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B27 Türen

Siehe § 35e Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitte 4.4 und 4.5 der "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494).

Die Anforderungen des § 35e StVZO, soweit für KOM r zutreffend, zu und die, und die zugehörigen "Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen" zu § 35e sind erfüllt (Funktionsprüfung); dies gilt auch für die im Blickfeld des Fahrzeugführers befindliche Tür (erste Tür), sofern diese mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist.

Hinweis:

Die Anfahrsperre (Haltestellenbremse) sollte erst lösen, wenn die Türen geschlossen sind und das Fahrpedal betätigt wird.

B28 Bordküche

Siehe § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

B28.1 Der Fußbodenbelag ist rutschhemmend.
B28.2 Der Küchenarbeitsbereich ist so beschaffen, dass durch Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßer Benutzung Verletzungen nicht zu erwarten sind.
B28.3 Bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Bordküchengeräte sind Verletzungen durch Verbrennen oder Verbrühen nicht zu erwarten.
B28.4 Schutzeinrichtungen, die ein Umstürzen von Kannen und Gefäßen mit heißer Flüssigkeit wirksam verhindern, sind vorhanden.

Ergänzungs-Prüfliste C "Arbeitssicherheit - Behälterfahrzeuge"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

C1 Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A1.

Abweichend von Prüfpunkt A1.9 kann die Knieleiste aus Seilen bestehen. Zusätzlich:

C1.1 Behälterfahrzeug ist mit beiderseitigen Laufstegen ausgerüstet, sofern die Arbeitsweise dies erfordert.

Die Arbeitsweise erfordert z.B. beiderseitige Laufstege, wenn die Arbeitsplätze auf den Fahrzeugen an Befüllanlagen von stationären Bühnen aus wechselweise sowohl von der rechten als auch von der linken Seite begangen werden.

C1.2 Auch bei schrägliegendem oder geneigtem Behälter sind Laufstege durchgehend ohne Neigungswechsel angeordnet.
C2 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A2.
C3 bis C5 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A3 bis A5, soweit zutreffend.
C6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A6, anzuwenden insbesondere für - Klapp- und Scherengeländer, - klappbare Leiterteile,

  • Klappen an Schlauchkästen und Armaturenschränken,
  • Domwannenabdeckungen.
C7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7. Zusätzlich:

C7.1 Für anhebbare Ausläufe sind selbsttätig formschlüssig wirkende Sicherungen, z.B. Verriegelungen, gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden.
C7.2 Die Sicherungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
C8 Prüfpunkte wie Basisprüfliste A8.
C9 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und § 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A9. Zusätzlich:

C9.1 Betätigungseinrichtungen für das Kippen des Behälters sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen.
C9.2 Der Nullstellungszwang ist auch für die Schnellabsenkeinrichtung des leeren Behälters gewährleistet.

Beachte:

Die Prüfpunkte C9.1 und C9.2 gelten nicht für Hubeinrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern (im Hydrauliksystem sind alle

Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluss verbunden), sofern durch selbsttätig wirkende Einrichtungen ein unbeabsichtigtes Anheben verhindert wird.

C10 Gefahrstellen und Gefahrquellen

Siehe §§ 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10, anzuwenden insbesondere für die
  • Sicherung der Zahnriemen- und Kettentriebe der Abgabeschlauchtrommel,
  • Zugkraftbegrenzung des Schlauchtrommelantriebs.

Zugkraftbegrenzung wird erreicht durch Rutschkupplungen bzw. Druckbegrenzungsventile.

Diese ist nicht erforderlich, wenn die Stellteile beim Freigeben selbsttätig in Nullstellung zurückgehen.

C11 bis C25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A11 bis A25, soweit zutreffend.
C26 Druckbehälter (Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter)

Siehe Druckbehälterverordnung in Verbindung mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB) der Reihe 400 "Ausrüstung der Druckbehälter", TRB 801 Nr. 23 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV - Nr. 23 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter" und § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Druckbehälter, die der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind entsprechend § 8 Druckbehälterverordnung in sieben Prüfgruppen eingeteilt; die erforderlichen Prüfungen müssen durch Sachverständige (siehe § 31 Druckbehälterverordnung) oder zum Teil durch Sachkundige (siehe § 32 Druckbehälterverordnung) durchgeführt werden. ← aufgehoben ( Archiv) neu: BetrSichV

Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind der Prüfgruppe IV zugeordnet. Für diese Behälter muss ein Prüfbuch vorliegen mit den Bescheinigungen eines Sachverständigen über

  • erstmalige Prüfung (Vor-, Bau- und Druckprüfung),
  • Abnahmeprüfung,
  • äußere Prüfung, wiederkehrend alle zwei Jahre,
  • innere Prüfung, wiederkehrend alle fünf Jahre,
  • Druckprüfung, wiederkehrend alle zehn Jahre (sie kann bei Fahrzeugbehältern für körnige und staubförmige Güter entfallen).
C26.1 Für prüfpflichtige Behälter liegen die erforderlichen Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.
C26.2 Druckbehälter sind durch sicher befestigte und korrosionsbeständige Fabrikschilder gekennzeichnet.

Siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung".

C26.3 An Transportbehältern, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, ist in augenfälliger Beschriftung der zulässige Betriebsdruck und das Datum der nächstfälligen Prüfung angegeben.

Siehe Abschnitt 5.3 der TRB 801 Nr. 23.

C26.4 Behälter sind ohne gefahrbringende Beschädigungen.
C26.5 Dichtungen am Behälter, z.B. Domdeckel, Ausläufe, sind funktionsfähig.
C26.6 Spannschrauben für die Befestigung von Domdeckeln und Ausläufen sind in funktionssicherem Zustand (ohne nennenswerten Verschleiß).
C26.7 Bei Verschlusselementen an Domdeckeln, die aus klappbaren Spannschrauben und Flügelmuttern bestehen, ist durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt, dass die Schraubverbindungen nicht vollständig getrennt werden können.

Dies wird z.B. durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement erreicht.

Siehe Abschnitt 5.2 der TRB 801 Nr. 23.

C26.8 Sicherheitsventile (Überdruck) sind in ordnungsgemäßem Zustand und gegen unbefugte Änderung gesichert, z.B. Plombe.
C26.9 Sicherheitsventile sind so angeordnet oder gestaltet, dass sie beim Ansprechen nicht in Arbeits- oder Verkehrsbereiche abblasen.
C26.10 Die Unversehrtheit der Dichtelemente und der Gewinde an Verschlusselementen von Domdeckeln, die zum Befüllen oder Entleeren geöffnet werden, und die Funktionsfähigkeit von Sicherheitsventilen werden mindestens einmal monatlich überprüft und die Prüfergebnisse dokumentiert.
C26.11 Manometer (Betriebsdruck) sind ohne Beschädigungen und mit roter Warnmarke für höchstzulässigen Betriebsüberdruck versehen.
C26.12 Temperaturmess- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen sind ohne Beschädigungen und funktionsfähig. Die zulässige Betriebstemperatur ist durch eine rote Warnmarke gekennzeichnet.
C26.13 Bei Aluminiumtank: Tankbefestigung auf dem Aufbau ist gegen den Zutritt von Feuchtigkeit (Elektrolyt) geschützt.
C26.14 Schnelllösbare Blindverschlüsse für Öffnungen an Fahrzeugbehältern, z.B. Kupplungsanschlüsse, die unter Druck geöffnet werden können, sind so gestaltet, dass sich beim Öffnen eine Entspannungsöffnung bilden kann, bevor das Element freigegeben wird.

Schnelllösbare Blindverschlüsse mit Nennweiten ≥ 65 mm sind mit Druckwarneinrichtungen ausgerüstet, die ein Öffnen des Verschlusses erst zulassen, wenn die Druckwarneinrichtung geöffnet ist.

C27 Abgabeschläuche und Kupplungen

Abhängig von dem fortgeleiteten Produkt, siehe z.B.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR),
  • Druckbehälterverordnung in Verbindung mit zu gehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB), Technische Regeln Rohrleitungen ( TRR) und Technischen Regeln Druckgase ( TRG),
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF - BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF).

Übersicht in BG-Information "Schlauchleitungen; Sicherer Einsatz" (BGI 572, bisherige ZH 1/134).

C27.1 Geeignete Schläuche (produktabhängig) sind vorhanden.
C27.2 Schläuche befinden sich in einwandfreiem Zustand, d.h. keine Schäden am Schlauchmantel, an Schlaucheinbindungen und Dichtungen.
C27.3 Kupplungsstücke sind fest und sicher mit den Schläuchen verbunden.
C27.4 Kupplungsanschlüsse gewährleisten einen sicheren und dichten Anschluss.
C27.5 Blindverschlüsse sind gegen Verlieren gesichert.
C28 Persönliche Schutzausrüstungen

Siehe Abschnitt 8.1.5 (bisherige Rn. 10 260) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

C28.1 In Abhängigkeit von den vom Produkt ausgehenden Gefahren sind für den Fahrzeugführer geeignete, in ordnungsgemäßem Zustand befindliche persönliche Schutzausrüstungen im Fahrzeug vorhanden, z.B.
  • Kopfschutz,
  • Fußschutz,
  • Augen- und Gesichtsschutz,
  • Atemschutz,
  • Körperschutz.

