zurück |
Lfd.-Nr. | Anforderungen | M = manuell
a = auto- |
Nasslack | Pul- ver- lack |
Flock | Prü- fung durch |
Art der Prü- fung |
Erst- prü- fung |
Wieder- kehrende Prü- fungen |
Bemer- kungen |
|||
ent- zünd- bar |
schwer ent- zünd- bar |
nicht ent- zünd- bar |
ent- zünd- bar |
ent- zünd- bar |
|||||||||
6.3.3 | Sprühbereich/ Hochspannungsversorgung | ||||||||||||
6.3.3.1 | Unbefugtes Einschalten der Hochspannungsversorgung:
Die Hochspannungsversorgung muss gegen unbefugtes Einschalten gesichert sein. Das Ausschalten muss jederzeit möglich sein. |
M | |||||||||||
A | B-L C-L D-L |
B-L C-L D-L |
B- NL | B-P C-P |
B-F C-F |
EFK/ BP |
FU | X | wöchentlich | ||||
6.3.3.2 | Optisches/akustisches Signal bei Anliegen der
Hochspannung: An allen Türen und Öffnungen des Sprühbereiches, an denen die Gefahr der Berührung von hochspannungsführenden Teilen besteht, muss das Anliegen der Hochspannung durch ein optisches oder akustisches Signal angezeigt werden. Jeder für die Bediener vorgesehene Zugang zum Sprühbereich ist so zu sichern, dass im Falle des Öffnens die Hochspannung abgeschaltet wird. Andere Öffnungen des Sprühbereiches, durch die hochspannungsführende Teile berührt oder durch Einsteigen erreicht werden können, sind so verschließbar einzurichten, dass sie nur mit Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sind. Es muss eine Verriegelung der Hochspannungsversorgung vorhanden sein, die verhindert, dass Personen gefährdet werden. |
M | |||||||||||
A | C-L D-L |
C-L D-L |
B- NL | C-P | C-F | EFK/ BP |
SI/ FU |
X | wöchentlich | ||||
6.3.3.3 | Schutz gegen direktes Berühren:
Befinden sich freiliegende Teile der Hochspannungsversorgung außerhalb des Sprühbereiches oder einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte, muss ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein. Zusätzlich muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, dass Personen oder Gegenstände aufgeladen werden können. |
M | X | X | BP | SI | X | wöchentlich | |||||
A | B-L C-L D-L |
B-L C-L D-L |
B- NL | B-P C-P |
B-F C-F |
BP | SI | X | |||||
6.3.3.4 | Hochspannungsführende Teile außerhalb des Sprühbereichs:
Hochspannungsführende Teile des Sprühsystems außer- halb des Sprühbereiches müssen so verlegt sein, dass personengefährdende Entladungen nicht auftreten können. |
M | X | X | X | BP | FU | X | wöchentlich | Zu den hochspannungs- führenden Teilen können z.B. die Beschichtungs- stoff- Versorgungs- leitung und nicht abgeschirmte Hochspannungs- kabel gehören. |
|||
A | X | X | X | X | X | BP | FU | X | |||||
6.3.3.5 | Mindestabstände:
Der Mindestabstand in Luft zwischen hochspannungsführenden Teilen und geerdeten Teilen darf 0,25 cm/kV nicht unter- schreiten. Diese Mindestabstände gelten nicht für den Abstand zwischen elektrostatischer Sprühvorrichtung und Werkstück sowie für die konstruktionsbedingten Abstände der Sprühvorrichtungen. |
M | Gegebenenfalls auftretende Ober- flächenentla- dungen |
||||||||||
A | X | X | X | X | X | BP | ME/ FU |
X | jährlich | an der Sprühvor- richtung können die Mindest- abstände beeinflussen. |
|||
6.3.4 | Erdung | ||||||||||||
6.3.4.1 | Wirksamkeit der Erdungsmaßnahmen:
Alle leitfähigen Bauteile der Anlage, wie Fußböden, Wände, Decken, Absperrgitter, Transporteinrichtungen, Werkstücke, Pulvervorratsbehälter, Bewegungsautomaten oder Konstruktionsteile etc. im Sprühbereich, mit Ausnahme der betriebsmäßig hochspannungsführenden Teile, müssen an das Erdungssystem angeschlossen sein. Teile der Kabine müssen in Übereinstimmung mit EN 12215 geerdet sein. |
M | X | X | X | X | X | BP | SI/ | X | wöchentlich *) | *) Bei Einsatz einer ständigen Überwachung (siehe 3.14) können die Prüfzyklen verlängert werden. | |
A | X | X | X | X | X | BP | ME/ SÜ
SI/ |
X | |||||
6.3.4.2 | Maßnahmen bei unzureichender Erdung leitfähiger Bauteile:
Wenn eine ausreichende Erdung der leitfähigen Bauteile nicht sicherzustellen ist, darf deren Entladeenergie den zulässigen Wert nicht überschreiten. |
M | X | X | X | X | X | ME/ SÜ | X | wöchentlich *) | * ) Bei Einsatz einer ständigen Überwachung (siehe 3.14) können die Prüfzyklen verlängert werden.
