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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 735 / DGUV Information 201-016 - Schreiner-/Tischlerarbeiten auf Baustellen und Montagestellen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/735)

(Ausgabe 12/2010aufgehoben)



03/2018 BGHM: zurückgezogen


Anwendungsbereich

Unter Bauarbeiten werden Arbeiten zur Herstellung (z.B. Montage), Instandhaltung (z.B. Arbeiten zum Erhalt der baulichen Substanz), Änderung (z.B. Umbauten) und Beseitigung (z.B. Abriss) von baulichen Anlagen verstanden einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten (z.B. das Einrichten bzw. Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen).

Diese BG-Information (BGI) erläutert die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten auf Baustellen und Montagestellen. Dies betrifft sowohl die Planung und Vorbereitung als auch die Ausführung der Bauarbeiten. Die hier vorgeschlagenen Lösungen haben sich in der Praxis bewährt und stellen den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik dar. Sie schließen jedoch andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Diese BGI ist auch eine wesentliche Hilfestellung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten auf Baustellen und Montagestellen.

Insbesondere werden Montagearbeiten von Schreinern /Tischlern behandelt, die sowohl das Arbeiten auf Rohbauten, als auch die Sanierung von Altbauten umfasst. Dazu gehören z.B. der Ein- und Ausbau von Fenstern und Dachflächenfenstern, Montagen von Treppen und Wintergärten, Trockenbauarbeiten und Montagen von Bodenbelägen.

Nicht behandelt werden Erd- und Rohbauarbeiten, die üblicherweise von Hochbaufirmen durchgeführt werden. Siehe hierzu u.a. BGI 530 "Hochbauarbeiten".

Nicht behandelt werden auch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Bau und Ausrüstung von Betriebsmitteln, z.B. Maschinen, Krane, Hubarbeitsbühnen, Gerüste, Leitern.

Gefährdungen

Bauarbeiten bergen im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall gegenüber Arbeiten in stationären Betrieben eine erhöhtes Unfallrisiko.

Auf Baustellen können Personen verletzt werden z.B. durch:

Darüber hinaus besteht die Gefahr von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkrankungen, z.B. durch

Organisation, Zuständigkeiten, Aufsicht, Verantwortung

"Bauvorhaben" sind Vorhaben, die die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Bei Bauvorhaben ist durch den Bauherrn zu prüfen, inwieweit eine Genehmigungspflicht vorliegt.

Bauvorhaben können genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sein. Einzelheiten sind in den Bauordnungen der Länder geregelt. Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz müssen also unabhängig vom Genehmigungsverfahren immer ergriffen werden.

Nichtgenehmigungspflichtige Bauvorhaben können sein Innenausbauarbeiten, Küchenmontagen und Fensteraustausch bei Privatkunden. Hier muss sich der Unternehmer nur mit dem Auftraggeber abstimmen.

In aller Regel erbringen Handwerksbetriebe ihre Leistung innerhalb eines Bauvorhabens, an dem mehrere Gewerke beteiligt sind. Bei sogenannten "nichtverfahrensfreien" 1) bzw. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben hat sich dann der Unternehmer (= der für das Gewerk beauftragte Auftragnehmer) in der Regel mit mehreren Baubeteiligten abzustimmen:


Aufgaben des Bauherrn

Die Verpflichtungen des Bauherrn zum Arbeitsschutz auf Baustellen sind in der Baustellenverordnung geregelt.

Der Bauherr hat u. a. folgende Aufgaben:

Beim Bauherrn bleibt auch nach Bestellung der genannten Beteiligten die sogenannte "allgemeine Verkehrssicherungspflicht". Er ist verpflichtet einzugreifen, wenn er Gefahren erkennt.

"Besonders gefährliche Arbeiten" im Sinne der Baustellenverordnung sind z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten
  • der Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind
  • in einem geringeren Abstand von 5 m von Hochspannungsleitungen arbeiten
  • hochentzündlichen, krebserzeugenden (z.B. asbesthaltigen Materialien), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ausgesetzt sind.


Kriterien für die Bestellung eines Koordinators durch den Bauherrn nach der Baustellenverordnung

Arbeitnehmer Umfang der Arbeiten Bestellung Koordinator SiGe-Plan *)
eines Arbeitgebers Keine Einschränkung Nein Nein
mehrerer Arbeitgeber < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage Ja Nein
mehrerer Arbeitgeber < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage, jedoch "besonders gefährliche Arbeiten" Ja Ja
mehrerer Arbeitgeber > 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage Ja Ja
SiGe-Plan = Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - =>.


Aufgaben des Entwurfsverfassers

Der Entwurfsverfasser (Architekt) hat u.a. folgende Aufgaben:

Diese Aufgaben entfallen für den Entwurfsverfasser, wenn vom Bauherrn ein verantwortlicher Bauleiter bestellt wird oder er selbst einen verantwortlichen Bauleiter beauftragt, die ihm gemäß der Landesbauordnung entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er ist jedoch verpflichtet einzugreifen, wenn er Gefahren erkennt.

Aufgaben des verantwortlichen Bauleiters

Der verantwortliche Bauleiter hat u.a. folgende Aufgaben:

Da der Bauleiter sich davon überzeugen muss, dass die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden, ergibt sich eine Mitverantwortung hinsichtlich der Arbeiten des Unternehmers.

Aufgaben des Unternehmers
(= der für das Gewerk beauftragte Auftragnehmer)

1. Vor Auftragsannahme:

Die sicherheitstechnische Verantwortung des Unternehmers beginnt mit der Prüfung des Ausschreibungstextes und des Auftragsumfangs. Es ist zu klären, wer für die Bereitstellung von z.B.

zuständig ist. Mit dem Abschluss eines Werkvertrages liegt die Verantwortung für den Teilbereich der Baumaßnahme beim Auftragnehmer/Unternehmer.

2. Bei Auftragsdurchführung:

Im Rahmen der von ihm übernommenen Arbeiten hat der Unternehmer u.a. folgende Aufgaben:

Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordinators (SiGeKo)

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) hat u.a. folgende Aufgaben:

Beispiel/Ausschnitt aus einem SiGe-Plan

Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und SiGeKo

Muster einer Anfrage eines SiGeKos zum Arbeitsschutz im Unternehmen siehe Anhang 2.

Unternehmer erbringt gegenüber SiGeKo  SiGeKo erbringt gegenüber Unternehmer 
Angeforderte Angaben zum Arbeitsschutz machen, u. a. über:
  • Firmen-/ Fachbauleiter
  • Aufsichtführender/ Montageverantwortlicher/Vorarbeiter
  • Sicherheitsfachkraft (oder Nachweis der Teilnahme des Unternehmers an der "alternativen Betreuung" (BGV- A2-Schulung))
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Ersthelfer
  • Beauftragte Nachunternehmer ("Subunternehmer")
  • Angaben zu Maschinen, Geräten, Gefahrstoffen
  • Angaben über besondere Persönliche Schutzausrüstungen, z.B. gegen Absturz

Häufig wird vom SiGeKo schon bei Auftragsvergabe die Vorlage einer gewerkspezifischen Gefährdungsbeurteilung verlangt 

 
Am Einweisungsgespräch teilnehmen Im Einweisungsgespräch Informationen u.a. über:
  • Baustellenordnung
  • SiGe-Plan
  • Notfallorganisation (Erste Hilfe)
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Spezifische Arbeitsverfahren
  • Geräteprüfungen
Beschäftigte an Personalunterweisungen teilnehmen lassen In Personalunterweisungen Informationen u.a. über:
  • Baustellenordnung ("Spielregeln" auf der Baustelle)
  • Einsatz von Baubehelfen, z.B. Arbeitsgerüste
  • Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln, z.B. Baustromverteilern
  • Absturzgefahren
  • Stromgefahren
  • Gefahrstoffe
  • Besondere Persönliche Schutzausrüstungen
  • Einsatz von Maschinen und Geräten, z.B. Bauaufzügen
Während der Bauausführung Weisungsbefugnis des SiGeKo beachten (siehe auch =>) bzw. kooperieren, d.h. Anregungen aufnehmen Während der Bauausführung kooperieren


Zuständigkeit, Aufsicht, Verantwortung, Organisation auf "Kleinbaustellen"

Verfahren bei üblichen Montagearbeiten (z.B. Einsetzen von Fenstern, Innenausbauarbeiten) - sogenannten "Kleinbaustellen" - mit und ohne Beteiligung weiterer Unternehmen

U nternehmer erbringt gegenüber eigenen Beschäftigten  Unternehmer erbringt gegenüber weiteren Unternehmen 
  • Kleinbaustelle ordnungsgemäß einzurichten und sicher zu betreiben
  • Für die Sicherheit der Gerüste, Maschinen, Geräte und anderer Baustelleneinrichtungen, die er seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, sorgen
  • Notwendige Unterweisungen durchführen
  • Werden Einrichtungen zur Verfügung gestellt (z.B. Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne, Leiter), darf er diese nur verwenden lassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind. Beispielsweise muss er ein zur Verfügung gestelltes Gerüst augenscheinlich prüfen oder prüfen lassen, bevor er seine Beschäftigten tätig werden lässt.
  • Einsetzen von weisungsbefugten Personen vor Ort, die die Arbeiten beaufsichtigen und die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen (z.B. Aufsichtsführender, Montageverantwortlicher, Vorarbeiter)
  • Abstimmung mit anderen Unternehmen, die gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind.

    Vor Beginn der Arbeiten Benennung einer weisungsberechtigten Person, die die Arbeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen der Einzelfirmen aufeinander abstimmt, wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist. Sie muss Weisungsrechte gegenüber allen Mitarbeitern der verschiedenen beauftragten Unternehmen besitzen.

  • Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, hat er den anderen Unternehmen schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrages geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

    Beispiel: Schreiner/ Tischler tritt als Generalunternehmer (GU) für Innenausbauarbeiten auf.

    Die Benennung dieses Koordinators sollte schriftlich erfolgen und von allen beteiligten Unternehmen schriftlich gegengezeichnet werden - Muster siehe Anhang 1.


