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WMVO - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Vom 25. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 30 vom 28.06.2001 S. 1297; 23.12.2016 S. 3234; 17.07.2017 S. 2541; 10.07.2020 S. 1657; 03.12.2020 S. 2691; 02.06.2021 S. 1387; 14.06.2021 S. 5162;10.12.2021 S. 5162; 18.03.2022 S. 476; 19.06.2023 Nr.158 23)
Gl.-Nr.: 860-9-1
Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats
§ 1 Anwendungsbereiche
(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
§ 2 Errichtung von Werkstatträten
(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.
(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.
§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstattbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht.
§ 5 Mitwirkung und Mitbestimmung
(1) Der Werkstattrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht:
(Stand: 29.06.2023)
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