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BGG/GUV-G 9102 / DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(Ausgabe 12/2009; 09/2013aufgehoben)
Archiv 12/2009
Vorbemerkung
Im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53) sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus den vorliegenden Grundsätzen. Diese spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen, bei denen der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt wird. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden. Bei verschiedenen Prüfungen kann es zu Gefährdungen kommen, z.B. bei der Prüfung von Schläuchen durch Platzen oder weg- bzw. auseinander fliegende Kupplungen, bei der Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte, z.B. bei der Schneid-, Spreiz- oder Zugkraftprüfung. Die bei Prüfungen möglichen Gefährdungen sind vor der Prüfung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind die Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers (z.B. zum Vorhandensein von Sicherheitseinrichtungen und -ventilen, zu Druckeinstellungen, zur Kennzeichnung von Schlauchleitungen usw.) zu beachten.
Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller von diesen Grundsätzen abweichen und darüber hinausgehende, d.h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich.
Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung - AFKzV - des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder begrüßt es, wenn auch weiterhin der Umfang und Inhalt der regelmäßigen Prüfungen für die in der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) genannten Geräte und Ausrüstungen durch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt wird und dies auch Bestandteil der Betriebsanweisung der Hersteller wird. Der AFKzV ist der Auffassung, dass diese Grundsätze eine wesentliche Voraussetzung sind, um auch weiterhin eine einheitliche Ausbildung der Gerätewarte und eine qualifizierte Durchführung der Prüfungen sicherzustellen.
Sofern für Feuerwehren die Betriebssicherheitsverordnung (z.B. Berufs- und Werkfeuerwehren) gilt, wird bei der gefährdungsspezifischen Bewertung von Ausrüstungen und Geräten die Betriebssicherheitsverordnung auch eingehalten, wenn die:
für die Beurteilung angewendet werden.
Der Sachkundige im Sinne dieser Prüfgrundsätze ist für die Prüfung der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr befähigt, wenn er auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann.
Der Sachkundige muss eine Berufs- bzw. feuerwehrspezifische Ausbildung (z.B. Werkfeuerwehrtechniker, Gerätewart nach landesrechtlichen Bestimmungen, FwDV 2) absolviert haben, durch die die beruflichen bzw. fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Er muss praktisch mit Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr umgegangen sein (Erfahrung) und Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen. Zur Erhaltung seiner Qualifikation muss er regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden.
Sachkundig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.
Für die nach den nachstehenden Tabellen durchzuführenden Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsarbeiten und für Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfungen an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer sowie an Behältergeräten mit Druckluft ist z.B. sachkundig, wer dementsprechend nach FwDV 2 (Atemschutzgerätewart), BGR/GUV-R 190 (Gerätewart) oder landesrechtlichen Bestimmungen hierfür ausgebildet ist.
Der Sachverständige im Sinne dieser Prüfgrundsätze hat auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes und ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut. Er muss den arbeitssicheren Zustand von Ausrüstungen und Geräten prüfen und gutachterlich beurteilen können. Sachverständig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.
Auf folgenden Tabelle finden Sie die Auflistung der nach den Abschnitten 1 bis 20 dieser Prüfgrundsätze durchzuführenden Prüfungen und die dafür jeweils erforderliche Ausbildung/ Qualifikation zum Nachweis der Sachkunde. Voraussetzung für das Vorliegen der Sachkunde für die Prüfung der jeweiligen Ausrüstung, des jeweiligen Gerätes, ist auch, dass mindestens die Lehrinhalte der "Lernunterlage Gerätewarte" der Feuerwehrschulen (Akademien, Institute, Schulen) der Länder (Stand: 2009) vermittelt wurden. (Siehe auch vorstehende Definition "Der Sachkundige..."). Die Ausbildung zum Werkfeuerwehrtechniker beinhaltet die Erlangung der Sachkunde für die Prüfung von Ausrüstung und Geräten, für die der Gerätewart, der nach FwDV 2 ausgebildet ist, eine spezifische zusätzliche Ausbildung benötigt (s. Tab.).
Gemäß § 31 UVV "Feuerwehren" ist über das Ergebnis der regelmäßigen Prüfungen ein schriftlicher Nachweis zu führen. In diesem Grundsatz ist in der Regel "Prüfnachweis führen" gefordert. Das heißt, die Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die gewissenhafte Dokumentation dient auch dem Nachweis der fristgemäß durchgeführten Prüfungen.
Auch nicht in § 31 UVV "Feuerwehren" genannte Ausrüstung und Geräte sind regelmäßig zu prüfen und die Prüfungen zu dokumentieren, s. u.a. Anhang dieses Grundsatzes.
Die Dokumentation der Prüfergebnisse kann in Prüflisten, Prüfkarteien oder Prüfbüchern handschriftlich oder EDV-gestützt erfolgen, sofern nach Herstellerangaben oder diesen Prüfgrundsätzen (s. z.B. Abs. 3.2.6) keine anders lautenden Forderungen bestehen. Erfolgt eine ausschließlich EDV-gestützte Dokumentation der Prüfung, ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgt. Dies kann z.B. mit Zugriffsbeschränkung durch Passwörter erfolgen. Jeder geprüfte Gegenstand muss der jeweiligen Prüfung, z.B. durch eine Gerätenummer, eindeutig zugewiesen werden können. Durch die Gerätenummer lassen sich auch Prüfungen mehrerer Geräte in einem Nachweis (z.B. Prüfnachweis für Schläuche) dokumentieren.
Der Prüfnachweis sollte, wenn nichts anderes gefordert ist, folgende Angaben enthalten:
Die Prüfunterlagen sollten über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt werden, insbesondere für prüfpflichtige Ausrüstung und Geräte, um eine gewisse "Entwicklung" erkennen zu können. Mindestens sind immer die Prüfnachweise der letzten Prüfung bereitzuhalten.
Im Anhang dieses Grundsatzes sind auch Ausrüstungen und Geräte aufgelistet, deren Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch einfache Sichtprüfung überprüft werden kann. Diese einfachen Prüfungen sind von hierfür unterwiesenen Personen (das kann z.B. für die Prüfung der Schutzkleidung nach dem Einsatz der/die ausgebildete Feuerwehrangehörige sein) durchzuführen und müssen nicht dokumentiert werden.
Einsatzfahrzeuge sind gemäß § 57 UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die regelmäßige Untersuchung nach § 29 StVZO dient der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Sofern hierbei keine Mängel festgestellt wurden, kann die Sachkundigen-Prüfung des betriebssicheren Zustandes auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränkt werden.
Tabelle: Prüfungen und hierzu erforderliche Ausbildung/Qualifikation
Vorbemerkung | Prüfung nach BGG/GUV-G 9102 Absatz |
Prüfung durch | ||
Gerätewart mit Ausbildung nach | Hersteller oder Autorisierte/ Sachverständige | |||
FwDV 2 | FwDV 2 und spezif. zus. Ausbildung |
|||
Feuerwehr-Haltegurt | 1 | x | - | - |
Feuerwehrleine | 2 | x | - | - |
Sprungtuch | 3.1 | x | - | - |
Sprungpolster | 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.1.3 |
x - - |
- x*) - |
- x |
Hebekissensystem ≤ 1,0 bar | 4.1.1.1 4.1.1.2 |
x - |
- - |
- x |
Hebekissensystem >1,0 bar | 4.2.1.1 4.2.1.2 |
x - |
- x |
- - |
Hakenleiter | 5 | x | - | - |
Steckleiter | 6 | x | - | - |
Klappleiter | 7 | x | - | - |
Dreiteilige Schiebleiter | 8 | x | - | - |
Multifunktionsleiter | 9 | x | - | - |
Rettungsplattform | 10 | x | - | - |
Druckschläuche | 11 | x | - | - |
Formstabile Druckschläuche | 12 | x | - | - |
Saugschläuche | 13 | x | - | - |
Hubrettungsfahrzeuge | 14.2.1.1 14.2.1.2 14.2.1.3 |
- | x x x |
|
Rettungskorb am Hubrettungsfahrzeug | 15.2.1 15.2.2 15.2.3 |
- | x x x |
|
Drehleiter mit Handbetrieb | 16.2.1 16.2.2 16.2.3 |
- | x x x |
|
Anhängeleiter AL 16-4 | 17.2.1 17.2.2 17.2.3 |
x x x |
- | |
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte | 18.2 18.3 |
x - |
- x |
- - |
Seile | 19 | x | - | - |
Zweiteilige Schiebleiter | 20 | x | - | - |
*) Beachte Abschnitt 3.2.3.2
Anm. Voraussetzung für die jeweilige Prüfung ist auch das Vorhandensein der erforderlichen Werkzeuge, Messeinrichtungen usw. |
1 Feuerwehr-Haltegurt
(DIN 14.927:2005-09) Die Prüfung gilt auch für Feuerwehr-Sicherheitsgurte und Feuerwehr-Haltegurte nach zurückgezogener DIN 14.923 bzw. DIN 14.926.
1.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung des Haltegurtes und des zugehörigen Verbindungsmittels ist durch den Benutzer eine Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung vorzunehmen.
Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen. Ein durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen.
1.2 Prüfanordnung
Gurtband, Sicherungsseil und Beschläge sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. Zur Prüfung der Funktion des Verschlusses den Gurt schließen und mit kräftigem Ruck prüfen, ob der Verschluss hält.
1.3 Prüfbefund
Der Feuerwehr-Haltegurt ist betriebssicher, wenn:
Feuerwehr-Haltegurte, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind sofort auszumustern.
Prüfnachweis führen.
