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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 519 / DGUV Information 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen
Eine Broschüre für die Elektrofachkraft und den elektrotechnisch unterwiesenen Mitarbeiter
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 02/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Vorwort

Ohne Elektrizität ist das tägliche Leben, ob im privaten oder beruflichen Bereich nicht mehr vorstellbar. Kaum ein Mensch möchte auf die Annehmlichkeiten verzichten, die mit elektrischer Energie verbunden sind. Entsprechend der hohen Nutzung der elektrischen Betriebsmittel im privaten wie gewerblichen Bereich ist das Schutzniveau für den Menschen vor den Gefahren des elektrischen Stroms sehr hoch. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel weisen Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren und zum Schutz bei indirektem Berühren auf, wodurch der Anwender vor gefährlicher Stromeinwirkung geschützt wird. Beim Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln müssen diese Schutzmaßnahmen teilweise oder ganz außer Funktion gesetzt werden, so dass diese elektrotechnischen Arbeiten ausschließlich von Elektrofachkräften ausgeführt werden. Dies sind "Arbeiten an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage", bei denen eine elektrische Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Allerdings sind auch nichtelektrotechnische Arbeiten notwendig, um die elektrische Energie zum Verbraucher zu transportieren. Insbesondere Gefährdungen beim Umgang mit Werkzeugen und Geräten, Gefährdungen durch gleichzeitig arbeitende andere Gewerke oder unbekannte Gefährdungen in Fremdbetrieben sind hier besonders zu betrachten. Durch häufig wechselnde Arbeitsorte und häufig wechselnde Arbeitsbedingungen müssen umfangreiche Gefährdungsfaktoren berücksichtigt werden, um ein stets unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

Die Erfahrungen aus Unfalluntersuchungen und Besichtigungs- und Beratungstätigkeit in Betrieben und auf Baustellen trugen zu den Informationen dieser Broschüre bei, die die technischen und organisatorischen Maßnahmen für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten der Elektrofachkraft aufzeigen soll.

2. Wirkungen des elektrischen Stroms auf den menschlichen Körper und Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Stromunfall

Bei einer unfallbedingten Einwirkung des Stromes auf den Körper werden die verschiedenen Gewebe, je nach elektrischem Widerstand, unterschiedlich geschädigt. Am wenigsten Widerstand bietet das Nervengewebe, gefolgt von Blutgefäßen, Muskeln, Haut, Sehnen, Fett und Knochen. Das Ausmaß der Schädigung ist außerdem abhängig von der Stromstärke, von der Dauer des Stromflusses, von der Kontaktflächengröße sowie vom Durchströmungsweg im Körper.

Bei Stromunfällen im Niederspannungsbereich kommt es häufig zu einem mechanischen Zusammenziehen der Muskulatur (Klebenbleiben). Dabei kann es zu Muskel- und Sehnenabrissen sowie Zerrungen kommen. Durch Schreckreaktionen sind Sekundärunfälle, z.B. Sturz von der Leiter, häufig. Bei einem Stromweg über den Brustbereich sind Atemstörungen sowie lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen möglich. Je schneller ein Herz schlägt (bei körperlicher Arbeit), desto empfindlicher reagiert es auf den Stromfluss und desto eher kommt es zu einer Unterbrechung der normalen Reizleitung im Herzen und nachfolgend zu Rhythmusstörungen bis hin zum Kammerflimmern oder zum sofortigen Herzstillstand. Hierbei ist nicht nur die Stromstärke, sondern auch der Zeitpunkt des elektrischen Reizes in Bezug auf die Erregung am Herzen von entscheidender Bedeutung. Verbrennungen der Haut machen sich an den so genannten Strommarken, den Ein- und Austrittsstellen des elektrischen Stroms, bemerkbar.

Bei Unfällen im Hochspannungsbereich kommt es häufig zu Verletzungen mit direktem Stromdurchfluss oder zu Lichtbogenverletzungen ohne Stromdurchfluss im Körper. Bei Lichtbogenverletzungen entsteht durch die hohen Temperaturen (3000- 20000 °C) ein zunächst äußerer thermischer Schaden. Beim direkten Stromdurchfluss kann es zur thermischen Zerstörung sämtlicher im Durchfluss liegender Gewebe kommen: Schädigungen am Herzen bis hin zum Herzstillstand, Störungen des Nervensystems mit Verwirrtheitszuständen und neurologischen Ausfällen, Gefäßschäden, sowie ausgedehnte Muskeldefekte sind möglich.

Die Auswirkungen des elektrischen Stromes lassen sich abhängig von Stromflussdauer und Stromstärke nach folgendem Schema darstellen:

Konventionelle Zeit/Stromstärke-Bereiche mit Wirkungen von Wechselströmen (15 Hz bis 100 Hz) auf Personen bei einem Stromweg von der linken Hand zu den Füßen *

*) Auszüge aus DIN IEC/TS 60479-1 (VDEV 0140-479-1), Ausgabe 2007, sind wiedergegeben mit Genehmigung 132.008 des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. und des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin, www.vdeverlag.de und der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.
Bereich Körperreaktion
AC-1 Unmerklich, keine Reaktion des Körpers
AC-2 ab 5 ma Loslassschwelle erreicht, Muskelverkrampfungen, Sekundärunfälle häufig, ab 25 ma Behinderung der Atmung, Herzunregelmäßigkeiten, Blutdruck- und Pulsanstieg möglich
AC-3 Muskelverkrampfung, Herzrhythmusstörungen, starke Blutdruckerhöhung, ab 50 ma zunehmende Gefahr des Herzkammerflimmerns bei Durchströmung des Herzens von
> 1 Herzperiode.
ab 80 ma zunehmende Gefahr des Herzkammerflimmerns auch bei Durchströmung des Herzens von < 1 Herzperiode
AC-4 tödliche Stromwirkung wahrscheinlich, ab 2000ma zunehmende Gefährdung von Muskulatur und inneren Organen. Zunehmende thermische Gefährdung


Ersthelfer beim Stromunfall müssen zunächst den Selbstschutz beachten, d. h. in jedem Fall für Stromunterbrechung sorgen! Danach greift die Rettungskette wie bei anderen Verletzungen, um einen reibungslosen Ablauf der Erste-Hilfe-Maßnahmen zu gewährleisten.

Die richtige Hilfe in den ersten Minuten, bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, kann für die Schwere der Unfallfolgen oder sogar für das Überleben entscheidend sein.

Nach Unterbrechung des Stromkreises (im Hochspannungsbereich nur durch Fachleute möglich, Sicherheitsabstand von 5 m für Helfer erforderlich!) greifen die lebensrettenden Sofortmaßnahmen, d. h. Überprüfung des Bewusstseins und der Atmung nach folgendem Schema:

Die Herz-Lungen-Wiederbelebung (HWL) wird solange fortgeführt, bis beim Patienten Lebenszeichen auftreten oder bis der Rettungsdienst den Patienten übernimmt. Das Herzkammerflimmern ist beim Stromunfall eine der häufigsten Ursachen für einen Herz-Kreislaufstillstand. In diesem Zustand kommt es zu schnellen, unregelmäßigen Aktionen des Herzens, die keine geordnete Pumpfunktion des Herzens ermöglichen. Die Defibrillation ist die am besten wirksame Maßnahme gegen das Kammerflimmern. Mit jeder verstrichenen Minute ohne Defibrillation sinken die Überlebenschancen um ca. 10 %.

Handlungsablauf beim Auffinden einer verunfallten Person wenn kein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) vorhanden ist.

Die Defibrillation kann mit sog. automatisierten externen Defibrillatoren (AED) auch von speziell geschulten Ersthelfern durchgeführt werden. Hierbei wird vom Gerät der Rhythmus des Herzens ermittelt. Bei Vorliegen eines Kammerflimmerns wird die Aufforderung zum Auslösen eines Elektroschocks gegeben! Liegt kein Kammerflimmern vor, wird die Aufforderung zur Durchführung der HLW gegeben. Daraus geht hervor, dass die Anwendung eines AED die Beherrschung der Herz-Lungen-Wiederbelebung voraussetzt. Außerdem ist eine Ausbildung nach Medizinproduktegesetz in Verbindung mit der Medizinprodukte Betreiberverordnung notwendig. Ist im Betrieb ein AED vorhanden, so wird nach folgendem Schema verfahren:

Handlungsablauf beim Auffinden einer verunfallten Person, wenn ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) vorhanden ist.

Bei Hochspannungsunfällen kommt es häufig zu lebensgefährlichen Verbrennungen. Großflächige Verbrennungen führen wegen des hohen Flüssigkeitsverlustes oft zu einem Schock sowie aufgrund der schweren Schädigungen des Gewebes zur sog. Verbrennungskrankheit, die nach einigen Tagen zum Tod führen kann.

Das tatsächliche Ausmaß der Schädigung ist häufig anfangs nicht erkennbar. Deshalb müssen Verbrennungsopfer immer ärztlicher Behandlung zugeführt werden. Verbrannte Körperteile müssen sofort mit Wasser übergossen oder in Wasser getaucht werden und zwar so lange, bis die Schmerzen nachlassen (ca. 10 Min., Gefahr der Unterkühlung bei großflächigen Verbrennungen beachten!). Eingebrannte oder mit der Hautverklebte Kleidung darf keinesfalls herausgerissen werden. Nach der Kaltwasseranwendung müssen die Brandwunden mit einem sterilen (keimfreien) Verbandtuch abgedeckt werden. Bei schweren, großflächigen Verbrennungen und bei Gesichtsverbrennungen sind Atem- und Kreislaufstörungen zu erwarten. Deshalb ist eine nahtlose Überwachung der Vitalfunktionen erforderlich.

Maßnahmen bei Verbrennungen

Der Notarzt entscheidet, ob der Patient aufgrund seiner schweren oder großflächigen Verbrennungen in eine Spezialklinik für Verbrennungen eingeliefert wird. Die genaue Beschreibung des Unfallherganges und der Verletzungen beim Notrufermöglicht dem Notarzt schon frühzeitig die Einleitung erweiterter Rettungsmaßnahmen (z.B. Anforderung eines Hubschraubers).

Lagerung auf einer Rettungsdecke

Kleinere Brandwunden können nach der Kaltwasseranwendung mit einem Verbandpäckchen bedeckt werden, Brandwunden dürfen nicht geöffnet werden.

Glücklicherweise führt nicht jeder Stromunfall zu einer lebensbedrohlichen Situation. Wichtig ist in jedem Fall die psychische Betreuung des Verletzten, das heißt Zuwendung und Beruhigung. Ein Verletzter sollte nach Möglichkeit nicht alleine gelassen werden. Legen Sie einen Verletzten immer auf eine Rettungsdecke oder auf ein vorhandenes Kleidungsstück.

