, |
DIN 5034 | Tageslichtlicht in Innenräumen, |
DIN 5035-6 | Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung |
DIN 5035-7 | Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen, |
DIN 5035-8 | Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung, |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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