1.4 Anmerkungen
Feuerwehr-Haltegurte des Typs a nach DIN 14.927 sind nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen nach 12 Jahren auszusondern. (Bei den Haltegurten des Typs a handelt es sich um Gurte aus Polyester, die in einem Rahmen umgelenkt und durch eine Zweidornschnalle gesichert werden. Die Zweidornschnalle greift in Löcher des Gurtmaterials, die mit Metallösen verstärkt sind. Durch die Umlenkung des Gurtes wirkt auf die Zweidornschnalle nur die halbe Zugkraft.)
Voraussetzung für die Duldung des verlängerten Nutzungszeitraums von 12 Jahren für Gurte des Typs a sind weiter eine regelmäßige Sichtprüfung, ein pfleglicher Umgang mit den Haltegurten sowie die Einhaltung der üblichen Lagerbedingungen (z.B. keine starke Belastung durch UV-Strahlung, trocken).
Feuerwehr-Haltegurte Typ B nach DIN 14.927 sind nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen weiterhin nach 10 Jahren auszusondern. (Bei den Haltegurten des Typs B handelt es sich um Gurte aus Polyester mit Zweidornschnalle. Im Bereich der Löcher für die Zweidornschnalle ist das Gurtmaterial mit Leder verstärkt.)
Feuerwehr-Sicherheitsgurte nach DIN 14.923 sind nach 20 Jahren auszusondern. Gurte nach E DIN 14.926 (ab 1994) und DIN 14.926 (bis 2003) sind wie Gurte nach DIN 14.927 zu behandeln (Typ a 12 Jahre, Typ B 10 Jahre).
Halte- und Sicherheitsgurte, Karabiner und Beschlagteile dürfen nicht mit Schlagzahlen oder Graviergeräten, das Gurtmaterial oder das Seil nicht mit Farbe oder anderen lösemittelhaltigen Substanzen gekennzeichnet werden.
Das Seil braucht auf Grund der Ummantelung nicht während der Gebrauchsdauer des Gurtes ausgetauscht werden.
2 Feuerwehrleine
(DIN 14.920:1999-02 und 2010-10)
2.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Feuerwehrleine einer Sichtprüfung durch den Benutzer auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
Eine durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchte Leine ist sofort zu prüfen.
2.2 Prüfanordnung
Die Leine ist eingehend zu prüfen (Leine in ihrer ganzen Länge durch die Hand ziehen).
2.3 Prüfbefund
Die Leine ist betriebssicher, wenn:
Leinen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind als Feuerwehrleine auszumustern. Können sie als Mehrzweckleine weiter verwendet werden, so sind sie an beiden Enden auf mindestens 1 m Länge dauerhaft rot zu kennzeichnen.
Prüfnachweis führen.
2.4 Anmerkung
Feuerwehrleinen sind 20 Jahre nach dem Herstellungsdatum auszumustern.
3 Sprungrettungsgeräte
(DIN 14151-1:2010-06, DIN 14151-2:2004-08, DIN 14151-3:2002-04)
3.1 Sprungtuch (ohne und mit Unterstützung)
3.1.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist das Sprungtuch einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
3.1.2 Prüfanordnung
Die Prüfung ist nach der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen.
3.1.3 Prüfbefund
Das Sprungtuch ist betriebssicher, wenn sich nach Durchführung der Prüfung alle Teile des Sprungrettungsgerätes in ordnungsgemäßer Beschaffenheit befinden und keinerlei Schäden erkennbar sind. An Sprungtüchern ohne Unterstützung beispielsweise:
3.1.4 Prüfnachweis
Die Durchführung der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:
3.1.5 Aussonderung
Sollte für das Sprungtuch eine Aussonderungsfrist vorgeschrieben sein, so ist dieses nach genannter Frist auszusondern. Ausgesonderte Sprungtücher dürfen weder für Übungen noch für sonstige Zwecke weiter verwendet werden. Aussonderungsfristen bedürfen der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).
3.2 Sprungpolster
3.2.1 Prüfarten
3.2.1.1 Jährliche Prüfung
Nach jeder Benutzung ist das Sprungpolster einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Alle 12 Monate ist eine Prüfung gemäß Punkt 3.2.4 von einem Sachkundigen durchzuführen.
3.2.1.2 Sicherheitshauptprüfung
Die Sicherheitshauptprüfung ist in festgelegten Zeitintervallen in einer geeigneten Prüfinstitution von einem Sachkundigen durchzuführen (siehe Punkt 3.2.3).
3.2.1.3 Sicherheitsgeneralprüfung
Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller durchzuführen.
3.2.2 Prüffristen
Die unter Punkt 3.2.1 aufgeführten Prüfungen sind in Intervallen entsprechend der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen. Dasselbe gilt gegebenenfalls für Aussonderungsfristen.
Intervalle und Aussonderungsfristen bedürfen der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).
3.2.3 Anforderung an Sachkundige und an Prüfinstitutionen
3.2.3.1 Sachkundige
Sachkundige für die jährliche Prüfung siehe Vorbemerkung in BGG/GUV-G 9102.
3.2.3.2 Sachkundige für die Sicherheitshauptprüfung
Dies sind Sachkundige gemäß 3.2.3.1 mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller oder durch einen durch ihn autorisierten Ausbilder. Die Autorisierung zur Durchführung der Sicherheitshauptprüfung muss schriftlich erfolgen. Diese Autorisierung gilt für maximal 60 Monate und kann auf Antrag nach erfolgter Nachschulung um jeweils 60 Monate verlängert werden. Eine kürzer befristete Verlängerung der Autorisierung für die Sicherheitshauptprüfung ohne Nachschulung kann erfolgen, wenn diese nach Herstellerangaben nicht notwendig ist.
3.2.3.3 Prüfinstitution
Eine Prüfinstitution ist dann für die Durchführung der Sicherheitshauptprüfung geeignet, wenn sie über die für den Prüfungsumfang erforderlichen Einrichtungen verfügt.
3.2.4 Prüfanordnung
Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen. Diese Prüfanleitung bedarf der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).
3.2.5 Prüfbefund/ Aussonderung
Das Sprungpolster ist betriebssicher, wenn nach der Durchführung der jeweiligen Prüfung alle Prüfkriterien erfüllt sind.
Das Sprungpolster muss nach der vom Hersteller genannten Frist ausgesondert werden. Es darf weder für Übungen noch für sonstige Zwecke weiterverwendet werden.
3.2.6 Prüfnachweise
Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:
Der Inhalt des Prüfprotokolls und des Prüfbuches ist Bestandteil der Prüfanleitung des Herstellers.
Der Prüfvermerk am Sprungpolster muss dauerhaft sein.
4 Hebekissensysteme
(DIN EN 13.731:2008-02)
4.1 Hebekissensysteme mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von ≤ 1,0 bar (gilt auch für die Prüfung von Lufthebern nach zurückgezogener DIN 14152-1:1989-07)
4.1.1 Prüffrist
4.1.1.1 Nach Benutzung und jährlich
Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.1.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.
4.1.1.2 Fünfjahresprüfung
Hebekissensysteme (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre vom Hersteller untersuchen zu lassen.
4.1.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.1.1.1
Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile, Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.
Mit der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.
Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Hebekissen bis zum 0,5fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft. Das Hebekissen gilt als undicht, wenn der Druck innerhalb einer Stunde um mehr als 10 % fällt.
Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.
4.2 Hebekissensysteme mit einem zulässigen Betriebsüberdruck >1,0 bar (gilt auch für Luftheber, die vor erscheinen der DIN EN 13.731 in Verkehr gebracht wurden.)
4.2.1 Prüffrist
4.2.1.1 Nach Benutzung und jährlich
Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.
4.2.1.2 Fünfjahresprüfung
Hebekissensysteme (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre nach Abschnitt 4.2.3 von einem Sachkundigen (siehe Vorbemerkung) mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller bzw. einen durch ihn autorisierten Ausbilder oder dem Hersteller selbst untersuchen zu lassen.
4.2.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.2.1.1
Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile, Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.
Mit der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.
Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Hebekissen bis zum 0,5fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft.
Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.
4.2.3 Prüfanordnung für die Prüfung nach 4.2.1.2
Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2. Darüber hinaus ist das Hebekissen einer Druckprüfung zu unterziehen.
Die Druckprüfung ist ausschließlich mit Wasser durchzuführen. Der anzuwendende Prüfdruck ist das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.
Das Hebekissen gilt als betriebssicher, wenn innerhalb von 3 Minuten, jedoch maximal 5 Minuten, keine Leckagen oder atypische Verformungen auftreten. Das Hebekissen ist anschließend bei Raumtemperatur zu trocknen.
Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.
4.3 Prüfbefund
Das Hebekissensystem ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
5 Hakenleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Hakenleitern nach DIN 14710 und für Hakenleitern mit starrem Haken.
5.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Hakenleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
5.2 Prüfanordnung
Zur Überprüfung des Hakens die Leiter in der Hakenmitte senkrecht einhängen und in der Mitte der untersten Sprosse mit 150 kg belasten (siehe Abbildung 1). *)
Belastungsdauer: ca. 60 Sekunden.
Um eine Beschädigung der Sprosse zu verhindern, ist diese durch eine etwa 10 cm lange Auflage (Sprossenschoner) zu schützen.
Die Sprossen-Holmverbindung ist auf festen Sitz zu prüfen.
Bei "klappbaren Haken" nach dem Abnehmen der Leiter die Funktionsfähigkeit des Hakens kontrollieren.
Alle Schrauben und Nieten auf Festigkeit überprüfen.
Schweißstellen auf Risse oder auffällige Mängel kontrollieren.
5.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
6 Steckleiter, Einsteckteil und Steckleiter-Verbindungsteil
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Steckleitern nach DIN 14711 Teil 1 aus Holz und Teil 2 aus Leichtmetall.
6.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Steckleiter, das Einsteckteil und das Steckleiter-Verbindungsteil vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist die Steckleiter und das -Verbindungsteil einer Sicht- und Belastungsprüfung, das Einsteckteil einer Sichtprüfung, durch einen Sachkundigen zu unterziehen.