Bei Anzeichen eines Schockzustandes (schneller, schlecht tastbarer Puls, fahle Blässe, kalte Haut, Frieren), aber erhaltenem Bewusstsein, ist eine Flachlagerung des Oberkörpers mit schräg hoch gelagerten Beinen anzuwenden (Schocklagerung).

Wichtig: Die Schocklagerung ist nicht anzuwenden bei Knochenbrüchen im Bereich der Beine, des Beckens oder der Wirbelsäule und bei Schädelverletzungen, bei Atemnot und plötzlichen Schmerzen im Bauchraum.

Das Verhalten bei einem Unfall nach einem Sturz in das Auffangsystem ist in dieser Broschüre beschrieben.

Schocklagerung: Die Schocklagerung ist nur anzuwenden bei vorhandenem Bewusstsein

Nach einem Elektrounfall ohne Bewusstlosigkeit, oder sonstige Störungen ohne Kreislaufstillstand wird vom erstbehandelnden Arzt (Betriebsarzt, Facharzt, Krankenhaus) in der Regel ein EKG angefertigt, sofern nicht andere Verletzungen im Vordergrund stehen. Ist dieses EKG unauffällig und keine weiteren Risikofaktoren (z.B. vorbestehende Herzkrankheit) vorhanden, genügt in der Regel eine etwa 2-stündige Überwachung, die aber nicht stationär erfolgen muss. Bestehen aufgrund körperlicher Symptome Zweifel an der Aussagefähigkeit des EKGs, müssen weitere Funktionsanalysen des Herzens durchgeführt werden.

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten zur Ersten Hilfe bei Stromunfall verweisen wir auf unsere Broschüre "Erste Hilfe mit Sonderteil Stromunfall" (Bestell-Nr. MB 019), www.bgetem.de/etemedien/direkt.

3. Mitarbeiterqualifikation und Verantwortung

In der Elektrotechnik werden Personen mit unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen definiert:

Der Anlagenbetreiber ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflichten für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.

Für die Dauer der Arbeiten an elektrischen Anlagen muss ein Anlagenverantwortlicher bestimmt werden. Das ist die Person, der die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage für die Dauer der Arbeit übertragen wurde. Dies beinhaltet auch die sichere Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage und die damit verbundenen sicherheitstechnischen Anweisungen gegenüber eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Fremdfirmen.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Anlagenverantwortlichen:

Der Arbeitsverantwortliche ist beauftragt, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Diese Arbeiten können auch nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen sein. Der Arbeitsverantwortliche hat darauf zu achten, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen und betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Arbeitsverantwortlichen:

Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche haben Schaltungen in der Anlage sowie Arbeitsabläufe vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren, wobei oftmals der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche ein und dieselbe Person ist und damit diese Koordination entfällt.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden. Elektrofachkräfte müssen die übertragenen

Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen treffen können. Arbeiten mehrere Fachkräfte gemeinsam an einer Arbeitsstelle, so muss vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Aufsichtsperson als arbeitsverantwortliche Elektrofachkraft (Arbeitsverantwortung) bestimmt werden.

Für die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteils ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich. Dies ist eine Elektrofachkraft, die die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt wurde.

Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung - dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung - im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Ebenso fraglich ist das Vorliegen der fachlichen Qualifikation bei Personen, die zwar eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich nachweisen können aber seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet haben und damit nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bzw. nicht über die Kenntnisse des sich ständig ändernden Normenwerks verfügen.

In einigen Bereichen hat es sich bewährt, Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zur Unterstützung der Elektrofachkraft einzusetzen. Diese EuP werden von der Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterwiesen und erforderlichenfalls für die auszuführenden Tätigkeiten angelernt. Des Weiteren wird die EuP befähigt, die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen für diese Tätigkeiten anzuwenden.

Die Rahmenbedingungen der elektrotechnisch unterwiesenen Person erfordern:

Die EuP steht bei der Arbeitsvorbereitung und Durchführung unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und ist im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld nur befugt, eigenständig die ihr übertragenen und unterwiesenen Aufgaben auszuführen. Dabei muss die EuP jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Rückfragen an die Elektrofachkraft richten zu können.

4. Organisatorische Voraussetzungen für sicheres Arbeiten

Die Grundlage für ein sicheres Arbeiten muss bereits vor Beginn der Arbeit festgelegt werden. Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu erreichen, bedarf es einer sinnvollen Planung und Koordination der Arbeiten. Hierzu gehört die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Fragestellungen dazu können der Broschüre "Gefährdungsbeurteilung" (Bestell-Nr. D 014) entnommen werden, zu bestellen unter www.bgetem.de/etemedien/direkt.

Zur sinnvollen Planung und Koordination gehört auch, die auszuführenden Arbeiten eingehend mit den Mitarbeitern zu besprechen. Es muss sichergestellt sein, dass erforderliche Materialien, Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen nicht nur vorhanden und in Ordnung sind, sondern auch auf die Montagestellen mitgenommen und dort angewendet werden. Nur so lassen sich riskante Improvisationen vor Ort vermeiden.

Meister bei der Unterweisung

Ein wesentliches Element der Organisation für Arbeitssicherheit ist die Unterweisung. Vorgesetzte sind verantwortlich für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie müssen ihre Monteure vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) über die möglichen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterweisen. Der Vorgesetzte muss sich im Gespräch vergewissern, dass die Inhalte der Unterweisung auch verstanden wurden. Über die Unterweisungen sind schriftliche Nachweise zu führen.

Weisen Sie die Beschäftigten z.B. immer wieder darauf hin, dass Spannungsprüfer, Anschlussleitungen von elektrischen Geräten, Leitern usw. vor jeder Benutzung auf Funktionstüchtigkeit und augenfällige Mängel hin überprüft werden müssen.

Grundlage für die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um autonome Rechtsnormen. Sie sind eine verbindliche Richtschnur für alle im Betrieb tätigen Personen - für den Unternehmer, den Vorgesetzten, den Arbeitnehmer.

Jeder Vorgesetzte ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und damit auch für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Broschüre D 014 - Gefährdungsbeurteilung

Von dieser Verantwortung kann ihn niemand befreien.

Diese Verantwortung verpflichtet ihn, darüber zu wachen,

Arbeitskontrolle

Es genügt nicht, nur Anweisungen zu geben. Der Vorgesetzte muss sich auch von der Einhaltung der Maßnahmen vor Ort überzeugen und erforderlichenfalls eingreifen. Zeitnot wird nicht als Entschuldigung für die Vernachlässigung von Unfallverhütungsmaßnahmen anerkannt.

5. Arbeiten an elektrischen Anlangen

Beim Arbeiten an elektrischen Anlagen werden drei Arbeitsmethoden unterschieden (DIN VDE 0105-100):

Der Unternehmer legt gemäß den auszuführenden Arbeiten und gemäß der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 die Arbeitsmethode und die zu treffenden Schutzmaßnahmen fest. Hierbei stellt die Arbeitsmethode "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" bei korrekter Umsetzung der "fünf Sicherheitsregeln" die geringste elektrische Gefährdung für die Mitarbeiter dar. Wenn die Anforderungen der Arbeitsmethoden "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" oder "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile" nichtvollständig erfüllt werden können, können die Festlegungen für das "Arbeiten unter Spannung" unter Berücksichtigung der "zulässigen Abweichungen" (BGV A3 § 8) zur Anwendung kommen, die besondere Schutzmaßnahmen und besondere Qualifikationen der ausführenden Mitarbeiter beinhaltet.

5.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen und Betriebsmitteln darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 BGV A3, nicht gearbeitet werden ( § 6 BGV A3). Somit muss die Arbeitsmethode "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln angewendet werden. Um Risiken und Gefahren eines Stromunfalls für die Mitarbeiter gering zu halten, müssen zur Herstellung des spannungsfreien Zustands und zum Erhalt des spannungsfreien Zustands für die Dauer der Arbeiten an der elektrischen Anlage die "fünf Sicherheitsregeln" in der vorgegebenen Reihenfolge eingehalten werden.

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und Kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Dennoch finden 90 % der gemeldeten Unfälle im Niederspannungsbereich bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand statt. Analysiert man anhand der durchgeführten fünf Sicherheitsregeln, welche Regel von den Elektrofachkräften nicht konsequent durchgeführt wurde, so ergibt sich folgende Verteilung:

Unfallstatistik

5.1.1 Die Fünf Sicherheitsregeln: 1. Freischalten

Freischalten ist das allseitige Ausschalten oder Abtrennen einer Anlage, eines Teils einer Anlage oder eines Betriebsmittels von allen nicht geerdeten Leitern. Hat die aufsichtführende oder die allein arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet, dann muss die schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder mündliche Bestätigung der Freischaltung abgewartet werden. Die Vereinbarung eines Zeitpunktes, ab dem die Anlage als freigeschaltet angesehen werden kann, ist nicht zulässig. Auf das Feststellen der Spannungsfreiheit kann nichtverzichtet werden, auch wenn eine andere Person die vollzogene Freischaltung versichert.

Das Einsetzen und Herausnehmen von NH-Sicherungseinsätzen bei offenen Verteilungen ist ein Arbeiten unter Spannung (unterliegt § 8, BGV A3) und darf nur mit dem NH-Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe und Gesichtsschutz durchgeführt werden. Da bei NH-Trennern mitteilweisem Berührungsschutz eine Lichtbogenbildung nicht immer sicher ausgeschlossen werden kann, wird eine vergleichbare Schutzausrüstung empfohlen. Bei HH-Sicherungseinsätzen müssen die bestimmungsgemäß dafür vorgesehenen Sicherungszangen benutzt werden; andernfalls ist vorher der spannungsfreie Zustand herzustellen.

Kondensatoren ohne selbsttätige Entladungseinrichtung müssen nach dem Freischalten mit geeigneten Vorrichtungen entladen werden. In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen sichtbare Trennstrecken hergestellt werden.

Ziehen eines NH-Sicherungseinsatzes

Lichtbogen beim Ziehen von NH-Sicherungen

5.1.2 Die Fünf Sicherheitsregeln: 2. Gegen Wiedereinschalten sichern

Schwere Unfälle ereignen sich immer wieder durch irrtümliches Wiedereinschalten durch Dritte, wenn die Anlage, an der gearbeitet wird, unerwartet wieder unter Spannung steht. Daher sind alle Trenn- und Betätigungsvorrichtungen wie z.B. Schalter, Steuerorgane, Schaltknöpfe, Sicherungen, Leistungsschutzschalter, mit denen freigeschaltet wurde, gegen Wiedereinschalten zu sichern.