Vorgehen des Unternehmers (= der für das Gewerk beauftragte Auftragnehmer) beim Feststellen von sicherheitstechnischen Mängeln

Muster einer Forderung nach bauseitiger Handlung, Bedenkenanzeige, Behinderungsanzeige an Auftraggeber siehe Anhang 3- 5

Sicherheitstechnischer Mangel  Unfallgefahr  Maßnahme 
  • Seitenschutz am Gerüst fehlt
  • Anschlagpunkte für PSa gegen Absturz fehlen
  • Abstand zwischen Gerüstbelag und Wand > 0,3m
  • Schutznetze fehlen oder sind unzureichend befestigt
Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen, z.B. kein Gerüst vorhanden oder Gerüst unsicher, keine persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden 
  • In Bereichen mit Absturzgefahr keine Arbeiten durchführen
  • Absturzsicherungen beschaffen oder Mangel melden und warten, bis der Leistungserbringer den Mangel behoben hat
  • Ggf. Forderung nach bauseitiger Handlung, Bedenken anzeige, Behinderungsanzeige an Auftraggeber
  • Lastverteilende Beläge auf nichttragfähigen Wellplatten oder Glasdächern fehlen
Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen infolge Brechen von "nichtbegehbaren" Bauteilen 
  • In Bereichen mit Absturzgefahr keine Arbeiten durchführen
  • Lastverteilende Beläge oder Lauf- und Arbeitsstege beschaffen oder Mangel melden und warten, bis der Leistungserbringer den Mangel behoben hat
  • Ggf. Forderung nach bauseitiger Handlung, Bedenken anzeige, Behinderungsanzeige an Auftraggeber
  • Treppenloch oder Bodenöffnung ungesichert
Absturz durch ungesicherte Treppenöffnungen, weil eine Bautreppe nicht vorhanden ist 
  • In Bereichen mit Absturzgefahr keine Arbeiten durchführen
  • Bautreppe beschaffen
    bzw. sichere Verkehrs- und Transportwege schaffen (Hinweis: Leitern sind zum Materialtransport, z.B. von Fenstern, nicht zulässig(!)),
    ggf. verbleibende Absturzstelle im Treppenschacht sichern
    oder Mangel melden und warten, bis der Leistungserbringer den Mangel behoben hat
  • Ggf. Forderung nach bauseitiger Handlung, Bedenken anzeige, Behinderungsanzeige an Auftraggeber
  • Leiter defekt oder falscher Leiterntyp (Stehleiter, Anlegeleiter, zu geringe Leiternlänge)
Absturz von Leitern, weil Leiter defekt oder falsch eingesetzt ist 
  • Defekte Leitern der Benutzung entziehen
  • Bei falscher Benutzung von Leitern sofort eingreifen und Beschäftigte unterweisen
  • Transportgestelle stehen schief, z.B. durch unebene Lagerfläche (betrifft auch Ladefläche von LKW)
Umfallen von Fenster- und anderen Bauelementen von Ladeflächen 
  • Beschäftigte vor dem Transport unterweisen, Transportgestelle waagerecht abzustellen (wenn nötig unterkeilen) und sich beim Lösen der Zurrmittel/Spanngurte seitlich zu stellen, sodass umfallende Bauelemente sie nicht verletzen können (betrifft auch Ladefläche von LKW)
  • Baustromverteiler fehlt
  • FI-Schutzschalter fehlt
  • Kabeleinführungen an Handmaschinen sind defekt
Stromschlag durch defekte elektrische Betriebsmittel (z.B. Baustromverteiler, Handmaschinen, Kabeltrommeln, ungesicherte Kabel enden) 
  • Ggf. Forderung nach bauseitiger Handlung, Bedenken anzeige, Behinderungsanzeige an Auftraggeber
  • Defekte Betriebsmittel sofort der Benutzung entziehen und durch sicherheitsgerechte Betriebsmittel ersetzen (FI-Schutzschalter dazwischenschalten)
  • Ungesicherte Kabelenden durch Elektrofachkraft auf Spannungsfreiheit prüfen und sichern lassen


Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z.B. bei Asbest-Abbruch und Sanierungsarbeiten von Dächern, Heizkörperverkleidungen, sind weitere Vorschriften zu beachten und ggf. Nachweise zu erbringen (TRGS 519). Dies gilt auch für Arbeiten mit bleihaltigen Materialien, z.B. Sanierungsarbeiten von Fenstern mit bleihaltigen Anstrichen (TRGS 505).

Informationen hierzu siehe BG-Information "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und der Möbelherstellung" (BGI 733).

Vorbereitung von Bau- und Montagearbeiten

Grundsätzlich muss der Unternehmer vor Aufnahme der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Zur Unterstützung stellt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall einen "Check für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Bau- und Montagearbeiten" zur Verfügung.

Es wird dringend empfohlen, sich vor der Aufnahme der Arbeiten ein genaues Bild über die Gegebenheiten und besonderen Anforderungen auf der Baustelle zu verschaffen. Dies kann durch eine Besichtigung oder durch Videos bzw. Fotos von der Baustelle geschehen.

Für eine störungsfreie Abwicklung von Bau- und Montagearbeiten sollten die nachfolgend aufgeführten Fragen rechtzeitig geklärt werden.

Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z.B. Beseitigung von Wellasbestzementplatten, dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden, die über die notwendige personelle und gerätetechnische Ausrüstung verfügen und die die entsprechende Sachkunde für den Umgang mit Asbestzementerzeugnissen nach TRGS 519 nachweisen können.


  • Sind die erforderlichen Baustellenbedingungen/Montagevoraussetzungen (z.B. Gerüst, Verkehrswege, Lagerflächen, Gerüstvorbauten jeweils auf Etagenhöhe zum Absetzen von Bauelementen (Fensterrahmen, Glas, Gipskartonplatten, Bodenbeläge)) gegenüber dem Auftraggeber formuliert und deren Erfüllung von diesem bestätigt?
  • Wird eine Sichtprüfung der auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel durchgeführt und werden nur sichere Arbeitsmittel mitgeführt?
  • Ist organisiert, dass schwere Bauelemente im Hinblick auf einen ergonomisch günstigen Transport (für den Einsatz von Hebe-/Trage-/Montagegeräten) möglichst nahe an die Montagestelle angeliefert werden?
  • Sind Hilfsmittel für einen sicheren Transport und zur Entlastung der Wirbelsäule bereitgestellt? (z.B. Lastenroller, Tragehilfen)
    • siehe hierzu auch BG-Information "Transport und Lagerung von Platten, Schnittholz und Bauelementen" (BGI 734)
  • Sind die Beschäftigten über die bei den Arbeiten auftretenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen?
  • Sind Maßnahmen zur Ersten Hilfe getroffen? (z.B. Mobiltelefon für Notruf, Ersthelfer, Verbandkasten nach DIN 13157 bzw. DIN 13169, Verbandbuch)
  • Sind die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen bereitgestellt? (z.B. Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle Ausführung S3 auf Rohbaustellen, ansonsten mindestens S1, Gehörschutz, Schutzbrille, Schutzhelm, Schutzhandschuhe)
  • Sind die notwendigen Absturzsicherungen bereitgestellt?
    (z.B. System-Gerüst-Elemente, Gerüst-Sonderformen bei spezieller Fassadengestaltung, Sicherheitsgeschirre in Verbindung mit Türtraversen)
    • siehe auch Abschnitt "Maßnahmen gegen Absturz", =>
  • Sind Leitern in entsprechender Bauart und Länge vorhanden?
    (z.B. müssen Anlegeleitern so lang sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittstelle hinausragen, darf die oberste Stufe/Sprosse von Stehleitern nur bestiegen werden, wenn eine Sicherheitsbrücke und ein Haltebügel vorhanden ist)
  • Ist ein Baustromverteiler mit FI-Schutzeinrichtung (RCD) bereitgestellt oder werden Schnurzwischengeräte mit FI-Schutzschalter PRCD-S mitgeführt?
    • siehe hierzu auch BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608)


Montageanweisung

Für Montagearbeiten muss grundsätzlich eine schriftliche Montageanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anweisungen enthält. Diese ist z.B. notwendig bei der Montage von Wintergärten, komplexen Fassaden- und Glaskonstruktionen, Treppen, Solaranlagen.

Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn

Wenn bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben enthalten, können sie als Montageanweisungen angesehen werden, z.B. Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zum Auf- und Abbau von Fahrgerüsten, Gerüsten, Bautreppen.

Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.

Sicherheitstechnische Angaben in der Montageanweisung können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

Muster einer Montageanweisung siehe Anhang 6.

Umgang mit Leitern

Unfallbeispiel: Mit Anlegeleiter abgerutscht
Ein 61 Jahre alter Unternehmer wollte kleinere Reparaturarbeiten auf der Plattform eines turmartigen, ca. 6 m hohen Gebäudes ausführen. Um auf die Plattform zu gelangen, benutzte er eine Anlegeleiter. Diese rutschte beim Begehen nach hinten weg und der Unternehmer stürzte aus etwa 6 m Höhe ab. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Verunglückte hatte die Leiter offenbar in einem zu flachen Winkel an das Gebäude angelegt (richtiger Anlegewinkel: ca. 70 ° zur Waagrechten).

Grundsätzlich sollten als Aufstiege bzw. für Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nur Gerüste oder fahrbare Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden.

Leitern sollten wegen des hohen Unfallrisikos nur eingesetzt werden, wenn

Es dürfen nur geprüfte Leitern eingesetzt werden, die entsprechend den Leitern-DIN-Normen ausgeführt sind.

Auch bei z.B. vom Bauherrn bereitgestellten Leitern trägt der Nutzer Verantwortung dafür, dass sich die Leiter in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies gilt insbesondere für die Holme und Auftritte. Dazu hat er diese auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.


Leiter als Verkehrsweg

Der Einsatz als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen ist bis zu einem Höhenunterschied von 5 m zulässig.

Die sichere Benutzung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Sicherer Kontakt ist z.B. gegeben, wenn sich Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten können. Zum Transport von Handmaschinen, Werkzeugen und Bauteilen eignen sich Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen.

Als Aufstiege in Gerüsten dürfen Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn diese als Leitergang innerhalb des Gerüstes angeordnet sind. Ist dies auf Grund der Gerüstkonstruktion oder der baulichen Gegebenheiten nicht möglich, dürfen Anlegeleitern bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m verwendet werden, wenn die mögliche Absturzhöhe die Aufstiegshöhe nicht überschreitet.

Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

Die Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen können. Sicheres Stehen und Festhalten auf der Leiter ist z.B. gegeben, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf Sprossen oder Stufen steht und sich mit einer Hand an der Leiter festhalten kann oder ausreichenden Kontakt mit beiden Beinen zur Leiter hat.

Unterweisung der Beschäftigten

Der Unternehmer muss die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im sicheren Umgang mit Leitern unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Beispiele für Unterweisungsinhalte

Allgemeines

Stehleitern

Anlegeleitern

Kleingerüste

Mehrzweckleitern, die sich als Kleingerüste verwenden lassen, müssen mit einer passenden Belagbohle versehen werden.

Maßnahmen gegen Absturz

Notwendigkeit von Absturzsicherungen

Die Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Zur Bestimmung siehe Skizzen.

Beim Ein- und Ausbau sowie der Reparatur von Fenstern stellt die Oberkante der Brüstung die Absturzkante dar. Nur wenn die Brüstung mindestens 1 m hoch ist und die gesamten Arbeiten ausschließlich vom Boden aus durchgeführt werden, kann auf eine zusätzliche Absturzsicherung verzichtet werden.