Zulässige Werte zum Personenschutz und/oder zum Explosionsschutz siehe C-Normen entsprechend Nr. 4.4 bis 4.9. |
||
A | B-L C-L D-L |
B-L C-L D-L |
B- NL | B-P C-P |
B-F C-F |
BP | ME/ SÜ | X | |||||
6.3.4.3 | Erdableit-Widerstand vom Werkstück-Aufnahmepunkt:
Der Erdableit-Widerstand vom Aufnahmepunkt jedes Werkstückes darf höchstens 1 MΩ betragen. Die Messspannung muss 1000 V betragen. Die Konstruktion der Werkstückaufnahme muss sicherstellen, dass die Werkstücke während der Beschichtung geerdet bleiben. |
M | X | X | X | X | X | BP | ME/ SÜ | X | wöchentlich *) | *) Bei Einsatz einer ständigen Überwachung (siehe 3.14) können die Prüfzyklen verlängert werden. | |
A | X | X | X | X | X | BP | ME/ SÜ | X | |||||
6.3.4.4 | Maßnahmen bei unzureichender Erdung der Werkstücke:
Wenn eine ausreichende Erdung des Werkstückes nach 6.3.4.3 nicht sicherzustellen ist, ist die Ableitung der elektrischen Ladungen am Werkstück durch geeignete Einrichtungen, z.B. Ionisatoren, zulässig. Solche Einrichtungen dürfen die zulässige Entladeenergie der Sprühsysteme, mit denen sie eingesetzt werden, nicht überschreiten. Weiterhin müssen diese Einrichtungen bezüglich der zulässigen Entladeenergie den gleichen Prüfungen wie die mit ihnen eingesetzten Pulver-Sprühsysteme unterzogen werden. Die Ableit-Einrichtung muss mit dem Sprühsystem so verriegelt sein, dass die Hochspannung abgeschaltet wird und das Beschichten nicht stattfinden kann wenn die Ableit-Einrichtung eine Fehlfunktion aufweist. |
M | X | X | BP | ME/ FU/ SÜ | X | wöchentlich *) | *) Bei Einsatz einer ständigen Überwachung (siehe 3.14) können die Prüfzyklen verlängert werden. | ||||
A | X | X | BP | ME/ FU/ SÜ |
X | ||||||||
6.3.5 | Beschichtungsstoff-Versorgung | ||||||||||||
6.3.5.1 | Erdung leitender Teile:
Werden leitende Teile für das Beschichtungsstoff- Versorgungssystem verwendet, müssen diese Teile entweder geerdet oder mit der Hochspannungsversorgung so verbun- den sein, dass ihr Potential unveränderlich identisch mit dem des elektrostatischen Sprühsystems ist. |
M | X | X | X | BP | SI/ ME |
jährlich | Siehe auch z.B. VdS 2093. | ||||
A | X | X | X | BP | SI/ ME |
||||||||
6.3.5.2 | Schutz vor hochspannungsführenden Teilen:
Ist ein Beschichtungsstoff- Versorgungsbehälter aus leitendem Material im Normalbetrieb mit der Hochspannungsversorgung verbunden, muss er in einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte untergebracht sein, die mit der Hochspannungsversorgung verriegelt und geerdet ist. |
M | X | X | X | BP | SI/ FU |
jährlich | |||||
A | X | X | X | BP | SI/ FU |
||||||||
6.3.5.3 | Ableitung nicht leitender Versorgungsbehälter:
Wird ein Beschichtungsstoff- Versorgungsbehälter aus nicht leitendem Material verwendet, muss der Beschichtungsstoff so in Kontakt mit einem metallisch leitenden Teil sein, dass die elektrischen Ladungen des Beschichtungsstoffes über dieses Teil abgeleitet werden. |
M | X | X | X | BP | SI/ ME |
jährlich | |||||
A | X | X | X | BP | SI/ ME |
||||||||
6.3.5.4 | Ersatzschutzmaßnahmen für nicht leitende Versorgungsbehälter:
Werden die Anforderungen entsprechend 6.3.5.2 und 6.3.5.3 nicht erfüllt sind, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die bewirken, dass jeder Kontakt mit dem Beschichtungsstoffbehälter oder anderen offen liegenden Teilen der Beschichtungsstoff- Versorgung, die im Normalbetrieb an Hochspannung liegen, vermieden wird. |
M | X | X | X | BP | SI/ ME |
jährlich | |||||
A | X | X | X | BP | SI/ ME |
||||||||
6.3.5.5 | Maßnahmen für nicht leitende Versorgungsleitungen: Beschichtungsstoff- Versorgungsleitungen aus nicht leitendem Material, die für Beschichtungsstoffe, die im Normalbetrieb auf Hochspannungspotential liegen, verwendet werden, müssen den Beschaffenheitsan- forderungen der C-Normen (Nr. 4.4, 4.6 und 4.9) entsprechen. |
M | X | X | X | BP | SI/ ME FU |
X | jährlich | ||||
A | X | X | X | BP | SI/ ME FU |
X | |||||||
6.3.6 | Brandschutz | ||||||||||||
6.3.6.1 | Wirksamkeit der örtlich wirkenden Feuerlöschanlagen:
Elektrostatische Sprühsysteme müssen mit örtlich wirkenden automatischen Feuerlöschanlagen ausgerüstet sein, die bei einem Brand ohne Verzögerung ausgelöst werden. Sobald die Löschanlage ausgelöst wird, müssen die Hochspannungsversorgung, die Beschichtungsstoffzufuhr und die Druckluft automatisch abgeschaltet werden. |
M | Örtlich wirkende Löschanlagen (fest installierte, dem Objekt zugeordnete Löschanlagen) sollen den gefährdeten Bereich zwischen Beschichtungs- stoffaustritt und Werkstück wirksam schützen, zusätzlich zu einer Raum- schutzanlage (siehe 6.3.6.2). *) Bei Einsatz von Kategorie 2G-Geräten des Typs B-L, C-L und D-L ausschließlich in explosions- **) Bei Einsatz von Kategorie 2D-Geräten des Typs B-P und C-P ausschließlich in explosions- ***) Bei Einsatz von Geräten des Typs B-F, C-F nur erforderlich bei Vorhandensein hybrider Gemische. |
||||||||||
A | B-L*) C-L D-L |
D-L | B-P C-P **) |
B-F C-F D-F ***) | HE/ BSB |
FU | X | 6 Monate | |||||
6.3.6.2 | Wirksamkeit der manuell oder automatisch betätigten Feuerlöschsysteme (Raumschutzanlage). | M | X | X | X | X | X | HE/ BSB |
FU | X | 6 Monate | Zu Anforderungen an Feuer- löschsysteme siehe EN 12215. Siehe auch z.B. VdS 2093. |
|
A | X | X | X | X | X | HE/ BSB |
FU | X |
Legende:
HE = Hersteller | AG = Arbeitgeber | BP = befähigte Person |
BSB = Brandschutzbeauftragter | EFK = Elektrofachkraft | FU = Funktionsprüfung |
ME = Messung | OP = Ordnungsprüfung | SI = Sichtprüfung |
SÜ = Ständige Überwachung | TP =Technische Prüfung | UP= unterwiesene Person |
Verarbeitungsbeispiele mit Festlegung der feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche und Zoneneinteilung | Anhang A |
Der Betreiber hat Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen. Die Einteilung der Zonen erfolgt in Abhängigkeit von der Art der Beschichtungsstoffe nach folgenden Kriterien:
1. Verspritzen/Versprühen flüssiger organischer Beschichtungsstoffe
Für die Zonenfestlegung an Lackierarbeitsplätzen für flüssige organische Beschichtungsstoffe können zwei unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden:
Bei dem Konzentrationskriterium erfolgt die Zonenfestlegung nach der rechnerischen mittleren Durchschnittskonzentration brennbarer Stoffe in Luft, deren Berechnung in EN 12215 beschrieben ist (siehe Anhang B1.1). Dabei ist die so genannte "verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe/Stunde" zu verstehen als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.
Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird unterschieden, ob die rechnerische mittlere Durchschnittskonzentration kleiner als 25% der unteren Explosionsgrenze UEG (mit oder ohne Bedienperson) oder größer als 25 % der U EG (nur zulässig ohne Bedienperson) ist.
Das Konzentrationskriterium ist überwiegend für neuere Anlagen, bei denen der Hersteller die Einhaltung der EN 12215 oder EN 13355 bestätigt hat, anzuwenden.
Überwiegend noch für ältere Anlagen oder für einfache Lackiereinrichtungen (z.B. mobile Absaugwände),die nicht die Anforderungen der EN 12215 oder EN 13355 erfüllen, wird die Zoneneinteilung nach der Höhe des Flammpunktes des Beschichtungsstoffes vorgenommen. Beispiele zum Flammpunktkriterium siehe BGR 500, Kap. 2.29 oder BGI 740.
2. Pulverlackieren
Die Zonenfestlegung erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittskonzentration brennbaren Beschichtungspulvers in der Luft, deren Berechnung in EN 12981 beschrieben ist (siehe Anhang B2.1). Dabei ist die so genannte "pro Stunde versprühte höchste Pulverlackmenge" zu verstehen als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.
3. Beflocken
Die Zonenfestlegung erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittskonzentration brennbaren Flock in Luft, deren Berechnung in EN 50223 beschrieben ist (siehe Anhang B3.1). Dabei ist die so genannte "pro Stunde versprühte höchste Flockmenge" zu verstehen als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.
Bei der Verwendung organischer Klebstoffe in der Vorbereitung der Werkstücke/ Substrate zum Beflocken sind beider Zonenfestlegung zusätzlich Gefährdungen durch Lösemitteldampf-Luftgemische zu beachten (hybride Gemische).
A1 Verarbeiten von brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen
A1.1 Beispiel für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen nach EN 12215mit oder ohne Bedienperson
Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 25% der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B1.1).
Für eine mittlere Konzentration > 25% der UEG siehe Beispiel A1.2.
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 2: im Inneren |
Um Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 2: 1m |
Bild A1.1: Spritz- und Sprühkabinen mit oder ohne Bedienperson
A1.2 Beispiele für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen nach EN 12215 ohne Bedienperson
Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50% der UEG begrenzt sein (gilt auch für Umluftsysteme).
Für eine mittlere Konzentration ≤ 25 % der UEG, siehe Beispiel A1.1.
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb von Ständen und Kabinen | technische Lüftung | Zone 1: im Inneren |
Um Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 2: 1m |
Bild A1.2: Spritz- und Sprühkabine ohne Bedienperson
A2 Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen (Pulverlacken)
A2.1 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken in einem Pulver-Sprühstand mit offenem Rückgewinnungssystem nach EN 12981
Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B2.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb von Ständen einschließlich offenen Rückgewinnungssystemen | technische Lüftung | Zone 22: im Inneren |
Um Standöffnungen | technische Lüftung | Zone 22: 1 m |
Bild A2.1: Pulver-Sprühstand mit offenem Rückgewinnungssystem
A2.2 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken
In einer Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und einer Öffnung zum Handsprühen nach EN 12981
Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B2.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb der Pulver-Sprühkabine | technische Lüftung | Zone22: im Inneren |
Um Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 22: 1m |
In Einfahr- und Ausfahröffnungen | technische Lüftung | Zone22: 1m |
In der Pulverrückgewinnung(Filter/Zyklon) | technische Lüftung | Zone 20*): im Inneren |
In Abluftleitungen zwischen Sprühkabine und Pulverrückgewinnung | technische Lüftung | Zone22: im Inneren |
*) Je nach Konstruktion und Betriebsweise ist eine andere Zoneneinteilung im geschlossenen Rückgewinnungssystem (Zone 21/22) möglich (vgl. auch EN 50223). |
Bild A2.2: Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und einer Öffnung zum Handsprühen
A2.3 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken in einer Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und zwei Öffnungen zum Handsprühen nach EN 12981
Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B2.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb der Pulver-Sprühkabine | technische Lüftung | Zone 22: im Inneren |
Um Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 22: 1m |
In Einfahr- und Ausfahröffnungen | technische Lüftung | Zone 22: 1m |
Inder Pulverrückgewinnung(Filter/Zyklon) | technische Lüftung | Zone 20*): im Inneren |
In Abluftleitungen zwischen Sprühkabine und Pulverrückgewinnung | technische Lüftung | Zone 22: im Inneren |
*) Je nach Konstruktion und Betriebsweise ist eine andere Zoneneinteilung im geschlossenen Rückgewinnungssystem (Zone 21/22) möglich (vgl. auch EN 50223). |
Bild A2.3: Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und zwei Öffnungen zum Handsprühen
A3 Verarbeiten von brennbarem Flock
A3.1 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einem Hand-Flockstand mit offenem Flock-Rückgewinnungssystem
Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B1.1).
Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B1.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb vom Flockstand einschließlich offenem Flock-Rückgewinnungssystem | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone 2)*): im Inneren |
Um die Öffnung Flockstandes | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone 2)*): 1 m |
*) Bei Gefahr der Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe bei Verwendung lösemittelhaltiger Klebstoffe (hybrides Gemisch). |
Bild A3.1: Hand-Flockstand mit offenem Flock-Rückgewinnungssystem
A3.2 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einem Hand-Flockstand mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem (Zyklon) nach EN 50223
Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50% der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B3.1).
Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B1.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb vom Flockstand | technische Lüftung | Zone22(+Zone2)**): im Inneren |
Um die Öffnung Flockstandes (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone2)**): 1 m |
In der Flock-Rückgewinnung(Zyklon) | technische Lüftung | Zone 20*)(+Zone 2)**): im Inneren |
In Abluftleitungen zwischen Flockstand und Flock-Rückgewinnung | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone 2)**): im Inneren |
*) Je nach Konstruktion und Betriebsweise ist eine andere Zoneneinteilung im geschlossenen Rückgewinnungssystem (Zone 21/22) möglich (vgl. auch EN 50223).
