umwelt-online: BGR 101 Furnierpressen
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 101 - Sicherheitsregeln für Furnierpressen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/3.10)

(Ausgabe 10/1990)


Zurückgezogen, nur zur Information


Vorbemerkung

Diese Sicherheitsregeln wurden im Einvernehmen mit dem VDMA, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Fachgemeinschaft "Holzbearbeitungsmaschinen", aufgestellt.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung von Furnierpressen gemäß Klassifikations- Nr. 31.331.

Klassifikations- Nr. siehe DIN 8800 "Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation".

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Spanplattenpressen, Sperrholz- und Holzformpressen.

Holzformpressen siehe UVV "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2).

2 Begriffsbestimmungen

Furnierpressen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen mit zueinander parallelen, ebenen, in der Regel beheizbaren Anpressflächen, mit denen die für den Verleimvorgang erforderliche Presskraft auf die Breitseiten von zwischen den Anpressflächen liegenden Werkstücken, z.B. Platten, Furniere, Folien, aufgebracht wird. Eine der Anpressflächen ist zur Aufnahme des Gegendruckes fest angeordnet.

Folgende Bauarten werden unterschieden:

Die Presskraft kann

aufgebracht werden.

Die Werkstücke können

zugeführt oder entnommen werden.

Abb. 1: Unterkolben-Furnierpresse mit Handbeschickung.

Abb. 2: Oberkolben-Furnierpresse mit Handbeschickung.

Abb. 3: Furnierpresse mit Zuführ- und Abnahmeeinrichtung.

Abb. 4: Mehretagen-Furnierpresse.

3 Allgemeine Anforderungen

Furnierpressen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An Furnierpressen müssen folgende Angaben zusammengefasst an einer Stelle deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Antriebe

An Furnierpressen müssen die Gefahrstellen an Antrieben verkleidet sein.

Nach § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sind Verkleidungen Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen allseitig verhindern.

Gefahrstellen sind z.B. auch die Einzugstellen an den Zahnstangen für die Parallelführung an Anpressflächen.

Abb. 5: Verkleidung des Zahntriebes an der Parallelführung.

Abb. 6: Verkleideter Kettentrieb.

4.3 Gefahrstellen an handbeschickten Furnierpressen

4.3.1 Sicherung beim Schließen

An Furnierpressen mit Handbeschickung muss

4.3.2 Sicherung beim Öffnen

4.3.2.1 An Unterkolben-Furnierpressen mit Handbeschickung müssen die Quetschstellen zwischen unterer Pressplatte und dem Maschinenrahmen durch eine der folgenden Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen gesichert sein:

Diese Schaltleisten oder -leinen können nicht gleichzeitig auch die Funktion einer Not-Befehlseinrichtung nach Abschnitt 4.9.3 übernehmen, da bei deren Betätigen die Schließbewegung umgekehrt werden muss.

Abb. 7: Verkleidung der Quetschstelle unterhalb des Pressentisches an einer Unterkolben-Furnierpresse mit Handbeschickung.

Abb. 8: Sicherheitsabstand zwischen Pressplatte und Maschinenrahmen.

Abb. 9: Schaltleiste unterhalb des Pressentisches.

4.3.2.2 An Oberkolben-Furnierpressen mit Handbeschickung müssen die Quetschstellen zwischen der oberen Pressplatte und dem Maschinenrahmen gesichert sein durch

Abb. 10: Verkleidung der Quetschstellen an einer Oberkolben-Furnierpresse mit Handbeschickung.

Abb. 11: Sicherheitsabstand zwischen Pressplatte und Maschinenrahmen.

4.4 Gefahrstellen an Furnierpressen mit Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen

4.4.1 Sicherung beim Schließen und Öffnen

4.4.1.1 An Furnierpressen mit Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen müssen Quetsch- und Scherstellen, die durch das Schließen oder Öffnen der Presse entstehen, durch fest angebrachte Verkleidungen gesichert sein (siehe Abbildung 12).

Abb. 12: Furnierpresse mit fest angebrachten Verkleidungen.

4.4.1.2 Ist eine Sicherung nach Abschnitt 4.4.1.1 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, müssen die Quetsch- und Scherstellen durch

gesichert sein (siehe Abbildung 13).

Anforderungen an Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.5.

Abb. 13: Furnierpresse mit Umzäunung.

4.4.2 Sicherung der Gefahrstellen an Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen

Gefahrstellen an Zuführ- und Abnahmeeinrichtungen von Furnierpressen müssen durch eine der folgenden Schutzeinrichtungen gesichert sein:

Anforderungen an Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.5.

Abb. 14: Zuführeinrichtung für Mehretagen-Furnierpresse mit fest angebrachter Verkleidung.