In jedem Fall sind an der Schaltstelle Schaltverbotsschilder anzubringen und so zu befestigen, dass sie nicht abfallen können. Ist die Gefahr einer Berührung mit unter Spannung stehenden Teilen der Anlage gegeben, müssen Schild und Aufhängevorrichtung aus Isolierstoff bestehen. Allerdings dürfen die Schilder nicht an aktive Teile gehängt werden. Herausgenommene Sicherungseinsätze müssen so sicher verwahrt werden, dass kein Unbefugter sie wieder einsetzen kann. Es empfiehlt sich, hierfür Sperrelemente wie isolierte und nur mit einem Spezialsteckschlüssel zu entfernende Sperrstöpsel oder Blindelemente einzusetzen.

Gute Kennzeichnung der Arbeitsgrenzen in einer 110-kV- Freiluft-Schaltanlage

Eine wirkungsvolle Kennzeichnung kann die Gefahr eines "versehentlichen" Wiedereinschaltens abwenden

Da immer die Gefahr besteht, dass Schaltverbote von Dritten missachtet werden, sollten weitere Maßnahmen zum Schutz der an der elektrischen Anlage arbeitenden Personen angewendet werden, wie beispielsweise das Abschließen bzw. Verriegeln von Schaltern oder Schalterantrieben.

Haben die Schalter einen Kraftantrieb (Druckluft, Strom, elektrischer Energiespeicher, Feder usw.), sind vorhandene Einrichtungen zur Unterbrechung der Antriebskraft (Absperren der Druckluft, Entlüften der Rohrleitungen, Entkuppeln, Unterbrechen des Steuerstromes usw.) zu benutzen.

Ferngesteuerte Schalter in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten können auch durch folgende Maßnahmen gegen Wiedereinschalten gesichert werden:

Sperrelemente bringen mehr Sicherheit

5.1.3 Fünf Sicherheitsregeln: 3. Spannungsfreiheit feststellen

Das Feststellen der Spannungsfreiheit ist unerlässlich und darf nur von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person mit dafür geeigneten Geräten und Einrichtungen vorgenommen werden. Die Verwendung von Universalmessgeräten ist wegen der hohen Unfallgefahr in energiereichen Anlagen nicht zu empfehlen. Hinweise zur Auswahl sicherer handgehaltener Multimeter sind der Broschüre, Bestell-Nr. S 027 zu entnehmen. Die Spannungsfreiheit muss stets allpolig, d. h. an jedem einzelnen Leiter, festgestellt werden.

Mit dem Feststellen der Spannungsfreiheit wird letztlich auch ausgeschlossen, dass durch Ersatzstromversorgungsanlagen, Rücktransformation oder durch Hilfseinspeisung noch Spannung anliegt. Schadhafte Anzeigegeräte können zu einer lebensgefährlichen Fehlanzeige führen. Hiergegen kann sich die Elektrofachkraft z.B. durch Spannungsprüfer mit Eigenprüfvorrichtung absichern. Diese Vorrichtung prüft ohne äußere Spannungsquelle wichtige Funktionen des Anzeigegerätes.

Besitzen Spannungsprüfer eingebaute Energiequellen (das ist bei heute gebräuchlichen elektronischen Spannungsprüfern mit optischer oder akustischer Anzeige gängig), müssen diese bis zur Erschöpfung der Energiequelle eindeutig anzeigen, wenn nicht ihr Gebrauch durch selbsttätiges Abschalten oder durch die Anzeige "nicht betriebsbereit" begrenzt wird.

Bei der Benutzung eines Spannungsprüfers ist darauf zu achten, dass er einwandfrei funktioniert. Dazu ist es notwendig den Spannungsprüfer vor und nach dem eigentlichen Prüfvorgang auf ordnungsgemäße Funktion zu testen.

Zum Feststellen der Spannungsfreiheit an Niederspannungsanlagen sollte zweipoligen Geräten der Vorzug gegeben werden

Vor dem Einsatz des Spannungsprüfers ist unbedingt die zugehörige Gebrauchsanweisung/ Bedienungsanleitung zu beachten. Ihr kann entnommen werden, in welchen Grenzen der Nennspannungsbereich geprüft werden kann. Außerdem ist die auf dem Spannungsprüfer angegebene Anwendungsbeschränkung bzw. der Anwendungshinweis zu beachten, z.B.:

Bei Spannungsprüfern für Anlagen bis1000V wird die zweipolige Ausführung benutzt.

Die einpolige Ausführung des Spannungsprüfers wie in Bild oben rechts beispielhaft dargestellt, birgt bei Missachtung der angegebenen Anwendungsbeschränkungen und -hinweise, die auf der Banderole abgedruckt sind und meist durch die Benutzung unlesbar werden oder ganz entfernt werden, eine hohe Gefahr, einen falschen Anlagenzustand zu ermitteln. Des Weiteren sollte der Elektrofachkraft im Hinblick auf die Gefahr der Körperdurchströmung bewusst sein, dass der menschliche Körper zur Ermittlung des Anlagenzustands benötigt wird!

Einpoliger Spannungsprüfer

Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV zeigen die vorhandene Spannung durch das Aufleuchten einer Lampe oder durch ein anderes optisches oder akustisches Signal an. Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV sind meist einpolig ausgeführt.

Zweipolige Geräte zum Phasenvergleich dürfen nicht als Spannungsprüfer verwendet werden. Spannungsprüfer mit Glimmlampenanzeige dürfen nur in Innenanlagen mit Beleuchtungsstärken bis 1000 Luxverwendet werden. In helleren Räumen und im Freien genügt die Leuchtkraft der Glimmlampen nicht für eine sichere Wahrnehmbarkeit.

Feststellen der Spannungsfreiheit an einer Sammelschiene einer Mittelspannungsanlage

Bei Geräten mit ausschließlich optischer Anzeige darf die Anzeige nicht allein durch das Lichtverschiedener Farben wahrnehmbar gemacht werden, sondern muss zusätzlich noch weitere Merkmale wie die räumliche Trennung der Lichtquellen, unterschiedliche Formen des Lichtsignals oder Blinklicht aufweisen.

Das Einschalten einschaltfester Erdungsschalter kann auch als Feststellen der Spannungsfreiheit gelten.

Bei Höchstspannungsfreileitungen können auch berührungslos wirkende Spannungsprüfer - Fernprüfer - eingesetzt werden, wenn eine Fremdbeeinflussung ausgeschlossen werden kann.

Spannungsprüfer mit Glimmlampenanzeige für Innenanlagen

Bei Kabeln lässt sich an der Arbeitsstelle das Feststellen der Spannungsfreiheit mit Spannungsprüfern nicht durchführen. Aus diesem Grund muss das freigeschaltete Kabel eindeutig bestimmt werden. Es darf vom Feststellen der Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn das freigeschaltete Kabel von der Ausschaltstelle bis zur Arbeitsstelle eindeutig verfolgt werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss das Kabel an der Arbeitsstelle mit Sicherheitsschneidvorrichtungen geschnitten werden. Die Anwendung von Kabelauslesegeräten wird empfohlen. Die mit der Anwendung von Kabelauslesegeräten beauftragten Personen müssen im Umgang mit den Geräten vertraut sein, da bei diesem Messverfahren eine eindeutige Anzeige nicht immer gegeben ist.

5.1.4 Fünf Sicherheitsregeln: 4. Erden und Kurzschließen

Das Erden und Kurzschließen der Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, dient dem unmittelbaren Schutz aller dort Beschäftigten.

Die zum Erden und Kurzschließen verwendete Vorrichtung muss stets zuerst mit der Erdungsanlage oder einem Erder und dann erst mit dem zu erdenden Anlagenteil verbunden werden, wenn nicht Erdung und Kurzschließung gleichzeitig, z.B. über einen Erdungsschalter, erfolgt. Die Arbeitsstelle muss so gesichert werden, dass sie sowohl gegen versehentliches Wiedereinschalten als auch gegen das Auftreten einer unzulässigen Beeinflussungsspannung (Influenz-, Induktions- oder Restspannung) geschützt ist.

Alle Vorrichtungen und Geräte zum Erden und Kurzschließen müssen einen sicheren Kontakt mit der Erdungsanlage sowie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhalten.

In Kleinspannungs- und Niederspannungsanlagen (bis 1000 V) darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage nicht beispielsweise durch eine Ersatzstromversorgungsanlage unter Spannung gesetzt wird. Verschiedene Hersteller bieten auch für diese Spannungsebene geeignetes Erdungsmaterial an.

Broschüre BGI 845 - Arbeiten an Kabelschneidgeräten

Hinsichtlich der Festlegungen für Hochspannungsanlagen sind nichtisolierte Freileitungen und blanke Leiter, die in den Bereich der Arbeitsstelle hineinführen, allseitig und allpolig zu erden und kurzzuschließen.

Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Andernfalls ist eine zusätzliche Erdung, Anzeigevorrichtung oder eindeutige Kennzeichnung an der Arbeitsstelle anzubringen.

Bei Arbeiten an einer Unterbrechungsstelle muss entweder auf beiden Seiten geerdet und kurzgeschlossen werden oder die Unterbrechungsstelle ist kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite zu erden und kurzzuschließen. Dies gilt nicht nur für Schaltanlagen, sondern auch für Freileitungen. Hier werden die Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen im Regelfall an dem Mast, auf dem gearbeitet wird, angebracht.

Einlegen der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung in einer Mittelspannungsschaltzelle

Bei Arbeiten an Transformatoren muss an Ober- und Unterspannungsseiten geerdet und kurzgeschlossen werden, dies gilt auch bei Spannungen unter 1000 V auf der Unterspannungsseite. Wird an Transformatoren mit angeflanschten Endverschlüssen gearbeitet, muss an den nächstgelegenen Schaltstellen der Ober- und Unterspannungsseite geerdet und kurzgeschlossen werden.

Für die Dauer von Messungen darf die Erdung und Kurzschließung aufgehoben werden, falls es erforderlich sein sollte. Dann ist mit anderen geeigneten Maßnahmen für die Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen, beispielsweise durch Festlegungen für Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Die Erdungs- und Kurzschließgeräte sind mit isolierenden Erdungsstangen an die Leiter heranzuführen.
An Freileitungen müssen alle Leiter einschließlich Neutralleiter sowie Schalt- und Steuerdrähte in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle möglichst geerdet, in jedem Fall aber kurzgeschlossen werden. So stellen Schaltdrähte für Straßenbeleuchtung häufig Gefahren dar, wenn eine Arbeitsgruppe Straßenleuchten testet während die andere Gruppe im Ortsnetz arbeitet. Erdungs- und Kurzschließgeräte für Ortsnetze sollten daher immer fünf oder sechs Anschließteile besitzen, um mit einer Vorrichtung alle vorhandenen Leiter des Systems verbinden zu können.

Bei Arbeiten an Freileitungen über 1 kV bis 30 kV muss mindestens an einer Ausschaltstelle geerdet und kurzgeschlossen werden, bei Freileitungen über 30 kV muss an jeder Ausschaltstelle geerdet und kurzgeschlossen werden. Bei Übergang von Kabel auf Freileitung ist an der Übergangsstelle zu erden und kurzzuschließen.

