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6.5.3 Lehrgänge bei ermächtigten Stellen
Die Betriebsangehörigen, die zu Ersthelfern ausgebildet werden sollen, werden in der Regel vom Unternehmer zum Erste-Hilfe-Lehrgang bei einer ermächtigten Stelle schriftlich angemeldet, die ihren Sitz am Ort des Unternehmens oder in seiner Nähe hat.
Mitzuteilen sind:
Bei der Anmeldung ist außerdem anzugeben, dass sie für die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung oder an einer Erste-Hilfe-Fortbildung, dem so genannten Erste-Hilfe-Training (siehe Abschnitt 6.6), erfolgt. Die Ausbildungsstelle gibt dem Unternehmer Ort und Zeit des Lehrganges bekannt. Die Kurse finden in der Regel am Sitz der ausbildenden Stelle statt. Wenn die Zahl von etwa 15 Teilnehmern erreicht wird, kann mit der Ausbildungsstelle auch vereinbart werden, dass der Lehrgang während der Arbeitszeit in passenden Räumlichkeiten im Betrieb durchgeführt wird. Z. B. schreiben die Hilfsorganisationen Erste-Hilfe-Lehrgänge in den lokalen Presseorganen aus. Versicherte, die daraufhin selbst die Initiative ergreifen und sich in der Ersten Hilfe ausbilden lassen möchten, können sich direkt anmelden. Sofern sie die Aufgaben eines betrieblichen Ersthelfers übernehmen wollen, müssen sie die schriftliche Einverständniserklärung des Unternehmers (Arbeitgebers) einholen und der ausbildenden Stelle vorlegen. Nach Abschluss des Lehrganges bestätigt die ermächtigte Stelle dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich die Ausbildung der betreffenden Lehrgangsteilnehmer zu Ersthelfern.
Die Anmeldung der Teilnehmer, auch eines einzelnen Teilnehmers, sowie die Bestätigung der Teilnahme sollten mittels der abgebildeten Formulare erfolgen. Diese sind als Datei über die jeweiligen Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erhältlich oder können über den Internetauftritt des Fachbereiches "Erste Hilfe" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de/fb-erstehilfe) herunter geladen werden.
Über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang stellt der regional zuständige Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung der ermächtigten Stelle eine Dateivorlage für die Teilnahmebescheinigung zur Verfügung, auf der diese die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung in Erster Hilfe bestätigt. Die ausbildende Stelle händigt dem Teilnehmer die Teilnahmebescheinigung bei erfolgreichem Lehrgangsabschluss direkt aus.
Der Ersthelfer hat die Teilnahmebescheinigung seinem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser die Ausbildung registrieren und den Termin für die Fortbildung überwachen kann.
Die Ausbildung in der Ersten Hilfe durch eine allein nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannte Stelle reicht nicht aus, um als Ersthelfer im Sinne des § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) im Betrieb eingesetzt werden zu können. Dazu bedarf die ausbildende Stelle zusätzlich der Ermächtigung durch die Unfallversicherungsträger.
6.5.4 Kosten
6.5.4.1 Grundsatz
Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Unternehmer, dem die Verpflichtung, die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu treffen, und damit die Verantwortung für die Bestellung von Ersthelfern im Betrieb gesetzlich nach den § § 3 und 10 Arbeitsschutzgesetz sowie § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII und im Einzelnen aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zugewiesen sind. Der Unternehmer darf die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz sowie § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) nicht den Beschäftigten auferlegen.
Die Gesamtkosten der Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe spalten sich in zwei Teilbereiche auf, nämlich
6.5.4.2 Lehrgangsgebühren
Den Unfallversicherungsträgern obliegt nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII die "Sorge" für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe. Das bedeutet nicht, dass sie die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber, dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe der Versicherten haben. Dies wird in § 23 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VII besonders hervorgehoben; danach haben sie Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. Dieser Aufgabe kommen die Unfallversicherungsträger durch Abschluss diesbezüglicher Vereinbarungen mit den ermächtigten Stellen und insbesondere durch die Übernahme der anfallenden Lehrgangskosten nach. Die schriftliche Vereinbarung umfasst Art und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren. Neu ermächtigte Stellen zur Ausbildung in Erster Hilfe schließen ebenfalls einen entsprechenden Vertrag.
Die Lehrgangsgebühr wird als Pauschgebühr je Teilnehmer gezahlt, mit der alle Aufwendungen der Ausbildungsstellen für den Lehrgang abgegolten sind. Die als Kosten pro Teilnehmer umgelegten Pauschgebühren enthalten die Aufwendungen für die Entwicklung und Erprobung des Lehrstoffes, die Beschaffung der Unterrichtsmittel, das Vorhalten des Schulungspersonals und der Schulungsräume, Steuerung und Durchführung der Aus- und Fortbildungsprogramme sowie auch die Aushändigung einer Teilnehmerunterlage, wie z.B. "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 829) usw. Die Ausbildungsstellen sind damit gehalten, keine zusätzlichen Forderungen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Unternehmer oder die Versicherten zu stellen. Die ausbildenden Stellen rechnen direkt mit den Versicherungsträgern ab. Entsprechendes gilt bei betriebseigener Ausbildung.
6.5.4.3 Vergütung der Unterrichtszeiten durch den Unternehmer
Die Frage, ob Lehrgangsteilnehmer für den lehrgangsbedingten Arbeitszeitausfall oder den über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeitaufwand von ihrem Unternehmer (Arbeitgeber) eine Vergütung erhalten, beantwortet sich nach den Bestimmungen und Prinzipien des Arbeitsrechts.
§ 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII stellt klar, dass bei lehrgangsbedingtem Arbeitsausfall der Unternehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen hat. Dies gilt nicht nur bei eigenen Maßnahmen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn der Versicherte während der Arbeitszeit zum Beispiel an einem Erste-Hilfe-Lehrgang einer ermächtigten Stelle teilnimmt. Zu der Frage nach einem Entgeltanspruch für den außerhalb der Arbeitszeit liegenden Zeitaufwand, zum Beispiel bei Ausbildung von Schichtarbeitern an arbeitsfreien Tagen oder von anderen Arbeitnehmern an arbeitsfreien Wochenenden oder nach Arbeitsschluss geht das Sozialgesetzbuch VII nicht ein, da durch sie nicht das Sozial-, sondern das Arbeitsrecht angesprochen wird. Die Frage stellt sich sowohl für die von den Unfallversicherungsträgern durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als auch für die Veranstaltungen der ermächtigten Stellen. Soweit tarifrechtliche Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge keine entsprechenden Regelungen enthalten, spricht einiges für eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Grundsatz ist, dass Aus- und Fortbildung im Interesse des Unternehmers nicht zu Lasten des Versicherten (Arbeitnehmers) gehen dürfen. Soweit nämlich jener den Versicherten anhält, das heißt, anweist oder sein Einverständnis damit erklärt, dass dieser sich in der Ersten Hilfe ausbilden lässt, um im Betrieb als Ersthelfer zur Verfügung zu stehen, handelt der Versicherte in Erfüllung der Pflichten des Unternehmers (Arbeitgebers); denn er ist es schließlich, der nach § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dem Betrieb Ersthelfer zur Verfügung zu stellen hat. Wer Personal zur Verfügung halten muss, das im Betrieb bestimmte besondere Aufgaben wahrnehmen soll, muss dafür sorgen, dass es entsprechend ausgebildet ist. Deswegen ist in der Verpflichtung des Unternehmers nach § 26 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Sorge für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe enthalten. Das Gleiche gilt nach den § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.
In vielen Fällen finden die Erste Hilfe-Lehrgänge nicht während der Arbeitszeit statt, so dass die Versicherten (Arbeitnehmer) gezwungen sind, sich während der Freizeit aus- und fortbilden zu lassen. Da sie keinen Einfluss auf die terminliche Abhaltung der Lehrgänge haben, erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit geschult werden und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, anders zu behandeln als Beschäftigte, die aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen die Ausbildung außerhalb ihrer Arbeitszeit durchlaufen müssen. Insofern wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in der Regel ein Anspruch auf Freistellung oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich vom Arbeitgeber geschuldet sein. Ohne einen solchen Zeitausgleich würde es für den Unternehmer sicher ungleich schwerer, Betriebsangehörige als Ersthelfer zu gewinnen. Der Ausgleich kann auch durch Zahlung des entsprechenden Entgelts erfolgen. Etwaige arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind zu beachten.
6.5.4.4 Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
Aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII folgt, dass in den Fällen, in denen die Unfallversicherungsträger nicht selbst die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen, der Unternehmer auch die anfallenden Fahrkosten und - soweit erforderlich - die Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen hat.
6.5.4.5 Maßnahmen der Unfallversicherungsträger
Sollte ein Unfallversicherungsträger die Unterrichtung Betriebsangehöriger in der Ersten Hilfe, z.B. auch im Rahmen einer größeren Schulungsmaßnahme für Führungskräfte auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit selbst durchführen, so gilt § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII, d. h., sie hat die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Ausgenommen ist die Vergütung der lehrgangsbedingten Ausfallzeiten.
6.6 Fortbildung
6.6.1 Ersthelfer
Die Fortbildung der Ersthelfer dient der Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung neuer Lehrinhalte der Aus- und Fortbildungsprogramme.
Rechtsgrundlagen:§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VII,
§ 26 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Grundsatzes "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe" (BGG/GUV-G 948).
Der Einsatzfall ist für den Ersthelfer in der Regel ein seltenes Ereignis. Da er in der Praxis wenig Gelegenheit hat, Erfahrung zu sammeln, kann nur durch wiederholte Schulung seiner Verantwortung Rechnung getragen werden. Seine Kenntnisse und Fertigkeiten müssen durch Auffrischung erhalten und aktualisiert werden.
Zur Fortbildung der Ersthelfer bieten die ermächtigten Stellen das 4 Doppelstunden umfassende so genannte "Erste-Hilfe-Training" an. Dieses geht thematisch grundsätzlich nicht über die Aussagen des Erste-Hilfe-Lehrganges hinaus. Besonderer Wert wird jedoch auf die Übung praktischer Maßnahmen unter Berücksichtigung betriebs- und zielgruppenbezogener Besonderheiten gelegt. Es werden verschiedenartige Notfallsituationen, vor allem aus dem Erfahrungsbereich der Teilnehmer, durchgespielt.
Das Erste-Hilfe-Training ist im Einzelnen folgendermaßen aufgebaut:
Fortbildungsmaßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn auf vorhandenen Kenntnissen aufgebaut werden kann. Deswegen hat der Unternehmer gemäß § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen, dass die Fortbildung in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird.