**) Bei Gefahr der Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe bei Verwendung lösemittelhaltiger Klebstoffe (hybrides Gemisch). |
Bild A3.2: Hand-Flockstand mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem
A3.3 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einer automatischen (ortsfesten) Flockanlage mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem (Filter) nach EN 50223
Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B3.1).
Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang B1.1).
Hinweis!
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Art der Lüftung | Einteilung der Bereiche in Zonen | |
Innerhalb der Flockkabine | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone2)**): im Inneren |
Um die Öffnung der Flockkabine (ständige Öffnungen, aber keine Türen) | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone2)**): 1 m |
In Einfahr- und Ausfahröffnungen | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone2)**): 1m |
In der Flock-Rückgewinnung(Filter) | technische Lüftung | Zone 20*)(+Zone 2)**): im Inneren |
In Abluftleitungen zwischen Flockkabine und Flock-Rückgewinnung, Flock-Rückführung | technische Lüftung | Zone 22 (+Zone2)**): im Inneren |
*) Je nach Konstruktion und Betriebsweise ist eine andere Zoneneinteilung im geschlossenen Rückgewinnungssystem (Zone 21/22) möglich (vgl. auch EN 50223).
**) Bei Gefahr der Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe bei Verwendung lösemittelhaltiger Klebstoffe (hybrides Gemisch). |
Bild A3.3: Automatische (ortsfeste) Flockanlage mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem
Berechnung der Konzentration brennbarer Stoffe | Anhang B |
B1 Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG (nach EN 12215)
B1.1 Berechnung
Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in %der UEG) ausgedrückt.
[1] |
Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Spritzkabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Lösemittel und dem Luftstrom:
[2] |
Anmerkung
Bei einer Mehrzonenkabine muss zur Berechnung der CUEG jede Sektion separat betrachtet werden (siehe 6.7.2.1).
mit: | ||
CUEG | berechneter Wert der höchstzulässigen Konzentration brennbarer Lösemittel als Funktion von UEG | in % |
`C | durchschnittliche Konzentration brennbarer Lösemittel (in Luft) in der Spritzkabine | in g/m3 |
UEG | untere Explosionsgrenze der Lösemittel oder Lösemittelgemische bei 293 K
Wenn die Bestandteile der Lösemittelgemische bekannt sind, die UEG des Gemisches jedoch unbekannt ist, ist die UEG des Lösemittelbestandteiles mit dem geringsten Wert einzusetzen. Sind keine Angaben vorhanden, ist ein Wert von 40 g/m3 einzusetzen. |
in g/m3 |
Mmax | pro Stunde verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe | in g/h |
k1 | Massenanteil der in den flüssigen organischen Beschichtungsstoffen enthaltenen brennbaren Lösemittel während des Spritzverfahrens | in % |
k2 | geschätzte Menge brennbarer Lösemittel, die in der Spritzkabine durch Verdunstung freigesetzt werden | in % |
k3 | Sicherheitsfaktor, der die Heterogenität der Lösemittelkonzentration und insbesondere die hohen Konzentrationen zwischen Spritzpistole, dem Werkstück und dessen Umgebung berücksichtigt | |
Qmin | Mindest-Frischluftstrom innerhalb der Spritzkabine, der die freigesetzten brennbaren Lösemittel auf die zulässige Konzentration herabsetzt | in m3/h |
B1.2 Berechnungsbeispiele
B1.2.1 Berechnung der Konzentration brennbarer Lösemittel auf der Grundlage einer durch Gestaltung und Konstruktion festgelegten mittleren Luftgeschwindigkeit
Annahmen
Strömungsparameter einer vertikal belüfteten Spritzkabine (oder Sektion, in der lackiert wird):
Breite | B | = 4 m |
Länge | L | = 8 m |
mittlere durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit | v | = 0,35 m/s |
Menge der zugeführten Beschichtungsstoffe | Mmax | = 20000 g/h |
untere Explosionsgrenze | UEG | = 40 g/m3 |
Gehalt an brennbaren Lösemitteln | k1 | = 85 % (0,85) |
Verdunstungsanteil | k2 | = 80 % (0,80) |
Sicherheitsfaktor | k3 | = 3 |
Der Mindestluftstrom Qmin kann aus der Luftgeschwindigkeit v und der Breite B und der Länge L des Luftstromquerschnitts berechnet werden:
Qmin = v·* B·* L | [3] |
gemäß [3]
Qmin = 0,35 m/s x 4 m x 8 m x 3600 s/h = 40320 m3/h
gemäß [2]
gemäß [1]
Ergebnis
Eine Nennkonzentration von CUEG = 2,53 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Spritzkabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,35 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebene Annahmen gelten). Der in der Berechnung verwendete Sicherheitsfaktor kann zu einer tatsächlichen mittleren Konzentration von1/3 dieses Nennwertes führen.
Nach dem Vergleich des Nennwertes mit den Konzentrationsschwellenwerten von 25 % oder 50 % der UEG sind weitere Maßnahmen auszuwählen.
B1.2.2 Berechnung des Frischluftstromes auf der Grundlage eines durch Gestaltung und Konstruktion festgelegten Konzentrationswertes
Gleichungen [1] und [2] von B2.1 können auch zur Berechnung des Frischluftstromes verwendet werden, wenn:
Cmax, UEG | maximale Konzentration (Sollwert) als UEG |
Qneu, min | in die Spritzkabine angesaugter Mindest-Frischluftstrom, um Cmax im Inneren zu erhalten, dann ist |
gemäß [1]
gemäß [2]
Annahmen
Strömungsparameter einer (vertikal belüfteten) Spritzkabine (oder Sektion, in der lackiert wird):
Breite | B | = 4m |
Länge | L | = 8m |
Sollwert der Konzentration | CUEG, max | = 25 % |
Menge der zugeführten Beschichtungsstoffe | Mmax | = 25000 g/h |
untere Explosionsgrenze | UEG | = 40 g/m3 |
Gehalt an brennbaren Lösemitteln | k1 | = 85 % (0,85) |
Verdunstungsanteil | k2 | = 80 % (0,80) |
Sicherheitsfaktor | k3 | = 3 |
gemäß [4]
gemäß [5]
Ergebnis
Um eine maximale Nennkonzentration (Sollwert) des Lösemittels von CUEG, max = 25 % (unter den oben beschriebenen Annahmen einschließlich eines Sicherheitsfaktors) zu erreichen, muss ein Mindest-Frischluftstrom Qneu, min = 5100 m3/h in die Spritzkabine geleitet werden.
