umwelt-online: BGR 103 Kanten-, Rahmen-, Stern- und Korpuspressen
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 103 - Kanten-, Rahmen-, Stern- und Korpuspressen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/3.19)

(Ausgabe 04/1990)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

Diese Sicherheitsregeln wurden im Einvernehmen mit dem VDMA, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Fachgemeinschaft "Holzbearbeitungsmaschinen", aufgestellt.

Die in diesen Sicherheitsregeln behandelten Pressen werden in den Betrieben der Holzbe- und -verarbeitung in unterschiedlichen Bauformen und unter verschiedenartiger Einbindung in den Fertigungsablauf betrieben. Aus diesem Grund erscheinen abschließende, auf den speziellen Anwendungsfall bezogene Zuordnungen von Schutzeinrichtungen und -maßnahmen zu den beim Öffnen und Schließen der Pressen entstehenden Gefahrstellen nicht zweckmäßig. Deshalb enthalten diese Sicherheitsregeln die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen zunächst in allgemeiner Übersicht. Ergänzend sind für die gebräuchlichsten Pressenarten die vorzugsweise zu verwendenden Schutzeinrichtungen und -maßnahmen aufgeführt.

1 Anwendungsbereich

Sie werden nachfolgend als Pressen bezeichnet.

Klassifikations- Nr. siehe DIN 8800 "Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation".

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kantenpressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verleimpressen für Umleimer und Leisten, bei denen ein Presshub von wenigen mm nur in einer Richtung erfolgt. Der Anpressdruck wird von festen Gegenlagern aufgenommen (siehe Abbildung 1).

Abb. 1: Handbeschickte Kantenpresse.

2.2 Rahmenpressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Montagepressen für Rahmenkonstruktionen und zum Verleimen von Lamellen oder Massivholz (Lamellierpressen), bei denen der Presshub in einer oder mehreren Richtungen erfolgt. Der Anpressdruck wird von festen oder verstellbaren Gegenlagern aufgenommen (siehe Abbildungen 2 und 3).

Abb. 2: Rahmenpresse.

Abb. 3: Rahmenpresse mit Niederhalter zum Verleimen von Lamellen und Massivholz.

2.3 Sternpressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Lamellierpressen entsprechend Abschnitt 2.2, bei denen mehrere Presseinrichtungen sternförmig um eine Drehachse angeordnet sind und die eine Beschickungs- und Entnahmestelle haben (siehe Abbildung 4).

Abb. 4: Sternpresse.

2.4 Korpuspressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Montagepressen für kastenförmige Teile wie Möbelkorpusse, bei denen der Presshub in einer oder mehreren Richtungen erfolgt. Der Anpressdruck wird von festen oder verstellbaren Gegenlagern aufgenommen (siehe Abbildung 5).

Abb. 5: Korpuspresse.

2.5 Zyklisches Eingreifen im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das regelmäßig im Arbeitsablauf erforderliche Eingreifen in die Gefahrstellen beim Schließen und Öffnen der Pressen zum Zu- oder Abführen von Werkstücken oder Hilfsteilen.

2.6 Zyklisch bewegte Verkleidungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verkleidungen, die zum Zuführen oder Abführen von Werkstücken oder Hilfsteilen bei jedem Arbeitszyklus geöffnet werden.

3 Allgemeine Anforderungen

Pressen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An Pressen müssen folgende Angaben zusammengefasst an einer Stelle deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

an Pressen mit pneumatischer Ausrüstung zusätzlich:

4.2 Antriebe

An Pressen müssen die Gefahrstellen an Antrieben verkleidet sein (siehe Abbildung 6).

Verkleidung siehe auch § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 6: Verkleidung einer Antriebskette.

4.3 Gefahrstellen beim Schließen und Öffnen der Presse

4.3.1 Zulässige Schutzeinrichtungen und -maßnahmen

An Pressen müssen Quetsch- und Scherstellen, die durch das Schließen und Öffnen der Pressen entstehen, durch eine oder mehrere der folgenden Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen gesichert sein:

Die Schutzeinrichtungen müssen den Anforderungen des Abschnittes 4.8 genügen.