Unternehmer und Ersthelfer haben darauf zu achten, dass letzterer das Erste-Hilfe-Training rechtzeitig besucht. Eine frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass die Zwei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Sollte eine rechtzeitige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training aus Gründen, die der Unternehmer oder der Versicherte zu vertreten hat, nicht erfolgen können, kommt eine Fortbildung in der Regel nicht in Betracht; eine verspätete Teilnahme am Training wird in der Regel abgelehnt. Die erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang wird in diesen Fällen in Betracht kommen. Eine Benennung als Ersthelfer im Betrieb ist dann erst nach erneuter Ausbildung möglich.
Das Erste-Hilfe-Training wird von den ermächtigten Stellen aus organisatorischen Gründen und mit dem Ziel, die Lehrinhalte zusammenhängend und verknüpft durchzunehmen, als geschlossene Einheit angeboten. Wenn jedoch Unternehmer den Lehrgang im eigenen Betrieb für ihre Mitarbeiter durchführen lassen und die Teilnahme derselben überwachen, sind die ermächtigten Stellen bereit, das Erste-Hilfe-Training in zwei Abschnitte zu teilen. Die beiden Fortbildungsabschnitte müssen jedoch in einem der Sache angemessenen zeitlichen Zusammenhang abgehalten werden.
Besteht wegen besonderer Gefährdung ein erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z.B. wenn an unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen oder Anlageteilen gearbeitet oder andere Tätigkeiten verrichtet werden, wie Arbeiten an oder in Gewässern, bei denen nach Unfällen die Anwendung der Wiederbelebung erforderlich werden kann, kommt eine jährliche Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Training in Betracht. Das Einwirken elektrischen Stroms auf den menschlichen Körper führt bei entsprechender Stromstärke und entsprechendem Stromweg zu Herzkammerflimmern mit Kreislaufstillstand. Dem tödlichen Ausgang des Unfalles kann nur durch sofortige Wiederbelebung vorgebeugt werden. Diese wird den Ersthelfern in vollem Umfang nur im Erste-Hilfe-Training geboten.
Der Ersthelfer kann in dem Zwei-Jahres-Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen. Der Unternehmer sollte dem Ersthelfer diesen Schritt ermöglichen, wenn dieser bei sich Lücken festgestellt hat, die durch die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training nicht geschlossen werden können, und der Ausbilder eine erneute Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang befürwortet.
Der Unternehmer kann die Fortbildung auch in Form einer ständigen Schulung durchführen; diese Schulung muss jedoch mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen.
Die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training ist dem Ersthelfer zu bescheinigen. Dazu dient auch die Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang, in der auch die regelmäßige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training eingetragen werden kann. Nach der Teilnahme am Erste-Hilfe-Training hat der Ersthelfer dem Arbeitgeber die Bescheinigung zur Registrierung und zum Zweck der Terminüberwachung vorzulegen.
Hinsichtlich Kosten der Fortbildungsmaßnahme siehe Abschnitt 6.5. Die Gebühr für die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training beträgt zwei Drittel der Lehrgangsgebühr für den Erste-Hilfe-Lehrgang und wird ebenfalls von den Unfallversicherungsträgern getragen.
6.6.2 Personen mit anderer Qualifikation zum Ersthelfer
Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist auch bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gegeben, wenn diese an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
6.7 Weiterbildung
Ersthelfer müssen auch dann helfen können, wenn eine bestimmte Gefährdung Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die in der Grundausbildung nicht vermittelt werden.
Rechtsgrundlagen:§ 10 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz,
§ 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Die Ausbildung in Erster Hilfe erstreckt sich auf einfache, vom Laien leicht erlern- und beherrschbare, ohne besondere Hilfsmittel durchzuführende Maßnahmen. Unfälle, z.B. infolge Einwirkens chemischer Stoffe, können jedoch Maßnahmen notwendig machen, die einzelnen Ersthelfern zusätzlich vermittelt werden müssen. Im Erste-Hilfe-Lehrgang wird die Erste Hilfe bei Vergiftungen und Verätzungen behandelt. Es werden jedoch nur einfache Maßnahmen gelehrt, ohne dass auf die besonderen Verhältnisse bei bestimmten gefährlichen chemischen Stoffen eingegangen wird, die vornehmlich in der Industrie und chemischen Laboratorien vorkommen. Dort, wo der Gefährdung infolge Einwirkens derartiger Stoffe nur durch besondere Maßnahmen oder Mittel begegnet, aber auch dort, wo hierdurch ein besserer Erfolg erreicht werden kann, bedarf es einer gezielteren und intensiveren Weiterbildung der Ersthelfer.
Die Weiterbildung geeigneter Ersthelfer kann insbesondere durch den Betriebsarzt entsprechend der im Einzelnen im Betrieb vorhandenen chemischen Stoffe erfolgen. Feststehende Weiterbildungsprogramme gibt es nicht.
Gegenstand der Weiterbildung dürften zunächst folgende Grundsätze sein:
Folgende Maßnahmen müssen den Ersthelfern stets geläufig sein:
Im Weiteren sind die Besonderheiten beispielsweise bei Einwirken folgender Stoffe zu behandeln:
Welche Maßnahmen den Ersthelfern im Einzelfall beizubringen sind, hat der Betriebsarzt unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten anhand der Literatur und der einschlägigen Informationen der Unfallversicherungsträger in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er hat die Ersthelfer gründlich weiterzubilden. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sollte er dem Ersthelfer bescheinigen. Inhalt und Zeitpunkt der Zusatzausbildung sollten dabei angegeben werden.
7 Betriebssanitäter
7.1 Aufgaben
Der Betriebssanitäter soll erweiterte Erste Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten beitragen.
Rechtsgrundlagen:§ 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit den Anhängen 1, 2 und 3 des Grundsatzes "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949).
Der Kreis der Aufgaben, die der Betriebssanitäter im Einzelnen wahrnehmen kann, richtet sich nach seiner Ausbildung (siehe Abschnitt 7.3).
Der Betriebssanitäter wird nicht im Rahmen der Heilbehandlung tätig, auch dann nicht, wenn er etwa dem Betriebsarzt oder Notarzt assistiert. Er leistet vielmehr Erste Hilfe.
Bei der Versorgung des Notfallpatienten steht er zwischen Ersthelfer und Rettungsdienst. Er muss im Gegensatz zum Ersthelfer alarmiert werden und kann zur Versorgung des Notfallpatienten auch apparative Mittel, z.B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe, Sauerstoffbehandlungsgerät, einsetzen.
Es kann der Fall eintreten, dass der Notfallpatient nicht anders als durch Maßnahmen gerettet werden kann, die ärztliches Fachwissen erfordern und einen Eingriff in den Körper bedeuten, z.B. durch das Verabreichen oder Injizieren eines Antidots oder das Anlegen einer Infusion. Derartige Tätigkeiten eigenverantwortlich auszuüben, ist dem Betriebssanitäter - auch bei qualifizierter Ausbildung - grundsätzlich verwehrt. Die Ausbildung von Sanitätspersonal in derartigen Maßnahmen geht allgemein dahin, dass es diese als Helfer des Arztes unter seiner Aufsicht und Verantwortung durchführen kann (siehe Abschnitte 8.1 und 8.2). Kann aber im Einzelfall trotz intensiver Bemühungen ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden, kann eine Maßnahme des entsprechend geschulten Betriebssanitäters, welche die Grenze zum ärztlichen Handeln überschreitet, unter dem Gesichtspunkt des Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt sein. Pflicht des Betriebssanitäters ist es, äußerst gewissenhaft zu prüfen, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die Notwendigkeit der Maßnahme zu beurteilen und sie sachgerecht durchzuführen.
Neben den Anforderungen an die Fähigkeit, eine sichere Indikation als Grundlage für die beabsichtigte Maßnahme zu stellen, sind die technischen Schwierigkeiten ihrer Durchführung und der Umfang der möglichen Folgen abzuwägen. Um beurteilen zu können, ob das Risiko für den Notfallpatienten bei Durchführung bestimmter Maßnahmen geringer als bei der Nichtvornahme ist, benötigt der Betriebssanitäter Erfahrung.
Ist in einem Betrieb abzusehen, dass derartige Notsituationen eintreten können, sollte es Aufgabe des verantwortlichen Betriebsarztes sein, geeignete Betriebssanitäter auf derartige Maßnahmen gut vorzubereiten.
Zu den Aufgaben des Betriebssanitäters kann es weiter gehören, Notfallpatienten auf dem Transport ins Krankenhaus zu begleiten. Der Betrieb, der solche Transporte nach § 24 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) selbst durchführt, muss zur Überwachung und Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen neben dem Fahrzeugführer einen für diese Aufgaben ausgebildeten Begleiter im Rettungswagen einsetzen (siehe Abschnitt 4.2).
Unter den Unfällen im Betrieb sind die Notfälle relativ selten. Eine große Zahl der Verletzungen ist leichterer Art, zumindest nicht lebensbedrohlich. Die Erste Hilfe bei derartigen Verletzungen nimmt einen breiten Raum der Tätigkeit des Betriebssanitäters ein. Entweder wird er als Assistent des Betriebsarztes oder selbstständig tätig. Bei leichten Unfällen ist es sinnvoll, dass der Verletzte sofort den Betriebssanitäter und nicht zuerst den Ersthelfer in Anspruch nimmt. Der Betriebssanitäter hat Routine und größere Erfahrung als der Ersthelfer und verfügt eventuell über weitergehendes Erste-Hilfe-Material, z.B. den Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN 13.155 (siehe Anhang 4).
Der Betriebssanitäter kann mit der Aufgabe betraut sein, dafür zu sorgen, dass der Verletzte einen Arzt aufsucht. Nach § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist jeder Versicherte unverzüglich einem Arzt vorzustellen, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Dies bedeutet, dass der Betriebssanitäter den Verletzten nicht zu veranlassen braucht, einen Arzt zu konsultieren, wenn durch die Erste Hilfe eine ausreichende Versorgung erreicht ist.
Aufgrund der Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst (siehe Abschnitt 7.3) gehört es zu den Aufgaben des Betriebssanitäters, entsprechend seinen einschlägigen betrieblichen Erfahrungen dem Unternehmer und seinen Beauftragten Hinweise zur Organisation und Durchführung der betrieblichen Ersten Hilfe zu geben, insbesondere auf Mängel hinzuweisen. Er kann Versicherte über ihre Rechte und Pflichten in wesentlichen Punkten aufklären. Fragen zur Hygiene im Betrieb und zur Arbeitshygiene sowie zur Einwirkung physikalischer Noxen und von Gefahrstoffen sollte er beantworten können. Der Unternehmer kann ihm schließlich die Aufgabe übertragen, die Dokumentation zur Erste-Hilfe-Leistung vorzunehmen.