B2 Bestimmung der Konzentration von brennbarem Pulverlack hinsichtlich der UEG (nach EN 12981)
B2.1 Berechnung
Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in % der UEG) ausgedrückt.
[1] |
Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Spritzkabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Lösemittel und dem Luftstrom:
[2] |
Der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin errechnet sich aus der Luftgeschwindigkeit v und dem Gesamtquerschnitt der Öffnungen:
Qmin = v * a * 3600 | [3] |
Anmerkung
Bei einer Mehrzonen-Pulverbeschichtungskabine muss zur Berechnung der CUEG jede Sektion separat betrachtet werden (siehe 6.6.2.).
mit: | ||
C | mittlere Konzentration an brennbaren Pulverlacken in Luft innerhalb der Pulverbeschichtungskabine | in g/m3 |
UEG | untere Explosionsgrenze eines brennbaren Pulverlack-Luft-Gemisches Wenn keine Angaben vorhanden sind, ist ein Wert von 20 g/m3 einzusetzen. | in g/m3 |
CUEG | Konzentration brennbarer Pulverlacke im Verhältnis zur UEG | in % der UEG |
Mmax | pro Stunde versprühte höchste Pulverlackmenge | in g/h |
Qmin | Mindest-Luftvolumenstrom der in die Pulverbeschichtungskabine angesaugt wird und durch den die brennbaren Pulverlacke auf den erforderlichen Konzentrationswert verdünnt werden | in m3/h |
v | mittlere Luftgeschwindigkeit | in m/s |
A | Gesamtquerschnitt der Öffnungen (der Gesamtquerschnitt umfasst alle ständigen Öffnungen - z.B. Ein- und Auslassöffnungen für Werkstücke, Öffnungen für Bedienpersonen und Sprüheinrichtungen) |
in m2 |
B2.2 Berechnungsbeispiel - Bestimmung der Konzentration an brennbaren Pulverlacken bei bekannter mittlerer durch Gestaltung und Konstruktion festgelegter Luftgeschwindigkeit
Annahmen
Parameter für den Luftstrom der Pulverbeschichtungskabine (oder der Sektionen):
nach [3]
Qmin = 6 m2 x 0,4 m/s x 3600 s/h = 8640 m3/h
nach [2]
nach [1]
Ergebnis
Eine Nennkonzentration von CUEG = 52,10 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Pulverbeschichtungskabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,4 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebene Annahmen gelten). Der Grenzwert für die Konzentration liegt bei 50 % der UEG. In o.g. Beispiel müsste entweder die Zufuhr an Pulverlacken Mmax oder der Gesamtquerschnitt der Öffnungen a verringert oder der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin erhöht werden.
Ausgehend von einer höchstzulässigen Konzentration von 50 % der UEG ist nach [1]
Nach [2] ist entweder die Höchstmenge der versprühten Pulverlacke, der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin und die mittlere Luftgeschwindigkeit v
oder der Mindest-Luftvolumenstrom und die Höchstmenge der versprühten Pulverlacke Mmax zu berechnen:
Mmax = Qmin x`C = 8640 m3/h x 10 g/m3 = 86400 g/h.
Anmerkung
Unabhängig von der o.a. Berechnung ist bei Gestaltung und Konstruktion innerhalb der Pulverbeschichtungskabine zu berücksichtigen, dass die Strömungsgeschwindigkeit der Luft so ausgewählt wird, dass ein effektiver elektrostatischer Beschichtungsprozess möglich ist.
B3 Bestimmung der Konzentration von entzündbarem Flock hinsichtlich der UEG (nach EN 50223)
B3.1 Berechnung
Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in Prozent der UEG) ausgedrückt.
[1] |
Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Flockkabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Flock und dem Luftstrom:
[2] |
Der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin errechnet sich aus der Luftgeschwindigkeit v und dem Gesamtquerschnitt der Öffnungen:
Qmin = v * a * 3.600 | [3] |
Anmerkung
Bei einer Mehrzonen-Flockkabine muss zur Berechnung der CUEG jede Sektion separat betrachtet werden.
Dabei ist: | ||
`C | mittlere Konzentration an entzündbaren Flock in Luft innerhalb der Flockkabine | in g/m3 |
UEG | untere Explosionsgrenze eines entzündbaren Flock-Luft-Gemisches
Wenn keine Angaben vorhanden sind, ist ein Wert von 100 g/m3 einzusetzen. |
in g/m3 |
CUEG | Konzentration an entzündbaren Flock im Verhältnis zur UEG | in % der UEG |
Mmax | pro Stunde versprühte höchste Flockmenge | in g/h |
Qmin | Mindest-Luftvolumenstrom der in die Flockkabine angesaugt wird und durch den der entzündbare Flock auf den erforderlichen Konzentrationswert verdünnt wird | in m3/h |
v | mittlere Luftgeschwindigkeit | in m/s |
A | Gesamtquerschnitt der Öffnungen (der Gesamtquerschnitt umfasst alle ständigen Öffnungen - z.B. Ein- und Auslassöffnungen für Werkstücke einschließlich der Fördereinrichtungen, Öffnungen für Bedienpersonen und Sprüheinrichtungen) |
in m2 |
B3.2 Berechnungsbeispiel - Bestimmung der Konzentration an brennbarem Flock bei bekannter mittlerer durch Gestaltung und Konstruktion festgelegter Luftgeschwindigkeit
Annahmen
Parameter für den Luftstrom der Flockkabine (oder der Sektionen):
nach [3]
Qmin = 0,5 m2 x 0,3 m/s x 3600 s/h = 540 m3/h
nach [2]
nach [1]
Ergebnis
Eine Nennkonzentration von CUEG = 55,6 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Flockkabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,3 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebene Annahmen gelten). Der Grenzwert für die Konzentration liegt bei 50 % der UEG. In o.g. Beispiel müsste entweder die Zufuhr an Flock Mmax reduziert oder der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin erhöht werden.
