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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SBFG - Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

Vom 10. Februar 2010
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 18.03.2010 S. 28; 13.10.2015 S. 790 15; 20.04.2016 S. 382 16; 08.12.2021 S. 2629 21; 24.04.2024 S. 311 24)
Gl.-Nr.: 223-7


§ 1 Grundsätze 16 24

(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit.

(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der beruflichen Weiterbildung zugeordnet werden auch die Abschlüsse, einschließlich der mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen.

(3) Die politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren.

§ 2 Anspruchsberechtigte 16 24

(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn für die Zeit der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter vollumfänglicher Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung. Dieser Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 3 Anspruch, Dauer der Freistellung, Verbot der Erwerbstätigkeit 16 21 24

(1) Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

(2) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

(3) Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(4) Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

(5) Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

(6) Weitergehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 4 Anrechnung

(1) Freistellungen dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.

(2) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden auf den Anspruch nach § 3 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Besoldung besteht. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 45 Absatz 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes handelt.

§ 5 Verfahren der Freistellung 16 21 24

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