Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

WMVO
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Eingangsformel

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Errichtung von Werkstatträten

§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats

§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats

§ 5 Mitwirkung und Mitbestimmung

§ 6 Vermittlungsstelle

§ 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats

§ 8 Zusammenarbeit

§ 9 Werkstattversammlung

Abschnitt 2
Wahl des Werkstattrats

Unterabschnitt 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen

§ 10 Wahlberechtigung

§ 11 Wählbarkeit

§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat

Unterabschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

§ 13 Bestellung des Wahlvorstandes

§ 14 Aufgaben des Wahlvorstandes

§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten

§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten

§ 17 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

§ 18 Wahlausschreiben

§ 19 Wahlvorschläge

§ 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl

§ 21 Stimmabgabe

§ 22 Wahlvorgang

§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

§ 25 Bekanntmachung der Gewählten

§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 27 Wahlanfechtung

§ 28 Wahlschutz und Wahlkosten

Abschnitt 3
Amtszeit des Werkstattrats

§ 29 Amtszeit des Werkstattrats

§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder

Abschnitt 4
Geschäftsführung des Werkstattrats

§ 31 Vorsitz des Werkstattrats

§ 32 Einberufung der Sitzungen

§ 33 Sitzungen des Werkstattrats

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats

§ 35 Sitzungsniederschrift

§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats

§ 37 Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats

§ 38 Sprechstunden

§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats

Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen

§ 39a Aufgaben und Rechtsstellung

§ 39b Wahlen und Amtszeit

§ 39c Vorzeitiges Ausscheiden

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 40 Amtszeit der bestehenden Werkstatträte

§ 41