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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SBGVO - Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung
Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

- Saarland -

Vom 19. September 2006
(AmtsBl. Nr. 42 vom 28.09.2006 S. 1698; 18.11.2010 S. 1420 10; 12.09.2016 S. 856 16; 15.05.2019 S. 413 19; 10.07.2020 S. 689 20; 14.11.2020 S. 1173 20a; 08.12.2021 S. 2629 21)



Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich 20

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.

§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung 20

Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke.

§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Weg zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 9) maßgebend.

§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5 Umfang des Anspruchs 20

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung allgemeiner Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhalten die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, haben sie diese auf ihr Recht hinzuweisen, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 6 Organisation und Kosten 20

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

Abschnitt 2 19
Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 7 Sachlicher Geltungsbereich 19 20

(1) Dieser Abschnitt gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, einschließlich mobiler Anwendungen (Apps),

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