Zum Transport von Bitumen sind folgende persönliche Schutzausrüstungen vorhanden: - Schutzhelm mit vollem Gesichtsschutz und Nackenschutz, - über der Brust geschlossene Arbeitsjacke,

  • Handschutz mit Stulpen,
  • Stiefel oder hohe Schuhe.
C28.2 Werden gefährliche Güter transportiert, sind folgende Ausrüstungen vorhanden:
  • Geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
  • eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung,
  • Atemschutz, sofern erforderlich,
  • entsprechend den zu befördernden gefährlichen Gütern die Ausrüstung gemäß der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) nach Abschnitt 5.4.3 (bisherige Rn. 10 385) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR).

Ergänzungs-Prüfliste D "Arbeitssicherheit - Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

D1 bis D6 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste a 1 bis a 6
D7 Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A7, soweit zutreffend. Zusätzlich für klappbaren Behälterdeckel:

D7.1 An Hydraulikzylindern der Hubeinrichtung sind entsperrbare Rückschlagventile vorhanden, die unmittelbar an den Hydraulikzylinderausgängen angebracht oder in die Zylinder integriert sind.
D8 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A8, soweit zutreffend.
D9 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und § 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Für Betätigungseinrichtungen siehe auch Prüfpunkte A3.

Zusätzlich:

D9.1 Die Betätigungseinrichtung zum Heben und Senken des kippbaren Behälters ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Behälterbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung). Das gilt nicht, wenn funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erforderlich ist.

Schwimmstellung bedeutet, dass im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluss verbunden sind.

D9.2 Die Betätigungseinrichtung für das Öffnen und Schließen des hinteren Deckels ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Deckelbewegung ohne Nachlauf zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).
D9.3 Die Betätigungseinrichtung für das Schließen des hinteren Deckels ist so angeordnet, dass die Gefahrstelle zwischen Deckel und Behälterschließkante von dort aus überschaut werden kann.
D10 bis D25 Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A10 bis A25, soweit zutreffend.
D26 Behälter (Aufbau)

Siehe Druckbehälterverordnung.

Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p × l mehr als 1000 beträgt (p > 1 bar und p x l > 1000) sind der Prüfgruppe IV zugeordnet. Für diese Behälter muss ein Prüfbuch vorliegen mit den Bescheinigungen eines Sachverständigen über

  • erstmalige Prüfung (Vor-, Bau- und Druckprüfung),
  • Abnahmeprüfung,
  • äußere Prüfung, wiederkehrend alle zwei Jahre,
  • innere Prüfung, wiederkehrend alle fünf Jahre,
  • Druckprüfung, wiederkehrend alle zehn Jahre (sie kann bei Fahrzeugbehältern für körnige und staubförmige Güter entfallen).
D26.1 Für prüfpflichtige Behälter liegen die erforderlichen Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.
D26.2 Der Druckbehälter ist durch festes und korrosionsbeständiges Fabrikschild gekennzeichnet.
D26.3 Der Behälter ist ohne gefahrbringende Beschädigungen und Undichtigkeiten.
D27 Sicherheitseinrichtungen

Siehe Druckbehälterverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur".

D27.1 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen sind vorhanden, können Überdrücke gefahrlos ableiten und sind gegen Manipulationen gesichert.
D27.2 Ein Manometer ist vorhanden, der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf der Manometerskala markiert.
D28 Deckel, Zugangsöffnungen

Siehe § 22 Abs. 3, 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

D28.1 Der hintere Deckel (klappbar) lässt sich formschlüssig verriegeln.
D28.2 Die Verriegelung erfolgt hydraulisch/pneumatisch, sofern erforderlich (Handverriegelung möglich, wenn Abstand zwischen Betätigungseinrichtung und Boden nicht größer als 1600 mm).
D28.3 Der hintere Deckel schließt dicht.
D28.4 Der Deckelverschluss lässt sich nicht betätigen, solange der Behälter unter Druck steht.
D28.5 Das Öffnen und Schließen des Deckels erfolgt kraftbetätigt.
D28.6 Zugangsöffnungen des Behälters sind ausreichend groß und gut zugänglich.