4.5 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

4.5.1 Fest angebrachte Verkleidungen

Fest angebrachte Verkleidungen dürfen nur mit Werkzeugen entfernt werden können. Sie müssen so gestaltet sein, dass die zum Einstellen, Rüsten oder Warten der Presse erforderlichen Teile wie

erreichbar bleiben, ohne dass die Verkleidung entfernt werden muss (siehe Abbildung 15).

Abb. 15: Anordnung von Elementen für die Druckeinstellung.

4.5.2 Zu öffnende oder abnehmbare Verkleidungen

Zu öffnende oder abnehmbare Verkleidungen müssen so mit den gefahrbringenden Bewegungen der Furnierpresse gekoppelt sein, dass

Abb. 16: Kopplung von Verkleidungen, die geöffnet werden können, mit gefahrbringenden Bewegungen.

Abb. 17: Kopplung von abnehmbaren Verkleidungen mit gefahrbringenden Bewegungen.

4.5.3 Umzäunungen

4.5.3.1 Umzäunungen müssen mindestens 1,60 m hoch sein; ihre Unterkante darf höchstens 0,40 m über der Zugangsebene liegen (siehe Abbildung 18).

Umzäunungen siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 18: Ausführung von Umzäunungen.

4.5.3.2 In Umzäunungen muss mindestens eine Zugangstür vorhanden sein. Zugangstüren müssen gegen Ausheben gesichert und durch einen Positionsschalter (Grenztaster) mit Schutzfunktion so mit den gefahrbringenden Bewegungen gekoppelt sein, dass bei geöffneter Türe die gefahrbringende Bewegung zwangläufig beendet wird und ein erneutes Einleiten dieser Bewegungen verhindert ist.

4.5.3.3 Kann der durch die Umzäunungen gesicherte Bereich vom Bedienplatz der Furnierpresse aus nicht überblickt werden, muss der Positionsschalter (Grenztaster) zum Entriegeln oder Rückstellen vor Ort eingerichtet und so angeordnet sein, dass das Entriegeln oder Rückstellen nur bei geschlossener Türe und von außen und unmittelbar neben der Türe vorgenommen werden kann (siehe Abbildung 19).

Anforderungen an Positionsschalter (Grenztaster mit Schutzfunktion) siehe § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 19: Positionsschalter an der Tür einer Umzäunung.

4.6 Feststelleinrichtungen für Unterkolben-Furnierpressen

4.6.1 Beschaffenheit

Unterkolben-Furnierpressen müssen mit einer unverlierbar angebrachten formschlüssigen Feststelleinrichtung ausgerüstet sein, mit der der Pressentisch in der oberen Endstellung festgestellt werden kann (siehe Abbildung 20).

Feststelleinrichtungen sind z.B. Steckbolzen.

Abb. 20: Steckbolzen als Feststelleinrichtung.

4.6.2 Warn- und Hinweiszeichen

An Unterkolben-Furnierpressen muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vor Instandhaltungsarbeiten unterhalb des Pressentisches Feststelleinrichtung einlegen!" angebracht sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

4.7 Hochhalteeinrichtungen für Oberkolben-Furnierpressen

Handbeschickte Oberkolben-Furnierpressen mit einer Tischbreite von mehr als 800 mm und einer Hublänge von mehr als 500 mm müssen mit einer formschlüssigen Hochhalteeinrichtung für den Pressentisch ausgerüstet sein. Die Einrichtung muss bei jedem Pressenhub in der oberen Endstellung zwangläufig wirken (siehe Abbildung 21).

Steuerung für die Hochhalteeinrichtung siehe Abschnitt 4.9.4.2.

Abb. 21: Hochhalteeinrichtung an Oberkolben-Furnierpresse.

4.8 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.8.1 Anordnung

An Furnierpressen müssen die Stellteile der Befehlseinrichtungen leicht erreichbar angeordnet sein.

4.8.2 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen

An Furnierpressen müssen die Stellteile der Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen so gestaltet oder angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Ein unbeabsichtigtes Betätigen von Drucktastern ist verhindert, wenn sie z.B. vertieft angeordnet oder mit Schutzkragen versehen sind.

4.8.3 Gestaltung, Anordnung und Kennzeichnung

Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.

Eine Kennzeichnung durch Bildzeichen ist zweckmäßig. Siehe hierzu DIN 24 900 Teil 11 "Bildzeichen für den Maschinenbau; Holzbearbeitungsmaschinen."

Hinsichtlich Schaltsinn (Betätigungssinn) siehe auch DIN 43 602 "Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen".

4.9 Elektrische Ausrüstung

4.9.1 Allgemeines

Die elektrische Ausrüstung von Furnierpressen muss insbesondere

entsprechen.