Ausgehend von einer höchstzulässigen Konzentration von 50 % der UEG ist nach Gleichung [1]
Nach Gleichung [2] ist zu berechnen: entweder die Höchstmenge der versprühten Flock und der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin und die mittlere Luftgeschwindigkeit v
oder der Mindest-Luftvolumenstrom und die Höchstmenge der versprühten Flock Mmax zu berechnen:
Mmax = Qmin *`C = 540 m3/h * 50 g/m3 = 27000 g/h.
Anmerkung
Unabhängig von der o.a. Berechnung ist bei Gestaltung und Konstruktion innerhalb der Flockkabine zu berücksichtigen, dass die Strömungsgeschwindigkeit der Luft so ausgewählt wird, dass ein effektiver elektrostatischer Beschichtungsprozess möglich ist.
Muster-Betriebs- und Prüfnachweis für "Elektrostatisches Beschichten" |
Anhang C |
Anwendungen von elektrostatischem Beschichten (Beispiele aus der Praxis) | Anhang D |
D1 Elektrostatische Nasslackapplikation
D1.1 Handapplikation
Bild 1: Manuelles Beschichten von Automobilteilen mit luftzerstäubendem Handsprühsystem (ITW)
Anmerkung: Atemschutz wegen geringer Exposition nicht erforderlich, siehe auch BGR 231. |
|
Bild 2: Manuelles Beschichten von Holzplatten mit luftzerstäubendem Handsprühsystem für wasserverdünnbaren Flüssiglack
(Außenaufladung-Wagner) |
|
Bild 3: Luftzerstäubendes elektrostatisches Handsprühsystem für Flüssiglack (ITW) |
D 1.2 Automatische (stationäre) Applikation
Bild 1: Automatisches (stationäres) Hochrotations-Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw-Aluminiumrädern für Decklack (ITW) |
|
Bild 2: Robotergeführtes automatisches (stationäres) Hochrotations-Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw-Karosserien (rechts: Außenaufladung, links: Direktaufladung- Dürr) |
|
Bild 3: Automatisches (stationäres) Hochdruck-Sprühsystem mit Vertikal-Bewegungsautomat (Dürr) |
D2 Elektrostatische Pulverapplikation
D2.1 Handapplikation
Bild 1: Pulverhandsprühanlage mit Sprühkabine (Wagner)
Anmerkung: Atemschutz wegen geringer Exposition nicht erforderlich, siehe auch BGR 231. |
|
Bild 2: Pulverhandsprühsystem zur Beschichtung von Heizkörpern (Wagner) |
D2.2 Automatische (stationäre) Applikation
Bild 1: Automatisches (stationäres) Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw-Aluminiumrädern für Klarlack (Wagner) |
|
Bild 2: Automatisches (stationäres) Sprühsystem zur Beschichtung von Heizkörpern mit Vertikal-Bewegungsautomat (Wagner) |
D3 Elektrostatische Flockapplikation
D3.1 Handapplikation
Bild 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtung zur Verarbeitung von Flock mit Hochspannungserzeuger und Sprühsystem (Maag) |
|
Bild 2: Manuelles Beflocken von Textilien mit Handapplikator (Maag) |
D3.2 Automatische (stationäre) Applikation
Bild 1: Flocksystem in einer automatischen (stationären) Flächenbeflockungsanlage zur Beschichtung von Textilien (Maag) |
|
Bild 2: Automatische (stationäre) Flächenbeflockungsanlage (Maag) |
|
Bild 3: Robotergeführte automatische (stationäre) Beflockungsanlage mit luftzerstäubenden Sprühsystemen (Maag) |
D4 Zubehör
Bild 1: Steuerung für Hochspannungserzeuger für elektrostatische Handsprühsysteme (Schnier) |
|
Bild 2: Steuerung für Hochspannungserzeuger für automatische (stationäre) elektrostatische Sprühsysteme (ITW) |
|
Bild 3: Hochspannungs-Erdschalter (Schnier) | |
Bild 4: Hochspannungserzeuger (Schnier) |
Vorschriften und Regeln | Anhang E |
Wesentliche sicherheitstechnische Forderungen für das elektrostatische Beschichten mit flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, Pulverlack und Flock werden insbesondere gestellt in:
EG-Richtlinien
RL 98/37/EG | Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (EG-Maschinenrichtlinie) |
2006/42/EG | Maschinenrichtlinie (Neufassung) |
RL 73/23/EWG | Richtlinie des Rates vom19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen |
RL 89/336/EWG | Richtlinie des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit |
RL 94/9/EG | Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
RL 1999/13/EG | Richtlinie des Rates vom 11.März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (auch VOC-Richtlinie genannt - VOC = volatile organic compounds = flüchtige organische Verbindungen) |
RL 1999/92/EG | Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Leitlinien zur Anwendung der 1999/92/EG |
RL 97/23/EG | Richtlinie des Europäischen Rates vom 29.Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Druckgeräte |
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)
Deutsche Gesetze und Verordnungen
ChemG | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikaliengesetz) |
BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) |
ArbSchG | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) |
GefStoffV | Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) |
BetrSichV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) |
TA-Luft | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) |
9. GPSGV | Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) |
11. GPSGV | Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)
Bauordnung der Länder |
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Str. 449,50939 Köln)
Europäische Normen
Elektrostatisches Beschichten (CLC/TC 31/SC 31-8 bzw. DKE K239)
prEN 50050:2009 | Elektrostatische Handsprüheinrichtungen (Allgemeine Anforderungen) |
prEN 50059:2009 | Bestimmungen für elektrostatische Handsprühanlagen für nicht brennbare Sprühstoffe für Beschichtungen |
EN 50176:2009 | Stationäre elektrostatische Sprühanlagen für brennbare flüssige Beschichtungsstoffe |
EN 50177:2009 | Stationäre elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver |
EN 50223:2009 | Stationäre elektrostatische Sprühanlagen für brennbaren Flock |
EN 50348:2009 | Stationäre elektrostatische Sprühanlagen für nicht brennbare flüssige Beschichtungsstoffe |
Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik (CEN/TC 271)
WG 1 | "Vorbehandlung" |
EN 12921-1:2005 | Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen |
EN 12921-2:2005 | Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 2:Anlagen, in denen wässrige Reinigungsmittel verwendet werden |
EN 12921-3:2005 | Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 3: Sicherheit von Anlagen, in denen brennbare Reinigungsmittel verwendet werden |
EN 12921-4:2005 | Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 4: Sicherheit von Anlagen, in denen halogenierte Lösemittel verwendet werden |
WG 2 | "Beschichtungs- und Farbmischgeräte" |
EN 1953:1998 | Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe- Sicherheitsanforderungen |
EN 12621:2006 | Förder- und/oder Umlaufanlagen für Beschichtungsstoffe unter Druck -Sicherheitsanforderungen |
EN 12757-1:2005 | Mischgeräte für Beschichtungsstoffe-Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeuglackierung |
EN 13966-1:2003 | Bestimmung des Auftragswirkungsgrades von Spritz- und Sprühgeräten für Beschichtungsstoffe-Teil 1: Flächenbeschichtung |
WG 3 | "Beschichtungsanlagen" |
EN 1215:2004 | Beschichtungsanlagen -Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe -Sicherheitsanforderungen |
EN 12581:2005 | Beschichtungsanlagen-Tauchbeschichtungsanlagen und Elektrotauchbeschichtungsanlagen für organische flüssige Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen |
EN 12981:2005 | Beschichtungsanlagen -Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen |
EN 13355:2005 | Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen -Sicherheitsanforderungen |
JWG 4 | "Trockner, Öfen und Abdunsteinrichtungen" |
EN 1539:2000 | Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden - Sicherheitsanforderungen |