6.2 Steckleiter
6.2.1 Prüfanordnung
! Hinweis: Die Teile einer Steckleiter sollten entsprechend von 1 bis 4 nummeriert werden. Die Prüfung erfolgt, wie hier beschrieben, bei Steckleitern aus 4 B-Teilen in den Kombinationen 1 + 2, 2 + 1, 3 + 4, 4 + 3 und bei Steckleitern aus 1 A- und 3 B-Teilen in den Kombinationen (das A-Teil hat die Nummer 1) 1 + 2, 2 + 3, 3 + 4 und 4 + 3.
Zwei Leiterteile (bezeichnet mit 1 und 2) werden zusammengesteckt und waagerecht auf zwei Böcke (siehe Abbildung 1) gelegt. Dann wird der Abstand zwischen Boden und Holm ermittelt (bezeichnet mit Messwert A).
Anschließend werden die Leiterteile mittig mit 80 kg belastet, ohne die Leiterteile in Schwingung zu versetzen. Der Abstand zwischen Boden und Holm unter Last (bezeichnet mit Messwert B) wird gemessen (siehe Abbildung 2).
Abb. 1 Unbelastete Leiterteile
Abb. 2 Belastete Leiterteile mit Prüflast
Anschließend sind die beiden Leiterteile in umgekehrter Reihenfolge wieder zusammenzustecken und die Prüfung zu wiederholen (siehe Abbildungen 3 und 4).
Abb. 3 Unbelastete, umgesteckte Leiterteile
Abb. 4 Belastete, umgesteckte Leiterteile mit Prüflast
6.2.2 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.
6.3 Einsteckteil
6.3.1 Prüfanordnung
Das Einsteckteil ist aus dem Leiterteil zu entnehmen und eingehend zu untersuchen.
6.3.2 Prüfbefund
Das Einsteckteil ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
6.4 Steckleiter-Verbindungsteil
6.4.1 Prüfanordnung
Die Steckleiterteile sind gemäß Vorschrift für den Aufbau einer Bockleiter mit Steckleiter-Verbindungsteil aufzustellen. In die Bohrung des Steckleiter-Verbindungsteils eine geeignete Hebevorrichtung einhängen. Ein Gewicht von 150 kg zwischen die Steckleiterteile stellen und mit der Hebevorrichtung anheben, ca. 1 Minute warten (siehe Abbildung 5).
6.4.2 Prüfbefund
Das Steckleiter-Verbindungsteil ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
! Steckleiterteile, Einsteckteile und Steckleiter-Verbindungsteile sind vor ihrer ersten Benutzung immer zusammenzubauen und auf ihre Kompatibilität mit allen in Frage kommenden Teilen zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei Verwendung von Teilen unterschiedlicher Hersteller.
7 Klappleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Klappleitern nach DIN 14.713.
7.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Klappleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sichtprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
7.2 Prüfanordnung
Die Leiter ist auszuklappen und eingehend zu untersuchen.
7.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
8 Dreiteilige Schiebleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Schiebleitern nach DIN 14.715 Teil 1 aus Holz und DIN 14.715 Teil 2 aus Leichtmetall.
8.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Schiebleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
8.2 Prüfanordnung
Die Schiebleiter wird zur Überprüfung der Überlappung und der Führungsbügel auf ihre maximale Nutzlänge ausgeschoben und waagerecht (die Auflagerhöhen entsprechend ausgleichen) mit der Steigseite nach oben auf drei Böcke gelegt (siehe Abbildung 1). An der nicht unterstützten Überlappung ist der Abstand zwischen Boden und Holm zu messen (Messwert A1).
Zuerst wird die Leiter dort, wo sie nicht unterstützt ist, mit 30 kg belastet. Das verbleibende Leiterteil wird mit 80 kg belastet (siehe Abbildung 2). Der Abstand zwischen Boden und Holm an der nicht unterstützten Überlappung wird gemessen (Messwerte B1).
Anschließend wird die andere Überlappungsstelle (siehe Abbildungen 3 und 4) in gleicher Weise geprüft (Messwerte A2 und B2).
8.3 Prüfbefund
Die Leitern sind betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.
9 Multifunktionsleiter
(DIN EN 1147)
9.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Multifunktionsleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
9.2 Prüfanordnung
Die Multifunktionsleiter wird auf ihre volle Länge ausgeklappt und das Aufsteckteil mit den Einsteckhaken auf die letztmöglichen Sprossen aufgesteckt. Die Leiter wird, wie in Abbildung 1 dargestellt, waagerecht (z.B. immer mit den Haken oben) auf zwei Böcke aufgelegt. Dann wird der Abstand zwischen Boden und Holm ermittelt (bezeichnet mit Messwert A).
Abb. 1 Unbelastete Leiter
Abb. 2 Belastete Leiter mit Prüflast
Anschließend wird die Multifunktionsleiter mittig mit 30 kg belastet, ohne sie in Schwingung zu versetzen. Der Abstand zwischen Boden und Holm unter der Last (bezeichnet mit Messwert B) wird gemessen (siehe Abbildung 2).
Zur Prüfung der Haken, die Leiter in der Hakenmitte senkrecht einhängen und in der Mitte der untersten Sprosse 60 s mit 150 kg belasten.
Um eine Beschädigung der Sprosse zu verhindern, ist diese durch eine etwa 10 cm lange Auflage (Sprossenschoner) zu schützen.
9.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.
Hinweise zur Kennzeichnung von Leitern nach DIN EN 1147:
Die Anzahl der Personen, die gleichzeitig auf einer Leiter stehen dürfen, muss deutlich sichtbar an der Leiter angegeben sein (siehe Abbildungen 3, 4 und 5, die eine Ein-, Zwei-, bzw. Dreipersonenleiter darstellen).
Abb. 3 1 Person-Kennzeichnung
Abb. 4 2 Personen-Kennzeichnung
Abb. 5 3 Personen-Kennzeichnung
Farbgebung: Schwarze Figuren auf weißem Hintergrund
Anmerkung: Neben den nach DIN EN 1147 geforderten Kennzeichnungen können zusätzliche Kennzeichnungen auf Leitern vorhanden sein. Besondere Aufmerksamkeit ist der Kennzeichnung einzelner Leiterteile zu schenken, die eine Überlastung ausschließen soll.Zugangsleitern müssen z.B. deutlich gekennzeichnet sein, um anzuzeigen, dass sie für eine Rettung durch Hinuntertragen von Personen nicht geeignet sind (siehe Abbildung 6).
Abb. 6 Nicht hinauf bzw. hinab tragen
Farbgebung: Schwarze Figuren, rotes Kreuz, weißer UntergrundBei Leitern, für deren Benutzung Stützen vorgeschrieben sind, müssen die Stützen mit einer roten Markierung (Binde) von mindestens 75 mm Breite um den vollen Umfang der Stützen versehen sein.
Alle Kennzeichnungen müssen zwischen 1,5 m und 2 m oberhalb der Leiterfüße deutlich sichtbar angebracht sein.
Alle Leitern müssen mit DIN EN 1147 und dem Ausgabedatum dieser Norm, dem Namen bzw. der Identifikation des Herstellers, dem Leitertyp und dem Herstellungsjahr dauerhaft gekennzeichnet sein.
10 Rettungsplattform
(DIN EN 14.830)
10.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Rettungsplattform vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
10.2 Prüfanordnung
Die Rettungsplattform wird vollständig aufgebaut.
10.3 Prüfbefund
Die Rettungsplattform ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
11 Druckschläuche
(DIN 14.811-1:1990-01 (zurückgezogen), DIN 14811:2008-01, DIN 14811/A1:2012-03)
11.1 Druckschläuche nach zurückgezogener DIN 14811-1:1990-01
11.1.1 Prüffrist
Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen einer Druckprüfung mit dem in Punkt 11.1.2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen.
11.1.2 Prüfanordnung
Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten Gebrauchsprüfdruck** zu beaufschlagen.
Druckschlauch*** | Gebrauchsprüfdruck** |
A | 8 bar |
B | 12 bar |
C42 | 12 bar |
C52 | 12 bar |
D | 8 bar |
11.2 Druckschläuche nach DIN 14.811:2008-01, DIN 14811/A1:2012-03
Mit Erscheinen der DIN 14.811:2008-01 entfällt der bisherige Begriff "Gebrauchsprüfdruck", stattdessen werden die Begriffe "Arbeitsdruck" und "Prüfdruck" verwendet.
11.2.1 Prüffrist
Druckschläuche sind vor jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen 60 s lang einer Druckprüfung mindestens mit dem in Punkt 11.2.2 festgelegten Arbeitsdruck zu unterziehen.
11.2.2 Prüfanordnung
Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig mindestens bis zum nachstehend aufgeführten Arbeitsdruck zu beaufschlagen.
Druckschlauch *** | Arbeitsdruck |
F 152 | 12 bar |
a 110 | 12 bar |
B 75 | 16 bar |
C 52 | 16 bar |
C 42 | 16 bar |
D 25 | 16 bar |
11.3 Prüfbefund
Der Druckschlauch ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
* Selten benutzte Schläuche können nach längerer Lagerung Undichtigkeiten aufweisen. Schläuche sollten "rotieren", d.h. nicht ständig gelagert, sondern nach Möglichkeit regelmäßig im Einsatz- und Übungsbetrieb verwendet werden. Eine Prüfung kann auch nach besonderen Beanspruchungen, wie z.B. Überfahrenwerden, notwendig sein. ** Die mit dem Gebrauchsprüfdruck nach zurückgezogener DIN 14.811-1:1990-01 geprüften Schläuche sind nicht für den Einsatz oberhalb des Gebrauchsprüfdrucks geeignet.