7.2 Erforderlichkeit
Erhöhten Anforderungen an die Erste Hilfe in Betrieben mit erhöhten Unfallgefahren soll Rechnung getragen werden.
Rechtsgrundlagen:§ 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
7.2.1 Voraussetzungen
Die Zahl der in einer örtlich begrenzten Unternehmenseinheit (Betrieb/Baustelle) gewöhnlich anwesenden Versicherten und das dort zu beobachtende Unfallgeschehen sind maßgeblich dafür, ob der Unternehmer einen oder mehrere Betriebssanitäter zur Verfügung zu stellen hat. Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter gewährleistet ist. Im Außendienst tätige Personen sind bei der Zahl der anwesenden Versicherten nicht mit einzubeziehen. Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.
Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z.B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer in einem Betrieb mit gewöhnlich mehr als 250, aber nicht mehr als 1500 anwesenden Versicherten zu prüfen, ob nach dem betrieblichen Unfallgeschehen ein Betriebssanitäter oder mehrere einsatzbereit zur Verfügung stehen müssen. Sind im Betrieb gewöhnlich mehr als 1500 Versicherte anwesend, so muss sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) grundsätzlich mindestens ein Betriebssanitäter unter ihnen befinden. Nach § 27 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift kann der Unternehmer von einem Betriebssanitäter absehen, wenn er nachweist, dass nach dem Unfallgeschehen sein Einsatz nicht erforderlich ist. Auch hier kann dies - ebenso wie in § 26 Abs. 1 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift bei der Reduzierung der Ersthelfer - nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger erfolgen.
Auf Baustellen mit gewöhnlich mehr als 100 anwesenden Versicherten hat der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift stets mindestens einen Betriebssanitäter vorzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn er zur Erfüllung des § 27 Abs. 1 Satz 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zur Erfüllung der zu erbringenden Bauleistung einzelne Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und die gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100 anwesende Versicherte ergeben.
Für Betriebe mit höchstens 250 und Baustellen mit höchstens 100 anwesenden Beschäftigten fordert § 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) keinen Betriebssanitäter. Der Unternehmer hat aber auch in diesen Fällen nach § 24 Abs. 1 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu prüfen, ob die Erste Hilfe erst mit einem Betriebssanitäter sichergestellt werden kann, da diese Unfallverhütungsvorschrift wie alle Unfallverhütungsvorschriften nur Mindestanforderungen enthält. Ist zum Beispiel aufgrund des Standortes, der Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes die Versorgung von Verletzten durch einen Betriebssanitäter angezeigt, muss auch in kleineren Unternehmen ein solcher bestellt werden. In einem solchen Fall kann die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren die Anwesenheit einer zum Betriebssanitäter ausgebildeten Person anordnen. Dies wäre zum Beispiel in einem Betrieb der Fall, bei dem gleichartige Bedingungen herrschen, wie zum Beispiel auf einer Baustelle mit 120 Beschäftigten.
7.2.2 Unfallgeschehen
Art, Schwere und Zahl der zu beobachtenden Unfälle im Betrieb definieren das Unfallgeschehen. Bei der Bewertung desselben zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Betriebssanitäters wird die absolute Zahl der Unfälle im Betrieb ausschlaggebend sein. Eine Regel, die angibt, bei welcher Zahl der Unfälle ein Betriebssanitäter vorzuhalten ist, lässt sich nicht aufstellen. Die Beurteilung der Frage nach dem Betriebssanitäter muss stets im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei sind nicht nur die Zahl der Beschäftigten sowie Art und Umfang des Unfallgeschehens zu berücksichtigen, sondern auch die Erreichbarkeit des Unfallortes, die Anbindung an das Netz des öffentlichen Rettungsdienstes und der sonstige Aufgabenbereich des Betriebssanitäters.
7.2.2.1 Art der Unfälle
Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms stellen vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Ersthelfer so früh wie möglich von einem berufsmäßigen Helfer abgelöst wird.
7.2.2.2 Schwere der Unfälle
Auch bei schweren Unfällen, insbesondere Notfällen mit Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion wie Atmung und Kreislauf, kommt es auf einen frühzeitigen Einsatz des professionellen Rettungsdienstes an. Bis die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes am Notfallort eintreffen, vergehen in der Regel 10 bis 15 Minuten. Die Wartezeit kann durch Einsatz von Betriebssanitätern besser überbrückt werden als durch Ersthelfer.
7.2.2.3 Zahl der Unfälle
Die absolute Zahl der Unfälle - der meldepflichtigen und der nicht meldepflichtigen - spricht dann für den Einsatz eines Betriebssanitäters, wenn durch ihn die häufige Inanspruchnahme der Ersthelfer insbesondere bei einer großen Zahl von leichteren Verletzungen sinnvoller Weise ersetzt wird. Die Erfahrung des Sanitäters verbürgt eine höhere Qualität der Ersten Hilfe. Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen gemäß § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1), die Kontrolle der Meldepflicht nach § 28 Abs. 2 sowie die Entscheidung nach § 24 Abs. 4 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift werden zentralisiert. Schließlich werden die Ersthelfer nicht immer wieder von ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit abgezogen; der Betriebsablauf wird weniger gestört.
Ergibt sich unter einem oder mehreren dieser Gesichtspunkte, dass mit einem Betriebssanitäter eine wirksamere Versorgung der Verletzten gewährleistet ist, so hat der Unternehmer ihn zur Verfügung zu stellen. In großen Unternehmen hat er darüber hinaus zu prüfen, ob ein Betriebssanitäter ausreicht oder mehrere den betrieblichen Rettungsdienst zu versehen haben.
7.2.3 Einsatzbereitschaft
Die Erste Hilfe als einzige betriebliche Tätigkeit des Betriebssanitäters wird ihn arbeitsmäßig nur in Betrieben mit einer sehr großen Beschäftigtenzahl und einem entsprechenden Unfallgeschehen auslasten. In der Regel kann daher die Erste Hilfe nicht seinen alleinigen Aufgabenkreis darstellen. Vielfach dürfte die Erste Hilfe deswegen als betriebliche Nebentätigkeit einzustufen sein. Der Betriebssanitäter, der für die Erste-Hilfe-Leistung in jedem Fall einsatzbereit sein muss, kann nur mit Arbeiten befasst werden, die ihre jederzeitige Unterbrechung zulassen. Die Anbindung der Aufgaben des betrieblichen Sanitätsdienstes an die werksärztliche Abteilung oder die Werksfeuerwehr führt zu erheblichen Vorteilen. Um eine lückenlose Versorgung Verletzter sicherzustellen, dürfte es vielfach erforderlich sein, mehrere Betriebsangehörige zu Betriebssanitätern ausbilden zu lassen und sie gleichsam als höherqualifizierte Ersthelfer dezentral im Betrieb einzusetzen.
7.2.4 Zahl und Qualifikation
§ 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) stellt hinsichtlich der Zahl der Betriebssanitäter eine Mindestforderung dar. Es ist deswegen nicht ausreichend, dass der Unternehmer einen Beschäftigten zum Betriebssanitäter hat ausbilden lassen oder einen solchen eingestellt hat; dieser muss auch im Betrieb anwesend sein. Der Unternehmer hat Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist stets von einer größeren Anzahl von Betriebssanitätern auszugehen, wenn die Betriebssanitäter bei geringerer Anzahl die auf sie zukommenden Aufgaben nicht erfüllen können. In Schichtbetrieben ist jeweils für jede Schicht gesondert zu prüfen, inwieweit Betriebssanitäter erforderlich sind.
Der Unternehmer hat auch zu prüfen, ob für den Betriebssanitäter die Grundausbildung für den Sanitätsdienst gemäß § 27 Abs. 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift den Anforderungen, die das betriebliche Unfallgeschehen an ihn stellt, genügt oder ob der Betriebssanitäter nicht besser eine höhere Qualifikation, wie Rettungssanitäter oder Rettungsassistent, haben sollte.
7.3 Ausbildung
Die Ausbildung einzelner Betriebsangehöriger zu Betriebssanitätern soll die Wirksamkeit des betrieblichen Rettungswesens erhöhen.
Rechtsgrundlagen:§ 27 Abs. 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des Grundsatzes "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949).
7.3.1 Struktur des Ausbildungsganges
Für den Betriebssanitäter gibt es kein Berufsbild. Geregelt ist nur die Frage nach den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein Helfer besitzen muss, um die unter dem Begriff des Betriebssanitäters zusammengefassten Funktionen auszuüben. Die Voraussetzungen, die für den Einsatz des Betriebssanitäters erfüllt sein müssen, gliedert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in zwei Stufen, erstens eine grundlegende, allgemein gültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung) und zweitens eine mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Sekundärschulung (Aufbaulehrgang).
Nach den Bergverordnungen ausgebildete Heilgehilfen sind den Betriebssanitätern gleichgestellt.
7.3.1.1 Die Grundausbildung
Um einerseits Betriebsangehörigen, die an einer Tätigkeit im betrieblichen Rettungswesen interessiert sind, sowie anderweitig vorgebildeten, im öffentlichen Rettungsdienst oder in Heilberufen tätigen Personen den Zugang zum Betriebssanitäter offen zu halten und andererseits dem Unternehmer eine personelle Auswahlmöglichkeit zu geben, mit der der Bedarf hinsichtlich der aufgrund der betrieblichen Verhältnisse an den Betriebssanitäter zu stellenden Anforderungen abgedeckt werden kann, sind in der ersten Stufe mehrere Varianten vorgesehen, mit denen die Grundvoraussetzungen für den Einsatz als Betriebssanitäter erfüllt werden können. Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) unterscheidet folgende drei Gruppen für den Einsatz zum Betriebssanitäter:
Für die Zulassung zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang oder Erste-Hilfe-Training Voraussetzung. Diese darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. In der Grundausbildung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Ersten Hilfe und der Rettung Verletzter erweitert und vertieft werden. Die Inhalte dieses Lehrganges gibt der folgende Themenkatalog wieder, der als Anhang 1 Bestandteil des Grundsatzes "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949) ist.
