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Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Saarland -
Vom 28. März 2012
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 05.04.2012 S. 103; 12.11.2015 S. 894 15; 12.09.2016 S. 856 16)
Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.
(2) Diese Verordnung gilt für
§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb
(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe.
(3) Bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 bis 5 ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages eine infektionshygienische Bewertung zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei der Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen.
§ 3 Hygienekommission
(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
Die Pflicht zur Einrichtung einer Hygienekommission nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend für Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist.
(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Apothekerin oder den Apotheker der Einrichtung, die Beauftragte oder den Beauftragten für antimikrobielle Therapie, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung und die Wirtschaftsleitung. Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte zu ihrer fachlichen Beratung hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere:
(Stand: 06.07.2018)
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