Werden Schläuche nach DIN 14.811 Ausgabe 2008-01 oder DIN 14811/A1:2012-03 ausschließlich für den Betrieb mit Drücken bis zum Gebrauchsprüfdruck nach DIN 14.811 Ausgabe 1990-01 vorgesehen, ist die Prüfung mit dem Gebrauchsprüfdruck nach Punkt 11.1.2 ausreichend.*** Weitere Innendurchmesser möglich, sind jedoch nach DIN 14.811:2008-01 in Deutschland zu vermeiden.
12 Formstabile Druckschläuche für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
(DIN EN 1947:2007-07) und Druckschlauch S (nach zurückgezogener DIN 14.817-1:1990-05)
12.1 Prüffrist
Die Schläuche sind mindestens alle 12 Monate einer Sicht- und Druckprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.
12.2 Prüfanordnung
Der Schlauch ist vollständig abzurollen, einzeln an die Prüfpumpe anzuschließen und mit einem Druck von 17 bar (entsprechend Schließdruck Feuerlöschkreiselpumpe) zu beaufschlagen.
12.3 Prüfbefund
Der Schlauch ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
13 Saugschläuche
(DIN EN ISO 14.557:2008-01 und DIN 14810:1989-12 (zurückgezogen))
13.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Druck- und Saugprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
13.2 Prüfanordnung
Der trockene Schlauch ist mit einer Kunststoffglasscheibe zu verschließen. Im Schlauch ist ein Unterdruck (negativer Druck) von 0,8 bar zu erzeugen.
Bei der Druckprüfung ist der Schlauch gleichmäßig mit Wasser zu füllen und bis zum Prüfdruck von 3 bar zu beaufschlagen. Der Schlauch ist komplett zu entlüften. Der Prüfdruck ist mindestens 5 Minuten zu halten.
13.3 Prüfbefund
Der Saugschlauch ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
14 Hubrettungsfahrzeuge
(DIN EN 1777, DIN EN 14.043, DIN EN 14.044)
! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren. Hydraulik-Schlauchleitungen sind spätestens nach 10 Jahren auszutauschen
(Herstellerangaben und Herstellungsdatum beachten).
14.1 Hubrettungsfahrzeuge nach DIN EN 14.043, DIN EN 14.044 und DIN EN 1777
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 14.1 durchzuführen.
Prüfordnung und Prüfbefund bei Hubrettungsfahrzeugen nach DIN EN 14.043 und DIN EN 14.044 sind entsprechend der Tabelle im Anhang D (Spalte: regelmäßige Prüfung) der entsprechenden Normen durchzuführen, die Herstellerangaben sind zu beachten.
Für die regelmäßige Prüfung bei Hubrettungsfahrzeugen nach DIN EN 1777 sind die Herstellerangaben zu beachten.
14.2 Hubrettungsfahrzeuge nach zurückgezogener DIN 14.701 Teil 1 und Teil 2
14.2.1 Prüfanordnung
Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 14.2.1 bis 14.3 durchzuführen, wenn die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.
14.2.1.1 Sichtprüfung
Es sind zu prüfen:
Sichtprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Abschnitt 15.2.1.
14.2.1.2 Funktionsprüfung
Es sind zu prüfen:
Leiterlänge Ausladung Rettungshöhe Belastung |
} | an der Freistandsgrenze |
Funktionsprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Abschnitt 15.2.2.
14.2.1.3 Belastungsprüfung
! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb vor der Belastungsprüfung Sicht- und Funktionsprüfung des Rettungskorbes nach Abschnitt 15.2.1 und 15.2.2 durchführen.
Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen. Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung des Hubrettungsfahrzeugs über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.
14.2.1.3.1 Statische Prüfung
Die Belastung kann alternativ mit Mehrzweckzug oder Gewichten aufgebracht werden. Abstützungen ausfahren; Federabstelleinrichtung einrücken. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)
Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungsstellung bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° links und rechts drehen.
Bei Drehleiter ohne Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in Mitte der letzten Leitersprosse befestigen.
Bei Hubrettungsfahrzeug mit Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in der Mitte der Vorderkante des Rettungskorbbodens befestigen.
Überlastungsprüfung
Hubrettungssatz in Fahrzeuglängsrichtung auf 23 m Nenn-Rettungshöhe und Nenn- Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.
Hubrettungssatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten. Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Hubrettungssatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten. (Bei Belastung durch Mehrzweckzug Prüflast durch Nachziehen konstant halten.)
Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe des noch belasteten Hubrettungssatzes messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Hubrettungssatz entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Prüfung der Überlastsicherung bei Drehleitern und Teleskopmasten
! Gelenkmaste sind nach Angaben der Hersteller zu prüfen.
Hubrettungssatz auf etwa 70° aufrichten und auf volle Länge ausfahren. Hubrettungssatz bis zur Freistandsgrenze neigen.
Bei Drehleitern, die nicht für Rettungskorbaufnahmen eingerichtet sind, ist dies die Freistandsgrenze für 90 kg Nennbelastung.
Bei Drehleitern und Teleskopmasten mit Rettungskorb ist dies die "2-Mann-Freistandsgrenze mit Rettungskorb".
In vorgenannter Stellung Hubrettungssatz nach und nach bis 125 % der Nennlast belasten. Die Überlastsicherung muss spätestens bei 125 % der zulässigen Nennlast ansprechen. Akustische und optische Warnungen müssen ansprechen.
14.2.1.3.2 Dynamische Prüfung
! Diese Prüfung ist nur bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb durchzuführen.
Sofern selbsttätige Seiteneinstellvorrichtung vorhanden, Fahrzeug durch Auffahrbohlen oder Ähnliches ca. 5° schräg stellen.
Federabstelleinrichtung einrücken. Abstützung ausfahren. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)
Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungshöhe bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° rechts und links drehen.
Gewichte in Höhe der zulässigen Nutzlast im Rettungskorb so unterbringen, dass sie auch bei heftiger Leiterbewegung nicht aus dem Rettungskorb stürzen können.
Sodann nacheinander:
Die Prüfvorgänge müssen mit der im Betrieb erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden, es darf nicht gegengesteuert und aufgeschaukelt werden.
Belastungsprüfung des Rettungskorbes siehe Abschnitt 15.2.3.
14.2.2 Prüfbefund
Das Hubrettungsfahrzeug ist betriebssicher, wenn:
! Formveränderungen sind u.a. festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit einem vom Hubrettungsfahrzeug herabhängenden Lot.
Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwert 1 und 2) von mehr als 100 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 150 mm ist das Hubrettungsfahrzeug sofort der Benutzung zu entziehen.
Prüfnachweis führen.
15 Rettungskorb am Hubrettungsfahrzeug
(nach zurückgezogener DIN 14.701-3:1991-07)
! Alle Zusatzeinrichtungen, z.B. Krankentragenlagerung, Wenderohr, sind ebenfalls auf ihren sicheren Zustand, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
15.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen oder Verformungen der Rettungskorbaufhängung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 14.2 durchzuführen.
15.2 Prüfanordnung
Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 15.2.1 bis 15.3 durchzuführen, wenn die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.
15.2.1 Sichtprüfung
Es sind zu prüfen:
15.2.2 Funktionsprüfung
Es sind zu prüfen:
15.2.3 Belastungsprüfung
Hubrettungsfahrzeug in Stellung und Rettungskorb am Tragarm in Einsteigstellung bringen.
Rettungskorb mit der 1,25fachen Nutzlast (siehe Angabe auf Typschild "Höchstzulässige Belastung") 10 Minuten lang belasten. Gewichte vorsichtig auflegen und abnehmen.
15.3 Prüfbefund
Der Rettungskorb ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
16 Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb
(nach zurückgezogener DIN 14702:1985-04)
! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren.
16.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 16.2 durchzuführen.
16.2 Prüfanordnung
! Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 16.2.1 bis 16.2.3.1 durchzuführen, sofern die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.
16.2.1 Sichtprüfung
Es sind zu prüfen:
16.2.2 Funktionsprüfung
Es sind zu prüfen:
Leiterlänge Ausladung Rettungshöhe Belastung |
} | an der Freistandsgrenze |
Leiterlänge Ausladung Rettungshöhe |
} | an der Benutzungsgrenze |
16.2.3 Belastungsprüfung
! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Die Belastungsprüfung ist als statische Prüfung zum Teil mit Funktionsprüfung durchzuführen.
Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen.
Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung der Drehleiter über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.
16.2.3.1 Statische Prüfung
Die Belastung kann entweder mit Mehrzweckzug oder mit Gewichten aufgebracht werden. Abstützungen ausfahren; Federabstelleinrichtung einrücken. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)
In Mitte der letzten Leitersprosse Stahlseil und Bandmaß befestigen.
Leitersatz in Fahrzeuglängsrichtung auf 16 m Nenn-Rettungshöhe und 4 m Nenn-Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.
Leitersatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten.
Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Leitersatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten (bei Belastung durch Mehrzweckzug, Prüflast durch Nachziehen konstant halten).
Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe des noch belasteten Leitersatzes messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Leitersatz entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
16.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
! Formveränderungen sind festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit dem von der Leiterspitze herabhängenden Lot.
Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwerte 1 und 2) von mehr als 60 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 90 mm ist die Leiter sofort der Benutzung zu entziehen.
Prüfnachweis führen.
17 Anhängeleiter AL 16-4
(nach zurückgezogener DIN 14.703:1985-04)
! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren.
17.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 17.2 durchzuführen.
17.2 Prüfanordnung
! Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 17.2.1 bis 17.2.3 durchzuführen, sofern die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.
17.2.1 Sichtprüfung
Es sind zu prüfen:
17.2.2 Funktionsprüfung Es sind zu prüfen:
17.2.3 Belastungsprüfung
! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Die Belastungsprüfung ist als statische Prüfung zum Teil mit Funktionsprüfung durchzuführen.
Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen.
Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung der Anhängeleiter über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.