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Die Aufgaben des Betriebssanitäters nach Unfallverhütungsvorschrift Rechtsgrundlagen (detaillierte rechtliche Kenntnisse folgen im Aufbaulehrgang) |
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7.3.1.2 Der Aufbaulehrgang
Die Ausbildung zum Betriebssanitäter ist bei allen drei Varianten der ersten Stufe allerdings erst dann komplett, wenn der 32 Unterrichtseinheiten umfassende Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst mit Erfolg zusätzlich absolviert worden ist. Der Aufbaulehrgang geht über die eigentliche Erste Hilfe hinaus, indem er auch Inhalte zu Themen vermittelt, welche die betriebliche Stellung des Betriebssanitäters fördern sollen und Fragen der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, der Hygiene und Arbeitsmedizin ansprechen. Inhalte des Aufbaulehrganges sind dem Themenkatalog und den dort aufgeführten Lernzielen zu entnehmen, der als Anhang 2 Bestandteil des Grundsatzes "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949) ist.
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7.4 Fortbildung
Die Fortbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Betriebssanitäter unter Berücksichtigung neuer Lernziele.
Rechtsgrundlagen:§ 27 Abs. 3 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit Anhang 3 des Grundsatzes "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949).
Für den Betriebssanitäter besteht die Notwendigkeit der Fortbildung in gleicher Weise wie für den Ersthelfer. Der Betriebssanitäter muss sich innerhalb von drei Jahren einer entsprechenden Maßnahme unterziehen. Bei ihr stehen häufig arbeitsmedizinische Fragen im Mittelpunkt. Um eine systematische Fortbildung in den betriebssanitätsdienstlichen Aufgaben zu erlangen, sind einheitliche Fortbildungslehrgänge notwendig. Diese müssen der Auffrischung, Vertiefung und Erweiterung sowohl der lebensrettenden Sofortmaßnahmen und anderer wichtiger Erste-Hilfe-Maßnahmen als auch der aus betrieblicher Sicht wichtigen Kenntnisse dienen. Die Fortbildung umfasst jeweils 16 Unterrichtseinheiten, die auch in mehrere Abschnitte unterteilt werden können. Aufbau und Inhalte der Fortbildungen können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
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1) Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel |
7.5 Verfahren und Durchführung der Aus- und Fortbildung
7.5.1 Fristen
Die Bezeichnung "Aufbaulehrgang" indiziert, dass der Zeitraum zwischen ihm und der Ausbildung, auf der aufgebaut werden soll, nicht zu groß sein darf. Falls die vorausgesetzten Grundkenntnisse nicht mehr vorhanden sind, ist für eine Bezugnahme und Erweiterung der Vorkenntnisse kein Raum mehr. Deswegen sieht die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor, dass der Abschluss der ersten Stufe - sei es die Grundausbildung, sei es eine ihr vergleichbare Ausbildung oder die Berufsausbildung - nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. War der Bewerber aufgrund seiner Ausbildung bereits berufstätig, z.B. als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent, ist der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit für den Beginn der 2-Jahresfrist maßgeblich. Sofern die Zwei-Jahresfrist verstrichen ist, muss der Bewerber zunächst die Grundausbildung für den Sanitätsdienst durchlaufen.
Jedoch gilt für die regelmäßige Fortbildung der Betriebssanitäter nach § 27 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ein Zeitraum von drei Jahren.
7.5.2 Träger der Lehrgänge
Die Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) liegt allein in den Händen der Stellen, die nach § 27 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift von den Unfallversicherungsträgern als geeignet beurteilt worden sind, also z.B. den Hilfsorganisationen. Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Betriebssanitäterausbildung sind in dem Grundsatz "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG/GUV-G 949) erläutert. Die Unfallversicherungsträger haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) - Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe - mit der Durchführung der Feststellung der Eignung gem. §§ 88 ff. SGB X beauftragt.
Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe abgerufen werden.
7.5.3 Bescheinigungen
Über die Teilnahme an der Grundausbildung, am Aufbaulehrgang sowie die Fortbildung stellen die ausbildenden Stellen Teilnahmebescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme aus.
8 Personal im Rettungs- und Sanitätsdienst
8.1 Rettungsassistent
Als Personal im Rettungsdienst obliegt dem Rettungsassistenten die Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten am Ort des Geschehens und während des Transports.
Rechtsgrundlagen:Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und -assistenten (RettAs-sAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966).
8.1.1 Aufgaben des Rettungsassistenten
Der Rettungsassistent wird nach den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer als Begleitperson in den Rettungseinheiten Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW), Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und Rettungshubschrauber (RTH) sowie in der Rettungsleitstelle eingesetzt, über die die Rettungseinsätze gesteuert werden.
Der Rettungsassistent hat die Aufgabe, dem Notarzt bei der Akutversorgung von Notfallpatienten zu assistieren. Der öffentliche Rettungsdienst ist so konzipiert, dass der Notarzt am Ort des Geschehens zum Einsatz kommt und die Notfallpatienten auf dem Transport in die Klinik betreut.
Der Rettungsassistent kann in die Situation kommen, einen Notfallpatienten in Abwesenheit eines Arztes versorgen zu müssen, denn nicht immer trifft der Notarzt rechtzeitig am Ort des Geschehens ein. Verschiedentlich steht überhaupt kein Notarzt zur Verfügung. Kann aber eine Überlebenschance nur durch Einleitung ärztlicher Maßnahmen der Akutversorgung gewährt werden, muss der Rettungsassistent im Rahmen der durch seine Aus- und Fortbildung erworbenen Möglichkeiten eigenverantwortlich entscheiden und unter Einsatz der im Rettungswagen vorhandenen Rettungsmittel notfallmedizinische Maßnahmen sowohl im Bereich der Diagnostik als auch der Therapie durchführen. Für diesen Fall kann er im Rahmen der Notkompetenz einen peripheren Venenzugang legen, ohne Relaxation intubieren, die Defibrillation mittels automatisierten Defibrillatoren durchführen und bestimmte Arzneimittel applizieren.
8.1.2 Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in einen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Schule für Rettungsassistenten mit Abschlussprüfung und eine nachfolgende praktische Tätigkeit bei einer zur Annahme diesbezüglicher Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes (Rettungswache). Die gesamte Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, d. h. Lehrgang und praktische Tätigkeit je ein Jahr, mindestens aber 1200 und 1600 Stunden. Anderweitige Ausbildungen können auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung angerechnet werden; bei im Gesetz genannten Ausbildungen und Tätigkeiten ist die Anrechnung bestimmter Zeiten vorgeschrieben.
Der Lehrgang nach § 4 Rettungsassistentengesetz und § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und -assistenten, mit dem die theoretischen und praktischen Grundlagen des Zugangs zum Beruf des Rettungsassistenten gelegt werden, hat folgende Themen zum Gegenstand, die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und -assistenten aufgeführt sind:
Theoretische und praktische Ausbildung (insgesamt mindesten 780 Stunden):
A. | Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule (26 Wochen), Einführungspraktikum |
1. | Allgemeine medizinische Grundlagen (200 Std.) |
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2. | Allgemeine Notfallmedizin (200 Std.) |
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3. | Spezielle Notfallmedizin (170 Std.) |
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4. | Organisation und Einsatztaktik (140 Std.) |
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5. | Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde (60 Std.) |
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6. | Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (10 Std.) |
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B. | Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (insgesamt mindestens 420 Std.) |
1. | Allgemeine Pflegestation (60 Std.) |
2. | Notaufnahmebereich (60 Std.) |
3. | Operationsbereich - Anästhesie - (180 Std.) |
4. | Intensiv- oder Wachstation (120 Std.) |
8.2 Rettungssanitäter
Als Personal im Rettungsdienst obliegt den Rettungssanitätern die Betreuung von Patienten am Ort des Geschehens und während des Transports.
Rechtsgrundlagen:Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-/Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 26. April 1977 (abgedruckt in Handbuch des Rettungswesens, Mendel-Verlag, Witten, Abschnitt D IV 2. 1) i.V.m.
§ 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz sowie die von einzelnen Bundesländern erlassenen Verordnungen und Richtlinien über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäter/innen.
8.2.1 Aufgaben
Nach Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 und der neuen oder geänderten Rettungsdienstgesetze der Bundesländer als Folge des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), mit dem der Bund den Bundesländern im Rahmen des Art. 74 Nr. 11, Nr. 22 Grundgesetz die Kompetenz überlassen hat, beförderungsrechtliche Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz in der neuen Fassung mit dem Ziel einer bestmöglichen präklinischen Versorgung zu treffen, ist der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters, der bis dahin das Fachpersonal in der Notfallrettung darstellte, eingeschränkt worden.
Aufgrund großzügiger Anrechnungs- und Übergangsregelungen in § 8 Abs. 2 und § 13 Rettungsassistentengesetz konnten Rettungssanitäter den Beruf des Rettungsassistenten ergreifen. Aufgrund umfassenderer Ausbildung kommt der Rettungsassistent nach den neuen Rettungsdienstgesetzen bei der Notfallrettung zum Einsatz. Der Rettungssanitäter ist aufgrund seiner kürzeren Ausbildung primär für den Krankentransport bestimmt. Wie der Rettungsassistent hat auch er als Beifahrer Patienten zu betreuen. Er ist aber wie jener qualifiziert, die fachlich-medizinische Versorgung und Überwachung auch von Notfallpatienten zu übernehmen. Trotz der kürzeren Dauer seiner Ausbildung soll es im Übrigen dem Rettungssanitäter ermöglicht werden, eine Qualifikation zu erreichen, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter rettungsdienstlicher Aufgaben befähigt. Einzelne Rettungsdienstgesetze erlauben, dass der Rettungssanitäter hilfsweise in der Notfallrettung zum Einsatz kommt. Art und Umfang derselben, insbesondere die Frage, inwieweit er ärztliche Maßnahmen der Akutversorgung, wie Notintubation, Infusion über periphere Vene, wahrnehmen kann, d. h. wie weit seine Notkompetenz geht, hängt von seiner Einsatzerfahrung und notärztlicher Anleitung und Weiterbildung ab, da die hierfür übliche Ausbildung nicht genügt.
8.2.2 Aus- und Fortbildung
Geeignete Stellen führen die Ausbildung zum Rettungssanitäter in eigener Verantwortung einheitlich nach den Grundsätzen durch, die der Ausschuss "Rettungswesen" und ihm folgend einzelne Bundesländer als Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Personal im Rettungsdienst festgelegt haben.
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 520 Stunden. Sie gliedert sich in den theoretischen Teil mit 160 Stunden, das klinische Praktikum von 160 Stunden, die praktische Ausbildung auf der Rettungswache von ebenfalls 160 Stunden und den Abschlusslehrgang von 40 Stunden mit anschließender Prüfung, über die ein Zeugnis ausgestellt wird.