Quetsch- und Scherstellen an den verschiedenen Seiten der Presse können je nach Pressenart, Arbeitsweise, Aufstellung und Überschaubarkeit durch verschiedene der vorstehend genannten Schutzeinrichtungen gesichert werden.

Beispiele für die Auswahl von Schutzeinrichtungen siehe Abschnitte 4.3.2 bis 4.3.4.

4.3.2 Schutzeinrichtungen und -maßnahmen an Kantenpressen

4.3.2.1 An Kantenpressen müssen die Quetschstellen zwischen Spannplatten und Werkstück vorzugsweise gesichert sein durch

4.3.2.2 An Kantenpressen müssen die Quetschstellen zwischen Spannplatten und Zylinder vorzugsweise gesichert sein durch

Abb. 7: Sicherheitsabstand zwischen Spannplatte und Zylinder.

Abb. 8: Verkleidung der Quetschstelle zwischen Spannplatte und Zylinder.

4.3.3 Schutzeinrichtungen und -maßnahmen an Rahmenpressen

4.3.3.1 An Rahmenpressen, die von Hand gesteuert werden, müssen die Quetschstellen zwischen Spannplatten und Werkstück vorzugsweise gesichert sein durch

4.3.3.2 An Rahmenpressen, die von Hand gesteuert werden, müssen die Quetschstellen zwischen Spannplatten und Zylindern vorzugsweise gesichert sein durch

4.3.3.3 An Rahmenpressen mit automatischem Bewegungsablauf für das Schließen und Öffnen müssen die dadurch entstehenden Quetsch- und Scherstellen vorzugsweise gesichert sein durch

Abb. 9: Rahmenpresse mit Einzellichtschranke.

Abb. 10: Rahmenpresse mit Lichtvorhang.

Abb. 11: Rahmenpresse mit Schaltmatte.

4.3.4 Schutzeinrichtungen und -maßnahmen an Korpuspressen

4.3.4.1 An Korpuspressen, die von Hand gesteuert werden, müssen die Quetschstellen beim Schließen und Öffnen vorzugsweise gesichert sein durch

4.3.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.3.4.1 kann auf eine Verkleidung auf der Rückseite verzichtet werden, wenn die Quetschstellen vom Steuerstand einsehbar sind und eine über alle Quetschstellen reichende Not-Befehlseinrichtung vorhanden ist.

4.3.4.3 An Korpuspressen mit automatischem Bewegungsablauf für das Schließen und Öffnen müssen die dadurch entstehenden Quetsch- und Scherstellen vorzugsweise wie folgt gesichert sein:

Abb. 12: Zyklisch bewegte Verkleidung auf der Bedienseite einer handbeschickten Korpuspresse.

Abb. 13: Korpuspresse mit Lichtvorhang.

4.4Spann- und Halteeinrichtungen

4.4.1Verstellen von Hand

Spann- und Halteeinrichtungen, die von Hand verstellt werden, müssen gegen

gesichert sein (siehe Abbildungen 14 bis 16).

Abb. 14: Sicherung gegen Herabfallen durch Gewichtsentlastung (Gegengewicht).

Abb. 15: formschlüssige Sicherung des Druckzylinders gegen Herausfallen aus der Führung.

Abb. 16: Formschlüssige Führung und Sicherung gegen Herabfallen des Gegenlagers.

Von Hand verstellbare Spann- und Halteeinrichtungen an Pressen können z.B. sein: Presszylinder, Gegenlager, Werkstückniederhalter.

Eine Sicherung gegen Herabfallen kann erreicht werden z.B. durch zwangläufig wirkende Fangeinrichtungen, Gewichtsentlastung (Feder, Gegengewicht mit Seilzug).

Eine Sicherung gegen Herausfallen aus der Führung kann erreicht werden z.B. durch formschlüssige Gestaltung der Führung.