4.9.2 Sicherung gegen Wiederanlauf

Furnierpressen müssen so ausgerüstet sein, dass bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsausfall die Antriebe nicht selbsttätig anlaufen können.

4.9.3 Not-Befehlseinrichtungen

An Furnierpressen, die von Hand beschickt werden, muss an allen Seiten, von denen in die Gefahrstellen beim Schließen der Presse gegriffen werden kann, eine über die gesamte Maschinenlänge wirkende Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein, die

Not-Befehlseinrichtungen siehe § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Abb. 22: Handbeschickte Furnierpresse mit Notschaltleine an allen vier Seiten.

4.9.4 Steuerungen

4.9.4.1 Steuerungen müssen so beschaffen sein, dass Steuerbefehle für

nach dem Einschalten nicht wirksam werden.

4.9.4.2 Steuerungen für die in Abschnitt 4.9.4.1 genannten Bewegungen sowie für die Hochhalteeinrichtung nach Abschnitt 4.7 müssen so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines einzelnen Fehlers in den Steuerstromkreisen

Dies gilt nicht für automatisch beschickte Furnierpressen, deren Gefahrstellen ausschließlich durch fest angebrachte Verkleidungen gesichert sind.

Sind die Befehlseinrichtungen nicht im elektrischen Einbauraum untergebracht, kann die Wirksamkeit der Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen sowie der Not-Befehlseinrichtung beim Auftreten eines Fehlers, z.B. durch Redundanz im Steuerstromkreis (zwei Kontaktpaare am Befehlsgerät, zwei getrennt verlegte Zuleitungen, zwei Hilfsschütze, deren Kontakte in geeigneter Weise verschaltet sind), gewährleistet werden.

4.10 Hydraulische Ausrüstung

4.10.1 Sicherung gegen Überdruck

Die hydraulische Ausrüstung von Furnierpressen muss gegen unzulässigen Überdruck, z.B. durch Sicherheitsventile, gesichert sein.

4.10.2 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen

4.10.2.1 Furnierpressen mit hydraulischer Ausrüstung müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass beim Abschalten oder Ausfall der elektrischen Steuerung hydraulisch bewegte Teile der Presse keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

Dies schließt ein, dass Druckspeicher in diesen Fällen zwangläufig drucklos gemacht werden.

4.10.2.2 Oberkolben-Furnierpressen müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass bei Druckabfall, z.B. durch Leitungs- oder Schlauchbruch, Teile der Presse nicht durch ihr Eigengewicht herabsinken können.

Dies wird z.B. erreicht durch unmittelbar am Hubzylinder auf der Kolbenstangenseite angebrachte Wegesitzventile.

5 Lärmminderung

Furnierpressen müssen so beschaffen sein, dass sie den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik unter Einbeziehung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

Die Ermittlung der Geräuschkennwerte erfolgt nach DIN 45 635 Teil 1 "Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallemission; Hüllflächenverfahren, Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen".

Nach den bisher vorliegenden Messungen betragen die mittleren raumkorrigierten fortschrittlichen arbeitsplatzbezogenen Emissionswerte für Furnierpressen mit einer Presskraft

Nach dem bisherigen Stand der Lärmminderungstechnik hat sich an Pressen mit hydraulischer Ausrüstung die Verwendung von Tauchpumpen bewährt.

6 Betriebsanleitung

Bei jeder Furnierpresse muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein. Diese muss alle Angaben für das sichere Betreiben (Betätigen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) sowie Aufstellen, Abbauen und Transportieren enthalten. Insbesondere muss die Betriebsanleitung Hinweise enthalten, dass

Siehe V DIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1990. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Verleimmaschinen für Breitseiten" (ZH 1/3.10) vom April 1980.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j),

Lärm (BGV B3),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berlin)

DIN VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN ISO 1219 Fluidtechnische Systeme und Geräte; Schaltzeichen,
DIN 4844
Teil 2
Sicherheitskennzeichnung, Sicherheitsfarben,
V DIN 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 8800 Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation,
DIN 24 900
Teil 11
Bildzeichen für den Maschinenbau; Holzbearbeitungsmaschinen,
DIN 30 600 Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung,
E DIN 31 001
Teil 1
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen,
E DIN 31 001
Teil 3
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Begriffe,
E DIN 31 001
Teil 3
Beiblatt 1Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Begriffe; Erläuternde Bildbeispiele,
E DIN 31 001
Teil 4
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände zum Vermeiden von Quetschstellen,
DIN 31 005 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen,
DIN 40 050 IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel,
DIN 43 602 Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen,
DIN 45 635
Teil 1
Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission; Hüllflächenverfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen,

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100
Teil 720
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten,
DIN VDE 0113
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen; Deutsche Fassung EN 60 204 Teil 1.


ENDE

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