Diese Ausbildung erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten auf die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des Rettungssanitäters zugeschnitten sind:
Zur Auffrischung und Erweiterung der Kenntnisse und der Fähigkeiten der Rettungssanitäter werden von den geeigneten Stellen Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Für die Rettungssanitäter ist die Teilnahme an 30 Fortbildungsstunden jährlich obligatorisch. Die Fortbildung erfolgt in der Regel in sechsstündigen Veranstaltungen, die jeweils unter einem bestimmten Thema stehen, z.B. "Die Infusion bei Notfällen", "Akute Störung der Atemwege", "Der Wasserelektrolythaushalt und das Säuren-basengleichgewicht des menschlichen Körpers", "Verbrennungen/Verbrühungen", "Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates", "Vergiftungen", "Hygiene im Rettungsdienst", "Rettung unter erschwerten Bedingungen" oder "Fahrverhalten im Rettungsdienst".
Die Veranstaltung gliedert sich in einen theoretischen Unterrichtsteil, einen Teil "Kasuistik mit Erarbeitung der Musterlösung, Auswertung und Diskussion" und die Übung praktischer Maßnahmen sowie die Erfolgskontrolle.
8.3 Rettungshelfer
Als Personal des Rettungsdienstes obliegt es den Rettungshelfern, im Rettungsdienst mitzuwirken.
Rechtsgrundlagen:Rettungsdienstgesetze einzelner Bundesländer.
Der Rettungshelfer ist ein Begriff im Rettungsdienst. Ohne dass es für ihn allgemeinverbindliche Aus- und Fortbildungsnormen gibt, ist er in den Rettungsdienstgesetzen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hessen als Fahrer im Krankentransport und in den beiden letztgenannten Ländern auch als Fahrer in der Notfallrettung zugelassen. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen genügt es, wenn im Krankentransport und in der Notfallrettung mindestens eine fachlich geeignete Person sowie im Saarland in beiden Bereichen und in Berlin nur im Krankentransport Sanitätshelfer als Fahrzeugführer eingesetzt werden. Da der Einsatz zumindest des Fahrers in der Notfallrettung nicht auf das bloße Führen des Rettungs- oder Notarztwagens beschränkt bleibt, sondern auch unterstützende Maßnahmen bei der Versorgung von Notfallpatienten zum Gegenstand hat, kommt hier der Rettungshelfer als geeigneter Fahrzeugführer in Betracht. Nach den Ausbildungsprogrammen der Hilfsorganisationen liegt der Rettungshelfer hinsichtlich des Niveaus seiner Ausbildung unter demjenigen des Rettungssanitäters. Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser-Hilfsdienst haben sich auf ein einheitliches 320 Stunden umfassendes Ausbildungsprogramm geeinigt und dieses den Ländern als Grundsätze für landesrechtliche Regelungen empfohlen.
Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern (Auszug) Stand: November 1995
Es ergeben sich folgende Grundsätze für die Ausbildung:
9 Betriebsarzt
Der Betriebsarzt hat den Unternehmer in Angelegenheiten des betrieblichen Rettungswesens zu unterstützen und Verletzten ärztliche Erstversorgung zu leisten
Rechtsgrundlagen:§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 4 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG).
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Betriebsarzt die Aufgabe, den Unternehmer zu unterstützen. Er hat ihn insbesondere bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb zu beraten und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in der Ersten Hilfe mitzuwirken. Verantwortlich bleibt der Unternehmer. In der gesetzlichen Beschränkung der Aufgaben des Betriebsarztes auf Beratung und Mitwirkung kommt zum Ausdruck, dass der Unternehmer seine Pflichten aufgrund des Abschnittes "Erste Hilfe" Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) im Allgemeinen nicht auf den Betriebsarzt delegieren soll. Der Betriebsarzt nimmt insoweit eine ähnliche Stellung wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein.
Mitwirken bei der Schulung der Helfer in Erster Hilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitssicherheitsgesetz heißt, dass der Betriebsarzt grundsätzlich nicht als Ausbilder vorgesehen ist. Die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe liegen in der Regel in den Händen der geeigneten bzw. ermächtigten Stellen mit den dazu befähigten Ausbildern nach § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Entsprechendes gilt für die Ausbildung zu Betriebssanitätern und deren Fortbildung, § 27 Abs. 3 bis 6 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift. Dem Betriebsarzt obliegt es hingegen, unter anderem anhand der in § 28 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift aufgeführten Merkmale zu prüfen, ob die für eine Erste-Hilfe- oder Sanitätsausbildung vorgesehenen Mitarbeiter für den Einsatz als Ersthelfer und Betriebssanitäter geeignet sind, inwieweit diese fortgebildet werden müssen oder ob eine Weiterbildung der Ersthelfer im Sinne des § 26 Abs. 4 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift und eine betriebsspezifische Zusatzausbildung der Betriebssanitäter angezeigt sind.
Weiterbildungsmaßnahmen kann er selbst durchführen, z.B. wenn Ersthelfer oder Betriebssanitäter Maßnahmen durchführen müssen, die wegen betriebsspezifischer Gefährdungen notwendig werden können und nicht Gegenstand der allgemeinen Aus und Fortbildungsprogramme in der Ersten Hilfe und des Sanitätsdienstes sind.
Soweit betriebseigene Ausbilder zur Verfügung stehen, hat er auch die Möglichkeit, ihnen die Aufgabe der Weiterbildung nach entsprechender Schulung zu übertragen. Der Betriebsarzt nimmt im Betrieb vornehmlich eine koordinierende und beratende Stellung ein.
Im Rahmen seiner Beratungen sollte der Betriebsarzt den Unternehmer auch auf gegebenenfalls im Betrieb vorzuhaltende Antidote hinweisen (siehe Abschnitt 5.3.3).
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es ferner, bei Unfällen und vor allem Notfällen im Betrieb Verletzten und Erkrankten ärztliche Erstversorgung zu leisten. Diese Verpflichtung ergibt sich zunächst aus der allgemeinen Berufspflicht des Arztes, überdies aus der Pflicht eines jeden Bürgers, bei Unglücksfällen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu helfen. Der im Betrieb tätige Betriebsarzt ist aber auch dem Arbeitgeber gegenüber zur Hilfeleistung verpflichtet. Die ärztliche Hilfeleistungspflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz enthält zwar nicht die Verpflichtung des Betriebsarztes, im Betrieb bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung erste ärztliche Hilfe zu leisten. Die fehlende Fixierung dieser Aufgabe im Gesetz beruht auf praktischen Erwägungen und darf nicht zu der Auffassung verleiten, dass eine solche Verpflichtung nicht bestünde. Für den Betriebsarzt gilt nichts anderes als für Ersthelfer und Sanitäter, die grundsätzlich in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten handeln, wenn sie bei einem Notfall im Betrieb aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung, z.B. einem Herzinfarkt aus innerer Ursache, helfen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur so weit, als sich diese Personen im Betrieb aufhalten. Soll sich der Betriebsarzt für besondere Fälle während seiner Freizeit in Bereitschaft halten, bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Verpflichtung des Betriebsarztes, sich über die Inhalte der Approbationsordnung hinaus notfallmedizinisch ausbilden zu lassen, besteht nicht. Sind in einem Unternehmen Notfälle zu versorgen, sollte jedoch der Unternehmer den Betriebsarzt, der im Betrieb angestellt ist, vertraglich verpflichten, sich entsprechend weiterzubilden.
10 Unterstützungspflichten der Versicherten
Die Erste Hilfe in den Betrieben gelingt nur, wenn die Versicherten mitwirken. Durch die Verpflichtung der Versicherten, jeden Unfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.
Rechtsgrundlagen:§ 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII,
§ § 15 Abs. 1 und § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
10.1 Aus- und Fortbildung
Die Erste Hilfe kann nur durchgeführt werden, wenn sie als gemeinschaftliche Aufgabe im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch und Pflicht des Arbeitnehmers auf Rücksichtnahme (früher: Treuepflicht) nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch verstanden wird. Entscheidend für die Rettung aus der Gefahr für Leben oder Gesundheit durch einen Unfall in der Arbeitswelt ist, dass eine genügende Zahl bereitwilliger Versicherter für das erste Glied der Rettungskette zur Verfügung steht. Über die allgemeine Bürgerpflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen hinaus, die auf die zumutbare und mögliche Leistung abstellt, ohne bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vom Helfer zu verlangen, müssen bei den Beschäftigten eine solide Aus- und Fortbildung als Grundlage der Ersten Hilfe gegeben sein, wenn von einer "wirksamen" Ersten Hilfe im Sinne der § § 14, 17 und 21 Sozialgesetzbuch VII gesprochen werden soll. Deswegen fordert § 28 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) als wesentliche Aufgabe der Versicherten, sich in der Ersten Hilfe aus- und fortbilden zu lassen sowie sich dem Unternehmer als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, soweit nicht persönliche Gründe wie körperliche Gebrechen, geistige Behinderung oder psychische Schwächen dem Einsatz als Ersthelfer entgegenstehen. Letzten Endes sollen sie in die Lage versetzt werden, ihrer Bürgerpflicht zur Hilfeleistung, wie sie in § 323c Strafgesetzbuch Ausdruck gefunden hat (siehe Abschnitt 2.1), bei Unfällen im Betrieb in zweckmäßiger und umfassender Weise nachzukommen.
Aufgrund der doppelten Rechtswirkung der Unfallverhütungsvorschriften (siehe Abschnitt 4) haben die Beschäftigten ihre Verpflichtung Ersthelfer zu werden, sowohl - als Versicherte - gegenüber dem Unfallversicherungsträger als auch - als Arbeitnehmer - gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen. Soweit sich keine oder nicht genügend Betriebsangehörige freiwillig zur Verfügung stellen, kann der Unternehmer, um seinerseits seine Pflichten aus § 24 Abs. 1 und § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu erfüllen, einzelne Mitarbeiter auswählen und bestimmen, dass sie sich in der Ersten Hilfe aus- und fortbilden lassen. Bei grundloser beharrlicher Verweigerung kann er arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.
Der Unfallversicherungsträger kann nicht nur einen Unternehmer, der seiner Verpflichtung, Ersthelfer in der vorgeschriebenen Zahl zu bestellen, ohne gründliche Anstrengung nicht nachkommt, mit einem Bußgeld gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII in Verbindung mit den § § 26 und 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) belegen. Er kann durch seine Aufsichtspersonen im Wege der Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII unter Androhung von Bußgeldern einzelne Versicherte verpflichten, sich in angemessener Frist in der Ersten Hilfe ausbilden zu lassen und sich als Ersthelfer dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen, sofern nicht persönliche Gründe entgegenstehen. Leistet ein Versicherter der Anordnung nicht Folge, so besteht die Möglichkeit einer angemessenen Ahndung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII. Eine "Rekrutierung" der Versicherten für die Erste Hilfe dürfte allerdings bei gutem Willen, einigem Verständnis und Pflichtbewusstsein auf Unternehmer- und Versichertenseite eine seltene Ausnahme bleiben, wenn nicht gar ausgeschlossen sein. Freiwilligkeit ist eine bessere Basis für Erfolge in der Ersten Hilfe als Zwang. Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft der Versicherten zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wirken.