4.4.2 Kraftbetriebenes Verstellen

4.4.2.1 Kraftbetriebene Spanneinrichtungen und Spannelementträger müssen zur Vermeidung von Quetschgefahren zu festen Teilen der Pressen, z.B. zum Pressenrahmen, folgenden Mindestabstand haben:

Abb. 17: Sicherheitsabstände zur Vermeidung von Quetschgefahren.

4.4.2.2 Die in Abschnitt 4.4.2.1 genannten Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn

4.5 Positioniereinrichtungen

Kraftbetriebene Positioniereinrichtungen für Werkstücke müssen zur Vermeidung von Quetschgefahren so beschaffen und einstellbar sein, dass

Abb. 18: Hub von kraftbetriebenen Positioniereinrichtungen.

4.6 Gefahrstellen an Sternpressen

An Sternpressen mit kraftbetriebener Drehbewegung müssen Quetsch- und Scherstellen, Fangstellen und Einzugstellen, die durch die Drehbewegung entstehen, durch eine Umzäunung gesichert sein (siehe Abbildung 19). Die Anordnung der Umzäunung ist abhängig von der Drehrichtung.

Anforderungen an Umzäunungen siehe Abschnitt 4.8.6.

Abb. 19: Gefahrstellen an Sternpressen.

4.7 Gefahrstellen an Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen

4.7.1 Bandförderer

Einzugstellen an Förderbändern müssen verkleidet oder durch Auskleidung (Füllkörper) gesichert sein (siehe Abbildung 20).

Abb. 20: Auskleidung der Einzugstellen von Förderbändern.

4.7.2 Rollenbahnen

Einzugstellen zwischen Rollen von angetriebenen Rollenbahnen und anderen Teilen der Pressen sowie Scherstellen zwischen Werkstücken und Rollen müssen verdeckt oder durch Auskleidung (Füllkörper) gesichert sein (siehe Abbildung 21).

Abb. 21: Auskleidung von Rollenbahnen.

4.8 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

4.8.1 Fest angebrachte Verkleidungen

Fest angebrachte Verkleidungen dürfen nur mit Werkzeugen entfernt werden können. Sie müssen so gestaltet sein, dass die zum Einstellen, Rüsten oder Warten der Presse erforderlichen Teile erreichbar bleiben, ohne dass die Verkleidung entfernt werden muss.

4.8.2 Zu öffnende oder abnehmbare Verkleidungen

Zu öffnende oder abnehmbare Verkleidungen müssen so mit den gefahrbringenden Bewegungen der Presse gekoppelt sein, dass

Abb. 22: Kopplung von Verkleidungen, die geöffnet werden können, mit gefahrbringenden Bewegungen.

Abb. 23: Kopplung von abnehmbaren Verkleidungen mit gefahrbringenden Bewegungen.

4.8.3 Zyklisch bewegte Verkleidungen

4.8.3.1 Zyklisch bewegte Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass

Abb. 24: Kopplung von zyklisch bewegten Verkleidungen mit gefahrbringenden Bewegungen; selbstüberwachend.

4.8.3.2 Die Steuerung von zyklisch bewegten Verkleidungen muss so ausgeführt sein, dass das Auftreten eines Fehlers, der einen Einfluss auf die Sicherheit hat, allein oder in Verbindung mit anderen Fehlern entweder

zu einem Abschaltbefehl an die nachgeschaltete Steuerung führt, der solange erhalten bleibt, bis der fehlerfreie Zustand wieder hergestellt ist (Selbstüberwachung; siehe Abbildung 24).

Anforderungen an die elektrische Steuerung siehe Abschnitt 4.10.4.3.

4.8.4 Schaltplatten, Schaltmatten

4.8.4.1 Schaltplatten und Schaltmatten müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass

Abb. 25: Rahmenpresse mit Schaltmatte.

4.8.4.2 Die Steuerung von Schaltplatten und Schaltmatten muss so ausgeführt sein, dass das Auftreten eines Fehlers, der einen Einfluss auf die Sicherheit hat, allein oder in Verbindung mit anderen Fehlern entweder

zu einem Abschaltbefehl an die nachgeschaltete Steuerung führt, der solange erhalten bleibt, bis der fehlerfreie Zustand wieder hergestellt ist.