Zugangsöffnungen sind im Regelfall ausreichend groß, wenn

  • eine Nennweite von 600 mm nicht unterschritten wird oder
  • eine Nennweite von mindestens 500 mm vorhanden ist und die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt.
D28.7 Deckel und Klappen sind gefahrlos, gegebenenfalls durch zwangsweisen Druckausgleich zu öffnen.
D29 Ausschiebe-/Trennkolben

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), § 22 Abs. 3 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 6.10.3.6 (bisherige Rn. 215 135) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

D29.1 Sofern der Ausschiebekolben als Kammerbegrenzung (Trennkolben) dient, ist er mit ausreichend dimensionierten formschlüssigen Einrichtungen festsetzbar.
D29.2 Es ist eine Druckausgleichsleitung vorhanden, die bei Erreichen der Endstellung des Kolbens den Behälterdruck schnell und gefahrlos ableitet.
D29.3 Bei zwangsweiser Führung des ,. Kolbens, z.B. durch Hydraulik oder Pneumatik, ist eine wirksame Sicherung gegen Überfahren der Endstellung vorhanden.
D29.4 Die Betätigungseinrichtung zum Verfahren des Kolbens ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die Kolbenbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).
D30 Saug- und Druckleitungen

Siehe §§ 3 bis 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), §§ 6, 8 Abs. 1, §§ 14 und 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte") (ZH 1/406), DIN 24 346 "Hydraulische Anlagen", DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik" und DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zu Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen".

D30.1 Am Fahrzeugaufbau fest verlegte Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.
D30.2 Flexible Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.
D30.3 Verbindungselemente von flexiblen Schlauchleitungen sind so beschaffen, dass sie beim Aufrollen auf Schlauchhaspeln keine Schäden an benachbarten Schlauchwindungen hervorrufen (nicht scharfkantig).
D30.4 Saug-/Druckleitungen haben im Tätigkeitsbereich, sofern erforderlich, einen Schutz gegen Verbrennungen.
D30.5 Hydraulische Leitungen besitzen im Tätigkeitsbereich eine Abdeckung zum Schutz gegen Verletzungen beim Versagen durch austretende Druckflüssigkeit oder unbeabsichtigte Bewegungen von Schlauchleitungen.
D30.6 Hochdruckschläuche sind gemäß "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) gekennzeichnet.
D30.7 An von Hand geführten Sprühlanzen ist eine Betätigungseinrichtung vorhanden, die beim Loslassen den Flüssigkeitsstrahl unterbricht.
D30.8 Bei Parallelbetrieb von zwei Flüssigkeitsstrahlern ist ein wirksamer Druckausgleich vorhanden.
D30.9 Kraftbetriebene Schlauchhaspeln haben eine selbsttätige Schlauchführung zum Aufwickeln des Schlauches.
D30.10 Der Haspelantrieb ist so ausgeführt, dass Personen nicht gefährdet werden, z.B. durch Quetsch- und Scherstellen, Auflaufstellen von Ketten, Riemen, umlaufenden Wellen.
D30.11 Die Auflaufstellen des Schlauches auf die Schlauchhaspel sind so gesichert, dass Personen sich nicht verletzen können.
D30.12 Die seitlichen Bordscheiben der Schlauchhaspel sind ausreichend groß, damit der Schlauch nicht von der Haspel abspringen kann.
D30.13 Die Schlauchhaspel ist so abgedeckt, dass Versicherte im Arbeitsbereich beim Platzen des Schlauches nicht gefährdet werden.
D30.14 Die Betätigungseinrichtung der kraftbetriebenen Schlauchhaspel ist so eingerichtet, dass beim Loslassen der Kraftantrieb selbsttätig ausgeschaltet wird (Totmannschaltung).
D30.15 Die handbetriebene Schlauchhaspel lässt sich leicht und gefahrlos betätigen, z.B. keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden; Handkurbel auf Antriebswelle befestigt.
D30.16 Schwenkbare Schlauchhaspeln sind im Fahrzustand und in der Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegungen, die Verletzungsgefahr hervorrufen können, gesichert oder können gesichert werden.
D30.17 Der schwenkbare Ausleger für den Saugschlauch lässt sich im Fahrzustand formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.
D30.18 Der schwenkbare Schlauchausleger lässt sich in der jeweiligen Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.
D30.19 Die hydraulische Hubeinrichtung für den Schlauchausleger ist mit einer Sicherung ausgerüstet, die ein unbeabsichtigtes Absenken des Auslegers verhindert, wenn ein Druckverlust in der Zuleitung der Hydraulik auftritt (Rohrbruchsicherung).
D30.20 Die Betätigungseinrichtung für die kraftbetriebenen Hub- und Schwenkwerke des Schlauchauslegers ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die jeweils eingeleitete Bewegung des Auslegers zum Stillstand kommt.
D30.21 Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass der Hub- und Schwenkbereich von der Stelle aus, von der die Einrichtung betätigt wird, einsehbar ist.
D30.22 Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung be
tätigt, durch die Hub- und Schwenkbewegung nicht gefährdet wird.
D31 Armaturen, Stellteile

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), Druckbehälterverordnung in Verbindung mit den zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB), DIN 24 346 "Hydraulische Anlagen" und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik".