Sind alle Ausschaltstellen mit kurzschlussfesten Erdungs- und Kurzschließgarnituren geerdet und kurzgeschlossen, darf an der Arbeitsstelle der Querschnitt der "Arbeitserde" 25 mm2 Cu betragen.

Wird bei Freileitungen über 1 kV bis 30 kV nur an einer Ausschaltstelle kurzschlussfest geerdet und kurzgeschlossen, muss die Erdung und Kurzschließung an der Arbeitsstelle so beschaffen sein, dass sie dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhält.

Es muss auf eine gute Kontaktgabe an den Anschließstellen z.B. durch entsprechend geformte Anschließpunkte oder Klemmen usw. geachtet werden.

Bei Kabelarbeiten darf vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle abgesehen werden, doch muss dann an den Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden.

5.1.5 Fünf Sicherheitsregeln: 5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile soll möglichst vermieden werden; es ist immer zu prüfen, ob für die Dauer der Arbeiten nicht der spannungsfreie Zustand hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, müssen die aktiven

Teile für die Dauer der Arbeiten gegen Berührungen durch Personen oder mit Arbeitsmaterial abgedeckt oder abgeschrankt werden ( § 7 BGV A3). Dabei sind Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit, Mitarbeiterqualifikation und die verwendeten Arbeitsmittel zu berücksichtigen.

Beim Abdecken oder Abschranken müssen vor Arbeitsbeginn unter Umständen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie beim "Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile" (siehe BGI 519, 5.2) getroffen werden. Sind Schutzmittel in der Gefahrenzone anzubringen, ist hierfür entweder der spannungsfreie Zustand der Anlagenteile herzustellen oder es sind die Festlegungen für das "Arbeiten unter Spannung" anzuwenden.

Gerade, wenn nur "einige Handgriffe" für die durchzuführende Arbeit notwendig sind, neigen Elektrofachkräfte dazu, diese "Zusatzarbeit" - Abdecken oder Abschranken - zu unterlassen, was ein sehr hohes Arbeitsrisiko darstellt und nicht selten zu schweren und tödlichen Unfällen führt.

Abdeckungen müssen ausreichend isolierend und allen zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen standhalten. Das heißt, sie müssen sicher befestigt sein und dürfen sich nicht durch zufälliges Berühren lösen oder abfallen. Empfehlenswert sind z.B. Isolierstoffplatten und -matten, Abdecktücher und Schutzgitter. Berührt das Material unter Spannung stehende Teile oder wird die Gefahrenzone erreicht bzw. unterschritten, dann muss das Material eine ausreichende elektrische Festigkeit besitzen.

Abdecken benachbarter, unter Spannung stehender Teile "unter Spannung"

Bei den Sicherungsmaßnahmen ist immer der Abstand des Arbeitenden inklusive der Ausmaße der verwendeten Werkzeuge und Hilfsmittel von den unter Spannung stehenden Teilen zu beurteilen, was oftmals nicht in die Betrachtung mit einbezogen wird.

Die Längen und Ausmaße der verwendeten Werkzeuge oder Hilfsmittel wie Leiter, Gerüst, Leitungsschiene kann zur versehentlichen Berührung von unter Spannung stehenden Teilen führen.

Wichtig ist ferner eine ausreichende und eindeutige Kennzeichnung der Arbeitsstelle. Flaggen, Absperrseile, Ketten und Warnschilder trennen die Gefahrenbereiche sichtbar von der Arbeitsstelle und sollen ein irrtümliches Betreten von Gefahrenbereichen verhindern.

5.1.6 Freigabe zur Arbeit

Nach dem Durchführen der fünf Sicherheitsregeln darf die Arbeitsstelle vom Arbeitsverantwortlichen nach Genehmigung durch den Anlagenverantwortlichen freigegeben werden.

Obwohl im Regelwerk das Freigabeverfahren nicht in schriftlicher Form gefordert wird, wird empfohlen, das Verfahren zu

dokumentieren (siehe Beispiel). Diese Dokumentation gewährleistet das Entfernen aller Erdungs- und Kurzschließgarnituren nach Arbeitsende.

5.1.7 Unter Spannung setzen nach beendeter Arbeit

Mit dem Verfahren zum Wiedereinschalten nach Beendigung und Überprüfung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich an der Arbeitsstelle keine Personen, Werkzeuge und Hilfsmittel mehr befinden. Alle getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (Schilder, Erdung und Kurzschließung, Schutz gegen Wiedereinschalten) sind zu entfernen bzw. aufzuheben. Die Aufhebung der fünf Sicherheitsregeln erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Sobald eine der Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben wurde, ist die Anlage bzw. sind die Anlagenteile als unter Spannung stehend zu betrachten.

Wenn der Arbeitsverantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die Arbeitsstelle wieder einschaltbereit ist, muss er dem Anlagenverantwortlichen die Beendigung der Arbeiten und die Einschaltbereitschaft melden.

5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind alle Arbeiten, bei denen eine Person mit Körperteilen, Werkzeug oder anderen Gegenständen in die Annäherungszone gelangt, ohne die Gefahrenzone zu erreichen. Hierbei besteht immer die Gefahr des "zufälligen" Berührens der aktiven Teile. In diesem Zusammenhang werden "elektrotechnische Arbeiten" von "Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten" unterschieden, für die die jeweiligen Schutzabstände zu berücksichtigen sind.

Beispiel für schriftliches Freigabeverfahren

Elektrotechnische Arbeiten

Mit elektrotechnischen Arbeiten werden die Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen bezeichnet, die das Erproben und Messen, Instandsetzen, Auswechseln, Ändern, Erweitern, Errichten und Prüfen umfassen. Der Begriff "in der Nähe" ist sehr weit zu fassen. Daher gibt es bei der Festlegung des einzuhaltenden Sicherheitsabstands zum unter Spannung stehenden Teil auch viele zu berücksichtigende Einzelfaktoren, die letztendlich zur sicheren Abstandsermittlung heranzuziehen sind und nur von einer Elektrofachkraft ermittelt werden können. In die Ermittlung einzubeziehen sind beispielsweise die Höhe der Spannung, die Anlagenbauweise, die Personalqualifikation und die Platzverhältnisse bei der Art der durchzuführenden Arbeiten. Der beste Personenschutz wird daher mit der Arbeitsmethode "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln erreicht.

Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen

Ist eine Freischaltung nicht möglich, muss der erforderliche Schutz bei allen berührbaren Anlagenteilen entweder

gewährleistet werden.

Auch bei Anwendung des "Schutz durch Schutzvorrichtungen, Abdeckungen, Kapselung oder isolierende Umhüllungen" darf das Anbringen der Schutzmittel (Schutzvorrichtungen, Abdeckungen, Kapselung oder isolierende Umhüllungen) zu keiner Personengefährdung führen. Daher ist zum Anbringen der Schutzmittel innerhalb der Gefahrenzone und innerhalb der

Annäherungszone entweder der spannungsfreie Zustand herzustellen oder es sind Festlegungen für das Arbeiten unter Spannung anzuwenden. Die Schutzvorrichtungen selbst müssen so ausgewählt und angebracht werden, dass eine Gefährdung durch elektrische und mechanische Überbeanspruchung ausgeschlossen werden kann. Sie müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und während der Arbeiten sicher befestigt sein. Die Arbeitsstelle muss durch geeignete Abdeckungen, Seile, Flaggen, Lampen, Schilder usw. eindeutig gekennzeichnet werden (Grenze des Arbeitsbereichs). Das Verwechseln von benachbarten Schaltfeldern muss durch geeignete Maßnahmen (deutlich sichtbare Hilfsmittel) ausgeschlossen werden können.

Bieten solche Einrichtungen keinen vollständigen Schutz gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile (bei Niederspannung weniger als IP 2X), so müssen Laien, die in der Nähe dieser Teile arbeiten, beaufsichtigt werden. Die Arbeitenden sind vor Beginn der auszuführenden Arbeiten über das Einhalten der notwendigen Abstände sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Notwendigkeit eines ständigen sicherheitsbewussten Verhaltens durch den Arbeitsverantwortlichen zu unterrichten, was in angemessenen Zeitabständen oder nach Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen ist.

Tabelle A. 1, DIN VDE 0105-100 (Auszug)

Richtwerte für Abstände DL und DV
Netz-Nennspannung Annehmbarer Mindestabstand in Luft, der die äußere Grenze der Gefahrenzone bestimmt Annehmbarer Mindestabstand in Luft, der die äußere Grenze der Annäherungszone bestimmt
UN (Effektivwert) kV DL mm DV mm
< 1 keine Berührung 300
3 60 1120
6 90 1120
10 120 1150
15 160 1160
20 220 1220
30 320 1320
36 380 1380
45 480 1480
60 630 1630
70 750 1750
110 1000 2000


Bei Arbeiten in Innenraumanlagen mit Nennspannungen über 1 kV an offenen, einseitig unter Spannung stehenden Einrichtungen, mit denen eine Trennstrecke hergestellt ist, müssen die unter Spannung stehenden Teile mit einem Schutz gegen direktes Berühren versehen werden, wenn die Gefahrenzone erreicht werden kann. Hierfür können z.B. geeignete isolierende Platten eingeschoben oder isolierende Formstücke und Abdeckungen mit ausreichender elektrischer und mechanischer Festigkeit verwendet werden.

Bei Arbeiten in Schaltfeldern von Innenraumanlagen mit Nennspannungen über 1 kV ohne Trennwände muss die Arbeitsstelle gegen benachbarte Schaltfelder oder andere unter Spannung stehende Teile durch einen Schutz gegen direktes Berühren gesichert sein.

Zonendarstellung

Bei Anwendung der Maßnahme "Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung" ist immer ein Abstand größer als DL (Annehmbarer Mindestabstand in Luft, der die äußere Grenze der Gefahrenzone bestimmt einzuhalten, wobei Ort und Umfang der Arbeiten sowie Nennspannung der Anlage zu berücksichtigen sind. Der Arbeitsverantwortliche hat hierzu konkrete Vorgaben für die Auswahl des Personals und Vorgaben für den Arbeitsablauf festzulegen, die das Erreichen der Gefahrenzone ausschließen. Hierzu bedarf es guter Fachkenntnisse und zuverlässiger Mitarbeiter.

Tabelle 2, BGV A3 (Auszug), Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105-100)

Netz-
Nennspannung
Un(Effektivwert)
kV
Äußere Grenze der Gefahrenzone
DL 1) (Abstand in Luft)
mm
Bemessungs-Steh- Blitz- /
Schaltstoßspannung Uimp(Scheitelwert)
kV
Innenraumanlage Freiluftanlage
< 1 Keine Berührung 4
3 60 120 40
6 90 120 60
10 120 150 75
15 160 95
20 220 125
30 320 170
36 380 200
45 480 250
66 630 325
70 750 380
110 1100 550
1) Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe prEN 50179 (VDE 0101)


Für bestimmte elektrotechnische Arbeiten ist aber der Schutzabstand einzuhalten, der der Tabelle 3, BGV A3 bzw. der Tabelle 101, VDE 0105-100 zu entnehmen ist. Zu diesen Arbeiten zählen:

Unter der Aufsichtsführung ist hier die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle gemeint. Der Aufsichtsführende selbst darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtsführung nicht beeinträchtigen.