4.8.4.3 Schaltplatten und Schaltmatten müssen mit einer Anlauftestung ausgerüstet sein, die bewirkt, dass nach dem Einschalten der Steuerenergie eine gefahrbringende Bewegung erst eingeleitet werden kann, nachdem die Schutzeinrichtung getestet wurde.

4.8.5 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

4.8.5.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so an der Presse angeordnet sein, dass die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können (siehe Abbildung 26).

Siehe hierzu "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Abb. 26: Korpuspresse mit Lichtvorhang.

4.8.5.2 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mit einer selbsttätigen Anlauftestung ausgerüstet sein.

4.8.5.3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit Selbstüberwachung (BWS-S) müssen den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen.

Selbstüberwachung bedeutet, dass beim Auftreten eines Fehlers, der einen Einfluss auf die Sicherheit hat, die Schutzfunktion aufrechterhalten bleibt und sofort oder bei der nächsten Testung ein Abschaltsignal erzeugt wird.

4.8.5.4 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit Testung (BWS-T) müssen in jedem Arbeitszyklus nach Beendigung der gefahrbringenden Bewegung vor ihrem erneuten Einleiten getestet werden.

4.8.6 Umzäunungen

4.8.6.1 Umzäunungen müssen mindestens 1,60 m hoch sein; ihre Unterkante darf höchstens 0,40 m über der Zugangsebene liegen (siehe Abbildung 27).

Umzäunungen siehe auch § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 27: Ausführung von Umzäunungen.

4.8.6.2 In Umzäunungen muss mindestens eine Zugangstüre vorhanden sein. Zugangstüren müssen gegen Ausheben gesichert und durch einen Positionsschalter (Grenztaster) mit Schutzfunktion so mit den gefahrbringenden Bewegungen gekoppelt sein, dass bei geöffneter Türe die Bewegungen zwangläufig beendet werden und ein erneutes Einleiten der Bewegungen verhindert ist.

4.8.6.3 Kann der durch die Umzäunung gesicherte Bereich vom Bedienplatz der Presse aus nicht überblickt werden, muss der Positionsschalter zum Entriegeln oder Rückstellen vor Ort eingerichtet und so angebracht sein, dass das Entriegeln oder Rückstellen nur bei geschlossener Türe und von außen und unmittelbar neben der Türe vorgenommen werden kann (siehe Abbildung 28).

Anforderungen an Positionsschalter mit Schutzfunktion siehe § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 28: Positionsschalter an Tür von Umzäunung.

4.8.7 Schaltleisten

4.8.7.1 Schaltleisten müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass

sie beim Eingreifen bzw. Eintreten in die Quetschstellen die gefahrbringende Bewegung unter Berücksichtigung des Nachlaufs stillsetzen,

4.8.7.2 Die Steuerung von Schaltleisten muss so ausgeführt sein, dass beim Auftreten eines Fehlers, der einen Befehl zur Unterbrechung der gefahrbringenden Bewegung verhindern würde, die Schutzwirkung erhalten bleibt (Einfachfehler-Sicherheit).

4.9 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.9.1 Anordnung

An Pressen müssen die Stellteile der Befehlseinrichtungen leicht erreichbar angeordnet sein (siehe Abbildung 29).

Abb. 29: Anordnung der Stellteile von Befehlseinrichtungen.

4.9.2 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen

An Pressen müssen die Stellteile der Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen so gestaltet oder angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Bei Drucktastern ist ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert, wenn sie vertieft angeordnet oder mit Schutzkragen versehen sind.

Bei handbetätigten Hydraulik- oder Pneumatikventilen ist ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert, wenn die Stellteile, z.B. hinter einem Schutzbügel, angeordnet sind.

4.9.3 Gestaltung, Anordnung und Kennzeichnung

Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.

