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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
- Saarland -

Vom 10. Juli 2020
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 30.07.2020 S. 689)



Aufgrund des § 12d des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. September 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 413), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 7 Abs. 1" wird durch " § 10 Abs. 1" und die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

bb) Die Wörter "jeder Verwaltung" werden durch die Wörter "jeder Stelle" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

" § 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die in § 1 Abs. 2" die Wörter "des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern "die in § 1 Abs. 2" die Wörter "des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 2" ersetzt.

6. In § 8 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:
  1. Alle Angebote müssen die unter Priorität 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  2. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die sich besonders an Menschen mit Behinderungen richten, müssen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen; die sonstigen Angebote sollen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
  3. Alle Angebote können die unter Priorität 3 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.
"(2) Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik."

8. In § 9a Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 14" durch " § 16" und die Angabe " § 8" durch " § 12a" ersetzt.

9. § 11 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch " § 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch " § 9 Abs. 1" und die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

10. § 12 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" jeweils durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

11. § 14 wird geändert wie folgt:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

bb) Satz 2

Die "Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachedolmetscherinnen-Leistungen", Stand 01.Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch " § 1 Abs. 2" ersetzt.

13. Die §§ 16 und 17

§ 16 Folgenabschätzung

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