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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Mu-RL - Mutterschafts-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt

Vom 10. Dezember 1985
(BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986;...; 18.02.2010 S. 1784; 16.09.2010/2011 S. 280 11; 03.02.2011 S. 1659 11a; 17.02.2011 S. 1787; 19.05.2011 S. 2894 11b; 15.12.2011/2012 S. 914 12; eBAnz./BAnz. AT; 29.08.2012 B5 12; 19.12.2012 B3; 07.03.2013 B7; 29.05.2013 B5; 22.08.2013 B2; 19.09.2013 B2 13; 27.06.2014 B3 14; 04.05.2015 B3 15; 09.11.2015 B1 15a; 19.07.2016 B4 16; 19.07.2016 B5 16a; 27.05.2019 B3 19 06.04.2020 B2 20; 27.04.2020 B3 20a; 23.11.2020 B3 20b; 08.11.2021 B3 21; 16.11.2021 B1 21a; 26.11.2021 B4 21b; 12.05.2023 B4 23; 29.06.2023 B5 23a; 14.12.2023 B6 23b; 15.12.2023 B3 23c; 18.12.2023 B2 23d)



23bRed. Anm.: Der Titel der Richtline wurde geändert

16 23 23b Die vom Gemeinsamen Bundesauschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) in Verbindung mit den §§ 24c bis 24f SGB V bzw. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Geburt ( § 2 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 70 Absatz 1 und § 73 Absatz 2 SGB V).

Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

§ 1 Allgemeine Grundsätze 11b 16 16a 20b 23b

(1) Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind (zum Beispiel "Frühe Hilfen").

Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.

(2) Zur notwendigen Aufklärung über den Wert dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt sollen Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken.

(3) Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte treffen ihre Maßnahmen der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch Gesetz bestimmten Rahmens. Die Ärztinnen und Ärzte sollten diese Richtlinie beachten, um den Versicherten und ihren Angehörigen eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßige und ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt unter Vermeidung entbehrlicher Kosten zukommen zu lassen.

(4) Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie dürfen nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte ausführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Sofern eine Ärztin oder ein Arzt Maßnahmen nach § 2 Absatz 10 sowie Einzelmaßnahmen nach den §§ 3, 4 und 5 nicht selbst ausführen kann, sollen diese von solchen Ärztinnen oder Ärzten ausgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen verfügen.

(5) Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte haben darauf hinzuwirken, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter diese Richtlinie kennen und beachten.

(6) Es sollen nur Maßnahmen angewendet werden, deren diagnostischer und vorbeugender Wert ausreichend gesichert ist.

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