D31.1 Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist/sind mit geeigneten Füllstandsanzeigern ausgerüstet.
D31.2 Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist/sind mit Einrichtungen versehen, die ein Überfüllen und ein unbeabsichtigtes Austreten des Befüllgutes wirksam verhindern.
D31.3 Es sind Manometer vorhanden, die den jeweiligen Betriebsüber- oder -unterdruck anzeigen.
D31.4 Die Manometer sind gut erkennbar angeordnet.
D31.5 Der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf den Manometern gekennzeichnet.
D31.6 Eine Verschmutzungsanzeige für die hydraulische Anlage ist vorhanden.
D31.7 Bei Verwendung einer Fernsteuerung ist wirksam verhindert, dass sich die Schaltfunktionen am Steuerpult und der Fernbedienung gegenseitig beeinflussen.

Dies wird z.B. durch einen abschließbaren Wahlschalter verhindert, der nur jeweils eine der Einrichtungen zum Ingangsetzen wirksam werden lässt.

D32 Hebezeuge

Siehe §§ 3, 6 bis 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), §§ 3, 5, 7, 14 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) sowie § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

D32.1 Es ist ein Fabrikschild mit folgenden Angaben vorhanden:
  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Fabrik- oder Seriennummer,
  • zulässige Belastung.
D32.2 Die Hubgeräte besitzen Einrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.
D32.3 Die Betätigungseinrichtungen für die Hub- und Schwenkbewegung sind so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung betätigt, durch diese Bewegung nicht gefährdet wird.
D32.4 Die Betätigungseinrichtungen sind so eingerichtet, dass beim Loslassen die Hub- und Schwenkbewegung zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).
D32.5 Handbetriebene Hubeinrichtungen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtun gen versehen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.
D32.6 Die Handkurbeln an handbetriebenen Hubeinrichtungen sind auf der Antriebswelle sicher befestigt.
D32.7 Die Hubeinrichtungen tragen an gut sichtbarer Stelle Angaben über die höchstzulässige Tragkraft.
D32.8 Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel weisen keine sichtbaren Beschädigungen auf.
D33 Vakuumanlage

Siehe DIN 30 705 "Gruben- und Kanalreinigungsfahrzeuge".

D33.1 Es sind Einrichtungen vorhanden, die den Austritt von Schmieröl wirksam verhindern.
D33.2 Am Abblasestutzen sind Einrichtungen vorhanden, die das Abblasegeräusch wirksam dämpfen.
D33.3 An der Einlauföffnung des von Hand geführten Saugrüssels befindet sich, falls auf Grund der Größe des Vakuums und des Saugrohrdurchmessers erforderlich, eine Vorrichtung, die den Einzug von Personen oder Körperteilen verhindert.
D33.4 Für den Fall, dass die unter Prüfpunkt D33.3 genannten Vorrichtungen auf Grund des Fördergutes nicht anwendbar sind, ist am Saugrüssel eine Not-Befehlseinrichtung angebracht, mit der das Vakuumaggregat abgeschaltet werden kann.
D33.5 Zur Vermeidung von gefährlichen Schlauchbewegungen bei von Hand geführtem Saugrüssel sind geeignete Vorrichtungen vorhanden.
D 33.6 Klappen und Deckel an Vakuumbehältern sind so gestaltet, dass sie sich erst öffnen lassen, wenn das Vakuum im Behälter abgebaut ist.
D33.7 Filter, die der Vakuumanlage vorgeschaltet sind, lassen sich leicht und gefahrlos reinigen.
D34 Druckwasseranlage

Siehe "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/ 406) und DIN 30 705 "Gruben- und Kanalreinigungsfahrzeuge".

D34.1 Die Druckwasseranlage entspricht den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/ 406).
D34.2 Ein Hochdruckmanometer ist vorhanden und funktionsfähig.
D34.3 Ein Überströmventil ist vorhanden und funktionsfähig.


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