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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KiTaG - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 18 vom 23.12.2019 S. 759; 08.05.2020 S. 220; 10.12.2020 S. 998; 25.02.2021 S. 201; 15.12.2021 S. 1498, ber. 2022, S. 136; 29.04.2022 S. 480 22; 19.12.2022 S. 1006 22a; 24.03.2023 S. 167 23; 19.06.2023 S. 286 23a1; 23a2 i.K.; 14.12.2023 S. 643 23b; 21.03.2024 S. 178 24)
Gl.-Nr: B 850-1



Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759). In Kraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), geändert durch Artikel 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220), am 1. Januar 2021.

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - ( SGB VIII), die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.

(2) Örtlicher Träger im Sinne dieses Gesetzes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. Monatlicher Stichtag ist der 16. Tag des Monats.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung

Die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.

(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:

  1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,
  2. das Geburtsdatum des Kindes,
  3. das Geschlecht des Kindes,
  4. die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,
  5. die gewünschte Betreuungszeit,
  6. den gewünschten Aufnahmetermin sowie
  7. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.

Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.

(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem

  1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,
  2. den für die einzelnen Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang und
  3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.

Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.

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