Die Belastung kann entweder mit Mehrzweckzug oder mit Gewichten aufgebracht werden. In Mitte der letzten Leitersprosse Stahlseil und Bandmaß befestigen.
Leitersatz auf 16 m Nenn-Rettungshöhe und 4 m Nenn-Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.
Leitersatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten. Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen. Leitersatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten. (Bei Belastung durch Mehrzweckzug Prüflast durch Nachziehen konstant halten.)
Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe der noch belasteten Leiter messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
Leiter entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.
17.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
! Formveränderungen sind festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit dem von der Leiterspitze herabhängenden Lot.
Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwerte 1 und 2) von mehr als 60 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 90 mm ist die Leiter sofort der Benutzung zu entziehen.
Prüfnachweis führen.
18 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
(DIN 14.751 (zurückgezogen), DIN EN 13.204)
Achtung! Bei Einsatz, Übung und Prüfung dürfen nur Geräte und Aggregate gleichen Nenndrucks miteinander verbunden und betrieben werden. Sind Geräte und Aggregate mit unterschiedlichen Nenndrücken vorhanden, sollten diese eindeutig entsprechend ihres Nenndrucks gekennzeichnet sein.
! Für Funktions- und Belastungsprüfungen muss das hydraulische Rettungsgerätesystem komplett mit allen notwendigen Komponenten und Zubehörteilen, wie z.B. Ketten und Schäkel, oder sonstigen, für die Durchführung der entsprechenden Prüfung notwendigen Adaptern sowie dem/den Pumpenaggregat(en), das/die vom Hersteller für den Betrieb mit diesem Rettungsgerät bestimmt ist/sind, ausgestattet sein.
18.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung und mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 18.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.
Alle drei Jahre oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, ist zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 von einem Sachkundigen durchzuführen. Die Belastungsprüfung ist erst durchzuführen, wenn die Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel ergeben hat.
18.2 Prüfanordnung - Sicht- und Funktionsprüfung
18.2.1 Pumpe
18.2.2 Elektromotor
18.2.3 Verbrennungsmotor
18.2.4 Schlauchleitungen
Anmerkung:
Hydraulikschlauchleitungen sind nach 10 Jahren auszutauschen (Herstellungsdatum beachten).
18.2.5 Spreizer
18.2.6 Schneidgerät
Anmerkung: Wenn sich der Verdacht auf Anrisse ergibt, sind die Messer/Schneiden mittels Farbeindringverfahren DIN EN 571-1:1997-03 zu prüfen. Dies gilt auch bei Verdacht auf Deformierung bzw. Verstellung der Messer.
18.2.7 Rettungszylinder
18.2.8 Zubehör
Anmerkung: Wenn auffällige Veränderungen festgestellt wurden, sind diese Teile einer besonderen Prüfung zu unterziehen, z.B. mittels Farbeindringverfahren DIN EN 571-1: 1997-03.
18.3 Prüfanordnung - Funktions- und Belastungsprüfung
Liste der Prüfmittel
Nr. | Bezeichnung |
1 | Druckmesseinrichtung (Manometer) Messbereich bis 1.000 bar |
2 | Druckmesseinrichtung (Manometer) Messbereich bis 100 bar |
3 | Leitungsadapter für Positionen 1 und 2 (für unterschiedliche Kupplungssysteme) |
4 | Alu-Bolzen ca. 50 mm ø, ca. 60 mm lang |
5 | Prüfsatz für Farbeindringverfahren nach DIN EN 571-1:1997-03 oder gleichwertiges Verfahren |
6 | Werkzeug zum Einstellen bzw. Nachstellen der Messer (Drehmomentschlüssel) (Die Drehmomentangabe für die Vorspannung ist der Bedienungsanleitung zu entnehmen.) |
7 | Stoppuhr |
8 | Schieblehre/Tiefenlehre |
9 | Geeignete Kraftmesseinrichtung für Spreizer (für Zug- und Druckbeanspruchung) |
10 | Geeignete Kraftmesseinrichtung für Rettungszylinder (Empfehlung des Herstellers beachten!) |
11 | Flacheisen ca. 20 mm x 5 mm x 100 mm |
18.3.1 Pumpe ohne Geräte
18.3.2 Sicherheitseinrichtungen an/in Arbeitsgeräten
18.3.3 Spreizer mit angeschlossener Motorpumpe
Pumpe
! Für hydraulische Rettungsgeräte nach DIN EN 13.204 sind keine maximalen Öffnungs- bzw. Schließzeiten festgelegt. Die minimale Öffnungs- bzw. Schließzeit darf nicht geringer als 2 s sein!
Spreizer
Achtung:
Nicht gegen innere Anschläge des Gerätes fahren! (Zerstörungsgefahr der Druckmesseinrichtung)
Die Druckdifferenz ΔP = P2 - P1 darf 10 % des angegebenen Nenndrucks PN nicht überschreiten.
Ist ΔP größer als 10 % des Nenndrucks, ist eine Überprüfung z.B. durch den Hersteller erforderlich.
Anmerkung:
Mögliche Abweichungen von dieser Prüfung werden vom Hersteller in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung angegeben.
Abb. 1 Spiel der Arme in Bewegungs- bzw. Kraftrichtung (a1)
Abb. 2 Spiel der Arme senkrecht zur Bewegungs- bzw. Kraftrichtung
Abb. 3 Spiel der Spitzen in Bewegungs- bzw. Kraftrichtung (a2)
Abb. 4 Spiel der Spitzen senkrecht zur Bewegungs- bzw. Kraftrichtung
18.3.4 Schneidgerät mit angeschlossener Motorpumpe/ Handpumpe
! Für hydraulische Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 sind keine maximalen Öffnungs- bzw. Schließzeiten festgelegt.
Die minimale Öffnungs- bzw. Schließzeit darf nicht geringer als 2 s sein!
Die maximal zulässigen Pumpenhübe sind den Herstellerhinweisen zu entnehmen.
Schneidgerät:
Achtung:
Nicht gegen innere Anschläge des Gerätes fahren! (Zerstörungsgefahr der Druckmesseinrichtung.)
Die Druckdifferenz ΔP = P2 - P1 darf 10 % des angegebenen Nenndrucks PN nicht überschreiten.
Ist ΔP größer als 10 % des Nenndrucks, ist eine Überprüfung z.B. durch den Hersteller erforderlich.
Anmerkung:
Mögliche Abweichungen von dieser Prüfung werden vom Hersteller in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung angegeben.
18.3.5 Rettungszylinder mit angeschlossener Motorpumpe
Rettungszylinder (RZ):
Achtung:
Nicht gegen innere Anschläge des Gerätes fahren! (Zerstörungsgefahr der Druckmesseinrichtung.)
Die Druckdifferenz ΔP = P2 - P1 darf 10 % des angegebenen Nenndrucks PN nicht überschreiten.
Ist ΔP größer als 10 % des Nenndrucks, ist eine Überprüfung z.B. durch den Hersteller erforderlich.
Anmerkung:
Mögliche Abweichungen von dieser Prüfung werden vom Hersteller in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung angegeben.
18.4 Prüfbefund
Das hydraulisch betätigte Rettungsgerät ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
18.5 Anmerkung
Ergeben sich bei der Sicht- bzw. bei der Funktionsprüfung (siehe Abschnitt 18.2) Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, ist das hydraulisch betätigte Rettungsgerät einer Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 zu unterziehen.
19 Seile
(DIN 3088 (zurückgezogen), DIN EN 13.414)
Seile, die mit einem Hebezeug fest verbunden sind, fallen nicht unter diesen Abschnitt.
Prüffrist:
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sichtprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.
19.1 Drahtseil
19.1.1 Prüfanordnung
Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).
19.1.2 Prüfbefund
Das Drahtseil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:
Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seiles erforderlich machen, liegen vor, wenn nachstehend genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird: (Mit d ist der Seilnenndurchmesser bezeichnet.)
Seilart | Anzahl der Drahtbrüche auf einer Länge von | ||
3d | 6d | 30d | |
Drahtseile nach DIN 3088 (zurückgezogen) | |||
Litzenseil | 4 | 6 | 16 |
Kabelschlagseil | 10 | 15 | 40 |
Drahtseile nach DIN EN 13.414 | 6 zufällig verteilt |
Max. 14 zufällig |
|
Bei Konzentration von Drahtbrüchen max. 3 benachbarte Drahtbrüche bei Außendrähten in einer Litze. |
Die in den Tabellen DIN 15.020 und DIN 3088 (zurückgezogen) sowie in
DIN EN 13.414 hinsichtlich der Ablegereife genannten Zahlen der Drahtbrüche gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ausmustern der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.
Prüfnachweis führen.
19.2 Naturfaserseil
19.2.1 Prüfanordnung
Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).
19.2.2 Prüfbefund
Das Naturfaserseil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:
Prüfnachweis führen.
19.3 Chemiefaserseil, -band
19.3.1 Prüfanordnung
Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).
19.3.2 Prüfbefund
Das Chemiefaserseil, -band ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:
Das Chemiefaserband mit Schutzhülle ist betriebssicher, wenn Schutzhülle oder Vernähung keine Beschädigungen aufweisen.
Prüfnachweis führen.
20 Weitere wiederkehrende Prüfungen - Auswahl
! Für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr ergeben sich weitere wiederkehrende Prüfungen u.a. aus nachfolgend aufgeführten Regelwerken:
20.1 Verordnungen
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
20.2 Unfallverhütungsvorschriften
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV/GUV-V A3),
Krane (BGV/GUV-V D6),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV/GUV-V D8).
