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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik, die Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und die Änderung der Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Saarland
- Saarland -

Vom 12. September 2016
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016 S. 856)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 28. März 2012 (Amtsbl. I S. 103), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 wird die Zahl "2016" durch die Zahl "2019" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort zu behandelnden Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet ist."

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt" durch die Wörter "oder über eine vergleichbare berufliche Ausbildung verfügt" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 3 werden im Satz 1 nach der Angabe "Nummer 1" die Zahl "2" und ein Komma eingefügt.

5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz hat mit validierten Verfahren, zum Beispiel mit dem Krankenhausinfektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen. "Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes hat nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach den Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Als Nummer 1 wird eingefügt:

"1. entgegen § 2 Absatz 1 die betrieblichorganisatorischen oder die baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene nicht sicherstellt oder nicht für die hygienischen Maßnahmen sorgt."

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

Artikel 3
Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Präimplantationsdiagnostikverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten

§ 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten vom 9. August 2011 (Amtsbl. I S. 276) wird wie folgt gefasst:

" § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

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