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VHMPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz
Gesetz Nr. 1998 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Saarland
- Saarland -
Vom 24. Juni 2020
(AmtsBl. I Nr. 42 vom 23.07.2020 S. 606; 06.02.2024 S. 196 24)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vorschriften im Sinne des Absatzes 2, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 608/2019 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 vom 15. April 2019, S. 1), fallenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie Rechtsnormen, die von Kammern oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.
(3) Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind, und dieser Rechtsakt die Mitgliedstaaten entsprechend zur Umsetzung der Art und Weise dieser Anforderungen verpflichtet.
§ 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe
§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gemäß § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist bei deren Entwurf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Werden Gesetzesentwürfe von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spätestens bis zur Schlussabstimmung durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Rahmen der Gesetzesberatungen erhebliche Änderungen an Gesetzesentwürfen vorgenommen werden. Werden Gesetzesentwürfe im Rahmen der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren dem Landtag unterbreitet, sollen die ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzesentwürfe bereits die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten.
(2) Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(4) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958
(Stand: 04.04.2024)
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