20.3 Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV)/vfdb-Richtlinien
Bezugsquelle:
Deutscher Gemeindeverlag GmbH und Verlag W. Kohlhammer GmbH, Köln, Stuttgart, Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel, Mainz, Wiesbaden, Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes)
Feuerwehr-Dienstvorschriften:
vfdb-Richtlinie:
20.4 DIN-Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
Zweiteilige Schiebleiter *2 (DIN 14.714:1959-01 zurückgezogen)
Prüfverfahren
Prüfung mindestens alle 12 Monate durch Sachkundigen. Dabei ist auch der einwandfreie Zustand des Zugseiles und der Fallhaken zu überprüfen.
Prüfanordnung
Die zweiteilige Schiebleiter wird vollständig ausgezogen und waagerecht auf 3 Böcke (siehe Abbildung 1) aufgelegt. Jedes Leiterteil wird gleichzeitig mit 80 kg belastet. Die Prüfung ist beidseitig vorzunehmen, d.h. an der umgedrehten Leiter muss die Prüfung wiederholt werden.
Zur Prüfung der Überlappung und der Führungsbügel wird die Leiter zusätzlich im ausgezogenen Zustand an beiden Enden unterstützt (siehe Abbildung 2). Dort, wo die beiden Ausziehteile übereinander gelappt sind, müssen 30 kg als Prüflast aufgelegt werden. Diese Prüfung ist nur einseitig vorzunehmen.
Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
Prüfnachweis führen.
Liste der zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr | Anhang |
Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung - AFKzV - des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Vorwort
In Deutschland werden bei den Feuerwehren über 80.000 Feuerwehrfahrzeuge verwendet. Die Vielzahl der in diesen Fahrzeugen befindlichen feuerwehrtechnischen Geräte und Ausrüstungen müssen ständig in einem einsatzbereiten Zustand gehalten werden. Nur so können die Geräte gemäß ihrem Zweck auch einsatztechnisch richtig und sicher im Sinne des Arbeitsschutzes eingesetzt werden.
Der Leiter der Feuerwehr hat zur Erfüllung dieser Aufgabe als interne Leistungsträger einen oder mehrere Gerätewarte, die mit sehr viel Engagement die anfallenden Arbeiten in oft mühevoller Detailarbeit verrichten.
Die folgende Liste entstand auf Grund eines Auftrags des AFKzV nach Vorarbeiten der Länder Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die Liste selbst ist eine Zusammenfassung aller bereits vorhandenen Prüfbestimmungen, die schon bisher zum Prüfumfang der Geräte einer Feuerwehr gehörten. Durch die Zusammenstellung erscheinen jedoch die Prüfungstätigkeiten sehr umfangreich und werden eventuell erst an dieser Stelle im vollen Umfange bewusst.
AFKzV und DGUV - Prüfung von Ausrüstung und Geräten der Feuerwehr
(Stand September 2013)
Erläuterung der Fußnoten siehe unten oder Ausklappseite am Ende der Broschüre.
Bedeutung der in der Geräteprüftabelle genannten Fußnoten:
AFKzV und DGUV - Prüfung von Ausrüstung und Geräten der Feuerwehr (Stand September 2013)
Ausrüstung und Geräte |
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nach | Regelmäßige Prüfung | Rechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze | ||||||
vor einer Übung |
nach einer Benutzung |
Sicht und Funktion |
Belastungs- prüfung |
DGUV | BGG/GUV-G 9102 Abschnitt |
Norm | Andere | Weitere Anm. |
|
Schutzkleidung und Schutzgerät | |||||||||
Chemikalienschutz- anzug (Typ 1a oder 1B) |
x1) | alle 12 Monate2)7) | alle 12 Monate1)2)6) | DIN EN 943-2 | |||||
Chemikalien- schutzoverall (Typ 3) |
x | alle 12 Monate1)2) | DIN EN 14605 | ||||||
Chemikalienschutz- handschuhe |
x3) | alle 12 Monate1)2) | DIN EN 374 | ||||||
Schutzkleidung für die spezielle Brandbekämpfung | x3) | alle 12 Monate2)6) | DIN EN 1486 | ||||||
Warnkleidung | x3) | alle 12 Monate1)3)6) | DIN EN 471 | ||||||
Wathose | x3) | alle 12 Monate3)6) | |||||||
Schnittschutz- kleidung |
x | alle 12 Monate3)6) | DIN EN 381 | ||||||
Rettungsweste manuell und automatisch | x | x3) | alle 12 Monate3)6) | BGR 201 | DIN EN 1S012402 | ||||
Ölschutzkleidung flammenhemmend | x3) | alle 12 Monate1)3) | DIN EN 1S014116 | ||||||
Gehörschützer (Mehrweg) | x3) | alle 12 Monate1)3) | DIN EN 352 | ||||||
Feuerwehrhelm | x3) | alle 12 Monate1)3)6)7) | DIN EN 443 | 20) | |||||
Gesichtsschutz | x3) | alle 12 Monate3) | DIN EN 14458 DIN EN 1731 |
20) | |||||
Feuerschutzhaube | x3) | alle 12 Monate3)6) | DIN EN 13911 | 20) | |||||
Feuerwehrschutz- kleidung |
x3) | alle 12 Monate2)6) | DIN EN 469 | 14)20) | |||||
Feuerwehrschutz- handschuhe |
x3) | alle 12 Monate3)6) | DIN EN 659 | 20) | |||||
Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken | x3) | alle 12 Monate3)6) | DIN EN 388 | ||||||
Feuerwehrstiefel | x3) | alle 12 Monate1)3) | DIN EN15090 | 20) | |||||
Feuerwehrbeil | x3) | alle 12 Monate3) | DIN 14924 | ||||||
Atemanschluss (Vollmaske) | x | x2) | halbjährlich2)15) | BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN 136 | FwDV 7 | |||
Masken/ Helm- Kombination |
x | x2) | halbjährlich2)15) | BGR/GUV-R 190 | DIN 58610 | FwDV 7 | |||
Pressluftatmer | x | x2) | halbjährlich2)15) | 6 Jahre4) | BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN137 | FwDV 7 | ||
Regenerationsgerät (Kreislaufgerät) | x | halbjährlich2) | 6 Jahre4) | BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN 145 | FwDV 7 | |||
Filtergerät | x | halbjährlich3) | BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN 14387 | FwDV 7 | ||||
Fluchthaube (Filter- gerät mit Haube ...) |
x3) | alle 12 Monate3) | BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN 403 | FwDV 7 | ||||
Atemluftflasche (Atemschutzgerät) | x | x2) | monatlich3) | 5 Jahre äußere, innere und Festig- keitsprüfung |
BGR/GUV-R 190 BGI/GUV-I 8674 |
DIN EN 12021 DIN EN 144 |
FwDV 7 BetrSichV |
||
Tauchgerät | x | x2) | monatlich3) | 6 Jahre4)15) | DIN EN 250 | FwDV 8 vfdb 0803 |
|||
Atemluftflasche (Tauchgerät) | x | x2) | monatlich3) | 2,5 Jahre innere, äußere und Gewichts- prüfung 5 Jahre Festigkeitsprüfung |
DIN EN 12021 DIN EN 144 |
FwDV 8 vfdb 0803 BetrSichV |
|||
Rettungsgerät (spezielle Taucher- ausrüstung) |
x | vierteljährlich3) | alle 12 Monate | DIN EN 12628 DIN EN 1809 |
FwDV 8 | ||||
Atemluftkompressor (Verdichter) | monatlich3) | halbjährlich2) | BGR/GUV-R 190 BGR/GUV-R 500, Kap 2.11 | DIN EN 12021 DIN EN 1012-1 |
|||||
Löschgerät | |||||||||
Kübelspritze | x3) | monatlich3) | DIN 14405 | ||||||
Feuerlöscher (tragbar) | x2) | 2 Jahre2) | BGV/GUV-V A1 | DIN 14406-4 DIN EN 3-7 |
BetrSichV ASR A2.2 |
||||
Pulverlöschgerät (fahrbar) | x2) | 2 Jahre2) | 5 Jahre4)19) | BGV/GUV-V A1 | BetrSichV TRB 801 ASR A2.2 |
||||
Schaumlöschgerät (fahrbar) | x2) | 2 Jahre2) | ASR A2.2 | ||||||
Schaummittel | halbjährlich18) | EN 1568 | |||||||
CO2-Löschgerät (fahrbar) | x2) | 2 Jahre2) | BetrSichV ASR A2.2 |
||||||
Geräte zur Schaumerzeugung | x2) | alle 12 Monate3) | |||||||
Schläuche, Armaturen, Zubehör | |||||||||
Druckschläuche | x3) | bei jeder Wäsche2) | bei jeder Wäsche2) | GUV-V C53 | 11 | DIN 14811 | |||
Formstabile Druckschläuche | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 12 | EN 1947 | |||
Druckschläuche mineralölbeständig | x3) | alle 12 Monate2) | bei jeder Wäsche2) | GUV-V C53 BGI 5127 |
11 | DIN 14811 DIN 14555-12 |
|||
Saugschläuche | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 13 | DIN 14810 1S0 14557 |
|||
Ansaugschläuche | x3) | alle 12 Monate2) | DIN 14819 | ||||||
Schlauchleitungen chemikalien- beständig |
x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | BGI 5127 | DIN 14555-12 EN 12115 |
||||
Wasserführende Armaturen und Zubehör, z.B. Strahlrohre | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | DIN EN 15182 | |||||
Standrohr Sitz des Dichtungsrings |
x3) | x3) | alle 12 Monate3) | DVGW W331 |
Ausrüstung und Geräte |
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nach | Regelmäßige Prüfung | Rechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze | ||||||
vor einer Übung |
nach einer Benutzung |
Sicht und Funktion |
Belastungs- prüfung |
DGUV | BGG/GUV-G 9102 Abschnitt |
Norm | Andere | Weitere Anm. |
|
Rettungsgerät | |||||||||
Hubrettungsfahrzeug | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | ZH 1/515 | 14,15 | DIN EN 14043 | |||
Drehleitern mit Handbetrieb | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | 16 | DIN 14702 | ||||
Anhängeleitern | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | 17 | DIN 14703 | ||||
Schiebleiter 3-teilig Holz | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
8 | EN 1147 | ||
Schiebleiter 2-teilig Leichtmetall | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
20.4 | EN 1147 | ||
Schiebleiter 3-teilig Leichtmetall |
x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
8 | EN 1147 | ||