Tabelle 3, BGV A3, Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
 

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
über 1 bis 30
über 30 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
0,5
1,5
2,0
3,0
4,0


Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten

Mit den nichtelektrotechnischen Arbeiten bezeichnet man alle Arbeiten im Bereich einer elektrischen Anlage wie:

Diese Tätigkeiten werden in der Regel nicht durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen ausgeführt.

Auch Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Freileitungen sowie Rasenmäharbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten stellen nichtelektrotechnische Arbeiten dar. Hier gelten aber besondere Bedingungen und Festlegungen, die den "bestimmten elektrotechnischen Arbeiten" unterliegen.

Bei Bauarbeiten und sonstigen nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen ohne Schutz gegen direktes Berühren muss stets ein fester Abstand zwischen dem unter Spannung stehenden Teil und allen zur Arbeit benötigten leitfähigen Teilen eingehalten werden, die zu einer Verletzung durch elektrische Energie von Personen führen können. Insbesondere das Ausschwingen von Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln, das Herunterfallen von Gegenständen und Werkzeugen sowie die Bewegungen von Leiterseilen sind in die Festlegung des Abstands mit einzubeziehen.

Der Mindestabstand kann der Tabelle 4, BGV A3, entnommen werden.

Der festzulegende Abstand für Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile kann aber auch abgeleitet werden aus dem annehmbaren Mindestabstand in der Luft, der die äußere Grenze der Annäherungszone bestimmt (DV, Tabelle A.1 VDE 0105-100), der um einen weiteren Abstand erhöht wird. Die Abstandserhöhung wird individuell von der zuständigen Elektrofachkraft eingeschätzt. Für diese Einschätzung sind die Spannungshöhe, die Art der Arbeit, die verwendete Ausrüstung und die fachliche Qualifikation der Personen, die die nichtelektrotechnischen Arbeiten ausführen, zugrunde zu legen.

Falls die Arbeiten von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder von Laien unter deren "Aufsichtführung" durchgeführt werden, können die Schutzabstände nach Tabelle 3, BGV A3, herangezogen werden.

Tabelle 4, BGV A3, Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
kV m
bis 1 1,0
über 1 bis 110 3,0
über 110 bis 220 4,0
über 220 bis 360 5,0


5.3 Arbeiten unter Spannung (AuS)

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können besonders gefährlich sein. Zwei Gefahren sind gegeben: das Berühren der unter Spannung stehenden Anlagenteile und die Auslösung von Lichtbögen durch Kurzschluss. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist das verbleibende Risiko so gering wie möglich zu halten.

Erlaubt ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, wenn durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist ( § 8 BGV A3), z.B.

In explosionsgefährdeten Bereichen ist ein Arbeiten unter Spannung nur unter besonderen Bedingungen erlaubt; die Regelungen sind in der DIN VDE 0105 enthalten.

Auch an Akkumulatoren ist das Arbeiten unter Spannung erlaubt, wenn geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Kurzschlüsse an großen Batterien können jedoch starke Lichtbogen verursachen und zu schweren Unfällen führen.

Bei Nennspannungen über 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf besondere Anweisung einer verantwortlichen Elektrofachkraft mit Anweisungsbefugnis und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen zugelassen ( § 8 BGV A3).

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z.B. vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung

Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss der Unternehmer in einer Grundsatzentscheidung festlegen

Falls die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche Elektrofachkraft dann im Einzelfall nicht selbst die Anweisung für das Arbeiten unter Spannung gibt, muss außerdem festgelegt sein, welche ausgebildeten Personen diese Anweisung geben dürfen. Keinesfalls darf jemand ohne Auftrag an unter Spannung stehenden Anlagenteilen arbeiten.

Montagearbeiten unter Spannung dürfen bei Vorliegen zwingender Gründe nur von dafür ausgebildeten Elektrofachkräften ausgeführt werden. Sie müssen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen ausgebildet sein und dies beherrschen (siehe BGR A3).

Für alle Montagearbeiten sind entsprechende Arbeitsanweisungen anzufertigen und den Monteuren auszuhändigen, damit die Anweisungen jederzeit nachgelesen werden können.

Für die Dauer der Arbeiten müssen geeignete Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen benutzt werden; sie müssen der Art der Arbeit, der Spannungshöhe, den Gefahren durch Körperdurchströmung oder durch mögliche Lichtbogen im Kurzschlussfall und den Umgebungsbedingungen angepasst sein.

Hierzu gehören z.B. isoliertes Werkzeug, isolierende Schutzkleidung, Material zum Abdecken von aktiven Teilen und die Gummimatte zur Standortisolierung.
Die persönliche Schutzausrüstung einschließlich Gesichtsschutz schützt beim Auftreten eines Lichtbogens. Selbstverständlich dürfen Schutzausrüstungen und isolierende Hilfsmittel keine Schäden aufweisen; sie sind stets vor Gebrauch auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Die isolierende Schutzbekleidung muss außerdem mindestens jährlich, isolierende Schutzhandschuhe alle sechs Monate durch eine Elektrofachkraft auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand geprüft werden.

Werkzeugtasche mit isoliertem Werkzeug für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

Isolierte Werkzeuge sind getrennt von anderen Werkzeugen aufzubewahren. In feuergefährdeten Betriebsstätten und Lagerräumen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen auch nur in Sonderfällen - und nur dann - zulässig, wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr besteht.

Beim Arbeiten unter Spannung arbeitet der AuS-Monteur nur dann sicher, wenn seine persönliche Schutzausrüstung inklusive des Werkzeugs intakt ist und er dies überprüft und bestimmungsgemäß benutzt. Faktoren wie große Hitze oder zu klein ausgeführte Muffenlöcher führen oftmals dazu, dass zum einen die PSa nicht getragen wird oder unter Bedingungen gearbeitet wird, bei denen dieses Verfahren nicht zur Anwendung kommen darf.

AuS-Tätigkeit: Montage des NH-Steckeinsatzes zum Anschluss eines Notstromaggregats

Allein der AuS-Monteur vor Ort entscheidet, ob er die Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen durchführt (z.B. starker Regen, zu kleines Muffenloch).

Um das "Arbeiten unter Spannung" "sicher" durchzuführen, bedarf es einer sehr großen Eigenverantwortung des Monteurs an der Arbeitsstelle. Kommt es hier zu einem Fehlverhalten, kann dies zu einem schweren Unfallereignis führen. Dann muss sofort die Rettungskette eingeleitet werden können. Dies erfordert i. d. R. die Anwesenheit einer zweiten Person bei der Durchführung der AuS- Tätigkeit Diese Person muss in der Anwendung der Ersten Hilfe ausgebildet sein, damit sofort mit der lebensrettenden Herz-Lungen-Wiederbelebung begonnen werden kann.

Weitere Erläuterungen sind der BGR A3 "Arbeiten unter Spannung" zu entnehmen.

6. Bedienen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Das Bedienen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist jede Tätigkeit, die an Einstell-, Schalt- und Steuerorganen durchgeführt wird, z.B. Schalten eines Leistungsschalters, Quittieren eines Melderelais, Einschalten eines Lichtschalters, Einstellen der Schaltzeit an einer Schaltuhr in einer Schaltanlage. Dies sind somit alle Tätigkeiten, die der bestimmungsgemäßen Betriebsführung dienen.

Es wird unterschieden zwischen dem Bedienen bei vollständigem oder bei teilweisem Berührungsschutz. Sollen Laien betriebsmäßige Bedienvorgänge ausführen, muss vollständiger Berührungsschutz bestehen, z.B. beim Betätigen eines Tasters auf einem Steuerpult oder eines RCD in einem Verteilerkasten.

Für Bedienvorgänge, die nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, muss zumindest teilweiser Schutz gegen direktes Berühren aktiver Teile in der Nähe von Betätigungselementen gemäß VDE 0660 Teil 514 - Finger- und Handrückenschutz- realisiert sein. Die Forderung nach sicherem Bedienen wurde schon vor vielen Jahren in den Bau- und Ausrüstungsanforderungen der VDE-Bestimmungen (ehemals VDE 0106 Teil 100) gefordert und deren Anpassung war bis zum 31.12.1999 vorzunehmen. Dennoch sind viele Betriebe dieser Nachrüstverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Betroffen sind insbesondere Schraubanschlussklemmen von Einbaugeräten und Anzeigelampen von Niederspannungsverteilungen der Gebäudeinstallation und Steuereinrichtungen von Aufzugsanlagen, Klimaanlagen, Werkzeugmaschinen, Fertigungsstraßen und Krananlagen, die nur Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich sind. Einzelne Hersteller bieten für die Nachrüstung des Finger- oder Handrückenschutzes für ihre Bauelemente aufsteckbare Kunststoffabdeckungen für Schraubanschlussklemmen oder Abdeckstreifen mit passender Halterung für die Hutschienen an. Eine Acrylglasplatte mit Ausschnitten für die Betätigungselemente kann mit einfachen Mitteln von einer Elektrofachkraft selbst angebracht werden. Mit geeignetem Silikon können kleinere Bereiche wie Schrauben isoliert werden. In manchen Fällen wird aber auch der Austausch die günstigere Lösung sein, beispielsweise bei einem alten Motorschutzschalter oder unisolierten Kammschienen.

Eine elektrische Anlage mit vorschriftsmäßigen Schutzeinrichtungen (vgl. BGV A3, VDE 0105-100) lässt sich gefahrlos bedienen. Gefährdungen entstehen durch falsche Reihenfolge der Schalthandlungen oder Verwechslung von Anlagenteilen. Daher muss bei Schalthandlungen größeren Umfangs das Schaltprogramm vorher festgelegt sein.

Es dürfen nur die für das Bedienen bestimmten Hilfsmittel benutzt werden und es darf nur die zum Bedienen erforderliche Anzahl von Personen anwesend sein. Alle Zugänge zu Maschinen, Schalt- und Verteilungsanlagen sowie die Bedienungs- und Überwachungsgänge müssen frei bleiben.

Montagematerial, Werkzeuge aller Art, Fahrräder, Kleidungsstücke und andere Gegenstände sowie leicht entzündliche Stoffe oder Flüssigkeiten dürfen nicht in gefahrbringender Nähe von unter Spannung stehenden Anlagenteilen (z.B. in Schaltfeldern) aufbewahrt werden.