Arbeitsplätze Verkehrswege  Absturzsicherung ab einer Absturzhöhe von...  Ausführungen 
Freiliegende Treppenläufe oder Treppenabsätze, Wandöffnungen  > 1 m Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm Höhe 1 m, Zwischenholm Höhe 0,5 m
mindestens beginnend ab der 5. Stufe
Alle Übrigen,
auch Einbau, Ausbau und Reparatur von Fenstern
Ausnahme: auf Dächern
 
> 2 m Gerüste, Seitenschutz
oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Auf Dächern  > 3 m Gerüste, Seitenschutz,
Schutznetze bei Absturzgefahr nach innen (z.B. bei Hallen), oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Arbeiten an Fenstern, z.B. Malerarbeiten  > 5 m
Hinweis: Werden bei Fenstersanierungsarbeiten neben Malerarbeiten auch Reparaturarbeiten durchgeführt, sind Absturzsicherungen ab einer Absturzhöhe von 2 m notwendig
Gerüste, Seitenschutz,
oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz


Absturzsicherungen können auch bei geringeren Absturzhöhen notwendig sein, wenn besondere Gefährdungen vorliegen, z.B. durch herausstehende Bewehrungseisen, ungünstige Witterungseinflüsse (z.B. Eis, Sturm, starker Schneefall). Dies kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Aufbau von Gerüsten

Arbeits- und Schutzgerüste brauchen eine bauaufsichtliche Zulassung. Ihre Bauteile müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Hierzu Hersteller befragen. Sie dürfen nur entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung errichtet werden.

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1
Breitenklasse W 06
Lastklasse 3
Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2
Datum der Prüfung
Gerüstbaubetrieb Jedermann
12345 Irgendwo Tel. 1234 123456


Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten aufgestellt werden.

Befähigte Personen sind z.B. Gerüstbauer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung. Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn die Person u.a.

besitzt.

Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Handwerk, die u.a.

Es wird empfohlen, mit dem Aufstellen von Gerüsten Fachfirmen zu beauftragen. Die ordnungsgemäße Übergabe sollte durch ein Prüfprotokoll dokumentiert sein - siehe Anhang 7.

Auch beim Aufbau von Gerüsten sind Absturzsicherungen zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für den Aufbau der jeweils obersten Lage.

Als Absturzsicherung geeignet sind Montageschutzgeländer, die von den Herstellern für das jeweilige Gerüst angeboten werden, oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.

Montage des Montageschutzgeländers aus einem gesicherten Bereich

Montage des Gerüstrahmens unter Verwendung von PSAga in einem durch ein Montageschutzgeländer gesicherten Bereich

Absturzsicherung durch Arbeits- und Schutzgerüste

Die Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste sind in der DIN EN 12811 (Temporäre Konstruktion für Bauwerke - Arbeitsgerüste), DIN EN 12810 bis (Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen) und der DIN 4420 beschrieben. Arbeitsgerüste müssen so ausgeführt sein, dass sie außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das für die Arbeiten erforderliche Material tragen. Bei der Montage von schweren Bauelementen unbedingt vorher die Tragfähigkeit überprüfen!

Schutzgerüste (Fanggerüste, Dachfanggerüste) dienen auch zum Auffangen von Personen. An Schutzgerüste werden deshalb höhere Anforderungen gestellt.

Die Absturzsicherung an Gerüsten besteht aus einem 3-teiligen Seitenschutz:


Der Abstand des Gerüstbelages zum angrenzenden Bauwerk (z.B. Fassade) darf höchstens 0,30 m betragen.

Bei größeren Abständen sind folgende Lösungen möglich:

  • Verwendung von Gerüstkonsolen zum Bauwerk hin, mit einem Gerüstbelag, dessen Abstand höchstens 30 cm zum Bauwerk beträgt
  • Zusätzlicher Seitenschutz zum Bauwerk hin.


Die Gerüstständer dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt werden, unter Umständen lastverteilende Beläge unterlegen.

Die Verankerung ist entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers durchzuführen.

Der Gerüstbelag muss für die auftretenden Belastungen ausgelegt sein.

An Bauwerksecken muss der Gerüstbelag in voller Breite herumgeführt werden und auch der Seitenschutz vollständig sein.

Wenn Gerüste in einem von Fahrzeugen befahrenen Verkehrsbereich aufgestellt sind, müssen sie gegen Anfahren gesichert werden.

Fassadengerüst


Auch bei bereitgestellten Gerüsten trägt der Nutzer Verantwortung dafür, dass sich das Gerüst in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies gilt insbesondere für die Beläge. Dazu hat er es auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Checkliste für die Prüfung von bereitgestellten Gerüsten siehe Anhang 8.

Auffangeinrichtungen

Auffangeinrichtungen, z.B. Dachfanggerüste, Schutznetze, Schutzgitter, Schutzwände, können eingesetzt werden, wenn aus arbeitstechnischen Gründen Umwehrungen oder Abdeckungen nicht verwendet werden können. Dies kann der Fall sein bei Arbeiten auf Dächern ohne Seitenschutz bzw. bei Arbeiten mit Absturzgefahr nach innen.

Dachfanggerüste

Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Dachneigung von mehr als 20° und einer Absturzkante/ Traufhöhe von mehr als 3 m (siehe =>), müssen Dachfanggerüste oder andere Einrichtungen zum Auffangen von Personen (z.B. Dachschutzwände) vorhanden sein. Wegen der hohen dynamischen Kräfte beim Auffangen abstürzender Personen werden höhere Anforderungen an diese gestellt als an normale Arbeitsgerüste.

Insbesondere muss

Dachfanggerüst

Schutznetze

Schutznetze dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten mit spezieller Unterweisung montiert werden. Befähigte Personen sind solche, die Kenntnisse über die Gebrauchsanleitung des Herstellers des Schutznetzes haben.

Fachlich geeignet sind Beschäftigte, die vom Unternehmer mit der Montage von Schutznetzen beauftragt und unterwiesen worden sind.

Zusätzlich zur Gebrauchsanleitung des Herstellers hat der Unternehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die auf den konkreten Baustelleneinsatz abgestimmt ist.

Diese Unterlagen müssen z.B. Angaben enthalten über

Die mit der Montage von Schutznetzen Beschäftigten sind gegen Absturz zu sichern. Die Montage kann z.B. von fahrbaren Hubarbeitsbühnen aus erfolgen.

Es wird dringend empfohlen, mit der Montage von Schutznetzen nur Fachfirmen zu beauftragen.


Nach Absturz einer Person oder eines Gegenstandes ist eine Prüfung des Schutznetzes durch einen Sachkundigen erforderlich.

Schutznetze müssen möglichst dicht unter halb der zu sichernden Arbeitsplätze aufgehängt werden. Die Absturzhöhe (= senkrechter Abstand zwischen Arbeitshöhe und Auftreffpunkt im unbelasteten Netz) darf 6 m nicht überschreiten. Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante darf nicht größer 0,3 m sein. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf nicht größer als 2,5 m sein.

Schutznetz

Beim Auffangvorgang dürfen Personen den Boden keinesfalls berühren bzw. auf feste oder bewegliche Gegenstände treffen oder in Verkehrsbereichen andere Personen verletzen. Die zulässige Absturzhöhe bemisst sich deshalb nach dem nach unten vorhandenen Freiraum und der Spannweite des Netzes. Zur Verformung von Schutznetzen beim Auffangvorgang siehe Gebrauchsanleitung des Herstellers und auch BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).

Auch bei bereitgestellten Schutznetzen trägt der Nutzer Verantwortung dafür, dass sich das Schutznetz in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dazu hat er es auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.


Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Der Einsatz von kollektiven, technischen Sicherungsmaßnahmen hat grundsätzlich Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Anseilschutz). Persönliche Schutzausrüstungen dürfen daher erst dann eingesetzt werden, wenn aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden können.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an PSAga und der Einsatz sind u.a. in der BGR 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" sowie BGI 826 "Schutz gegen Absturz" beschrieben.

In der Praxis werden folgende Auffangsysteme eingesetzt:

Es dürfen nur verwendet werden:

Es können Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795, DIN EN 516, DIN EN 517 eingesetzt werden. Die DIN EN 759 unterscheidet nach den Klassen A1, A2, B, C. Zur Klasse B gehören die in der Praxis häufig eingesetzten Türtraversen.

Fenstermontage mit PSAgA

Montage von Fenster-/ Fassadenelementen bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m

Bei der Auswahl des Auffangsystems muss mit dem Hersteller abgeklärt werden, ob es für horizontale Anordnung (z.B. für Dacharbeiten, Einsetzen von Fenstern von innen) geeignet ist.

Bei der Benutzung von PSAga sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers (Muster siehe Anhang 10) zu beachten.

Zum Beispiel dürfen

Der Vorgesetzte auf der Baustelle muss die Anschlagpunkte für das Auffangsystem festlegen und kontrollieren. Sie müssen mindestens einer Beanspruchung von 7,5 kN standhalten. Sogenannte Leichtbauständerwände in Verbindung mit einer Türtraverse erfüllen diese Anforderung in der Regel nicht.

PSAga müssen mindestens jährlich von einem Sachkundigen (mit Befähigungsnachweis) geprüft werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste)

Fahrgerüste eignen sich besonders für Montagearbeiten im Inneren von Gebäuden, zur Montage von Decken, sowie im Außenbereich zur Montage von Fenstern, Rollläden.

Die Anforderungen an Fahrgerüste sind in der DIN 4422 beschrieben. Ihre Bauteile müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Hierzu Hersteller befragen.

Kennzeichnung des Arbeitsbereiches einer Arbeitsbühne (Sicherungsmaßnahme gegen Anfahren)

Fahrgerüste dürfen nur im Rahmen der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers benutzt werden.
Sie dürfen nicht als Fanggerüste bzw. Dachfanggerüste verwendet werden.

Fahrgerüste dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten mit spezieller Unterweisung auf-, ab- oder umgebaut werden.

Befähigte Personen sind solche, die Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau, sowie den Plan für die Benutzung und ggf. die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Fahrgerüst besitzen.

Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte, die u.a.

Das Fahrgerüst muss nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme von hierzu befähigten Personen geprüft werden. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Auch beim Aufbau von Fahrgerüsten sind Absturzsicherungen zu verwenden. Hinweise dazu sind in der Aufbau- und Verwendungsanleitung gegeben.

An Arbeitsplattformen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m muss ein 3-teiliger Seitenschutz angebracht werden:

Fahrgerüste dürfen nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. Unter Umständen sind lastverteilende Beläge zu unterlegen. Wenn sie in einem Verkehrsbereich mit Fahrzeugverkehr aufgestellt sind, müssen sie gegen Anfahren gesichert werden.

Die Rollenbremsen müssen vor dem Besteigen des Fahrgerüstes arretiert werden. Beim Besteigen darf nur der vom Hersteller vorgesehene Aufstieg benutzt werden. Fahrgerüste dürfen nur verschoben werden, wenn sich keine Personen darauf befinden.