Eine Kennzeichnung durch Bildzeichen ist zweckmäßig. Siehe hierzu DIN 24900 Teil 11 "Bildzeichen für den Maschinenbau, Holzbearbeitungsmaschinen".

Hinsichtlich Schaltsinn (Betätigungssinn) siehe auch DIN 43602 "Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen".

4.10 Elektrische Ausrüstung

4.10.1 Allgemeines

Die elektrische Ausrüstung von Pressen muss insbesondere

DIN VDE 0100 Teil 720 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten" und

DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen"

entsprechen.

4.10.2 Sicherungen gegen Wiederanlauf

Pressen müssen so ausgerüstet sein, dass bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsausfall die Antriebe nicht selbsttätig anlaufen können.

4.10.3 Not Befehlseinrichtungen

4.10.3.1 An Pressen mit automatischem Bewegungsablauf für das Schließen und Öffnen sowie das Verstellen von Spanneinrichtungen und Spannelementträgern müssen am Steuerstand Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.

Anforderungen an Not-Befehlseinrichtungen siehe § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.10.3.2 Not-Befehlseinrichtungen auf der Rückseite von Korpuspressen nach Abschnitt 4.3.4.1 müssen so ausgeführt sein, dass sie

4.10.4 Steuerungen

4.10.4.1 Steuerungen müssen so beschaffen sein, dass Steuerbefehle für

die vor dem Einschalten der Steuerspannung gegeben wurden, nach dem Einschalten nicht wirksam werden.

4.10.4.2 Steuerungen für die in Abschnitt 4.10.4.1 genannten Bewegungen müssen so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines einzelnen Fehlers in den Steuerstromkreisen

Dies gilt nicht für Pressen, deren Gefahrstellen ausschließlich durch fest angebrachte Verkleidungen gesichert sind.

Sind die Befehlseinrichtungen nicht im elektrischen Einbauraum untergebracht, kann die Wirksamkeit der Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen sowie der Not-Befehlseinrichtung beim Auftreten eines Fehlers z.B. durch Redundanz im Steuerstromkreis (zwei Kontaktpaare an der Befehlseinrichtung, zwei getrennt verlegte Zuleitungen, zwei Hilfsschütze, deren Kontakte in geeigneter Weise verschaltet sind), gewährleistet werden.

4.10.4.3 An Pressen, deren Gefahrstellen nach Abschnitt 4.3 durch

gesichert sind, muss die der Schutzeinrichtung nachgeschaltete Steuerung so ausgeführt sein, dass bei einem Abschaltbefehl der Schutzeinrichtung beim Auftreten eines Fehlers in der nachgeschalteten Steuerung

4.11 Hydraulische Ausrüstung

4.11.1 Sicherung gegen Überdruck

Die hydraulische Ausrüstung von Pressen muss gegen unzulässigen Überdruck, z.B. durch Sicherheitsventile, gesichert sein.

4.11.2 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen

4.11.2.1 Pressen mit hydraulischer Ausrüstung müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass beim Abschalten oder bei Ausfall der elektrischen Steuerung hydraulisch bewegte Teile der Presse keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

Dies schließt ein, dass Druckspeicher in diesen Fällen zwangläufig drucklos gemacht werden.

4.11.2.2 Pressen müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass bei Druckabfall, z.B. durch Leitungs- oder Schlauchbruch, Teile der Presse nicht durch ihr Eigengewicht herabsinken können.

Dies bedeutet z.B., dass hydraulisch höhenverstellbare Spannelementträger an ihren Hubzylindern entsperrbare Rückschlagventile oder Fangeinrichtungen haben müssen.

4.11.2.3 An Pressen, deren Gefahrstellen nach Abschnitt 4.3 durch

gesichert sind, muss die der Schutzeinrichtung nachgeschaltete Steuerung so ausgeführt sein, dass bei einem Abschaltbefehl der Schutzeinrichtung beim Auftreten eines Fehlers in der nachgeschalteten Steuerung

Selbstüberwachung bedeutet, dass für die Schließbewegung zwei stellungsüberwachte Ventile vorhanden sein müssen.

