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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

SKG - Saarländisches Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland

- Saarland -

Vom 15. November 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.2023 S. 1112 i.K.)



Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kinderrechte, Grundsätze

(1) Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), des Artikels 6 des Grundgesetzes und des Artikels 24a der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz vor jeglicher Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Sie sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife in Entscheidungen, die sie betreffen, einzubeziehen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte sind im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes, des Artikels 24 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.

(3) Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24 Absätze 2, 3 und Artikel 25 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch über die Betätigung der Eltern und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Erziehung, Bildung und den wirksamen Schutz ihrer Kinder und Jugendlichen. Gefahren für das Kindeswohl sind rechtzeitig zu begegnen und durch wirksame Maßnahmen zu beseitigen. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes.

§ 2 Ziele und Inhalte

Dieses Gesetz dient der Stärkung und Sicherung des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinderrechte, auch in der digitalen Welt, indem

  1. eine zentrale und unabhängige Stelle für die Kinder- und Jugendschutzbelange zur Koordination, Kooperation und weiteren Bedarfsidentifizierung durch das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten eingerichtet wird,
  2. die Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes in allen Bereichen des politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Lebens umgesetzt werden,
  3. die kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung der zuständigen und betroffenen Stellen im Rahmen des Kinderschutzes sichergestellt und gefördert werden,
  4. Fachstandards zur Bewertung der Qualität und ihrer Sicherstellung in der Kinder- und Jugendhilfe fortentwickelt werden.

Teil II
Kompetenzzentrum Kinderschutz, Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter

§ 3 Kompetenzzentrum Kinderschutz

(1) Das Kompetenzzentrum Kinderschutz dient Kindern, Jugendlichen, Personensorge- und Erziehungsberechtigten, Angehörigen, Fachkräften, ehrenamtlich Tätigen sowie der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen des Schutzes und zu den Rechten von Kindern und Jugendlichen.

(2) Das Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes nach § 4 und die Ombudsstelle nach § 39 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236), in der jeweils geltenden Fassung, bilden das Kompetenzzentrum Kinderschutz.

(3) An die Ombudsstelle können sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe des Saarlandes wenden.

(4) Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die oder der Kinderschutzbeauftragte des Saarlandes und die Ombudsstelle voneinander unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Die Zusammenarbeit erfolgt im Wege des fachlichen Austauschs.

§ 4 Kinderschutzbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragter

(1) Das "Amt der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes" (die oder der Kinderschutzbeauftragte) ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit einer für die Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Person zu besetzen.

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