Des Weiteren dürfen "abgeschlossene elektrische Betriebsstätten" nur für befugtes Personal zugängig sein und nur beauftragte Personen dürfen diese Betriebsstätten öffnen.

Verbotsschilder, die darauf hinweisen, dass an der Anlage gearbeitet wird, dürfen nur von demjenigen, der sie angebracht hat bzw. auf dessen Veranlassung hin wieder entfernt werden.

7. Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 10 und der BGV A3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ( BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person ( BetrSichV § 10 [2]) festgelegt werden.

Tabelle 1, BGV A3, Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in " Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter   auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
- in stationären Anlagen 6 Monate
- in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich


Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 "Befähigte Personen - besondere Anforderungen - elektrische Gefährdungen" entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.

Tabelle 1: B, BGV A3, Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist
Richt- und Maximal-Werte
Art der Prüfung Prüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mit Steckvorrichtungen

Anschlußleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluß

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte:

Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,

in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
*) Konkretisierung siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"


Tabelle 1: C, BGV A3, Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel

Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer
12 Monate

6 Monate für isolierende Handschuhe

auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher auf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft


Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201, "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche

gliedern.

Sichtkontrolle

Insbesondere bei der messtechnischen Bewertung ist die Fachkompetenz der Elektrofachkraft gefordert. Sie muss bewerten, ob ein Gerät defekt ist oder ob es weiterhin benutzt werden darf. Auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft können Zuarbeiten zum Prüfvorgang übernehmen. In der Regel sind dies die Sichtprüfung und die messtechnische Überprüfung des Prüfobjekts. Hierbei verwenden diese Personen Prüfgeräte mit eindeutigen Aussagefunktionen "tauglich": "grüne Anzeigenleuchte" oder "untauglich": "rote Anzeigenleuchte". Ist es allerdings notwendig die Bewertung eines Messwertes vorzunehmen, kann dies nur durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Jeder Mitarbeiter muss vor der Benutzung eines elektrischen Betriebsmittels (gerade auf Baustellen) angehalten werden, eine Sichtprüfung des Gerätes auf augenfällige Beschädigungen und Mängel durchzuführen.

8. Persönliche Schutzausrüstung

Wenn der Mensch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor Gefährdungen geschützt werden kann, ist das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung unumgänglich. Die Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden Gefährdung, vor der der Mensch geschützt werden soll:

Entsprechend der Vielzahl der Gefährdungen gibt es ein breites Spektrum an persönlicher Schutzausrüstung, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt ( § 29, BGV A1).

8.1 Schutzkleidung/Arbeitskleidung bei Arbeiten an elektrischen Anlagen

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob eine Arbeitskleidung für elektrotechnische Arbeiten nicht der Schutzkleidung zugeordnet werden muss. Im Unterschied zur Arbeitskleidung oder Berufskleidung hat die Schutzkleidung eine spezifische Schutzfunktion. Die Schutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung, die den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen soll.

Ob Schutz- oder Arbeitskleidung eingesetzt werden muss, ergibt sich in der Regel aus der Gefährdungsbeurteilung. Ob die Gefahr eines Störlichtbogens erheblich oder nur gering vorhanden ist, kann beispielsweise durch die Art der angewendeten Arbeitsmethode beantwortet werden.

Leider kann die Schutzwirkung einer Arbeits- oder Schutzkleidung im Ergebnis erst wirksam werden, wenn sie auch getragen wird. Viele Unfälle mit hohem Verbrennungsgrad sind darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsjacke nicht getragen oder nicht vollständig geschlossen wurde.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung nach Lichtbogeneinwirkung

Die thermische Schutzwirkung eines Materials besteht einerseits in der Isolation des Trägers vor der einwirkenden Wärmeenergie und in einem möglichst schnellen Verlöschen der während der Beflammung in Brand geratenen Materialbereiche.

Schutzanzüge gegen Kontakt mit Flammen bestehen aus einem Material, das bei einer kurzzeitigen Flammeneinwirkung nicht entflammt und das in Verbindung mit der Konstruktion der Anzüge eine Tragedauer von mindestens einer Arbeitsschicht ohne Unterbrechung erlaubt. Diese Eigenschaft des "Schwerentflammens" kann mit flammhemmend ausgerüsteten Textilien oder besser noch mit Textilien aus Spezial- oder besonderen Chemiefasern oder mit Sondermaterialien erreicht werden. Zur Ausführung kommen Jacke, Bundhose, Latzhose, Bundjacke und Kombination. Beim Auftreffen eines Störlichtbogens auf einen Schutzanzug entsteht eine Pyrolyse: Das Gewebe "zerfällt" in die Bestandteile brennbare Gase, nichtbrennbare Gase, Wasser und Kohlenstoffverbindungen. Bei schwer entflammbarer Baumwolle macht die verbleibende Kohlenstoffschicht etwa 40% des ursprünglichen Gewebegewichts aus. Die Kohlenstoffschicht ist gerüststabil, wirkt als Hitzebarriere und schützt so den Menschen im Schutzanzug; erst nach dem Erkalten bricht die Kohlenstoffschicht auf und es bilden sich Löcher.

Schutzkleidung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen dient zum Schutz gegen elektrische Körperdurchströmung und teilweise auch gegen Einwirkung eines Störlichtbogens. Sie muss DIN VDE 0680 Teil 1 "Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V; Isolierende Körperschutzmittel und isolierende Schutzvorrichtungen" entsprechen.

Eine "Unterstützung bei der Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung bei Arbeiten an elektrischen Anlagen" stellt die BGI/GUV-I 5188 dar, (ab 2. Halbjahr 2012).

8.2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Arbeiten auf Dächern und Masten bergen ein hohes Unfallrisiko. Das liegt nicht nur im "Absturz" begründet, sondern gerade bei Arbeiten auf Dächern im "Durchsturz" durch nicht tragende Dachflächen wie Wellplatten oder Lichtkuppeln. Vor allem die Wellplatten vermitteln aufgrund der geschlossenen Dachfläche den trügerischen Eindruck eines tragfähigen Untergrundes. Zu Durchstürzen durch Kuppeln oder Lichtbänder kommt es vor allem, weil ihre Tragkraft falsch eingeschätzt wird oder diese, durch Schmutz oder Schnee bedeckt, nicht zu erkennen sind. Bei allen Arbeiten mit Absturzgefahr gilt es, die erforderlichen Schutzmaßnahmen richtig zu organisieren. Dies schließt, erforderlichenfalls, die Auswahl der entsprechenden PSAga ein. Selbstverständlich dürfen solche Arbeiten nur von höhentauglichen Personen ausgeführt werden. Ob der Mitarbeiter für diese Tätigkeiten geeignet ist, kann durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung "Arbeiten mit Absturzgefahr" ( G41) durch den Arbeitsmediziner ermittelt werden.

Als Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz kommen Auffanggurte mit entsprechenden Verbindungsmitteln in Frage. Sie bilden zusammen mit einem ausreichend tragfähigen Anschlagpunkt ein Auffangsystem. Bei einem Sturz in das Auffangsystem werden die auftretenden Kräfte über den Auffanggurt auf lastaufnahmefähige Körperteile übertragen, wobei die Person in einer aufrechten Lage gehalten wird. Unzulässig hohe Kräfte werden durch ein falldämpfendes Element absorbiert.

Da die PSAga vor tödlichen Gefahren schützen soll, muss dem Mitarbeiter die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 § 31 durch besondere Unterweisung vermittelt und die bestimmungsgemäße Benutzung durch praktische Übungen sichergestellt werden.

Die Mitarbeiter müssen danach in der Lage sein, die Sichtkontrolle vor jeder Benutzung durchzuführen, um Schäden zu erkennen, die die PSa unbrauchbar machen.

Es hat sich bewährt, gerade die Angaben zur Benutzung, Reinigung und Pflege sowie der Aufbewahrung für die Benutzer übersichtlich strukturiert in Form einer Betriebsanweisung kenntlich zu machen und anhand dieser die Unterweisung/Übung durchzuführen.

Auffanggurt nach DIN EN 361 mit Verbindungsmittel und Falldämpfer

Mindestens einmaljährlich muss die PSAga durch einen Sachkundigen geprüft werden. Auffanggurte sind in der Regel spätestens nach 6 - 8 Jahren (auch bei Nicht-Benutzung) ablegereif (der Nutzung zu entziehen); Seile und Bänder sind in der Regel spätestens nach 4 - 6 Jahren ablegereif, d. h. sie dürfen nicht mehr verwendet werden. Diese Angaben können den Herstellerinformationen entnommen werden.

Die PSAga kann einen Absturz nichtverhindern, jedoch die Verletzungsschwere mindern. Damit ist es unerlässlich, Maßnahmen für einen Notfall bereits vor der Benutzung von PSAga festzulegen.

So kann in dem einen Fall der Einsatz einer Hubarbeitsbühne zur Rettung möglich sein, z.B. beim freien Hängen in der PSAga in einer Halle und im anderen Fall der Einsatz eines Rettungshubgerätes nach einem Sturz in eine Steigleiter, erforderlich sein. In allen Fällen ist zu bedenken, dass Personen nach einem Sturz in die PSAga schnellstmöglich aus dieser Notlage zu retten sind, denn je nach Konstitution des Betroffenen ist bereits nach einer "Hängezeit" von 10 bis 30 Minuten die Möglichkeit des Eintretens eines Hängetraumas (Orthostatischer Schock) gegeben. Dieser Schockzustand kann den Tod zur Folge haben. Somit ist eine Planung der Notfallmaßnahmen und die praktische Rettungsübung vor dem Einsatz unerlässlich.

Verhalten bei einem Unfall nach einem Sturz in das Auffangsystem

Nach einem Sturz in das Auffangsystem muss sichergestellt sein, dass der Mitarbeiter möglichst schnell aus dieser Situation befreit wird.

Das Absetzen eines Notrufes mit dem Hinweis auf einen Absturzunfall ist vor der Ergreifung weiterer Notfall- und Rettungsmaßnahmen erforderlich.

Abseilgerät

Ein Sturz in das Auffangsystem führt möglicherweise bereits nach kurzer Hängezeit in einem Auffanggurt zu einem Zusammenbruch des Kreislaufes, auch orthostatischer Schock oder Hängetrauma genannt. Es ist mit schweren gesundheitlichen Schäden zu rechnen.

Somit sind die geplanten und geübten Rettungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Der in das Auffangsystem gestürzte und im Auffanggurt hängende Mitarbeiter kann je nach festgelegter Rettungsmaßnahme z.B. mittels eines auf dem Servicefahrzeug mitgeführten und an der Arbeitsstelle bereitgehaltenen Rettungshub- und Abseilgerätes aus dieser Situation befreit werden. Dabei erfolgt die Rettung in Richtung der Schwerkraft.