4.12 Pneumatische Ausrüstung

4.12.1 Sicherstellung des erforderlichen Betriebsdrucks

Pressen mit pneumatischer Ausrüstung und elektrischer Steuerung müssen so ausgerüstet sein, dass sie erst betrieben werden können, wenn der zur sicheren Ausführung der vorgesehenen Arbeitsvorgänge erforderliche Mindestdruck vorhanden ist.

Dies kann z.B. durch Druckwächter erreicht werden.

4.12.2 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen

4.12.2.1 Pressen mit pneumatischer Ausrüstung müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass beim Abschalten oder bei Ausfall der elektrischen Steuerung pneumatisch bewegte Teile der Presse keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

4.12.2.2 Pressen müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass bei Druckabfall, z.B. durch Leitungs- oder Schlauchbruch, Teile der Presse nicht durch ihr Eigengewicht herabsinken können.

Dies bedeutet z.B., dass pneumatisch höhenverstellbare Spannelementträger an ihren Hubzylindern entsperrbare Rückschlagventile oder Fangeinrichtungen haben müssen.

4.12.2.3 An Pressen, bei denen beim Ausschalten der elektrischen Hauptbefehlseinrichtung (Hauptschalter) die pneumatische Anlage nicht drucklos geschaltet wird, muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Hauptschalter trennt die Maschine nicht vom Druckluftnetz" in der Nähe des Hauptschalters angebracht sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

4.12.2.4 An Pressen, deren Gefahrstellen nach Abschnitt 4.3 und durch

gesichert sind, muss die der Schutzeinrichtung nachgeschaltete Steuerung so ausgeführt sein, dass bei einem Abschaltbefehl der Schutzeinrichtung beim Auftreten eines Fehlers in der nachgeschalteten Steuerung

Selbstüberwachung bedeutet, dass für die Schließbewegung zwei stellungsüberwachte Ventile vorhanden sein müssen.

5 Lärmminderung

Pressen müssen so beschaffen sein, dass sie den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik unter Einbeziehung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Nach dem bisherigen Stand der Lärmminderungstechnik beträgt der arbeitsplatzbezogene Emissionswert an vorgenannten Pressen weniger als 70 dB(A).

Nach dem bisherigen Stand der Lärmminderungstechnik haben sich bewährt

Die Ermittlung der Geräuschkennwerte erfolgt nach DIN 45635 "Geräuschmessungen an Maschinen, Luftschallmessung; Hüllflächenverfahren".

6 Betriebsanleitung

Bei jeder Presse muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein. Diese muss alle Angaben für das sichere Betreiben (Betätigen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) sowie Aufstellen, Abbauen und Transportieren enthalten. Insbesondere muss die Betriebsanleitung Hinweise enthalten, dass

Siehe V DIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1990.

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Vorschriften und Regeln Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j),

Lärm (BGV B3),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berlin)

DIN VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN ISO 1219 Fluidtechnische Systeme und Geräte; Schaltzeichen,
DIN 4844
Teil 2
Sicherheitskennzeichnung, Sicherheitsfarben,
V DIN 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 8800 Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation,
DIN 24900
Teil 11
Bildzeichen für den Maschinenbau; Holzbearbeitungsmaschinen,
DIN 30600 Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung,
E DIN 31001
Teil 1
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen,
E DIN 31001
Teil 3
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Begriffe,
E DIN 31001
Teil 3
Beiblatt 1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Begriffe; Erläuternde Bildbeispiele,
E DIN 31001
Teil 4
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände zum Vermeiden von Quetschstellen,
DIN 31005 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen,
DIN 40050 IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 43602 Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen,
DIN 45635
Teil 1
Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission; Hüllflächenverfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen,

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100
Teil 720
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten,
DIN VDE 0113
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen; Deutsche Fassung EN 60204 Teil 1, Ausgabe 1985.

5. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth -Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berlin)

VDI 3229 Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P - Pneumatische Ausrüstung.


ENDE

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