10.2 Unterstützung
Allgemein sind die Versicherten nach §§ 15 Abs. 1 und 28 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) verpflichtet, die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmen zu unterstützen, d. h. im Bereich des betrieblichen Rettungswesens mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist nicht einer Duldungspflicht gleichzusetzen, die etwa bedeuten würde, dass sich ein Verletzter nicht gegen von ihm unerwünschte Maßnahmen der Ersten Hilfe wehren dürfte. Derartige Duldungspflichten werden in der Unfallverhütungsvorschrift nicht angesprochen; vielmehr sollen die Versicherten bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen vom Unternehmer zur Unterstützung herangezogen werden können. Sie sollen über ihre eigentlichen arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben hinaus verpflichtet sein, den Anordnungen des Unternehmers im Bereich der Ersten Hilfe zu folgen. Es handelt sich um Aufgaben, die nicht bereits durch § 323c Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung) abgedeckt werden. Zu denken ist z.B. an Tätigkeiten wie die Kontrolle der Verbandkästen, die Dokumentation von Erste-Hilfe-Maßnahmen oder auch die Unterstützung der Helfer bei einem Unfall.
10.3 Meldepflicht
Die Meldepflicht trifft zunächst den Verletzten selbst. Bei einem Notfall dürfte er jedoch nicht in der Lage sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Da aber der Unternehmer informiert werden muss, ist vorgesehen, dass an Stelle des Verletzten derjenige zu melden hat, der als Erster von dem Unfall im Betrieb erfährt. Mit der Meldung soll nicht etwa das Erste-Hilfe-Personal alarmiert, sondern der Unternehmer in die Lage versetzt werden, seinen Pflichten aus §§ 24 Abs. 2 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und § 193 Sozialgesetzbuch VII nachzukommen.
Inhalt des kleinen bzw. großen Verbandkastens für Betriebe (nach DIN 13157 bzw. DIN 13169, Stand November 2009) | Anhang 1 |
lfd. Nr. |
Stückzahl Kleiner Verbandkasten |
Stückzahl Großer Verbandkasten |
Benennungen oder Bezeichnungen |
Ausführung und Bemerkung |
1 | 1 | 2 | Heftpflaster | 500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz, thermoresistenter Kleber |
2 | 8 | 16 | Wundschnellverband | 10 cm x6 cm, staubgeschützt verpackt |
3 | 4 | 8 | Fingerkuppenverband | staubgeschützt verpackt |
4 | 4 | 8 | Fingerverband | 12 cm x 2 cm, staubgeschützt verpackt |
5 | 4 | 8 | Pflasterstrips | 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt |
6 | 8 | 16 | Pflasterstrips | 2,5 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt |
7 | 1 | 2 | Verbandpäckchen | starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten; 300 cm x 6 cm mit Kompresse 6 cm x 8 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m2, steril verpackt |
8 | 3 | 6 | Verbandpäckchen | starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten; 400 cm x 8 cm mit Kompresse 12 cm x 8 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m2, steril verpackt |
9 | 1 | 2 | Verbandpäckchen | Starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, 400 cm x10 cm mit Kompresse 12 cm x 10 cm; Saugkapazität: mind. 800 g/m2, steril verpackt |
10 | 1 | 2 | Verbandtuch | 80 cm x 60 cm, Saugkapazität , mind. 125 g/m2 Flächengewicht: mind. 90 g/ m2 |
11 | 6 | 12 | Kompresse | 10 cm x 10 cm, Saugkapazität mind. 800 g/m2, maximal paarweise steril verpackt |
12 | 2 | 4 | Augenkompresse | 5 cm x 7 cm, Gewicht: min. 1,5 g/Stück, einzeln steril verpackt |
13 | 1 | 2 | Kälte-Sofortkompresse | mindestens 200 cm2, ohne Vorkühlung, vorgegebene Lagerbedingungen beachten |
14 | 1 | 2 | Rettungsdecke | mindestens 210 cm x 160 cm, Mindestfoliendicke 12 µm, dauerhaft metallisierte Polyesterfolie oder Material mit mindestens gleichwertigen Eigenschaften in Bezug auf Reflexionsvermögen, Temperaturbeständigkeit, nahtfrei, mit Aluminium bedampft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt. |
15 | 2 | 4 | Fixierbinde | 400 cm x 6 cm, einzeln staubgeschützt verpackt |
16 | 2 | 4 | Fixierbinde | 400 cm x 8 cm, einzeln staubgeschützt verpackt |
17 | 2 | 4 | Dreiecktuch | 96 cm x 96 cm x 136 cm, staubgeschützt verpackt |
18 | 1 | 1 | Schere | mindestens 18 cm lang, kniegebogen, nicht rostend |
19 | 2 | 4 | Folienbeutel | Mindestgröße 30 cm x 40 cm, Mindestfoliendicke 45 µm, verschließbar, aus Polyethylen |
20 | 5 | 10 | Vliesstoff-Tuch | mindestens 20 cm x 30 cm, flächenbezogene Masse min. 15 g/m2 |
21 | 4 | 8 | Medizinische Einmalhandschuhe | nahtlos, groß, staubgeschützt verpackt |
22 | 1 | 1 | Erste-Hilfe- Broschüre | Informationsgehalt muss inhaltlich mindestens der Information "Anleitung zu Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 503) entsprechen |
23 | 1 | 1 | Inhaltsverzeichnis |
Auszug aus der "Technische Regeln für Arbeitsstätten Erste- Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR A4.3" | Anhang 2 |
6 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen
6.1 Bauliche Anforderungen
6.2 Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen
7 Kennzeichnung
Anlage zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) | Anhang 3 |
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.
1.2 Prüfung
Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Dies ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
4 Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollten in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.
Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN 13155 (Stand: Juni 2008) | Anhang 4 |
a) Absaugung und Beatmung
lfd. Nr. |
Stück- zahl |
Bezeichnung oder Benennungen |
Ausführung und Bemerkungen |
1 | 1 | Absauggerät | DIN EN ISO10079-2, tragbar, Vakuum mehr als -40kPa |
2 | 6 | Einmal-Absaugkatheter mit Endöffnung | In drei Größen, einzeln, steril verpackt |
3 | 1 | Beatmungsbeutel für Erwachsene nach DIN EN ISO 10.651-4 | Mit Nichtrückatmungsventil, mit Anschlussmöglichkeit zur Sauerstoffgabe |
4 | 3 | Beatmungsmaske | In drei Größen |
5 | 3 | Guedeltubus | In drei Größen |
b) Diagnostik
lfd. Nr. |
Stück- zahl |
Bezeichnung oder Benennungen | Ausführung und Bemerkungen |
1 | 1 | Blutdruckmessgerät mit elastischem Messglied, komplett mit einer Blutdruckmanschette für Erwachsene | DIN EN 1060-1 |
2 | 1 | Bügelstethoskop | - |
3 | 1 | Diagnostikleuchte | - |
c) Ge- und Verbrauchsmaterial
lfd. Nr. | Stückzahl | Bezeichnung oder Benennungen | Ausführung und Bemerkungen |
1 | 1 | Heftpflaster DIN 13.019 a 5 x 2,5 | Spule mit Außenschutz |
2 | 16 | Wundschnellverband DIN 13.019 E 10 x 6 | Staubgeschützt verpackt |
3 | 5 | Fingerkuppenverband | Staubgeschützt verpackt |
4 | 5 | Wundschnellverband DIN 13.019 E 18 x 2 | Staubgeschützt verpackt |
5 | 10 | Pflasterstrips | Mindestmaß 19 mm x72 mm, staubgeschützt verpackt |
6 | 2 | Verbandpäckchen DIN 13.151 K | - |
7 | 4 | Verbandpäckchen DIN 13.151 M | - |
8 | 2 | Verbandpäckchen DIN 13.151 - G | - |
9 | 1 | Verbandtuch DIN 13.152 - A | - |
10 | 1 | Verbandtuch DIN 13.152 - BR | - |
11 | 6 | Kompresse (100 + 5) mm x (100 + 5) mm1) |
Maximal paarweise verpackt, steril |
12 | 2 | Augenkompresse | Aus Watte mit textilem Gewebe oder Vliesstoff umhüllt Mindestmaße 50 mmx 70 mm, Gewicht min. 1,5 g/Stück, einzeln steril verpackt |
13 | 1 | Rettungsdecke Mindestmaß 2100 mm x 1600 mm, Mindestfoliendicke 12 µm | Dauerhaft metallisierte Polyesterfolie oder Material mit mindestens gleichwertigen Eigenschaften in Bezug auf Reflexionsvermögen, Alterungsbeständigkeit, Reißkraft (längs, quer), Flammpunkt, Wärmeleitfähigkeit und Reibechtheit, nahtfrei, mit Aluminium bedampft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt |
14 | 3 | Fixierbinde DIN 61.634 - FB 8 | Einzeln staubgeschützt verpackt |
15 | 3 | Fixierbinde DIN 61.634 - FB 6 | Einzeln staubgeschützt verpackt |
16 | 1 | Netzverband für Extremitäten | Mindestens 4 m gedehnt |
17 | 2 | Dreiecktuch DIN 13.168 - D | Staubgeschützt verpackt |
18 | 1 | Schere DIN 58.279 - B 190 | - |
19 | 10 | Vliesstoff-Tuch | Mindestmaße 200 mm x300 mm, flächenbezogene Masse min. 15 g/m2 |
20 | 2 | Folienbeutel | Verschließbar, aus Polyehtylen, Mindestmaße 300 mm x 400 mm, Mindestfoliendicke 4 µm |
21 | 8 | Paar Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 | Entsprechend den Festlegungen für Pflegehandschuhe aus PVC, nahtlos, mittel/groß, staubgeschützt verpackt |
22 | 1 | Hände-Desinfektionsmittel, mindestens 100 ml | - |
23 | 2 | Universell einsetzbares Schienenmaterial | Zum Ruhigstellen von Brüchen im Bereich des Unterarms, des Handgelenks, des Unterschenkels und des Sprunggelenks |
24 | 5 | Anhängekarte für Verletzte/Kranke | Muss den Vorgaben der Konsensuskonferenzen "Ahrweiler/Bad Breisig 2002" entsprechen2) |
1) Porös, Mindestsaugkapazität 800 g/m2 (Saugleistung geprüft nach DIN EN 13726-1, abweichend davon Angabe des Ergebnisses in g/m2)
2) Deutsches Ärzteblatt; Heft 31-32; 4. August 2003, a 2057, a 2058; Bezugsquelle: Deutscher Ärzteverlag, Dieselstraße 2, 50859 Köln. |
Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer | Anhang 5 |
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelfer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben Ersthelfer dabei Angst etwas falsch zu machen oder den Verletzten noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, evtl. für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler bestraft zu werden. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass Ersthelfer keine Hilfe leisten, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch besteht.
Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln. Jeder der diese Maßnahmen ergreift leistet Erste Hilfe. Solange ein Helfer oder ausgebildeter Ersthelfer die ihm bestmögliche Hilfe leistet, sind derartige Befürchtungen grundlos. In der Regel muss weder mit Schadensersatz - noch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Dies wird in den nachfolgenden Ausführungen verdeutlicht.
1. Allgemeines
Erste Hilfe ist eine rechtmäßige Handlung. Grundsätzlich braucht ein Ersthelfer nach geleisteter Hilfe an einem Notfallort dann nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn er die ihm bestmögliche Hilfe geleistet oder so sachgerecht gehandelt hat, wie er es in der Ersten-Hilfe-Ausbildung gelernt hat, oder wie es für ihn nach bestem Wissen erforderlich schien.
Erste-Hilfe-Maßnahmen haben zum Ziel, drohende Gefahren (z.B. Herz-Kreislauf-Stillstand, Verschlimmerung einer Verletzung) von einem Verletzten/Erkrankten abzuwenden. Wenn sich der Verletzte/Erkrankte gegenüber dem Ersthelfer noch äußern, d. h. seine Zustimmung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen erklären kann, liegt die Einwilligung vor; ist dies nicht der Fall, liegt in der Regel eine mutmaßliche Einwilligung vor (Geschäftsführung ohne Auftrag).
2. Schadenersatzansprüche bei Erster-Hilfe-Leistung
2.1 Ansprüche gegen den Ersthelfer
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werden kann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern bzw. absichern zu lassen - obwohl die Möglichkeit dazu besteht (Warndreieck, anderes Fahrzeug) - und dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hinein fährt, das weiteren Personenschaden verursacht.
Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Grundsätzlich kann der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z.B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z.B. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.
2.2 Ansprüche des Ersthelfers bei Eigenschaden
Ist mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein Eigenschaden verbunden, kann der Ersthelfer den Ersatz der Eigenaufwendungen verlangen. Vom Verletzten kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden (Sachschaden, Körperschaden) verlangen. Sachschäden sind z.B. Schäden an der Kleidung des Ersthelfers oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z.B. bei bewusstlosen Personen) Willen des Verletzten entspricht.
Je nach Gegebenheiten kann der Ersthelfer seine Schadensersatzansprüche (Körperschaden, Sachschaden) aber nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.
Bei einer Hilfeleistung im Betrieb, bzw. bei dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der Ersthelfer Entschädigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbar dient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Die erlittenen Sachschäden kann er in diesem Fall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend machen.
Wird Erste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht der Ersthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist der Ersthelfer kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung widerfahren.
Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung.
Bei Zweifelsfragen kann sich ein geschädigter Ersthelfer für weitere Informationen an die Unfallkasse des Bundes, Weserstraße 47 in 26382 Wilhelmshaven (Telefon 04421/407-407) wenden.
3 Strafrechtliche Gesichtspunkte
3.1 Pflicht zur Hilfeleistung
Grundsätzlich macht sich jeder gemäß § 323c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche (seinen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe leistet.
Die Pflicht zur unmittelbaren Hilfeleistung entfällt nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, beispielsweise
Ist eine unmittelbare Hilfeleistung nicht zumutbar, so kann aber zumindest vom Ersthelfer das Herbeiholen weiterer Hilfe oder Absetzen des Notrufes als "zumutbare" Maßnahme im Sinne des § 323c StGB verstanden werden. Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt ebenfalls, wenn bereits Hilfe erfolgt, z.B. wenn sichere Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe, wie durch einen am Unfallort anwesenden Arzt, besteht.
Strafbar macht sich nur, wer eine Hilfeleistung vorsätzlich (bewusst und gewollt) unterlässt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Verletzte oder Erkrankte keine (rechtzeitige) Hilfe erhält. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ersthelfer eindeutig erkennt, dass ein Mensch verletzt wurde oder lebensgefährlich erkrankt ist, er aber dennoch keine Erste Hilfe leistet bzw. Hilfe herbeiruft.
3.2 Fehlerhaft geleistete Erste Hilfe
Kommt es trotz der Hilfeleistung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod des Verletzten, so macht sich ein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar, wenn er die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt, d. h. seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und den Umständen entsprechend, durchführt. Das Gleiche gilt, wenn der Ersthelfer im Zuge der Erste-Hilfe-Leistung zusätzliche Körperschäden beim Verletzten verursacht.
Solange ein Ersthelfer unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt Erste Hilfe leistet, macht er sich nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung strafbar. Eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit scheidet auch dann aus, wenn eine später eingetretene Schädigung für den Ersthelfer nicht voraussehbar (z.B. Wundinfektion trotz sachgerechter Wundbedeckung) bzw. für ihn nicht vermeidbar war. Bezüglich der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Ersthelfer in der Ausnahmesituation des Notfalls - bei akuter Gefahr - rasch entscheiden und handeln muss, wobei in der Notlage gerade eine Abwägung alternativer Maßnahmen oft sehr hohe bzw. zu hohe Anforderungen an den Ersthelfer stellt (z.B. Seitenlage bei Bewusstlosen und dadurch Verschlimmerung einer Brustkorbverletzung). Hilfeleistung ist für den Ersthelfer keine Routinehandlung.
Eine vorsätzlich falsche Handlungsweise des Ersthelfers kann im Regelfall ausgeschlossen werden.
Entsteht durch eine notwendige Hilfeleistung des Ersthelfers (z.B. Fortschleifen eines Verletzten von einer dicht befahrenen Straße) wider Erwarten eine Körperverletzung (z.B. Schnittwunden durch Fortschleifen über Glassplitter), so kann dem Ersthelfer daraus kein Vorwurf gemacht werden, da er für seine Handlungsweise eine mutmaßliche Einwilligung voraussetzen kann. Die Handlung (hier: Fortschleifen) wird nämlich im Interesse des Verletzten vorgenommen (um nicht überfahren zu werden), um eine weiter gehende Schädigung zu vermeiden, und der Verletzte würde vermutlich einwilligen, kann es aber (z.B. wegen Bewusstlosigkeit) nicht rechtzeitig.
Der Vorwurf einer fahrlässigen Unvorsichtigkeit entfällt, wenn jemand in der offensichtlichen Notlage des Betroffenen eine ihm geeignet erscheinende Maßnahme ergreift, die sich nachträglich und in aller Ruhe betrachtet als nicht zweckmäßig herausstellt.
3.3 Sachbeschädigung im Rahmen der Ersten Hilfe
Müssen im Zuge der Ersten-Hilfe-Leistungen Sachen beschädigt werden, wird der Ersthelfer in der Regel nicht wegen Sachbeschädigung zur Verantwortung gezogen. Denn unter dem Gesichtspunkt des "rechtfertigenden Notstandes" handelt nicht rechtswidrig, wer z.B. zur Abwendung einer Gefahr für die Gesundheit des Verletzten (z.B. starke Blutung aus offener, durch die Kleidung verdeckter Wunde) eine Sachbeschädigung begeht (Zerschneiden der Kleidung). Es überwiegt wieder das geschützte Interesse des Verletzten (Gesundheit/Leben) das beeinträchtigte Interesse (Unversehrtheit der Kleidung) wesentlich.
3.4 Sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Ersten Hilfe
Es könnte auch der Fall eintreten, dass ein Ersthelfer im Rahmen seiner Hilfeleistung eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begeht.
Beispiel:
Einer von mehreren Ersthelfern fährt mit seinem Wagen vom Unfallort zu einer weit entfernten Telefonzelle, die der nächste Telefonanschluss ist, um dringend benötigte fachliche Hilfe - Rettungsdienst/Arzt - zu einem Unfall mit Schwerverletzten herbeizurufen. Dabei begeht er eventuell wegen überhöhter Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit; gegebenenfalls nötigt er auch noch andere Personen, die Telefonzelle schnellstmöglich zu verlassen.
Auch in diesen Fällen ist die Handlung des Ersthelfers im Rahmen des "rechtfertigenden Notstandes" gerechtfertigt und somit normaler Weise straffrei. Er begeht nämlich diese Ordnungswidrigkeit in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines Verletzten, um die Gefahr durch Verschlimmerung des Zustandes wegen fehlender ärztlicher Hilfe von einem Verletzten durch Herbeirufen ärztlicher Hilfe abzuwenden. Dabei überwiegt das geschützte Interesse des Verletzten (Gesundheit, Leben) das beeinträchtigte Interesse (unter anderem Einhaltung der Straßenverkehrsregeln) wesentlich.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich jemand z.B. bei Fehlen einer Telefonzelle oder einer anderen Meldemöglichkeit durch Zerschlagen einer Fensterscheibe (Sachbeschädigung) in das - weit und breit - einzige Haus Eintritt verschafft (Hausfriedensbruch), um von dem dort von ihm vermuteten Telefon einen Notruf abzugeben. Auch hier ist dann seine Handlung wegen der Lebensgefahr für den Verletzten in der Regel gerechtfertigt.
Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er - seinen Fähigkeiten entsprechend - die ihm bestmögliche Hilfe, so braucht er grundsätzlich weder mit Schadenersatzansprüchen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt er straffrei, da er in jedem Falle seine Hilfe leistete, um einem anderen zu helfen.
Ein Hinweis zum Schluss: WERDEN SIE ERSTHELFER!
Kenntnisse in Erster Hilfe sind in allen Lebensbereichen von Nutzen, wie z.B. bei Notfällen im Beruf, im Straßenverkehr, in der Freizeit, beim Sport oder der Familie. Ansprechpartner und Ausbildungsstellen für Erste-Hilfe-Lehrgänge in Ihrer Nähe finden Sie über das Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe.de.
Leitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe" - Leitlinie der Arbeitsgruppe "Spülflüssigkeiten" bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Stand: November 2012 | Anhang 6 |
1. Sachstand
Bei Verätzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Kontaminationen jeglicher Art ist nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand der Kenntnis das sofortige Spülen mit viel Wasser Mittel der ersten Wahl. Dies ist die wichtigste Erste Hilfe-Maßnahme, die auch von Laien vorbehaltlos sofort und universell als wichtigste Maßnahme der Ersten Hilfe mit Erfolg angewandt wird. Körpernotdusche und Augennotdusche erreichen dabei mit ihrem hohen Volumenstrom und einer hohen Strömungsgeschwindigkeit neben der mechanischen Reinigung auch eine schnelle Abführung von Reaktions- und Verdünnungswärme. Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis bestätigen die Effizienz der Wasserspülung, wenn Betroffene und Ersthelfer ausreichend unterwiesen sind und die Spülung ohne Verzug durchgeführt wird. Ausschlaggebend für den Prognosefaktor eines verunfallten Patienten ist damit weniger die Auswahl der Spülflüssigkeit, sondern vor allem eine unverzügliche, effiziente und ausreichend lange Spülung mit einer ausreichenden Menge Flüssigkeit! Die jederzeitige Verfügbarkeit muss gewährleistet sein, ein Zeitverlust bis zum Spülen ist unbedingt zu vermeiden.
Spülflüssigkeiten oder andere in Behältnisse abgepackte Lösungen können eingesetzt werden
Die Spülung muss unverzüglich einsetzen. Das Herbeischaffen einer spezifischen Spülflüssigkeit darf den sofortigen Spülbeginn nicht verzögern. Die unverzügliche Spülung der Augen, Haut oder Schleimhäute ist entscheidend, um z.B. ätzende oder giftige Stoffe möglichst unverzüglich zu verdünnen oder zu entfernen und einen Körperschaden möglichst gering zu halten.
Neben den fest installierten Körper- und Augenduschen werden auch Spülflüssigkeiten an Arbeitsplätzen eingesetzt. Jedoch gibt es in Deutschland keinen Standard, der zur Bewertung von Spülflüssigkeiten als Mittel der Ersten Hilfe nach biologischen, chemischen oder physikalischen Einwirkungen herangezogen werden kann. Somit gibt es keine einheitliche Kennzeichnung von Spülflüssigkeiten dahingehend, welche Anforderungen erfüllt sind.
2. Zielgruppe und Zweck
Zielgruppe dieser Leitlinie sind Personen, die in ihrem Aufgabenbereich für den Einsatz von Spülflüssigkeiten verantwortlich sind sowie Personen, die zu Fragen der Ersten Hilfe bei entsprechenden Einsatzgebieten beratend tätig sind.
Werden Spülflüssigkeiten eingesetzt, soll diese Leitlinie dem Unternehmer Beurteilungskriterien und Informationen über die Anforderungen an Spülflüssigkeiten als Mittel der Ersten Hilfe geben, damit dieser die verschiedenen Zubereitungen miteinander vergleichen und die für ihn geeignete Spülflüssigkeit auswählen kann.
Diese Leitlinie wurde von einem Expertenteam unter Berücksichtigung betrieblicher Erfahrungen und der einschlägigen Literatur erarbeitet. Sie beschreibt Anwendungshinweise und Anforderungen an die Produkte.
3. Anwendungsbereich
Diese Leitlinie gilt für Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z.B. ätzenden oder giftigen Stoffen an Arbeitsplätzen, wenn insbesondere keine Notduschen mit fließendem Wasser zur Verfügung stehen.
Sie bezieht sich weder auf die sekundäre Notfallversorgung durch medizinisches Fachpersonal, noch auf die spezifische ärztliche klinische Behandlung.
4. Definitionen
Spülflüssigkeiten im Sinne dieser Leitlinie sind Flüssigkeiten, die im Voraus hergestellt und in Behältnissen abgepackt als Mittel der Ersten Hilfe zum Spülen von Augen oder Haut zum Einsatz kommen.
Augenspülflüssigkeiten im Sinne dieser Leitlinie sind zur Anwendung am Auge bestimmte Spülflüssigkeiten.
5. Rechtsgrundlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen [Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)].
Die Installation von Notduschen wird in der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Laboratorien (TRGS 526) gefordert. Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik ebenfalls mit Notduschen einzurichten.
Steht kein fließendes Wasser zur Verfügung, kann die mit Trinkwasser gespeiste Augennotdusche in Abweichung von diesen Regeln durch Augenspülflüssigkeiten ersetzt werden.
Augenspülpackungen, die für die Erste Hilfe bei Augenverätzungen dienen, müssen der DIN 12930 entsprechen. Diese Norm gilt ausdrücklich nicht für in Augenspülpackungen vorrätig gehaltene Spülflüssigkeiten.
Spülflüssigkeiten sind entweder vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) / Deutsche Arzneimittelagentur zugelassene Arzneimittel nach AMG, oder Körperpflegemittel nach der Kosmetik-Verordnung zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder Medizinprodukte nach MPG.
Weitere rechtliche Grundlagen im nationalen Recht sind die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den dazugehörigen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3, das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die nachgeschalteten Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung in dem Rahmen, in dem sie dem aktuell geltenden Recht noch entsprechen (z.B. TRGS 526).
Spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe werden z.B. in EU-Sicherheitsdatenblättern, den Stoffmerkblättern (M-Reihe) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sowie den Gefahrstoffinformationssystemen der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-, GISBAU- und GisChem-Datenbanken) und in verschiedenen branchenspezifischen Informationen behandelt.
6. Einsatz von Spülflüssigkeiten an Arbeitsplätzen
Spülflüssigkeiten können unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen als Mittel der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z.B. ätzenden oder giftigen Stoffen zum Einsatz kommen.
Für eine ausreichende Erste Hilfe ist eine Spüldauer von mindestens 10 bis 20 Minuten nötig. Hierfür sind erfahrungsgemäß etwa 5 bis 10 Liter Flüssigkeit notwendig, was das Vorhalten einer entsprechenden Anzahl von Spülpackungen erforderlich macht.
Die weitere Behandlung des Verunfallten mit Spülflüssigkeiten liegt ausschließlich in der Verantwortung des weiterbehandelnden medizinischen Fachpersonals.
Besteht an Arbeitsplätzen ein Risiko ausschließlich nur für Säuren- oder nur für Laugenverletzungen, kann die Vorhaltung spezifischer Spülflüssigkeiten im Rahmen der Ersten Hilfe sinnvoll sein, da es experimentelle Hinweise darauf gibt, dass sich Spülflüssigkeiten in unterschiedlichem Maße für Laugen- bzw. Säurenverätzungen eignen. Die Anwendung darf nicht zu Zeitverlust führen.
Werden Spülflüssigkeiten im Betrieb ausnahmsweise für Anwendungen bereitgestellt, für die sie seitens des Herstellers nicht ausdrücklich bestimmt sind, ist die Eignung zu beurteilen und zu dokumentieren.
7. Allgemeine Anforderungen an Spülflüssigkeiten
Spülflüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen bezüglich ihrer Qualität, ihrer Sicherheit und gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie ihrer Zweckbestimmung (Wirksamkeit) erfüllen (z.B. nach MPG, AMG oder der Kosmetik-Verordnung).
Sicherheitsbewertung des Herstellers/Inverkehrbringers:
Alle Bestandteile müssen nach Art und Menge in einer wissenschaftlichen Bezeichnung oder nach INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) auf der Verpackung gekennzeichnet sein. In begründeten Ausnahmefällen ist die alleinige Kenntlichmachung der enthaltenen Stoffe ausreichend.
8. Anforderungen an die Rezeptur
Augenspülflüssigkeiten müssen steril sein.
Spülflüssigkeiten sollen frei von Partikeln sein, sie müssen frei von sichtbaren Partikeln sein. Geeignete Prüfvorschriften sind u. a. im Arzneibuch angegeben.
Konservierungsmittel dürfen nicht enthalten sein.
Gepufferte Augenspülflüssigkeiten müssen isohydrisch (annähernd pH-neutral) sein, ungepufferte Augenspülflüssigkeiten und andere Spülflüssigkeiten sollen isohydrisch sein; der pH-Wert darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom physiologischen Bereich (etwa pH 7,2) abweichen.
Alle Bestandteile müssen die erforderliche Qualität haben, vorzugsweise nach dem geltenden Arzneibuch.
Spülflüssigkeiten sollen annähernd isotonisch zur Tränen- und Gewebsflüssigkeit sein; Ausnahmen müssen begründet sein.
9. Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis und die Eignung
Soweit nicht eine Arzneimittelzulassung vorliegt (in welcher dies ohnehin Voraussetzung ist), müssen die Anwendungsgebiete genau beschrieben sein. Die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei der beanspruchten Anwendung (Zweckbestimmung) müssen im Zuge einer Sicherheitsbewertung unter eingehender Berücksichtigung des toxikologischen Profils der Bestandteile und der Einsatzbedingungen am Arbeitsplatz durch Untersuchungen belegt oder nach anerkanntem Erkenntnisstand plausibel sein.
10. Anforderungen an die Produktinformation und Verpackung
Arbeitgeber und Anwender, die Spülflüssigkeiten am Arbeitsplatz bereitstellen bzw. einsetzen, benötigen für die richtige Auswahl bzw. optimale Anwendung eine Reihe von Informationen. In aller Regel sind sie hierzu auf Angaben des Herstellers/Inverkehrbringers angewiesen. Diese sind im Folgenden beispielhaft aufgelistet. Wichtige Informationen sollen auf dem Behältnis gekennzeichnet werden.
Relevante Produktinformationen:
Weitere wichtige Informationen:
Kennzeichnung auf dem Behältnis:
Verpackung:
Spülflüssigkeiten zur Anwendung am Auge müssen steril sein. Spülflüssigkeiten dürfen nur in Einzeldosis-Behältnissen mit Originalitätssicherung in Verkehr gebracht werden.
Das Produkt muss eindeutig der vorgesehen Anwendung zuzuordnen sein. Der Anwender muss auf den ersten Blick erkennen können, dass es sich um eine Spülflüssigkeit zur Anwendung als Mittel der Ersten Hilfe handelt. Das Gleiche gilt auch für den jeweiligen Einsatzbereich. Piktogramme (z.B. Rettungszeichen E06) sind in diesem Zusammenhang zu empfehlen.
11. Literatur
MPG, AMG oder der Kosmetik-Verordnung).
Die nachfolgenden Zitate geben den Stand 12/2009 wieder. Bei Gesetzen und Verordnungen ist selbstverständlich immer der neueste Stand zu Grunde zu legen:
____________
1) Nachrichten für Luftfahrer (NfL) Teil I, herausgegeben von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS), Frankfurt a.M.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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