Nach der Rettung ist auch ohne Anzeichen auf eine größere Verletzung der bei Bewusstsein befindliche Mitarbeiter für mindestens 20-30 Minuten in die sogenannte "Kauerstellung", eine Art Hockstellung, zu bringen. Der Auffanggurt darf nur langsam geöffnet werden und ein Überführen in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen, damit das in den Beinen versackte Blut nur langsam zurückströmen kann. Bei plötzlicher Flachlagerung besteht akute Lebensgefahr! Bei eingetretener Bewusstlosigkeit ist der Verletzte in die stabile Seitenlage mit stark überhöht gelagertem Oberkörper zu bringen. Bei Herz-Kreislaufstillstand sind Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen. Eine notärztliche Behandlung ist immer erforderlich.

Eine herkömmliche Schocklagerung ist in beiden Fällen nicht anzuwenden!
Selbstverständlich sind anderweitige Verletzungen nicht außer Acht zu lassen.

Kauerstellung

8.3 Atemschutz

Bei Tätigkeiten des Elektrohandwerks auf Baustellen entstehen gesundheitsschädliche Gesteinsstäube, wenn Stege für Elektroleitungen geschlitzt, diese ausgestemmt, Dosenlöcher gesetzt oder andere staubende Tätigkeiten (z.B. Arbeiten in abgehängten Decken) ausgeführt werden. Wichtig ist, die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten. Deshalb sollen nur abgestimmte Bearbeitungssysteme eingesetzt werden.

Staubentwicklung beim Mauernutfräsen trotz eingeschalteter Absaugung bedingt den Einsatz von Atemschutz

Mauernutfräse mit Staubabsaugung

Treten hohe Staubbelastungen auf (z.B. Stemmen mit dem Kombihammer, Dosensenken ohne Absaugung), müssen zusätzliche organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Den Beschäftigten ist dann mindestens eine Partikel filtrierende Halbmaske der Klasse FFP2 zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäftigten bei Staubarbeiten zu tragen. Detaillierte Informationen dazu befinden sich in der BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" sowie in der Branchenregelung "Staub bei Elektroinstallationsarbeiten", (Bestell-Nr. S 032).

Weiterhin müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Atemschutz den Beschäftigten bei der Benutzung von FFP2-Masken angeboten werden. Bei der Benutzung von FFP3-Masken sind diese Untersuchungen verpflichtend.

9. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Baustellen

Die Arbeit auf Baustellen ist geprägt von Tätigkeiten mit hohem Unfallrisiko. Verantwortungsvolles und gut ausgebildetes Personal sind unter anderem Garanten zur Vermeidung von Arbeitsunfällen. Die Elektrofachkraft benötigt nicht nur Wissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik zur sicheren Ausführung und Durchführung der Arbeiten. Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladungssicherung, Absicherung der Arbeitsstelle im Straßenverkehr, der Umgang mit Leitern und Gerüsten sowie der Hubarbeitsbühne sind zwingend erforderlich. BGliche Informationen und/oder Unterweisungshilfen können zur Vermittlung der Gefahren und der notwendigen Anforderungen auf Baustellen herangezogen werden.

Die Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen sind aufgrund der Umgebungsbedingungen besonders hoch. Es sind nur "geprüfte" elektrische Betriebsmittel einzusetzen. Zur eigenen Sicherheit sollte jeder Mitarbeiter vor Inbetriebnahme eines elektrischen Betriebsmittels auf Baustellen eine Sichtkontrolle durchführen und prüfen, ob dieses Betriebsmittel offensichtliche Mängel aufweist, durch die eine Personengefährdung bestehen könnte.

Unzureichende Baustellenabsicherung im Straßenverkehr

9.1 Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen von besonderen Anschlusspunkten aus versorgt werden. Die detaillierten Bedingungen können der BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" entnommen werden (geänderte Ausgabe 2012, zu beziehen unter www.bgetem.de, Webcode 12282701).

Fehlen ortsfeste Übergabepunkte, können Ersatzstromerzeuger zur netzunabhängigen Stromversorgung von Bau- und Montagestellen diese Funktion übernehmen. Diese sind so auszuwählen, dass Leistungsvermögen und Betriebseigenschaften den zu erwartenden Anforderungen genügen. Ersatzstromerzeuger müssen Schutzeinrichtungen enthalten, welche die Anlage automatisch abschalten, wenn das Leistungsvermögen der Stromversorgungsanlage überschritten wird. Je nach Bauart des Ersatzstromerzeugers sind vor dem Anschluss elektrischer Verbrauchsmittel Schutzmaßnahmen nach 4.2 BGI 608 und BGI 867 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" anzuwenden.

Der direkte Anschluss von elektrischen Verbrauchsmitteln an Steckdosen einer Gebäudeinstallation ist ohne Anwendung eines zusätzlichen Schutzes nicht zulässig. Die Begründung liegt darin, dass der Zustand der vorgelagerten elektrischen Anlage - also das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Schutzeinrichtungen - vom Anwender meist nicht beurteilt werden kann.

Als bewegliche Leitungen sind Gummischlauchleitungen mindestens des Typs HO7RN-F zu verwenden. An handgeführten Elektrowerkzeugen sind als Anschlussleitungen mit einer Länge bis zu 4 m Leitungen des Typs HO5RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart zulässig, soweit in DIN VDE 0740 Teil 21 und Teil 22 nicht die Bauart HO7RN-Fvorgeschrieben ist.

Baustromverteilerschrank

Schutzverteiler

9.2 Werkzeug

Für die sichere Durchführung der Arbeiten ist einwandfreies Werkzeug erforderlich. Schraubendreher und -schlüssel müssen zu den Schrauben und Muttern passen. Meißel sind stets rechtzeitig von Grat zu befreien. Hammerkopf und -stiel müssen gut miteinander verkeilt sein. Die Bohrer von Schlagbohrmaschinen müssen "scharf" sein.

Auch die Ordnung am Arbeitsplatz und in der Werkzeugtasche oder im Werkzeugkasten ist für die Arbeitssicherheit wichtig. Immer wieder kommt es zu Quetschungen, Schnitt- oder Stichverletzungen, weil Werkzeug schlecht sortiert aufbewahrt wird.

Schraubendreher, Meißel, offene Messer usw. sollten nicht in den Taschen des Arbeitsanzugs verwahrt werden, wo sie zu schweren Verletzungen führen können.

9.3 Leuchten

Oftmals müssen zur Verbesserung der Lichtverhältnisse am Einsatzort zusätzlich Leuchten verwendet werden. In der Elektroinstallationsbranche werden häufig Handleuchten eingesetzt. Handleuchten müssen schutzisoliert sowie strahlwassergeschützt bzw. wasserdicht ausgeführt sein. Sie müssen ein Schutzglas sowie einen Schutzkorb besitzen. Der Schutzkorb mitvorhandenem

Aufhängehaken darf nur an der Isolierhülle befestigt sein; er darf ohne Anwendung von Werkzeug nicht verdreht oder gelockert werden können.

Häufig wird vorschriftswidrig das Schutzglas entfernt, damit zur Verbesserung der Lichtverhältnisse eine größere Lampe eingesetzt werden kann. Um dies zu verhindern, sollte eine Leuchte von vornherein ausreichend hell dimensioniert sein.

Wenn in Sonderfällen so genannte Breitstrahler verwendet werden, so dürfen diese nur senkrecht hängend, außerhalb des Handbereichs eingesetzt werden und nicht etwa als Handleuchte oder als am Boden liegende Lichtquelle. Besser sind hier die für den rauen Betrieb konzipierten Modelle.

Baustellengeeignete Handleuchte in K2-Ausführung (siehe BGI 600)

Übersicht über Schutzarten

Weitere Hinweise können der BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- & Montagestellen" entnommen werden.

9.4 Bolzensetzwerkzeuge

Bolzensetzwerkzeuge sind Werkzeuge, mit denen Setzbolzen mittels Treibladungen in feste Körper eingetrieben werden; sie gehören zu den Schussapparaten für gewerbliche Zwecke und sind nach dem Waffengesetz vom 19. September 1972 "tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird" .

Als Bolzensetzwerkzeuge gelten sowohl Bolzentreibwerkzeuge als auch Bolzenschubwerkzeuge.

Zulassungszeichen/ Prüfzeichen

Bolzensetzwerkzeug mit PTB- und Prüfzeichen

Bei Bolzenschubwerkzeugen wird der Setzbolzen (Schubbolzen) mit einer Mündungsgeschwindigkeit von max. 100 m/s bzw. einer Mündungsgeschwindigkeit bis max. 160 m/s und einer Auftreffenergie < 420 J eingetrieben. Die Pulvergase wirken hier ohne zwischengeschalteten Kolben direkt auf den Setzbolzen.

Bolzentreibwerkzeuge sind daran zu erkennen, dass man durch den Lauf blicken kann. Bolzentreibwerkzeuge dürfen gemäß § 4 BGV D9 nicht mehr verwendet werden.

Bolzensetzwerkzeuge müssen zugelassen sein - zu erkennen an dem PTB-Zeichen - und müssen jeweils nach Ablauf von zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich, dem Hersteller oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt werden. Nach erfolgter Prüfung erhält das Gerät eine Prüfplakette. Die innen liegende Zahl gibt das Jahr und die äußere, zum Lauf hin liegende Zahl das Quartal der letzten Prüfung an.

Bolzensetzwerkzeuge dürfen nur von zuverlässigen und umsichtigen Personen selbständig benutzt werden, die dem Unternehmer nachgewiesen haben, dass sie mit der Handhabung des Gerätes vertraut sind.

Jugendliche dürfen mit der Bedienung und Wartung der Geräte nicht beschäftigt werden; dies gilt nicht, soweit die Berufsausbildung eines Jugendlichen über 16 Jahre die Beschäftigung erfordert und der Jugendliche unter Aufsicht einer fachlich geeigneten Person beschäftigt wird. Bolzensetzwerkzeuge müssen mit ihrer gesamten Ausrüstung und der zugehörigen Munition so aufbewahrt werden, dass Unbefugte sie nicht benutzen können.

Für den Einsatz der Geräte ist ein standsicherer Arbeitsplatz erforderlich. Das gilt vor allem für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Es dürfen nur für das Gerät zugelassene Setzbolzen verwendet werden, wobei zu beachten ist, dass die Eintreibstelle aus weicherem Material als die Bolzen bestehen muss. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich das Material mit dem Bolzen ritzen lässt, ohne dessen Spitze zu beschädigen.

Bolzen dürfen nur in einen hierfür geeigneten Werkstoff an einer hierfür geeigneten Stelle gesetzt werden. (Ungeeignet sind z.B. Bauteile aus Leichtbaustoff.)

Bei jeder Handhabung ist wie bei jeder Waffe der Lauf stets schräg nach unten und vom Körper weg zu halten.

