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Änderungstext
Gesetz Nr. 2117 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) sowie zur Änderung des Schulordnungsgesetzes (SchoG)
- Saarland -
Vom 15. November 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.2023 S. 1112)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
SKG - Saarländisches Kinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland
Artikel 2
Änderung des Schulordnungsgesetzes
Das Schulordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil II nach dem 4. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:
"4a. Abschnitt: Pädagogische Fachkräfte an Schulen § 29a"
2. Dem § 1 Absatz 2b werden folgende Sätze angefügt:
"Der Schutzauftrag der Schulen gemäß Satz 1 erstreckt sich dabei insbesondere auch auf gegebenenfalls eingerichtete außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote unter schulischer Aufsicht. Zur Gewährleistung des Schutzauftrages erstellt jede Schule ein Schutzkonzept, das auch die außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Satz 2 umfasst. Im Rahmen der Umsetzung der Schutzkonzepte in den Schulen richtet das Ministerium für Bildung und Kultur eine zentrale Ansprech- und Beschwerdestelle "Sexualisierte Gewalt in Schulen" ein. Diese nimmt Beschwerden und Hinweise im Kontext sexualisierter Gewalt in Schulen entgegen. Sie ist berechtigt zur Konkretisierung des Vorbringens mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise Hinweisgeber in Kontakt zu treten, zu darüberhinausgehenden Ermittlungen ist die Ansprech- und Beschwerdestelle nicht befugt; bestehende schulaufsichtliche, arbeitsrechtliche, disziplinar- und dienstrechtliche Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur bleiben hiervon unberührt. Die Ansprech- und Beschwerdestelle ist zu diesen Zwecken berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit Satz 5 und 6 bekannt werden, an die jeweils zuständige Stelle im Ministerium für Bildung und Kultur weiterzugeben. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung beziehungsweise bei Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat ist die Ansprech- und Beschwerdestelle befugt, die zur Ahndung und Verfolgung zuständigen Stellen zu benachrichtigen und die ihr vorliegenden Erkenntnisse dorthin weiterzugeben. Im für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang darf die Stelle auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeiten. Das Nähere zu Aufgaben, Organisation und Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere zu den zu benachrichtigenden Stellen sowie Zeitpunkt beziehungsweise Anlass der Benachrichtigung, ebenso wie angemessene und spezifische Vorgaben zur Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung."
3. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
"4a. Abschnitt
Pädagogische Fachkräfte an Schulen"
4. Nach § 29 wird im 4a. Abschnitt folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten
Werden einer pädagogischen Fachkraft im Ganztagsbetrieb oder in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so ist durch sie die jeweils zuständige Schulleitung davon in Kenntnis zu setzen. Das weitere Verfahren regelt § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 und 2 gelten nicht für pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten, für die in § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Regelungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung getroffen werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9 des Saarländischen Kinderschutzgesetzes vom 13. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1112) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. § 11 Absatz 6 des Saarländischen Kinderschutzgesetzes tritt am 1. August 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt vorbehaltlich der Nummer 2 Satz 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nummer 2 Satz 1 und 2 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
ID 232582
ENDE |
(Stand: 03.01.2024)
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