Fahrgerüste dürfen nur so hoch errichtet werden, wie es in der Aufbau- und Verwendungsanleitung beschrieben ist.

Die zulässigen Belastungen für den Gerüstbelag dürfen nicht überschritten werden (höchstens 1,5 kN pro m2). Auf der Arbeitsplattform dürfen keine Leitern aufgestellt werden. Die Durchstiegsklappen müssen - außer beim Durchsteigen - immer geschlossen sein.

Von freistehenden Fahrgerüsten darf nicht auf andere Bauteile übergestiegen werden.

Gegen ungewolltes Wegrollen Rollen sichern

Rollgerüst nur verschieben, wenn sich keine Person darauf befindet

Ordnungsgemäßer Seitenschutz und sichere Rollgerüstbeläge verhindern Absturz von Personen


Auch bei bereitgestellten Fahrgerüsten trägt der Nutzer Verantwortung dafür, dass sich das Gerüst in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dazu hat er es auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.


Hubarbeitsbühnen

Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind ein sehr geeignetes Arbeitsmittel für Montagearbeiten an Fassaden und in Hallen (z.B. auch zur sicheren Montage von Schutznetzen). Wegen ihrer flexibleren Verwendbarkeit sind sie auch eine gute Alternative zu Fahrgerüsten.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen von fahrbare Hubarbeitsbühnen sowie der sichere Umgang sind u.a. in der BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" beschrieben.

Bei Anmietung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen muss die Ersteinweisung/ Unterweisung der Vermieter durchführen.

Geräteführer/ Bedienpersonen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ausreichende Kenntnisse für den Aufbau und den richtigen Einsatz der Hubarbeitsbühnen haben. Ein Blick in die Bedienungsanleitung reicht nicht aus. Vielmehr ist eine Unterweisung am jeweiligen Gerät erforderlich.

Durch eine schriftliche Beauftragung (jeweils für eine ganz bestimmte fahrbare Hubarbeitsbühne notwendig), verbunden mit der Unterweisung, überträgt der Unternehmer dem Geräteführer die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Hubarbeitsbühne. Muster einer schriftlichen Beauftragung siehe Anhang 9.

Hubarbeitsbühne

Der Geräteführer/ Bedienperson muss vor jedem Einsatz arbeitstäglich folgende Sicht- und Funktionsprüfungen durchführen.

Bei Mängeln, welche die Sicherheit gefährden, darf die Hubarbeitsbühne nicht in Betrieb genommen werden.

Auf Baustellen kann man nicht immer von einem tragfähigen Untergrund ausgehen. Wichtigste Maßnahme: Auf sicheren Stand achten. Gegebenenfalls lastverteilende Unterlagen auslegen, Abstützungen anbringen/ ausfahren.

Ob und in welchen Betriebszuständen eine Hubarbeitsbühne verfahren werden darf, ist dem Betriebshandbuch des Herstellers zu entnehmen.

Eine Hubarbeitsbühne ist kein Kran. Es dürfen keine Lasten an den Arbeitskorb oder an andere Bauteile angehängt werden.


Eine generelle Anseilpflicht im Korb gibt es nicht. Situationen, die eine Anseilsicherung erforderlich machen, können sein:

In diesen Fällen muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr) getragen werden (siehe =>).

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen in öffentlichen Verkehrsräumen erfordert entsprechende Absperr- und Sicherungsmaßnahmen. Hierzu Kontakt mit den örtlichen Behörden aufnehmen.

Arbeiten auf Hilfsgerüsten (Behelfsgerüste, Bockgerüste, Arbeitsplattformen)

Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m muss eine Absturzsicherung, bestehend aus einem 3-teiligen Seitenschutz

angebracht werden.

Der Gerüstbelag und die Tragkonstruktion (z.B. Böcke) muss für die auftretenden Belastungen ausgelegt sein - siehe Tabelle =>. Dabei sind auch mitgeführte Werkstücke und Materialien sowie die Zahl der gleichzeitig auf dem Gerüst beschäftigten Personen zu berücksichtigen. Der Belag darf nicht ausweichen oder wippen. Er darf nicht mehr als 0,30 m über die Auflage hinausragen.

Der Zugang zum Gerüstbelag muss über geeignete Aufstiege erfolgen, z.B. beim Bockgerüst durch eine ausreichend lange Anlegeleiter.

Die Gerüstkonstruktion darf nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt werden; unter Umständen lastverteilende Beläge unterlegen.

Auch bei bereitgestellten Gerüsten trägt der Nutzer Verantwortung dafür, dass sich das Gerüst in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies gilt insbesondere für die Beläge. Dazu hat er es auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.


Bockgerüst

Arbeitsplattform

Sicherung von Treppenöffnungen, Aufzugschächten, Bodenöffnungen

Unfallbeispiel: Durch Treppenöffnung abgestürzt
Ein 47 Jahre alter Geselle war mit weiteren drei Kollegen beauftragt, in einem Privathaus neue Fenster zu montieren. Kurz vor Arbeitsende gingen der Geselle und ein Praktikant in das 1. Obergeschoss, um vorbereitende Arbeiten für den nächsten Tag zu beginnen. Als sie eine am Boden liegende Schutzdecke aufnahmen, um sie besser ausschütteln zu können, ging der Geselle rückwärts. Dabei stürzte er durch einen ungesicherten Treppenschacht etwa 5 Meter tief in den Keller. Die Treppe war von einer anderen Firma einige Zeit vorher ausgebaut worden. Der Bauherr hatte keine Sicherungsmaßnahmen getroffen. Er hatte den Beschäftigten unseres Mitgliedsbetriebes "freigestellt", ob sie unter diesen Umständen arbeiten wollten. Dem Unternehmer und seinen Beschäftigten war bekannt, dass Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen waren.

Treppenöffnungen

Zur Absicherung von Treppenöffnungen, sollten Bautreppen eingesetzt werden. Diese stellen einerseits einen sicheren Verkehrsweg zwischen den Geschossen dar und haben andererseits die Absturzsicherung fest integriert.

Ausbohlungen von Treppenöffnungen sind nur geeignet, wenn durch sie ein Zugang zu anderen Geschossen nicht versperrt wird oder wenn zwischen den Geschossen ein anderer sicherer Aufstieg eingerichtet ist.

Aufzugschächte

Aufzugschächte werden in der Regel mit einem unverschiebbaren, 3-teiligen Seitenschutz

gesichert. Ein Verkeilen des Seitenschutzes ist nicht zulässig, weil sich die Keile durch Trocknen lockern können.

Aufzugschächte können auch ausgebohlt werden. Die Ausbohlung muss gegen Verschieben gesichert sein.

Der Abstand zwischen den Schachtwänden und der Ausbohlung darf höchstens 30 cm sein.

Bodenöffnungen

Bodenöffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2 oder geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≥ 3 m lang ist, müssen unabhängig von der Tiefe/Absturzhöhe gegen Hineintreten gesichert sein, z.B. durch:


Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite  Brett- oder Bohlendicke 
  3,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
bis 20 cm*  1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 bis 28 cm  1,25 1,75 2,25 2,5 2,75
* Bei einer Bohlenbreite zwischen 20 und 24 cm empfehlen wir die Stützweiten der Kategorie bis 20 cm 


Betreten "nicht begehbarer" Bauteile

Unfallbeispiel: Tödlicher Absturz bei Dachreparaturarbeiten auf einem Wellplattendach
In einer Tischlerei sollte auf einem Dach die Wellasbestzement-Bedeckung gegen eine neue Dacheindeckung ausgetauscht werden. Die Arbeit wurde auf vier Beschäftigte übertragen. Um auf dem Dach gehen zu können, legten diese 2 Bretter (5000 x 180 x 20 mm) hintereinander aus. Als ein 49 Jahre alter Geselle etwa 2 m von der Dachkante entfernt die Befestigungsschrauben der Wellplatten lösen wollte, zerbrach der Wellplattenbelag und der Geselle stürze etwa 3,5 m in die Tiefe. Durch den Sturz auf den Hallenboden erlitt er tödliche Kopfverletzungen. Keiner der Beteiligten hatte vorher solche Arbeiten ausgeführt. Der Unternehmer hatte bei der Arbeitsanweisung gesagt, dass Bohlen ausgelegt werden sollten, falls das Dach betreten werden müsste und im Übrigen man vorsichtig sein solle, weil das Dach alt und marode sei. Die Dacheindeckung bestand aus sogenannten "nichtbegehbaren" Bauteilen. Vor Betreten hätten auf dem Dach lastverteilende und gegen Verschieben und Abheben gesicherte Beläge oder Laufstege von mindestens 0,5 m Breite ausgelegt werden müssen.

Als "nicht begehbare" (nicht durchsturzsichere) Bauteile gelten in der Regel:

Diese Baustoffe können grundsätzlich punktförmige Lasten, wie sie beim Betreten auftreten, auf Grund ihrer Sprödheit nicht aufnehmen. Das gilt insbesondere auch für Bauteile aus Kunststoffen, da bei diesen im Laufe der Jahre - verursacht durch Sonneneinstrahlung - die Weichmacher aus dem Material austreten.

Ein Brechen beim Begehen solcher Bauteile kann nur ausgeschlossen werden, wenn Nachweise nach den "Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Begehbarkeit oder Absturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (GS-BAU-18) vorliegen.

"Nicht begehbare Bauteile" dürfen deshalb nur auf besonderen lastverteilenden Belägen oder Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, die das Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten. Die Statik der Unterkonstruktion muss beachtet werden. Es muss also geprüft werden, ob die Unterkonstruktion die Beläge, die Beschäftigten und das benötigte Material sicher trägt.

Die lastverteilenden Beläge, Lauf- oder Arbeitsstege können über ein angebautes Gerüst, einen am Gerüst befestigten Flaschenzug, einen Anlegeaufzug oder einen Kran auf das Dach gehoben werden. Die Stege müssen mindestens 50 Zentimeter breit sein. Aus Holz gefertigte Lauf- und Arbeitsstege müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle => dimensioniert sein.

Zusätzlich müssen sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen /Abheben gesichert sein. Wenn die Steigung 1:5 (über 11 Grad) überschreitet, müssen Trittleisten angebracht sein, ist das Verhältnis steiler als 1:1,75 (über 30 Grad) müssen Trittstufen angebracht werden.

Wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt, müssen Absturzsicherungen vorhanden sein (zum Beispiel Gerüste an den Außenkanten, Fangnetze bei Absturzmöglichkeit ins Gebäude). Anseilschutz gegen Absturz kommt nur bei kurzzeitigen Arbeiten in Betracht. Die Anschlagpunkte müssen dann durch den Vorgesetzten festgelegt und kontrolliert werden.

