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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
- Saarland -
Vom 24. April 2024
(Amtsbl. I Nr. 18 vom 08.05.2024 S. 311)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Inhalt" durch das Wort "Grundsätze" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung. | "(2) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der beruflichen Weiterbildung zugeordnet werden auch die Abschlüsse, einschließlich der mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen." |
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Freistellung von der Arbeit unter" das Wort "vollumfänglicher" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Entgeltlichkeit" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. Arbeitsfreie Zeiten sind insbesondere
Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub. |
"(1) Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend." |
c) Absätze 2 und 3
(2) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. Die über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.(3) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.
werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2 und das Wort "zwölfmonatigem" wird durch das Wort "sechsmonatigem" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
bb) Satz 3
Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. | "Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden." |
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.
g) Absatz 8
(8) Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.
wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
(Stand: 14.05.2024)
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