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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Saarland -

Vom 28. März 2012
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 05.04.2012 S. 103; 12.11.2015 S. 894 15; 12.09.2016 S. 856 16)


Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb

(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.

(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe.

(3) Bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 bis 5 ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages eine infektionshygienische Bewertung zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei der Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen.

§ 3 Hygienekommission

(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Verwaltungsleitung,
  3. die Pflegedienstleitung,
  4. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  5. die Hygienefachkräfte und
  6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.

Die Pflicht zur Einrichtung einer Hygienekommission nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend für Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist.

(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Apothekerin oder den Apotheker der Einrichtung, die Beauftragte oder den Beauftragten für antimikrobielle Therapie, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung und die Wirtschaftsleitung. Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte zu ihrer fachlichen Beratung hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere:

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festzulegenden innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und über deren Einhaltung und Überwachung zu informieren.
  2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder vom Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, und auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal zu ermitteln und vorzuschlagen.
  3. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 11 festzulegen und die Ergebnisse nach § 11 zu bewerten und notwendige Änderungen zu beschließen.
  4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene berührt sind.
  5. den hausinternen Fort- und Weiterbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen.

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