Dachdeckung mit Wellplatten

Verkehrswege auf Baustellen

Vor der Aufnahme der Bau-/Montagearbeiten ist sicherzustellen, dass

Seitenschutz an Verkehrsweg

Für die Einrichtung sicherer Verkehrswege ist üblicherweise der Bauherr, das mit dem Rohbau beauftragte Unternehmen oder der Generalunternehmer zuständig. Der Unternehmer sollte dies vor den Bau- und Montagearbeiten klarstellen (siehe Abschnitt "Vorbereitung von Bau- und Montagearbeiten", =>) und dies vor Aufnahme der Arbeiten durch eine Inaugenscheinnahme überprüfen. Maßnahmen bei Nichterfüllung siehe Tabelle =>.

Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen (z.B. Baustromverteiler, Leitungsroller, Notstromaggregate, elektrische Handmaschinen, Baustellenkreissägen) unterliegen besonderen mechanischen und thermischen Beanspruchungen sowie klimatischen Einwirkungen, z.B. durch Nässe. Sie sind deshalb nach der BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitzustellen, zu benutzen und zu prüfen.

Die Energieversorgung darf nur aus geeigneten Speisepunkten erfolgen. Dies sind:

Klein-/Sicherheitsverteiler nach BGI 608

Leitungen müssen dort, wo sie mechanisch besonders beansprucht werden können, geschützt verlegt werden (z.B. hochgehängt oder mit Holzbohlen abgedeckt).

Bewegliche Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein. Leitungsroller/ "Kabeltrommeln" müssen darüber hinaus nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein. Sie müssen mindestens in Schutzart IPx4 ausgeführt sein. Dies gilt auch für Unterverteilungen/ Mehrfachsteckdosen.

Leitungsroller mit vorgeschaltetem PRCD-S

Schnurzwischengerät mit PRCD-S

Leuchten sind entsprechend ihrer Bauart als Decken-, Wand- oder Bodenleuchten einzusetzen, d.h. z.B. eine für die Verwendung als Deckenleuchte vorgesehene Leuchte darf nicht als Handleuchte verwendet werden. Decken- und Wand- leuchten müssen mindestens in Schutzart IP23, Boden- und Handleuchten mindestens in Schutzart IP55 ausgeführt sein. Elektrische Handmaschinen müssen mindestens in Schutzart IP2x ausgeführt sein.

Ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel (z.B. Handmaschinen, Baustellenkreissäge, Kabeltrommeln) müssen vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel geprüft werden. Die Fristen für regelmäßige Prüfungen richten sich nach den Einsatzbedingungen (Orientierungswert: 6 Monate).

Zusätzliche Informationen siehe auch Broschüre "Elektrosicherheit auf Bau- und Montagestellen - Informationen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für die am Bau Beteiligten" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - www.baua.de.

Arbeiten mit Maschinen

Tischkreissäge

Transportable Tischkreissägemaschinen müssen so betrieben werden, wie es in der Bedienungsanleitung vorgeschrieben ist, u.a.:

Gehrungskappkreissäge

Transportable Gehrungskappkreissägemaschinen müssen so betrieben werden, wie es in der Bedienungsanleitung vorgeschrieben ist, u.a.:


unprofessionelles und gefährliches Arbeiten  unprofessionelles und gefährliches Arbeiten 
   
unprofessionelles und gefährliches Arbeiten  professionelles Arbeiten 
   
   


Gefahrstoffe auf Baustellen

Auf Baustellen und Montagestellen können Beschäftigte z.B. gegenüber folgenden Gefahrstoffen exponiert sein:
Montageschäumen, Mineralwolledämmstoffen, Klebern, Lacken und Lösemitteln, Ölen, Holzstäuben.

Bei Sanierungsarbeiten kann außerdem Kontakt mit folgenden Gefahrstoffen bestehen: Bleihaltige Anstriche, asbesthaltige Bauteile, mit Holzschutzmitteln behandelte Bauteile.

Die möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind in der

beschrieben.

Zum Umgang mit Flüssiggas siehe


Transport von Bauteilen und Bauelementen, Montagegeräte

Unfallbeispiel: Von umfallenden Platten zu Tode gequetscht
Ein 23-jähriger Unternehmersohn wollte 18 mit Spiegelglas beklebte Spanplatten mit einem Gesamtgewicht von etwa 360 Kilogramm von einem Lkw abladen. Die Platten waren nicht liegend, sondern als Paket mit nur einem Gurt gesichert. Als er den Gurt löste, fielen die Platten um und quetschten seinen Kopf gegen eine auf der anderen Seite der Ladefläche befindliche Einrichtung.

Hinweise zum sicheren Transportieren und Lagern von Platten, Fenstern und anderen Bauelementen siehe BG-Information "Transport und Lagerung von Platten, Schnittholz und Bauelementen" (BGI 734).

Zum Einsetzen von Fenstern, Aufbau von Wintergärten u.a., stehen auch spezielle Montagegeräte zur Verfügung.

Glaslifter

Glaslift

Für den Transport auf der Baustelle werden auch technische Hilfsmittel eingesetzt.

Unfallverhütungsvorschriften

Plattenlifter

Schwenkarmaufzug

Materialtransport mit LKW-Ladekran

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

Beim Arbeiten auf Dächern, beim Arbeiten mit Maschinen (z.B. Kranen, Hubarbeitsbühnen), sperrigen Lasten an Kranen (z.B. Bauelementen) und bei der Gerüstmontage ist die Gefahr einer gefährlichen und unzulässigen Annäherung an Spannung führende Freileitungen groß. Auch bei normalerweise schlecht leitenden Materialien (z.B. Holz) kann bei Nässe ein Stromüberschlag erfolgen.

Deshalb in der Nähe spannungsführender Freileitungen nur arbeiten, wenn die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten werden. Dabei ist das Ausschwingen von Lasten und Anschlagseilen und auch das Ausschwingen der elektrischen Leitungen zu berücksichtigen.

Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, müssen die Sicherungsmaßnahmen immer mit dem Energieversorgungsunternehmen festgelegt und durchgeführt werden, z.B. die elektrischen Freileitungen

Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen

Nennspannung  Volt  Sicherheitsabstand (m) 
bis    1 kV 1,0 m
über  1 kV bis 110 kV 3,0 m
über  110 kV bis 220 kV 4,0 m
über  220 kV bis 380 kV 5,0 m
oder       
bei unbekannter Nennspannung  5,0 m


Elektroarbeiten mit festgelegten Tätigkeiten

Unfallbeispiel: Stromschlag bei Elektroarbeiten
Ein 33 Jahre alter Schreiner, der als Außendienstmonteur einer Ladenbaufirma tätig war, sollte in die Kühltheke eines Einzelhandelsgeschäfts einen Regler für die Ventilatoren einbauen. Dabei berührte er spannungsführende Teile (220 V). Er wurde von einem Stromschlag getroffen und war sofort tot.

Elektroarbeiten dürfen grundsätzlich nur von einer Elektrofachkraft (z.B. Elektromeister, Elektrogeselle) oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Häufig sind aber bei Schreiner/Tischler-Montagearbeiten zusätzliche Elektroarbeiten notwendig, wenn etwa bei der Montage von Küchen oder Kühltheken noch Elektrogeräte angeschlossen werden müssen. Die Handwerksordnung erlaubt die Ausführung sogenannter Fremdgewerke, wenn die Fremdarbeiten mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder diese wirtschaftlich ergänzen und vom Umfang her unter der "Erheblichkeitsgrenze" liegen.

Sollen auch Nicht-Elektriker (z.B. Schreiner/Tischler) solche Arbeiten durchführen, müssen sie dazu vorher eine Qualifikation als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" erlangen. Darunter versteht man eine Person, die durch eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung (möglicherweise ergänzt durch eine betriebliche Fachausbildung) die Qualifikation erworben hat, gleich artige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln auszuführen, die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben und festgelegt hat. Der Unternehmer darf eine "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" nur mit solchen Elektroarbeiten in eigener Fachverantwortung beauftragen - und zwar schriftlich (!) - für die eine entsprechende Ausbildung mit abgeschlossener Prüfung und Zertifikat nachgewiesen ist.

Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden. Die Dauer einer Ausbildung zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der übertragenen Arbeiten ab. Sie ist so zu bemessen, dass die festgelegten Tätigkeiten in eigener Fachverantwortung sicher durchgeführt werden können. Im Handwerk ist dazu eine Grundausbildung von mindestens 2 Wochen erforderlich, bei komplexen Tätigkeiten in der Industrie aber auch eine Ausbildung von mehreren Monaten.

Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall muss er prüfen, ob die in der vorgenannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.

Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V AC bzw. 1.500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. An unter Spannung stehenden Teilen sind nur Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Ein- und Ausbau von Fenstern

Unfallbeispiel: Tödlicher Absturz bei Montage eines Rollladenkastens
Am Fenster eines 2-stöckigen Hauses sollte ein Rollladenkasten montiert werden. Zu dieser Arbeit wurden ein 47 Jahre alter Meister (Bruder des Unternehmers) und ein Geselle beauftragt. Zur Vorbereitung der Außenmontage kniete sich der Meister mit einem Bein auf die Fensterbank des geöffneten Fensters und trat mit dem anderen Bein auf das unterhalb des Fensters gelegene Vordachs. Dabei rutsche er aus und stürzte etwa 6 m in die Tiefe. Beim Aufprall auf den gefrorenen, aus verdichtetem Kalkschotter hergestellten Hofboden, erlitt er tödliche Verletzungen.
Das Dach war mit glasierten Pfannen eingedeckt, die zum Unfallzeitpunkt vereist waren und auf denen auch Schnee lag. Ein wirksamer Anseilschutz war im mitgeführten Montagefahrzeug vorhanden.

Absturzstelle aus dem 2. Stock, linkes Fenster

1. Montagevorbereitung:


Hinweis: Im Bereich des mehrgeschossigen Hochbaues ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass für das Absetzen der Bauelemente mit Kranen auf den Gerüstebenen Gerüstvorbauten vorgesehen werden (nähere Hinweise siehe =>).


Gerüstvorbau zum Absetzen von Lasten

2. Aufmaß:

3. Transportieren und Abladen:

4. Transport zur Einbaustelle:

5. Montage/Demontage:

1. Absturzsicherungen prüfen, bei Arbeiten geringeren Umfanges ggf. persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. in Verbindung mit einer Türtraverse als Anschlagpunkt) einsetzen

Hinweis: Bei Absturzhöhen von mehr als 2 m sind bei Einbau, Ausbau und Reparatur von Fenstern immer Absturzsicherungen notwendig. Dabei stellt die Oberkante der Brüstung die Absturzkante dar (siehe =>). Nur wenn die Brüstung mindestens 1 m hoch ist und die gesamten Arbeiten ausschließlich vom Boden aus durchgeführt werden, kann auf eine zusätzliche Absturzsicherung verzichtet werden.


2. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung den Einsatz von Montagegeräten prüfen (siehe =>)

3. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen (siehe =>)

4. Persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Sicherheitsschuhe)

5. Montageschäume und andere Dichtstoffe nach Betriebsanweisung verarbeiten

6. Alte Dicht- und Dämmstoffe (z.B. künstliche Mineralfasern) sachgerecht entfernen und entsorgen

Montage von Dachflächenfenstern

1. Montagevorbereitung:

2. Aufmaß:

3. Transportieren und Abladen:

4. Transport zur Einbaustelle:

5. Montage/Demontage:

1. Absturzsicherungen prüfen (z.B. Dachschutzwand, Dachfanggerüst), ggf. persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einsetzen, dabei auf geeignete Anschlagpunkte achten z.B. Setzen von Sicherheitshaken, Dachspiralen (siehe =>)

2. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung den Einsatz von Montagegeräten prüfen (siehe =>)

3. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen (siehe =>)

4. Motorkettensägen, Winkelschleifer, Elektro-Fuchsschwanz und andere handgeführte Elektrowerkzeuge entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers und mit den notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen betreiben (siehe auch www.bghm.de)

5. Persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz bei Maschinenarbeiten, Schutzbrille bei Arbeiten über Kopf, Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Schutzbrille, Schnittschutzkleidung bei Motorsägearbeiten)

6. Alte Dicht- und Dämmstoffe (z.B. künstliche Mineralfasern) sachgerecht entfernen und entsorgen

Hinweis: Bei Absturzhöhen von mehr als 3 m auf Dächern sind immer Absturzsicherungen notwendig.


Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517

Dachspirale im Einsatz

Montage von Treppen

1. Montagevorbereitung:

2. Aufmaß:

3. Transportieren und Abladen:

4. Transport zur Einbaustelle:

5. Montage:

1. Vorbereitung:
Beim Einbau von Bautreppen verbleibende Absturzstellen sichern (siehe =>)

2. Treppenmontage:

3. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung den Einsatz von Montagegeräten prüfen (siehe =>)

4. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen (siehe =>)

5. persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Sicherheitsschuhe)

Montage von Wintergärten

1. Montagevorbereitung:

Hinweise zu Organisation, Zuständigkeiten und Aufsicht beachten

2. Aufmaß:

3. Transportieren und Abladen:

4. Transport zur Einbaustelle:

5. Montage:

  1. Montageanweisung des Herstellers beachten, z.B. Tragkonstruktion während des Aufbaus gegen Umfallen sichern (siehe =>)
  2. Arbeiten auf Leitern vermeiden, z.B. durch den Einsatz von fahrbaren Arbeitsbühnen (hierbei die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten, siehe =>)
  3. Falls Einsatz von Leitern dringend notwendig, Regeln zum sicheren Umgang mit Leitern beachten
  4. Einsatz von Absturzsicherungen prüfen
    Hinweis 1: Bei Dacharbeiten mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen Schutzgerüste angebracht werden (unter Umständen über den gesamten Umfang des Wintergartens)


    Hinweis 2: Maßnahmen gegen Absturz nach Innen (z.B. Fanggerüste in Form einer Plattform) müssen getroffen werden bei Absturzhöhen von mehr als 5 m
  5. Da Glasdächer als "nichtbegehbare Bauteile" gelten, dürfen Arbeiten nur auf lastverteilenden und abrutschsicheren Belägen (z.B. mit Antirutschmaterial beschichtet) ausgeführt werden
  6. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung den Einsatz von Montagegeräten prüfen (siehe =>)
  7. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen (siehe =>)
  8. Handbohrmaschinen, Winkelschleifer, Schrauber und andere handgeführte Elektrowerkzeuge entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers und mit den notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen betreiben (siehe auch www.bghm.de)
  9. Persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe mit rutschhemmendem Belag zum Transport von Glasscheiben, Schutzhelm)


Trockenbauarbeiten

1. Montagevorbereitung:

Hinweis: Im Bereich des mehrgeschossigen Hochbaues ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass für das Absetzen der Bauelemente mit Kranen auf den Gerüstebenen Gerüstvorbauten vorgesehen werden (nähere Hinweise siehe =>).

Gerüstvorbau zum Absetzen von Lasten

2. Aufmaß:

3. Transportieren und Abladen:

4. Transport zur Einbaustelle:

5. Montage:

  1. Absturzsicherungen prüfen (z.B. bei Arbeiten auf Galerien, Treppenabsätzen, Podesten)
  2. Beim Einsatz von fahrbaren Arbeitsbühnen die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten
  3. Regeln zum sicheren Umgang mit Leitern beachten
  4. Zur Reduzierung der körperlichen Belastung den Einsatz von Montagegeräten prüfen
  5. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen
  6. Handbohrmaschinen, Winkelschleifer, Schrauber und andere handgeführte Elektrowerkzeuge entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers und mit den notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen betreiben (siehe auch www.bghm.de)
  7. An Stelle von Cuttermessern mit Abbrechklingen sollten Messer mit einschiebbarer Trapezklinge oder "Gipskartonschneider" eingesetzt werden.

    Gipskartonschneider


  8. Persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz bei Maschinenarbeiten, Schutzbrille bei Arbeiten über Kopf)
  9. Mineralwolle-Dämmstoffe entsprechend der Betriebsanweisung verarbeiten


Montage von Bodenbelägen

Unfallbeispiel: Verbrennungen nach Verpuffung bei Parkettverlegearbeiten
Ein 50 Jahre alter Geselle war beauftragt, in einem Reihenmittelhaus im Kellergeschoss Holzparkett zu verlegen. Der Teppichboden war bereits vom Hausbesitzer entfernt worden. Allerdings befanden sich noch Kleberreste auf dem Boden. Um diese zu entfernen, löste der Verunglückte die gesamte mit Kleberresten versehene Bodenfläche mit einem Lösemittel an. Als er die angelösten Kleberreste mit einem Eisen-Flachschaber abkratzte, kam es zu einer Explosion. Der Geselle erlitt dabei tödliche Verbrennungen. Die Kellerräume waren zum Unfallzeitpunkt sehr schlecht durchlüftet. Das verwendete Lösemittel hatte eine sehr geringe untere Explosionsgrenze, weshalb sich in kurzer Zeit ein explosionsfähiges Gemisch einstellen konnte. Durch das Kratzen mit dem Eisen-Flachschaber kam es zu Funken, die das Lösemitteldampf-Luft-Gemisch zur Explosion brachten.

Ein durch ein Stahlwerkzeug erzeugter Funken löste die Explosion des Aceton-Luft-Gemisches mit verheerenden Folgen aus

1. Montagevorbereitung:

2. Transportieren und Abladen:

Regeln zur Ladungssicherung einhalten, z.B. Pakete verzurren (siehe =>)

3. Transport zur Einbaustelle:

4. Verlegen/Entfernen:

  1. Sichere elektrische Betriebsmittel einsetzen (siehe =>)
  2. Kappsägen, Tischkreissägen, Parkettschleifmaschinen, Bohrmaschinen, Schrauber und andere handgeführte Elektrowerkzeuge entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers und mit den notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen betreiben (siehe auch www.bghm.de)
  3. Persönliche Schutzausrüstung tragen (z.B. Gehörschutz bei Maschinenarbeiten, Atemschutz tragen z.B. beim Einsatz von Parkettschleifmaschinen und Auftragen von lösemittelhaltigen Klebstoffen und Siegellacken, Hautschutz beim Auftragen von lösemittelhaltigen Klebstoffen und Siegellacken, Knieschutzpolster/ hosen)
  4. Alte Klebstoffe sicher entfernen und entsorgen, ggf. Fachfirma beauftragen (z.B. bei PAK-haltigen Klebstoffen)
  5. Wirksame Be- und Entlüftung der Arbeitsräume sicherstellen, z.B. beim Auftragen von lösemittelhaltigen Klebstoffen und Siegellacken
  6. Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz durchführen, z.B. verhindern, dass nichtexplosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel wie Lichtschalter, Steckverbindungen, Heizöfen/geräte während des Auftrages von lösemittelhaltigen Klebstoffen und Siegellacken betätigt bzw. benutzt werden, Feuer, Rauchen und offenes Licht vermeiden (siehe BGI 740)
  7. Keinesfalls Lösemittel großflächig auftragen, z.B. zum Ablösen von verbliebenen Teppichboden-/Klebstoffresten


Montage von Solaranlagen

Siehe hierzu Informationsblatt "Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern" (kann von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall angefordert werden).


.

Muster für die Benennung einer weisungsberechtigten Person  Anhang 1 


Zusatz zum Auftragsschreiben

Weisungsbefugnis gemäß § 6 BGV A1

Datum:

Bauvorhaben:
Auftraggeber:
an Firma Gewerk
Unser/e Mitarbeiter/in ... ... ... ... ... ... ... ... ... wird die Arbeiten Ihrer Firma mit unseren Arbeiten (sowie den Arbeiten der weiteren anwesenden Firmen) koordinieren, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden.

Soweit es für die Sicherheit erforderlich ist, hat er/sie auch Weisungsbefugnis gegenüber Ihren bei uns tätig werdenden Mitarbeitern. Bitte unterrichten Sie Ihre Mitarbeiter, dass auch den Anweisungen von

Herrn/Frau ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Folge zu leisten ist.

Veranlassen Sie auch, dass sich Ihre mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten mit

Herrn/Frau ... ... ... ... ... ... ... ... ...

in Verbindung setzen und auch während der Durchführung der Arbeiten Kontakt halten.

Der Ordnung halber machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Weisungsbefugnis des/der

Herrn/Frau ... ... ... ... ... ... ... ... ...

in Fragen der Koordination gegenüber den bei uns tätig werdenden Mitarbeitern Ihrer Firma die verantwortlichen Vorgesetzten Ihrer Firma nicht von Ihrer Verantwortung (insbesondere Aufsichtspflicht) gegenüber Ihren Mitarbeitern entbindet. Darüber hinaus müssen auch Ihre entsandten Mitarbeiter alles tun, um eine Gefährdung unserer Mitarbeiter zu vermeiden, die durch ihre Tätigkeit gegeben sein kann.

... ... ... ... ... ... ... ... ..., den ... ... ... ... ... ... ... ... ...

zur Kenntnis genommen

 

Auftraggeber

 

Auftragnehmer


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Beispiel einer Anfrage eines SiGeKos zum Arbeitsschutz im Unternehmen  Anhang 2 


Bauherr:

Erklärung
zur betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzorganisation

Art der Arbeiten: ...
Angaben zum Unternehmen:

 

1. Personelle Organisation

Geschäftsführer:  Sicherheitstechnische Betreuung durch: 
Voraussichtliche Höchstzahl der Name:
Beschäftigten auf der Baustelle: Straße, Nr.:
Wird der Arbeitgeber dort selbst tätig: [ ] ja [ ] nein PLZ, Ort:
Berufsgenossenschaft/ Unfallversicherer:  Arbeitsmedizinische Betreuung durch: 
Name: Name:
Sitz: Straße, Nr.:
Mitglieds-Nr.: PLZ, Ort:

2. Angaben zur Dokumentation im Unternehmen

  • Liegen für die Unterweisungen (gem. BGV und GefStoffV) die schriftlichen Nachweise vor?
[ ] ja [ ] nein  
  • Wurde eine Gefährdungsbeurteilung gem. ArbSchG durchgeführt?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Liegt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Liegen die Ergebnisse der für die Tätigkeiten auf der Baustelle erforderlichen arbeitstechnischen Vorsorgeuntersuchungen vor? [ ] G 20, [ ] G 26, [ ] G 41 ?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Stehen Ihnen die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen zur Verfügung?
[ ] ja [ ] nein  
  • Liegen für Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben (Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte, Kranführer usw.) die Qualifikationsnachweise und die Beauftragungen vor?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.