Steckleiter, Holz | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
6 | EN 1147 | ||
Steckleiter, Leichtmetall | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate 2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
6 | EN 1147 | ||
Steckleiter, Einsteckteil | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
EN 1147 | ||||
Steckleiter- Verbindungsteil | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
EN 1147 | |||
Klappleiter | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
7 | EN 1147 | |||
Hakenleiter, Holz | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
5 | EN 1147 | ||
Hakenleiter, Leichtmetall | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate 2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
5 | DIN EN 1147 | ||
Strickleiter | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | ||||||
Multifunktionsleiter | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate 2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
9 | DIN EN 1147 | ||
Rettungsplattform | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 12 Monate 2) | GUV-V C53 BGI/GUV-I 694 |
10 | DIN 14830 | ||
Sprungtuch ohne Unterstützung | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 3 | DIN 14151 T1 | |||
Sprungtuch mit Unterstützung |
x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 3 | DIN 14151 T 1, T 2 | |||
Sprungpolster | x3) | x1)2) | alle 12 Monate1)2) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 3 | DIN 14151 T1, 13 | ||
Gerätesatz Auf- und Abseilgerät |
x3) | x1)2) | alle 12 Monate2) | alle 10 Jahre1) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 14800 T 16 | |||
Gerätesatz Absturzsicherung | x3) | x1)2) | alle 12 Monate2) | alle 10 Jahre1) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 14800 T 17 | |||
Abseilgerät | x3) | x1)2) | alle 12 Monate2) | alle 10 Jahre1) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 BGG 906 |
||||
Rettungsschlaufe | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 10 Jahre1) | DIN EN 1498 | ||||
Auffanggurt | x3) | x1)2) | alle 12 Monate1)2) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 361 | ||||
Kernmantelstatikseil | x3) | x1)2) | alle 12 Monate1)2) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 1891 | ||||
Kernmanteldynamikseil | x3) | x1)2) | alle 12 Monate1)2) | BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 892 | ||||
Falldämpfer | x3) | x1)2) | alle 12 Monate2) | Falldämpfer sind Einweggeräte und nach einer Belastung durch Sturz sofort auszusondern! | |||||
BGR/GUV-R 198 BGR/GUV-R 199 |
DIN EN 355 | ||||||||
Feuerwehrleine | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V C53 | 2 | DIN 14920 | |||
Feuerwehr-Haltegurt | x3) | x3)11) | alle 12 Monate2)1) | GUV-V C53 | 1 | DIN EN 358 DIN 14926 DIN 14927 |
|||
Rettungsboot (RTB 1, RTB 2) |
x3) | x3) | alle 12 Monate1)2) | BGV/GUV-V D19 | DIN 14961 | ||||
Fw Mehrzweckboot | x3) | x3) | alle 12 Monate1)2) | BGV/GUV-V D19 | DIN 14961 | ||||
Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät | |||||||||
Krankentrage | x3) | x3) | alle 12 Monate1)2) | DIN 13024 T1 u. T2 |
|||||
Spezialtragen wie Schleifkorbtrage / Rolltrage | x3) | x3) | alle 12 Monate1)2) | ||||||
Krankentransport- hängematte | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | DIN 13023 | |||||
Verbandkasten E | x3) | alle 12 Monate3) | DIN 13169 | ||||||
Kammerschienen pneumatisch | x3) | monatlich3) | 13),1) | ||||||
Beatmungsgerät (Ambubeutel) | x3) | monatlich3) | 13),1) | ||||||
Intubationsbesteck | x3) | monatlich3)8)9) | 1) | ||||||
Sekretabsaugpumpe | x3) | monatlich3) | 13),1) | ||||||
Sauerstoffflasche, med. | x3) | monatlich3) | Äußere Prüfung 2 J Innere Prüfung 5 J Festigkeitsprüfung 10 J19) |
BetrSichV | |||||
Beleuchtungs-Signal und Fernmeldegerät | |||||||||
Handscheinwerfer, Ex | x3)8) | monatlich1)3) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN 14624 DIN EN 60079 |
|||||
Kopfscheinwerfer, Ex | x3)8) | monatlich1)3) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
EN 50014 DIN 14642 |
|||||
Arbeitsstellenschein- werfer |
x3) | alle 12 Monate1)3)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN VDE 0702-1 | |||||
Flutlichtstahler | x3) | alle 12 Monate1)3)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN VDE 0702-1 | |||||
Elektronenblitzleuchte | x3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
17) | |||||
Handlautsprecher | x3)8) | monatlich1)3) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
||||||
Leitungstrommel | x3) | alle 12 Monate1)3) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN VDE 0702-1 | |||||
Abzweigstück | x3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN VDE 0702-1 | |||||
Adapterleitungen | x3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN VDE 0702-1 | |||||
Warnleuchte nach StVZO | x3)8) | alle 12 Monate3) | 17) | ||||||
Verkehrswarngerät | x3)8) | alle 12 Monate3) | |||||||
Winkerkelle(elektrisch, beleuchtet) | x3)8) | alle 12 Monate3) | |||||||
Handsprechfunkgerät | x3)8) | monatlich2)3)8) |
Ausrüstung und Geräte |
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nach | Regelmäßige Prüfung | Rechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze | ||||||
vor einer Übung |
nach einer Benutzung |
Sicht und Funktion |
Belastungs- prüfung |
DGUV | BGG/GUV-G 9102 Abschnitt |
Norm | Andere | Weitere Anm. |
|
Arbeitsgerät | |||||||||
Spreizer | x1)2)8) | alle 12 Monate1)2) | alle 3 Jahre1)2) | GUV-V C53 | 18 | DIN EN 13204 | |||
Schneidgerät | x1)2)8) | alle 12 Monate1)2) | alle 3 Jahre1)2) | GUV-V C53 | 18 | DIN EN 13204 | |||
Kombigerät | x1)2)8) | alle 12 Monate1)2) | alle 3 Jahre1)2) | GUV-V C53 | 18 | DIN EN 13204 | |||
Rettungszylinder | alle 12 Monate1)2) | alle 3 Jahre1)2) | GUV-V C53 | 18 | DIN EN 13204 | ||||
Hydraulik- Pumpenaggregat |
alle 12 Monate2)5) | alle 3 Jahre2)5) | GUV-V C53 | 18 | DIN EN 13204 | ||||
Hydraulische Winde (Büffelwinde) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 3 Jahre1)2) | BGV/GUV-V D8 | |||||
Hydraulischer Hebe- Satz (H1 + H2) | x2) | alle 12 Monate2) | alle 3 Jahre1)2) | DIN 14800-6 | |||||
Hebekissensystem ≤ 1 bar | x2) | alle 12 Monate2) | alle 5 Jahre durch Hersteller | GUV-V C53 BGV/GUV-V D8 |
4 | DIN 14152 DIN EN 13731 |
|||
Hebekissensystem >1 bar | x2) | alle 12 Monate2) | alle 5 Jahre1)2) | GUV-V C53 | 4 | DIN EN 13731 | |||
Leckdichtkissen | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1) | ||||||
Rohrdichtkissen | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1) | ||||||
Mehrzweckzug | x3) | alle 12 Monate3) | BGV/GUV-V D8 | DIN 14800-5 | |||||
Be- und Entlüftungsgerät | x3) | alle 12 Monate3) | |||||||
Hebebaum | x3) | alle 12 Monate3) | |||||||
Gulli-Dichtkissen | x3) | alle 12 Monate3) | |||||||
Hubwagen | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1) | ||||||
Hydraulische Prüfgeräte | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1) | ||||||
Tragkraftspritzen | x3) | halbjährlich3)12) | alle 12 Monate8) | DIN 14410 DIN EN 14466 |
|||||
Feuerlöschkreisel- pumpen |
x3) | halbjährlich3)12) | alle 12 Monate8) | DIN 14420 EN 1028 |
|||||
Tauchmotorpumpen | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN 14425 | ||||
Mineralöl/ Gefahrgut Umfüllpump. TUP 3-1,5, GUP 3-1,5 |
x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN 14424 DIN 14427 |
||||
Fasspumpe mit Motor und Pumpwerk | x3) | alle 12 Monate3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
|||||
Turbinentauchpumpe | x3) | alle 12 Monate1)3) | DIN 14426 | ||||||
Turbinenumfüllpumpe | x3) | alle 12 Monate1)3) | |||||||
Handmembranpumpe | x3) | alle 12 Monate1)3) | |||||||
Membran-Gefahrgut- pumpe |
x3) | alle 12 Monate1)3) | alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 | |||||
Industriesauger | x3) | alle 12 Monate1)3)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN EN60335 | |||||
Vakuumsauger (Hydrovac) | x3) | alle 12 Monate1)3) | |||||||
Exenter-Schnecken- pumpe |
x3) | alle 12 Monate1)3)5) | alle 12 Monate1)3) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
|||||
Schmutzwasser- pumpe |
x3) | alle 12 Monate1)3)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
||||||
Stromerzeuger | x3) | alle 12 Monate1)3) 12) |
alle 12 Monate1)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN 14685 | ||||
Motorsäge mit Verbrennungsmotor | x3) | alle 12 Monate1)3) 12) |
DIN EN ISO 11681 | ||||||
Motorsäge mit Elektromotor | x3) | alle 12 Monate l) 3)
5) |
BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
||||||
Trennschleif- maschine mit Verbrennungsmotor |
x3) | alle 12 Monate1)3)12) | DIN EN ISO 19432 | ||||||
