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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

ThürGIGAVO - Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Thüringen -

Vom 1. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 494)



Archiv 2007

Aufgrund des § 12 Abs. 6 und des § 13 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 682), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationsformen im Verwaltungsverfahren und bei der Kommunikation mit der Schule oder einer Kindertageseinrichtung

§ 1 Geltungsbereich, Berechtigte, Geltendmachung

(1) Dieser Abschnitt gilt

  1. für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 3 ThürGIG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und 4 ThürGIG zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher), einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben, sowie
  2. nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 ThürGIG für Eltern mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen bei der Kommunikation mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung.

Berechtigte im Sinne dieses Abschnitts sind die in Satz 1 genannten Personen.

(2) Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können ihren Anspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürGIG gegenüber dem Träger der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 ThürGIG geltend machen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ist durch die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für die Kommunikation

  1. mit einer Schule nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ThürGIG gegenüber dem für die Schule zuständigen Schulamt oder
  2. mit einer Kindertageseinrichtung nach § 12 Abs. 5 Satz 4 ThürGIG gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind die Kindertageseinrichtung besucht,

geltend zu machen.

§ 2 Anlass und Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen oder auf Erstattung der Aufwendungen besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) Berechtigte haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe nach § 3. Dieses Wahlrecht umfasst für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Das Bestehen eines Anspruches sowie die Wahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger der öffentlichen Gewalt Kenntnis von der Hör- oder Sprachbeeinträchtigung von Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, hat er diese nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers, einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für taubblinde Menschen, einer Schriftdolmetscherin oder eines Schriftdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte der Berechtigten im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt oder die Kommunikation von Eltern mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigung mit Schulen oder einer Kindertageseinrichtung gewährleistet.

(2) Als andere geeignete Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

  1. Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, insbesondere
    1. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

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