3. Angaben zu eingesetzten Arbeitsmitteln

  • Sind Ihre überwachungsbedürftigen und prüfpflichtigen Arbeitsmittel in einer Übersicht erfasst?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Können Sie die regelmäßige Prüfung dieser Arbeitsmittel schriftlich nachweisen?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Liegen Ihnen die Bedienanleitungen und ggf. Betriebsanweisungen Ihrer Maschinen und Geräte vor?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.

4. Angaben zu Arbeitsverfahren

  • Liegen für die Ausführung Ihrer Arbeiten auf der Baustelle alle Berechtigungen oder Zulassungen vor, die von Ihnen gefordert werden?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Liegen für bestimmte Arbeitsverfahren besondere Erlaubnisse vor? (z.B. Schweißen, Brennschneiden)
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Können Sie den Nachweis über die notwendige Qualifikation/ Berechtigung der Beschäftigten für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle schriftlich erbringen?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Stehen den Beschäftigten für die Ausführung der Arbeiten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.

5. Angaben zu verwendeten Gefahrstoffen

  • Geht Ihr Unternehmen während der Dauer der Arbeiten mit Gefahrstoffen auf der Baustelle um? (Wenn nein, keine weitere Beantwortung der Fragen zum Punkt 5 nötig)
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Ist ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß GefStoffV i.V.m. TRGS 222/ 440 erstellt
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Sind die Sicherheitsdatenblätter für die Gefahrstoffe vorhanden?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Liegen die Betriebsanweisungen für die Gefahrstoffe vor?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Bestehen Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.
  • Ist die für den Umgang mit den Gefahrstoffen geeignete Schutzausrüstung vorhanden?
[ ] ja [ ] nein [ ] n. erf.

6. Bestätigung

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die vorgenannten Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend ausgeführt wurden. Über wesentliche Veränderungen im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz wird der Koordinator unverzüglich informiert.

 

Ort

 

Datum

 

Unterschrift (Unternehmer oder dessen Beauftragter)

n. erf. =nicht erforderlich


.

Forderung nach bauseitiger Handlung  Anhang 3 


Hinweis:

Dir rot gedruckten Passagen müssen an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden.

Firmenlogo u.ä. 
Name und Anschrift Auftragnehmer

Name

Anschrift des Auftraggebers 

Ihre Zeichen

Unsere Zeichen (bitte stets angeben)

Ansprechpartner/-in

Telefon:

Telefax:

20.08.2010 

Bauseitige Handlungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 VOB/B

Bauvorhaben: ... ... ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Ausführung unserer Bauleistungen am oben näher bezeichneten Bauvorhaben ist es notwendig, dass Sie folgende Ihnen obliegende Handlungen vornehmen:

z.B.

  • SiGe-Koordinator ist zu bestellen
  • Fassadengerüst ist freizugeben
  • Verkehrswege sind zu sichern
  • Baustellenstromversorgung ist einzurichten
  • ...

Weil Sie diese Handlungen bisher nicht ausgeführt haben, sehen wir uns außerstande, die Leistung vertragsgemäßzu beginnen/ weiter auszuführen. Wir bitten Sie deshalb, vorstehend näher bezeichnete Handlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... ... ..., vorzunehmen.

Sollte die Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, sehen wir uns schon jetzt gezwungen, unsere Rechte gemäß § 9 (2) VOB/B geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


.

Bedenkenanzeige  Anhang 4 


Hinweis:

Dir rot gedruckten Passagen müssen an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden.

Firmenlogo u.ä. 
Name und Anschrift Auftragnehmer

Name

Anschrift des Auftraggebers 

Ihre Zeichen

Unsere Zeichen (bitte stets angeben)

Ansprechpartner/-in

Telefon:

Telefax:

20.08.2010 

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Art der Ausführung gemäß § 4 (3) VOB/B

Bauvorhaben: ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend den Bestimmungen in § 4 (3) VOB/B haben wir Bedenken gegen

  • die vorgesehene Ausführungsart,1)
  • die Eigenschaften und Güte der von Ihnen gelieferten Stoffe oder Bauteile,2)
  • die Leistungen anderer Unternehmer,3)

die ggf. zu Verzögerungen des Bauablaufs, Nachforderungen für zusätzliche sicherheitstechnische Einrichtungen, Baustellenstillegungen von dritter Seite oder sogar Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen führen können. Diese Bedenken werden wie folgt begründet:

z.B.

zu 1)

  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist nicht eingehalten
  • Für die lt. Ausschreibung einzusetzenden Gefahrstoffe (Anstriche, Kleber, Versiegelungen,...) sind nicht/weniger *) gesundheitsschädigende Ersatzstoffe verfügbar.
  • Durch das Hängen von Auffangnetzen kann nicht der Absturz nach außen von der Dachfläche verhindert werden.
  • Der händische Materialtransport führt zu unnötigen Belastungen der Mitarbeiter. Für das Bauvorhaben fehlt eine Konzeption für den Materialtransport.
  • Verankerungsmöglichkeiten für Gerüste an der Fassade nicht ausreichend.
  • ...

zu 2*)

  • Holzbauteile (Dachlatten, Gerüstbohlen, ... ... ...) entsprechen nicht der bauaufsichtlichen Zulassung, Ü-Zeichen fehlen
  • Die (Anstriche, Kleber, Versiegelungen, ...) stellen Gefahrstoffe dar, die besondere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordern und für die Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.
  • ...

zu 3*)

  • Baugrube unzureichend verfüllt/ verdichtet*) zum Gerüstaufbau.
  • Abstand der Gerüstbeläge zur Fassade beträgt mehr als 30 cm.
  • Dachfangwand ist unzureichend ausgebildet.
  • Unzulässige Fangbeläge (z.B. Sperrholzrahmentafeln) sind eingebaut.
  • Verkehrswege/ Treppen/ Deckenöffnungen sind unzureichend gesichert.
  • ...

Wir möchten vermeiden, dass eine Verzögerung in der Ausführung der Bauleistung entsteht und bitten Sie daher, bis spätestens zum ... ... ... um Ihre, möglichst schriftliche, Stellungnahme zu den geäußerten Bedenken.

Sollte innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme nicht eingegangen sein, so gehen wir davon aus, dass Sie unsere Bedenken nicht teilen und wünschen, dass wir entsprechend dem Bauvertrag unsere Leistungen ausführen.

Wir werden dies auch tun, nachdem wir die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben über Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt haben, um mögliche gegen uns gerichtete strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Verfolgungen auszuschließen. Gleichzeitig lehnen wir eine Haftung für eventuelle dadurch entstehende zeitliche Verzögerungen, Störungen des Bauablaufs oder sonstige Mängel/Schäden schon jetzt ab. Für zusätzlich von uns zu ergreifende Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz kündigen wir jetzt schon eine Nachtragstellung an.

Mit freundlichen Grüßen


.

Behinderungsanzeige  Anhang 5 


Hinweis:

Dir rot gedruckten Passagen müssen an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden.

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Name und Anschrift Auftragnehmer

Name

Anschrift des Auftraggebers 

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Telefax:

20.08.2010 

Behinderungsanzeige gemäß § 6 (1) VOB/B

Bauvorhaben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 (1) VOB/B teilen wir Ihnen mit, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung durch nachfolgende Gründe behindert werden:

z.B.

  • Baugrube nicht verfüllt, Gerüst war nicht zu stellen
  • Von anderen Unternehmen zu erbringende Leistungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unserer Beschäftigten waren nicht fertiggestellt (z.B. fehlende/unzureichende Treppengeländer, Gerüste, Fangwände, Baustromversorgung, ...)
  • Durch fehlende Koordination wären gegenseitige Gefährdungen aufgetreten (z.B. Übereinanderarbeiten, Einsatz von Lösemittel bei gleichzeitigen Feuerarbeiten)
  • Baustelleneinstellungen / Arbeitsuntersagungen durch Amt für Arbeitsschutz u.a., die nicht von uns zu vertreten sind.
  • ...

Diese Behinderung

  • ist von Ihnen zu vertreten
  • beruht auf höherer Gewalt

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß § 6 (2) Nr.1 VOB/B diese Behinderungen eine Verlängerung der Ausführungsfristen bedingen. Hierzu wird Ihnen noch eine detaillierte Fristberechnung zugehen.

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:

Dir rot gedruckten Passagen müssen an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden.

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Name und Anschrift Auftragnehmer

Name

Anschrift des Auftraggebers 

Ihre Zeichen

Unsere Zeichen (bitte stets angeben)

Ansprechpartner/-in

Telefon:

Telefax:

20.08.2010 

Behinderungsanzeige vom ...

Berechnung der Mehrkosten infolge der Behinderung gemäß § 6 (6) VOB/B

Bauvorhaben: ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ihnen mit Schreiben vom ... ... ... mitgeteilte Behinderung ist von Ihnen zu vertreten. Daher berechnen wir den uns gemäß § 6 (6) VOB/B zustehenden Schadensersatzanspruch wie folgt:

... ... ...

... ... ...

... ... ...

Wir bitten Sie um Überweisung der Mehrkosten.

Mit freundlichen Grüßen


.

Muster einer Montageanweisung  Anhang 6 


Montageanweisung

gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, § 17) für den Auftrag (Baustelle):

1  Allgemeines 
Auftraggeber/ Bauherr:
Bauleiter / Aufsichtführender / Koordinator:
Beginn der Arbeiten: Voraussichtl. Ende:
2  Beschreibung der Bauarbeiten / Montagefolge:
(auch auf separaten Blättern, in Zeichnungen / Skizzen)
 
 
3  Sicherheitsmaßnahmen und -hinweise
(auch auf separaten Blättern, in Zeichnungen / Skizzen)
 
 
3.1  beim Anschlagen, Transportieren, Lagern, Ein- und Ausbauen der Bauteile:
 
 
3.2  für die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerks und seiner Teile:
(Nachweis kritischer Montagezustände)
 
 
3.3  für das Erstellen hochgelegener Verkehrswege und Arbeitsplätze:
(z.B. Aufstiege, Gerüste)
 
 
3.4  bei besonderen Gefahren:
(z.B. gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Unternehmen, elektrischer Strom, Gefahrstoffe)
 
 
... ... ... , den ... ... ... geprüft von:
erstellt von:


.