EN 12753:2005 | Thermische Reinigungssysteme für Abluft aus Anlagen zur Oberflächenbehandlung - Sicherheitsanforderungen |
WG 5 | "Lärm" |
EN 14462:2004 | Oberflächenbehandlungsgeräte -Geräuschmessverfahren
für Oberflächenbehandlungsgeräte, einschließlich ihrer Be- und Entladeeinrichtungen - Genauigkeitsklassen 2 und 3 |
(Bezugsquelle: BeuthVerlag GmbH, Burggrafenstr.410,10787 Berlin, VDE-Verlag GmbH, Bismarckstr. 33,10625 Berlin)
Technisches Regelwerk
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
TRBS 1001 | Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit |
TRBS 1111 | Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung |
TRBS 1201 | Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
TRBS 1201, Teil 1 | Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen |
TRBS 1203 | Befähigte Personen |
TRBS 1203, Teil 1 | Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen |
TRBS 1203, Teil 2 | Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen |
TRBS 1203, Teil 3 | Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen |
TRBS 2111 | Mechanische Gefährdungen -Allgemeine Anforderungen |
TRBS 2111, Teil 1 | Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen |
TRBS 2111, Teil 2 | Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen |
TRBS 2152 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 720 |
TRBS 2152, Teil 1 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 721 |
TRBS 2152, Teil 2 | Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 722 |
TRBS 2210 | Gefährdungen durch Wechselwirkungen |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 200 | Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen |
TRGS 220 | Sicherheitsdatenblatt |
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen |
TRGS 402 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition |
TRGS 430 | Isocyanate -Exposition und Überwachung |
TRGS 505 | Blei und bleihaltige Gefahrstoffe |
TRGS 507 | Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern |
TRGS 555 | Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV |
TRGS 560 | Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen |
TRGS 602 | Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen; Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe |
TRGS 720 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung Achtung: inhaltsgleich mit TRBS 2152-1 |
TRGS 722 | Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Achtung: inhaltsgleich mit TRBS 2152-2 |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte |
Arbeitsstätten-Richtlinien
ASR 5 | Lüftung |
ASR 6 | Raumtemperaturen |
ASR 7/3 | Künstliche Beleuchtung |
ASR 7/4 | Sicherheitsbeleuchtung |
ASR 8/1 | Fußböden |
ASR 10/1 | Türen und Tore |
ASR 13/1, 2 | Feuerlöscheinrichtungen (Neufassung: 6/97) |
ASR 17/1, 2 | Verkehrswege |
ASR 38/2 | Sanitätsräume |
ASR 39/1, 3 | Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 20 | Läger |
TRbF 40 | Tankstellen |
TRbF 50 | Rohrleitungen |
TRbF 60 | Ortsbewegliche Gefäße |
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Str. 449,50939 Köln)
VDE-Bestimmungen
DIN VDE 0100 Teil 482 | Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren |
DIN VDE 0100 Teil 706 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit Achtung: Vorgesehener Ersatz durch DIN IEC 60364-7-706 (2004-01) |
DIN EN 50110-1 | Betrieb von elektrischen Anlagen (VDE 0105 Teil 1) |
DIN VDE 0105, Teil 4 | Betrieb von elektrischen Anlagen- Zusatzfestlegungen für ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen |
DIN EN 60204-1 | Sicherheit von Maschinen- Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 50156-1 | Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen - Teil 1: Bestimmungen für die Anwendungsplanung und Errichtung |
DIN EN 60079-0 | Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche- Teil 0: Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 60079-14 | Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche- Teil 14: Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche (ausgenommen Grubenbaue) |
DIN EN 60529 | Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) |
(Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.4-10,10787 Berlin, VDE-Verlag GmbH, Bismarckstr. 33,10625 Berlin)
Berufsgenossenschaftliches Regelwerk BG-Vorschriften
BGV A1 | Grundsätze der Prävention |
BGV A3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
BGV A8 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
BGV B3 | Lärm |
BGV C22 | Bauarbeiten |
BGV D36 | Leitern und Tritte |
BG-Regeln, BG-Informationen, Richtlinien und Merkblätter
BGR 104 | Explosionsschutz-Regeln(EX-RL) -Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung |
BGR 107 | Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen |
BGR 117-1 | Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen |
BGR 121 | Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen |
BGR 133 | Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
BGR 134 | Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen |
BGR 180 | Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln |
BGR 189 | Benutzung von Schutzkleidung |
BGR 190 | Benutzung von Atemschutzgeräten |
BGR 191 | Benutzung von Fuß- und Knieschutz |
BGR 192 | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
BGR 193 | Benutzung von Kopfschutz |
BGR 194 | Einsatz von Gehörschützern |
BGR 195 | Benutzung von Schutzhandschuhen |
BGR 197 | Benutzung von Hautschutz |
BGR 231 | Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten -Lackaerosole |
BGR 500 | Betreiben von Arbeitsmitteln |
BGI 518 | Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz-Einsatz und Betrieb |
BGI 524 | Polyurethan-Herstellung und Verarbeitung - Isocyanate |
BGI 534 | Arbeiten in engen Räumen |
BGI 535 | Fassmerkblatt - Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden |
BGI 546 | Umgang mit Gefahrstoffen |
BGI 557 | Lackierer |
BGI 560 | Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz |
BGI 562 | Brandschutz |
BGI 564 | Umgang mit Gefahrstoffen - Für die Beschäftigten |
BGI 566 | Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
BGI 578 | Sicherheit durch Betriebsanweisungen |
BGI 621 | Lösemittel |
BGI 639 | Maler- und Lackierarbeiten |
BGI 646 | Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Druckgasdosen |
BGI 648 | Fluorhaltige Halogenkohlenwasserstoffe |
BGI 693 | Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte |
BGI 740 | Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe- Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb |
BGI 767 | Chlorkohlenwasserstoffe |
BGI 880 | Kaltreiniger |
BGI 5027 | Explosionsschutz-Häufiggestellte Fragen und Antworten |
BGI 5127 | Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
ZH 1/406 | Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) |
ZH 1/566 | Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen |
ZH 1/595 | Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Adsorptionsverfahren) |
(Bezugsquelle: BG oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln)
Besondere Prüfanforderung für stationäre elektrostatische Sprühsysteme der Kategorie 2G und 2D | Anhang F |
Die Prüfung nach diesem Unterabschnitt dient dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für
Die Prüfung muss unter betriebsmäßigen Umgebungsbedingungen erfolgen. Während der Prüfung darf keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein. Die Umgebungsbedingungen (Temperatur, relative Feuchte und Luftdruck) müssen im Prüfprotokoll festgehalten werden.
