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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht

LÖG - Ladenöffnungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

- Saarland -

Vom 15. November 2006
(ABl. Nr. 50 vom 23.11.2006 S. 1974; 20.08.2008 S. 1760 08; 26.10.2010 S. 1406 10; 04.12.2017 S. 1014 17; 11.11.2020 S. 1262 20)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und dem Flughafen,
  2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten

Verkaufsstellen dürfen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein:

  1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr,
  2. abweichend von der Vorschrift der Nr. 1 darf die Ortspolizeibehörde die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens einem Werktag von 6 bis 24 Uhr zulassen,
  3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 Uhr bis 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.

§ 4 Apotheken

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ( § 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpzege-, Säuglingspzege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ( § 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Tankstellen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ( § 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und dem Flughafen

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs und auf dem Flughafen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.

§ 7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pzanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Waren zum sofortigen Verzehr oder Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
  2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder an einem festen Ausstellungsort während der Veranstaltungs bzw. Öffnungsdauer, sofern die Waren einen engen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort aufweisen oder der Versorgung der Besucher dienen.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr auch außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.

(3) In Kur-, Auszugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Reisebedarf, Sportartikel und -zubehör sowie Badegegenstände an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.

§ 8 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage 17

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3

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