Geladene Geräte dürfen nicht aus der Hand gelegt werden. Kann ein geladenes Gerät nicht sofort ausgelöst werden, muss es wieder entladen werden.

Die kleinste Verpackungseinheit muss einen Hinweis auf den Stärkegrad der Ladung enthalten. Es gilt folgende Farbkennzeichnung:

Schwarz stärkste Ladung
Rot sehr starke Ladung
Blau starke Ladung
Gelb mittlere Ladung
Grün schwache Ladung
Weiß schwächste Ladung


Gerätebenutzer und Helfer müssen ihren Standort so wählen, dass sie vor abprallenden Bolzen oder abspringenden Teilen von Bolzen und Werkstoffen bestmöglich geschützt sind. Auch muss beachtet werden, dass eine Gefährdung hinter der Eintreibstelle bestehen kann.

9.5 Isolierende Schutzvorrichtungen

Hierzu zählen Geräte und Vorrichtungen aus Isolierstoff- Gummi oder Kunststoff- oder aus Werkstoff mit Isolierstoffüberzug, z.B.:

PVC-Rohrabdeckung zum Abdecken von Freileitungen


Isolierstoffkappen zum Abdecken von Isolatoren und Profilstücke aus Weichgummi zum Abdecken von Freileitungen

Faltabdeckung

Befestigungsklammer


Isolierte Werkzeuge

Hierzu zählen

Es wird unterschieden zwischen voll- und teilisolierten Werkzeugen.

9.6 Flüssiggas

Zum Löten, Erwärmen von Vergussmasse, Montieren von Schrumpfmuffen usw. werden fast ausschließlich Flüssiggase - in der Regel Propan, Butan - verwendet. Flüssiggas benötigt zum Verdampfen Wärme. Sie wird der Umgebungsluft "entnommen". Der hierfür maßgebliche Siedepunkt des Flüssiggases gibt an, bei welcher Temperatur der Übergang von der flüssigen in die Gasphase beginnt. (Der Siedepunkt beträgt bei Butan -1 °C und bei Propan -42 °C.) Wenn Flüssiggasflaschen kälter als der Siedepunkt des Flüssiggases sind, geben sie somit kein Gas mehr ab. Solche Flaschen werden dann häufig als leer angesehen, obwohl sie noch Flüssiggas enthalten. Werden diese Flaschen jedoch in Räume gebracht, deren Temperatur über dem Siedepunkt des Flüssiggases liegt, kann wieder eine Verdampfung erfolgen. Deshalb auch angeblich leere Flaschen stets ordnungsgemäß schließen.

Flüssiggase sind schwerer als Luft und sammeln sich daher in Gruben oder anderen Vertiefungen an; sie haben einen wahrnehmbaren, aber leicht zu überdeckenden Geruch. Mit Luft bilden Flüssiggase ein explosionsfähiges Gemisch, das bei einer Entzündung zu schweren Unfällen führen kann. Bei Propan z.B. wird bereits bei einem Gasanteil von 2,1 Vol.-% in Luft die untere Explosionsgrenze erreicht.

Flaschen mit Flüssiggas dürfen nicht an Stellen unter Erdgleiche, z.B. in Kellerräumen, gelagert werden. Auch das Mitführen von Flaschen mit mehr als 1 Liter Rauminhalt- 0,425 kg Füllgewicht- an Montagestellen unter Erdgleiche ist in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ausreichende natürliche oder technische Lüftung die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert und die Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht unterwiesener Personen steht. Bei längeren Arbeitspausen müssen die Versorgungsanlagen entfernt werden.

Bei Verwendung von Gasflaschen mit mehr als 1 Liter Rauminhalt müssen zwischen Gasflasche und Verbrauchsanlage Druckregelgeräte vorhanden sein, die den Behälterdruck auf den Anschlussdruck der Verbrauchsanlage herabsetzen.

Auf Baustellen müssen Verbrauchsanlagen, die mit Schläuchen von mehr als 0,4 m Länge betrieben werden, mit Leckgassicherungen an die Versorgungsanlage angeschlossen werden. Unter bestimmten Bedingungen sind Ausnahmen möglich.

Gasflaschen sind vor stärkerer Hitzeeinwirkung zu schützen.

Flüssiggasflasche mit Verbrauchseinrichtung

9.7 Heiße Vergussmasse

Unfälle durch heiße, flüssige Vergussmassen lassen sich vermeiden, wenn geeignete Massebehälter verwendet werden. Die Behälter müssen einen Verschlussdeckel haben, der auch die Ausgussöffnung verschließt. Der Deckel verhindert das Eindringen von Feuchtigkeit oder Fremdkörpern und verhütet Unfälle durch herausspritzende heiße Masse. Wichtig ist auch, dass der Behälter fest auf der Feuerstelle steht, damit er nicht umkippen kann. Auch beim Massegießen muss der Massebehälter bis auf die Ausgießöffnung abgedeckt sein.

Beim Transportieren von Masseeimern sind Handschuhe mit langen Stulpen und beim Vergießen sowie beim Nachfüllen des heißen Masseeimers zusätzlich Gesichtsschutz zu tragen.

Massegießen

10. Brandbekämpfung

Durch technische und organisatorische Maßnahmen können Brände verhindert werden. Hierzu muss schon bei der Planung von Gebäuden der Brandschutz berücksichtigt werden, indem Brandabschnitte, Brandlasten und Fluchtwege geplant werden. Wird ein Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt, so müssen die Brandschutzkonzepte entsprechend angepasst werden.

Bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher und der richtigen Aufstellorte sind die örtlichen Feuerwehren in der Regel in die Planung mit einzubeziehen.

Feuerlöscher

Damit im Brandfall, der Brand effektiv bekämpft werden kann, sind die Mitarbeiter in der Handhabung der eingesetzten Löschmittel zu unterweisen und zu trainieren (z.B. regelmäßige Brandschutzübungen).

Um die Brandausbreitung zu verhindern, sollte auf die folgenden Punkte geachtet werden:

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sind die Mitarbeiter häufig in Fremdbetrieben eingesetzt. Hier ist es wichtig, sich vor Aufnahme der Tätigkeiten über Notfallmaßnahmen zu informieren. Hierzu gehört auch die Kenntnis über die Standorte von Löschmitteln sowie die Kenntnis über Notfallrufnummern zum Einleiten der Rettungskette.

Zur Brandbekämpfung in unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen dürfen nur hierfür zugelassene Feuerlöscher und Feuerlöschmittel unter Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände eingesetzt werden. Zugelassen sind z.B. Feuerlöscher mit BC-Löschpulver, Kohlendioxid (CO2)- Löscher. Die einzuhaltenden Mindestabstände betragen bei Anwendung der vorgenannten Löscherarten bei Niederspannungsanlagen 1 m und bei Hochspannungsanlagen bis 30 kV mindestens 3 m.

Bei Verwendung von Kohlendioxidlöschern ist besondere Vorsicht in engen, schlecht belüfteten Räumen geboten, denn es besteht Erstickungs- und Vergiftungsgefahr.

Zum Löschen von Maschinenbränden darf kein Sand verwendet werden. Auch bei brennenden Behältern hilft Sand im Allgemeinen nicht.

Broschüre BGI 8677 - Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle (Bestell-Nr. PU 005)

Ölbrände können bekämpft werden mit

Zu beachten: Löschpulver bilden auf der Oberfläche von Isolatoren bei Feuchtigkeit und Wärme leitfähige Beläge. Daher Vorsicht in Freiluftanlagen.

Zum Löschen von brennender Kleidung an Personen eignen sich insbesondere Wasser, Pulverlöscher, Kohlendioxidlöscher und ganz besonders Löschdecken.

Beim Einsatz von Kohlendioxid muss allerdings vermieden werden, dass Kohlendioxid auf die menschliche Haut aufgebracht wird.

Einzelheiten für die Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und deren Nähe enthält die VDE 0132.

Weitere Hinweise zur Brandbekämpfung können der BGI 8677 "Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle" (Bestell-Nr. PU 005) entnommen werden, www.bgetem.de/etemedien/direkt.

11. Werkstatt

Prüftafel

Viele Elektroinstallationsbetriebe verfügen über eine mehr oder weniger große Werkstatt. Auf was ist zu achten?

In Werkstätten werden eigene wie fremde elektrische Geräte repariert. Da bei einer Reparatur das Gerät geöffnet werden muss, besteht dann bei Prüfarbeiten die Möglichkeit des Berührens aktiver Teile.

Daher muss der Reparaturplatz als Prüfplatz ohne zwangläufigen Berührungsschutz gemäß DIN VDE 0104, Abschnitt 4.3, ausgeführt sein (siehe auch BGI 891 "Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen"). Die Arbeitsfläche des Reparaturplatzes muss aus nichtleitfähigem Werkstoff bestehen.

Wenn der Prüfstromkreis mit dem einspeisenden Niederspannungsnetz galvanisch verbunden ist, muss die Absicherung über einen geeigneten RCD mit Bemessungs-Differenzstrom< 30 ma erfolgen. Vorzugsweise sollte die Einspeisung des Prüflings über einen Trenntrafo erfolgen.

Auch Schleifböcke sind häufig anzutreffen. Damit bei einem eventuellen Schleifscheibenbruch die Bruchstücke aufgefangen werden, müssen die Schleifböcke mit Schutzhauben ausgerüstet sein.

Da sich die Schleifscheiben beim Schleifen abnutzen, müssen diese Schutzhauben nachstellbar sein - der maximale Abstand Schutzhaube/Schleifscheibe beträgt 5 mm. Die Nachstellbarkeit der Schutzhauben kann z.B. durch eine zweiteilige klappbar angeordnete Haube oder durch eine Blende oder auch durch eine Klappe erreicht werden.

Auch die Werkstückauflagen, die nicht einteilig U-förmig sein dürfen, müssen stets dicht an die Schleifscheiben herangestellt werden, damit beim Schleifen kleinerer Gegenstände diese nicht in den Spalt zwischen Auflage und Schleifscheibe gezogen werden. Der Abstand Werkstückauflage/ Schleifscheibe darf maximal3 mm betragen.

Beim Aufspannen der Schleifscheiben sind immer gleich große Spannflansche zu verwenden, deren Mindestdurchmesser bei geraden Schleifscheiben 1/3 des Schleifscheibendurchmessers betragen muss.

Vor dem Aufspannen der Schleifkörper muss eine Klangprobe - einwandfreie Schleifkörper geben beim leichten Anschlagen einen klaren Klang - und nach dem Aufspannen ein Probelauf von mindestens 5 Minuten Dauer durchgeführt werden. Dabei ist der Gefahrenbereich abzusperren.

Bei Schleifarbeiten müssen in der Regel Schutzbrillen getragen werden.

Handgeräte

Schleifbock mit Schutzhaube und Fenster aus nichtsplitterndem Glas

12. Begriffe


ENDE

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