Trennschleifmaschine mit Elektromotor | x3) | alle 12 Monate1)3)5) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
DIN EN ISO 61029- 2-10 | |||||
Trennscheiben | x3) | alle 12 Monate3) | DIN EN 12413 | 21) | |||||
Anschlagmittel/ Drahtseil | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 151 BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 |
19 | DIN EN 12385 | ||||
Kettengehänge, ein- und mehrsträngig | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 | DIN 685 | |||||
Kunstfaserseil | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 152 BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 |
19 | |||||
Hebebänder | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 | DIN EN 1492 | |||||
Hebegeschirre, mehrsträngig | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 | ||||||
textile Endlosschlinge | x3) | alle 12 Monate2) | |||||||
Zugseil-Hebezuggerät | x3) | alle 12 Monate2) | |||||||
Lastaufnahme- einrichtung |
x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 | ||||||
Handwerkzeug und Messgerät | |||||||||
Brennschneidgerät | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.26 | DIN EN 730 DIN 14800-7 DIN 8521 |
|||||
Plasmaschneidgerät | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.26 | ||||||
Sauerstoffflasche | x3) | Äußere Prüfung 2 Jahre Innere Prüfung 5 J Festigkeitsprüfung 10 J19) |
DIN EN ISO 2503 | BetrSichV | |||||
Acetylenflasche | x3) | Äußere Prüfung 2 Jahre Innere Prüfung 5 J Festigkeitsprüfung 10 J19) |
DIN EN ISO 2503 | BetrSichV | |||||
Werkzeugkasten FwK | x3) | alle 12 Monate3) | DIN 14881 | ||||||
Werkzeugkasten E | x3) | alle 12 Monate3) | DIN 14885 | ||||||
Werkzeugkasten (3 tlg. + 5 tlg.) | x3) | alle 12 Monate3) | |||||||
Filmdosimeter | Austausch der Filmplakette erfolgt durch die zuständige Auswertestelle | ||||||||
Dosisleistungsmessgerät | x3) | halbjährlich2) | |||||||
Dosisleistungswarngerät | x3) | halbjährlich2) | |||||||
Dosiswarngerät | x3) | halbjährlich2) | |||||||
Kontaminationsnach- weisgerät |
x3) | halbjährlich2) | |||||||
Ex-, Ex-/ Ox-Messgerät | x3) | 1) | DIN EN 60079-29-1 DIN EN 50104 |
||||||
Sensormessgerät | x3) | 1) | |||||||
Infrarotspektrometer | x3) | 1) | |||||||
Photoionisations- detektor |
x3) | 1) | |||||||
Photometer | x3) | 1) | |||||||
Leitfähigkeits- messgerät |
x3) | vierteljährlich2) | |||||||
pH-Messgerät | x3) | vierteljährlich2) | |||||||
Prüfröhrchen | x3) | Verbrauchszeit der Röhrchen beachten (in der Regel 2 Jahre) | |||||||
Pumpe für Prüfröhrchen | x3) | 1) | |||||||
pH-Papier | x3) | 1) | |||||||
Öltestpapier | x3) | 1) | |||||||
Wasseranalyseset | x3) | 1) | |||||||
Wärmebildkamera | x3) | 1) | |||||||
Fernthermometer | x3) | 1) | |||||||
Heustockmesssonde | x3) | 1) | |||||||
Sondergerät | |||||||||
Kraftstoffkanister aus PE | monatlich3) | Kraftstoffkanister aus Polyethylen (PE) sind nach ADR 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern. Datum auf dem Kanister. | |||||||
Doppelkanister für Kettensägen aus PE | monatlich3) | Kraftstoffkanister aus Polyethylen (PE) sind nach ADR 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern. Datum auf dem Kanister. | |||||||
Fahrgestellwerkzeug | alle 12 Monate3) | ||||||||
Geräte im FH-Haus | |||||||||
Tore, kraftbetätigt | alle 12 Monate2) | GUV-R 1/494 | DIN EN 12604 DIN 14092-1 |
||||||
Elektrische Anlagen, ortsfest | alle 4 Jahre2) | BGV/GUV-V A3 BGI/GUV-I 8524 |
|||||||
Flüssigkeits- strahler |
x3) | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.36 |
|||||
Feuerwehrfahrzeuge | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | BGV/GUV-V D29 BGR/GUV-R 157 BGR/GUV-R 186 BGG/GUV-G 915 BGG/GUV-G 916 |
DIN 14502 DIN EN 1846 |
StVZO | |||
Flurförderzeuge | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | GUV-V D27.1 | |||||
Winden | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | BGV/GUV-V D8 | |||||
Hebebühnen | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | BGR/GUV-R 500 Kap. 2.10 BGI 689 |
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Krane | x3) | x3) | alle 12 Monate2) | alle 4 Jahre4) | BGV/GUV-V D8 BGV/GUV-V D6 BGG/GUV-G 905 |
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Druckbehälter | Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung |
Stand: September 2013
Bedeutung der in der Geräteprüftabelle genannten Fußnoten:
1. | Gerät ist nach Herstellervorschriften zu prüfen |
2. | Prüfung durch einen Sachkundigen |
3. | Empfehlung: Zur Sicherstellung der Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch eine unterwiesene Person zu prüfen |
4. | Prüfung durch Sachverständigen und/oder Hersteller |
5. | Prüfung nicht ortsfester Elektrogeräte erfolgt durch eine Fachkraft oder eine in der Elektrotechnik unterwiesene Person |
6. | Hier sind in jährlichem Abstand Vollzähligkeit und Gesamtzustand zu prüfen (z.B. Nähte, Knöpfe, Hosenträger, Reißverschluss) |
7. | Unversehrtheit der Verschlüsse |
8. | Akku- und Batteriegeräte auf Ladezustand überprüfen |
9. | Prüfung der Gebrauchsfähigkeit, Sauberkeit, Desinfektion |
10. | Prüfung auf weitere Verwendbarkeit des Gerätes |
11. | Ein durch Absturz beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen |
12. | Besondere Hinweise der Motorhersteller beachten |
13. | Es wird empfohlen, mindestens einmal jährlich eine Übung mit dem Gerät durchzuführen (Handhabung) |
14. | Herstellungsrichtlinien der Länder |
15. | Bei luftdicht verpackten Vollmasken oder Masken-Helm- Kombinationen ist die Sicht- und Funktionsprüfung alle 2 Jahre ausreichend, ggf. halbjährlich Stichproben durchführen |
16. | Wenn Behälter nachgefüllt wird |
17. | Prüfzeichen und Zulassung des BMVBW muss auf dem Gerät vorhanden sein |
18. | Prüfung auf Wasserhalbzeit empfohlen |
19. | Maximaler Zeitraum; Das Prüfintervall ist ggf. im Einzelfall nach der Betriebssicherheitsverordnung mit der Prüfstelle zu vereinbaren |
20. | Information "Sicherheit im Feuerwehrdienst" (BGI/GUV-I 8651), Kapitel A3 |
21. | Verfalldatum beachten, in der Regel 3 Jahre |
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)
Pos. | Ateman- schluss |
Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkungen) | Maximalfristen | |||||
Vor Gebrauch |
Nach Gebrauch |
Halbjähr- lich |
Zwei Jahre |
Vier Jahre |
Sechs Jahre |
|||
1.1 | Vollmasken | |||||||
1.1.1 | Reinigung und Desinfektion*) | x | x*) | |||||
1.1.2 | Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung**) | x | x**) | |||||
1.1.3 | Wechsel der Ausatemventilscheibe | x | ||||||
1.1.4 | Wechsel der Sprechmembrane | x | ||||||
1.1.5 | Kontrolle durch den Gerätträger | x | ||||||
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.
**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden. |
Quelle: BGI/GUV-I 8674
Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)
Pos. | Gerät | Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkungen) |
Maximalfristen | |||||
Vor Gebrauch |
Nach Gebrauch |
Halbjähr- lich |
Zwei Jahre |
Vier Jahre |
Sechs Jahre |
|||
3 | Pressluftatmer | |||||||
3.1 | Pressluftatmer, komplett | |||||||
3.1.1 | Pressluftatmer, komplett | Reinigung | x | x | ||||
3.1.2 | Pressluftatmer, komplett | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung | x | x | ||||
3.1.3 | Pressluftatmer, komplett | Kontrolle durch den Gerätträger | x | |||||
3.2 | Lungenautomat (LA) | |||||||
3.2.1 | Lungenautomat (LA) | Reinigung und Desinfektion | x | x | ||||
3.2.2 | Lungenautomat (LA) | Wechsel *) der Membran | x | x | ||||
3.2.3 | Lungenautomat (LA) | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung * | x | x | ||||
3.3 | Lungenautomat einschließlich Schlauch | Grundüberholung **) | x | |||||
3.4 | Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne La und Flasche | Grundüberholung **) | x | |||||
3.5 | Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile | |||||||
*) Erfolgt die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die vierjährige Wechselfrist. Erfolgt die Sichtprüfung halbjährlich, gilt die zweijährige Wechselfrist.
**) Siehe auch Abschnitt 3.3.2 "Instandhaltungs- und Prüffristen" der BGR/GUV-R 190 |
Quelle: BGI/GUV-I 8674
_____________
*1 Alte Hakenleitern nach DIN 14.710 sind einmalig mit einem Prüfgewicht von 250 kg entsprechend Abschnitt 5.2 zu belasten.
*2 Feuerwehrgeräte (z.B. zweiteilige Schiebleiter), deren Normen zurückgezogen sind, aber von den Feuerwehren noch genutzt werden, müssen nach den für sie festgelegten Prüfgrundsätzen weiterhin geprüft werden. Die für diese Geräte ggf. festgelegte Nutzungsgrenze ist einzuhalten.
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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