Die Prüfung erfolgt mit einer Vorrichtung gemäß Bild 1. Die Bewegungsbahn der Elektroden zueinander muss linear zu den Mittelachsen verlaufen und darf durch andere Gegenstände nicht direkt oder indirekt beeinflusst werden.
Anmerkung
Es ist für die Prüfung unerheblich, welche der Elektroden bewegt wird.
Bild 1: Prüfaufbau
Der Elektrodenabstand in der Startposition muss mindestens 0,5 cm/kV betragen. Als Ausgangsspannung ist die maximal zulässige Betriebsspannung heranzuziehen.
Die Annäherungsgeschwindigkeit zwischen der Hochspannung führenden und der geerdeten Elektrodemuss bei der Prüfung mindestens der 1,2-fachen vom Hersteller festgelegtenmaximal zulässigen Bewegungsgeschwindigkeit des Sprühorgans beim Beschichtungsvorgang betragen, mindestens jedoch 500 mm/s.
Die beiden Elektrodenmüssen bis zu einem Elektrodenabstand von etwa 1 cm angenähert werden.
Die Elektrodemuss 100 mm größer als der gedachte Umkreis um die Elektrodenspitzen sein, z.B. der Durchmesser einer Sprühglocke.
Die Prüfung muss 5-mal pro Sprühorgan durchgeführt werden. In allen Fällen muss eine sichere Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen. Es darf auch nach der Abschaltung keine Entladung zwischen den Elektroden erfolgen.
Anmerkung
Eine Entladung im Sinne dieser Prüfanforderung ist ein sichtbarer und hörbarer Funkenüberschlag zwischen den Elektroden.
Entzündbarkeit von Wasserlacken | Anhang G |
Zusammenfassung folgender Veröffentlichung:
U. von Pidoll, Ignitability of spray clouds of organic solvents, solvent/water mixtures and waterbased paints by electric sparks and open flames, Proceedings of the ESA/IEEE-IAS-EPC/IEJSFE Joint Conference on Electrostatics 2006 in Berkeley, vol 2, 425-433.
Zurzeit wird ein Großteil der ortsfesten elektrostatischen Lacksprühanlagen auf Lacke auf Wasserbasis (sog. Wasserlacke) umgestellt. Dabei können erhebliche Erleichterungen im Brand- und Explosionsschutz dieser Anlagen in Anspruch genommen werden, wenn die verwendeten Wasserlacke im versprühten Zustand nachweislich als nicht brennbar anzusehen sind.
Zur Prüfung dieser Frage wurde das Brennverhalten von über 200 elektrostatisch versprühten Wasserlacken, die Suspensionen von brennbaren oder unbrennbaren Pigmenten und brennbaren Bindemitteln in Mischungen von wasserlöslichen brennbaren Lösemitteln und Wasser darstellen, untersucht. Die Untersuchungen umfassten auch Spül- und Reinigungsflüssigkeiten. Das Versprühen der Lacke erfolgte mit Hochrotationsglockenzerstäubern. Während sich der ganz überwiegende Teil der handelsüblichen Wasserlacke im versprühten Zustand als nicht brennbar erwies, konnte für einige derartige Lacke die Brennbarkeit nachgewiesen werden. Es ist sinnvoll, die untersuchten Lacke in drei Gruppen einzuteilen:
nicht entzündbar
Lacke dieser Gruppe haben die folgende Zusammensetzung:
[% H2O] > 1,70 x [% LM] + 0,96 x [% ORG]
Hierin sind:
H2 O: | Wasser |
LM: | flüssige organische Phase, meistens bestehend aus höheren Glykolestern |
ORG: | feste organische Phase, meistens bestehend aus Bindemittel und Pigmenten |
- alle Angaben in Gewichtsprozenten -
Derartige Lacke verhalten sich in flüssiger Phase und im versprühten Zustand wie Wasser. Sofern auch die Reinigungs- und Verdünnerflüssigkeiten dieser Kategorie entsprechen, z.B. nicht mehr als 35 Gew.-% 1:1 Butylglykol/N-Propanol, Rest Wasser enthalten, ist Explosionsschutz nicht erforderlich. Es sind die Anforderungen der EN 50348 (hauptsächlich Berührschutz) zu beachten.
Lacke dieser Gruppe werden als nicht entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.
schwer entzündbar
Lacke dieser Gruppe haben die folgende Zusammensetzung:
[% H2 O] > 1,5 x [% LM] + 0,49 x [% ORG]
- alle Angaben in Gewichtsprozenten -
Sprühwolken dieser Lacke können durch Funken mit einer Energie < 4 Joule nicht gezündet werden. Explosionsschutz im Sprühbereich ist üblicherweise nicht notwendig, wenn Zündquellen mit einer Energie von mehr als 2 Joule nicht auftreten.
Lacke dieser Gruppe werden als schwer entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.
entzündbar
Lacke, die weder den Kriterien nicht entzündbar noch schwer entzündbar entsprechen.
Lacke dieser Gruppe werden als entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.
ENDE |
(Stand: 15.08.2019)
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