Prüfprotokoll Gerüstersteller nach BGI 663  Anhang 7 


Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste 
Geschäftsführer: (ggf. Stempel) Baustelle:   
Auftraggeber:   
Befähigte Person:   
Aufgebaut am:   
Arbeitsgerüst: (DIN EN 12811) als
[ ] Fassadengerüst [ ] Raumgerüst [ ] Fahrgerüst  
Schutzgerüst: (DIN 4420) als
[ ] Fanggerüst [ ] Dachfanggerüst [ ] Schutzdach [ ] Treppenturm
Sondergerüste: 
Lastklasse 
[ ] 2 (1,5 kN/m2) [ ] 3 (2,0 kN/m2) [ ] 4 (3,0 kN/m2) [ ] (... kN/m2)
Die Summe der Verkehrslasten aller übereinanderliegenden Gerüstlagen in einem Gerüstfeld darf den vorgenannten Wert nicht überschreiten.
Breitenklasse  [ ] W06 [ ] W09 [ ] ...
Nutzungsbeschränkung:
Sicherheitshinweise:
  • Veränderungen am Gerüst nur durch den Gerüstehersteller ausführen lassen
  • Bei Materiallagerung ausreichend breiten Durchgang auf dem Belag freilassen
  • Auf Fanggerüsten und Schutzdächern kein Material lagern
  • Gerüstbeläge nicht überlasten
  • Arbeitsplätze dürfen nicht gleichzeitig übereinander liegen
  • Zum Auf- und Abstieg nur vorhandene Leitern oder Treppen benutzen
  • Klappen in den Durchstiegsbelägen geschlossen halten
  • Auf Gerüstbeläge nicht abspringen
  • Auf mögliche Absturzgefahr zwischen Gerüst und Gebäude achten
  • Standsicherheit des Gerüstes nicht durch Ausschachtungen gefährden
  • Kinder dürfen Gerüste nicht betreten
Gerüst durch befähigte Person des Gerüsteherstellers geprüft 
 

Datum

 

Name/Unterschrift


CHECKLISTE

  Überprüfung  in Ordnung  nicht
zutreffend
 
ja  nein 
Gerüstbauteile  augenscheinlich unbeschädigt [ ] [ ] [ ]
Standsicherheit  Tragfähigkeit der Aufstandsfläche [ ] [ ] [ ]
Fußspindel - Auszugslänge [ ] [ ] [ ]
Verstrebungen/Diagonalen [ ] [ ] [ ]
Längsriegel in Fußpunkthöhe [ ] [ ] [ ]
Gitterträger-Aussteifungen [ ] [ ] [ ]
Verankerungen - nach Montageanweisung/ Aufbau- und Verwendungsanleitung [ ] [ ] [ ]
Beläge  Gerüstlagen - voll ausgelegt/Belagsicherung [ ] [ ] [ ]
Systembeläge - einschließlich Konsolenbelag [ ] [ ] [ ]
Eckausbildung - in voller Breite herumgeführt      
Gerüstbohlen - Querschnitt, Auflagerung [ ] [ ] [ ]
Öffnungen - zwischen den Belägen [ ] [ ] [ ]
Arbeits- und Betriebssicherheit  Seitenschutz - einschließlich Stirnseitenschutz [ ] [ ] [ ]
Systembeläge - einschließlich Konsolenbelag [ ] [ ] [ ]
Wandabstand ≤ 30 cm [ ] [ ] [ ]
innenliegender Seitenschutz [ ] [ ] [ ]
Aufstiege, Zugänge - Abstand<50 m [ ] [ ] [ ]
Treppenturm, Gerüsttreppe [ ] [ ] [ ]
Anlegeleiter ≤ 5 m, Leitergang [ ] [ ] [ ]
Schutzwand [ ] [ ] [ ]
Schutzdach [ ] [ ] [ ]
Verkehrssicherung- Beleuchtung [ ] [ ] [ ]
Fahrgerüste  Fahrrollen [ ] [ ] [ ]
Ballast/ Verbreiterungen [ ] [ ] [ ]
Kennzeichnung  Gerüstkennzeichnung- an den Zugängen [ ] [ ] [ ]
Sperrung  Nicht fertig gestellte Bereiche abgegrenzt und Verbotszeichen "Zutritt verboten" angebracht [ ] [ ] [ ]
Bemerkungen/ Hinweise: 
Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind. 
Abnahme des Gerüstes durch den Auftraggeber 
 

Datum

 

Name/Unterschrift


.

Prüfprotokoll Gerüstbenutzer nach BGI 663  Anhang 8 


Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer

Gerüstbenutzer:   Datum:  
Gerüstersteller:  
Bauvorhaben:  


Überprüfung  ja ohne
Mangel
 
nein, Mangel 
Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten) [ ]  
Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?

- Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/ DIN 4420

- Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse

- Gerüstersteller

[ ]  
Stand- und Tragsicherheit 
Ist das Gerüst augenscheinlich verankert? [ ]  
Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung? [ ]  
Arbeits- und Betriebssicherheit 
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. innenliegende Leitergänge oder Treppentürme, vorhanden? [ ]  
Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt? [ ]  
Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert? [ ]  
Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt? [ ]  
Sind Belagselemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten? [ ]  
Sind Gerüstlagen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen? [ ]  
Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht? [ ]  
Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich) [ ]  
Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste 
Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit? [ ]  
Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante? [ ]  
Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m? [ ]  
Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt? [ ]  
Ist bei Fanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit? [ ]  
Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante? [ ]  
Sonstige Anforderungen 
Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt? [ ]  
Ist die Beleuchtung zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleistet? [ ]  
Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden? [ ]  
Datum  


Name/Unterschrift der befähigten Person des Gerüstbenutzers


.

Schriftliche Beauftragung Hubarbeitsbühne  Anhang 9 


Unternehmen
 
 
Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen
gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
Herr/Frau   geb.:  
Wohnort:  
 
wird in vorstehend genanntem Unternehmen mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt. Die Beauftragung gilt für folgende Hubarbeitsbühnen:
Hersteller  Typ 
   
   
   
   
   
Er/Sie hat seine/ihre Befähigung zum Bedienen der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 "Betreiben von Hebebühnen" der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen.
Die Unterweisung erfolgte durch  
 

Datum

 

Unternehmer

 

Bediener der Hubarbeitsbühne


.

Betriebsanweisung  Anhang 10 


Muster

Betriebsanweisung
für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
 
[ ] Einsatzort (Bezeichnung der Arbeitsstelle):
[ ] Für überwiegend ständige Benutzung an verschiedenen Arbeitsstellen
Anwendung 
Nach Bereitstellung wird die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz angeordnet.
Gefahren für Mensch und Umwelt 
Diese Ausrüstungen sind zu benutzen, wenn keine andere personenunabhängige Maßnahme wirksam ist und die Gefahr des Aufpralles auf den Boden oder des Anprallens an festen Gegenständen besteht.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln 
  • Es darf nur das bereitgestellte Auffangsystem verwendet werden. Veränderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.
  • Benutzung nach Unterweisung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers.
  • Die Mindestarbeitshöhe über der Aufprallfläche beträgt ... ... m
  • Vor der Benutzung sind die persönlichen Schutzausrüstungen auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
  • Das Verbindungselement des Verbindungsmittels darf nur an der festgelegten Fang- oder Halteöse des Auffanggurtes befestigt werden.
  • Es darf nur der vom Aufsichtführenden festgelegte Anschlagpunkt (Mindesttragfähigkeit 7,5 kN) benutzt werden. Das unbeabsichtigte Lösen des Verbindungselementes vom Anschlagpunkt muss ausgeschlossen sein.
  • Die Ausrüstungen dürfen nur zur Sicherung von Personen, jedoch nicht für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
Verhalten bei Störungen 
  • Liegen Beschädigungen vor bzw. ist die Funktionsweise beeinträchtigt oder wurden die persönlichen Schutzausrüstungen durch einen Absturz beansprucht, so sind sie der Benutzung zu entziehen, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat. In diesem Fall ist der Gefahrbereich (Absturzbereich) sofort zu verlassen.
  • Jeder Mangel an den persönlichen Schutzausrüstungen ist dem Vorgesetzten zu melden.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe 
  • Zur Rettung eines nach einem Absturz durch die persönlichen Schutzausrüstungen aufgefangenen Beschäftigten ist das vorhandene Rettungshubgerät am Verbindungsmittel und am Anschlagpunkt anzuschließen. Danach ist der Beschäftigte hinaufzuziehen.
  • Die Rettung ist unverzüglich durchzuführen. Kein längeres Hängen im Gurt als 20 Minuten.
  • Auch wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen, ist die Person stets in eine Kauerstellung zu bringen. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen.
  • Sofortige Information der Rettungsstelle (z.B. Feuerwehr unter Ruf-Nr. 112).
Pflege und Aufbewahrung 
  • Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur in dem dazugehörigen Behälter (Metallkoffer) transportiert werden.
  • Die persönlichen Schutzausrüstungen dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.B. Einwirkungen durch aggressive Stoffe wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel, Funkenflug, höhere Temperaturen bei Textilfaserstoffen (im allgemeinen ab 60°C) und tieferer Temperaturen bei Kunststoffteilen (im allgemeinen ab -10°C).
  • Im Lager dürfen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nur freihängend ohne Einwirkung von UV-Strahlung aufbewahrt werden.


Bildnachweis =>

=> Fotolia

=> unten links u. rechts, => unten, =>, => oben, => unten:
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

=>
Suva
Rösslimattstr .39
CH- 6002 Luzern

=> Mitte, unten:
MANITOU
Dieselstr .34
D-61239 Ober Mörlen

=> unten:
Greis & Knoblauch GmbH & Co .KG
Hauptstraße 9-11
D-87740 Buxheim/Iller

=> rechts:
easy-step GmbH
Robert-Bosch-Str .2
D-86830 Schwabmünchen

=>
ELSPRO Elektrotechnik GmbH
Kleinhülsen 47
D-40724 Hilden

=> unten, rechts:
FESTOOL
Wertstraße 20
D-73240 Wendlingen

=> unten, links:
Metabowerke GmbH
Metabo-Allee 1
D-72622 Nürtingen

=> Mitte:
K Schulten GmbH & Co KG
Industriestraße 3-7
D-48488 Emsbüren

=> links unten:
Norbert Wienold GmbH
Industriegebiet
Waldstr 35a
D-48488 Emsbüren

=>
Berufsgenossenschaft Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse

=>
Saint-Gobain Rigips GmbH
Schanzenstraße 84
D-40549 Düsseldorf


___________

1) Zum Begriff der "Verfahrensfreiheit" bzw. der Genehmigungspflicht siehe Bauordnungen der Länder

2) Siehe hierzu Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen "Geeigneter Koordinator" (RAB 30)


  ENDE  

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(Stand: 09.12.2022)

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