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Regelwerk

Kinderschutzgesetz - Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Mai 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 12.06.2008 S. 270; 17.12.2010 S. 789 10; 14.12.2015 S. 415 15; 29.04.2022 S. 616 22)
Gl.-Nr.: 860-81



Erster Teil
Grundlagen

§ 1 Ziel und Aufgaben

(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung. Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das Recht und die Pflicht der Eltern, durch das sie die in Satz 1 genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen verwirklichen.

(2) Die staatliche Gemeinschaft unterstützt die Eltern bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie fördert junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und sie schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl.

(3) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl wird durch Förderung, Leistungen und Hilfe gewährleistet.

Sofern hierdurch die Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen nicht abgewendet werden können, wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Maßnahmen zu ihren Gunsten sichergestellt.

§ 2 Grundsätze des Kinderschutzes 10

(1) Die Sicherung des Rechtes von Kindern und Jugendlichen nach § 1 ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft; hierbei kommt den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe und der Behindertenhilfe, sowie ihren Verbänden eine besondere Bedeutung zu.

(2) Das Land unterstützt zivilgesellschaftliches Engagement zum Schutze von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl durch Information, Aufklärung und Beratung geeigneter gesellschaftlicher Aktivitäten.

(3) Die in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben werden entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten vom Land und den Kommunen wahrgenommen.

(4) Land und Kommunen beachten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die besonderen Anforderungen aufgrund des Alters, des Geschlechts, der unterschiedlichen Wertvorstellung, der Herkunft oder einer Behinderung von Kindern und Jugendlichen.

§ 3 Aufgaben der Jugendämter 22

(1) Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdung. Hierüber informiert es bürgernah die Öffentlichkeit.

(2) Das Jugendamt stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen unmittelbar und zuverlässig aufgenommen und bearbeitet werden. Es sorgt dafür, dass ein unverzügliches Handeln sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu begegnen.

(3) Das Jugendamt gewährleistet, dass geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Verfügung stehen und weiterentwickelt werden, um durch Angebote und frühe Hilfen rechtzeitig eine dem Wohl der Kinder und Jugendlichen förderliche Erziehung sicherzustellen.

(4) Im Falle der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen gewährleistet das Jugendamt durch geeignete Maßnahmen den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Hierzu arbeitet es in den erforderlichen Fällen eng mit der Polizei und den Familiengerichten zusammen. Bei dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht abgewartet werden kann, ergreift das Jugendamt selbst die notwendigen Maßnahmen und stellt insbesondere die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sicher.

(5) Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet regelmäßig dem Jugendhilfeausschuss, mindestens in zweijährigen Abständen, über die Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes hinsichtlich der Aufgaben des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor einer Gefährdung für ihr Wohl.

Zweiter Teil
Information, Aufklärung, Förderung

§ 4 Angebote zur Bildung, Beratung und Unterstützung von Familien

(1) Das Land fördert präventive Angebote zur Bildung, Beratung und Unterstützung von Familien. Die Angebote sollen alle Familien sowie Frauen vor und während der Schwangerschaft in ihrem Alltag und in ihrem konkreten Lebensumfeld erreichen, frühzeitig ansetzen, gezielt in besonderen Belastungssituationen wirken, familiale und nachbarschaftliche Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement für Familien unterstützen sowie als Teil familienfördernder Maßnahmen vor Ort ausgestaltet sein.

(2) Das Land fördert insbesondere Angebote, die geeignet sind, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zu verhindern und eine gewaltfreie und das Wohl von Kindern und Jugendlichen fördernde Erziehung in der Familie zu unterstützen. Es fördert die Weiterentwicklung generationenübergreifender Angebote und Angebote, die in besonderer Weise das Zusammenwirken von Gesundheitshilfen, Familienförderung, Kindertagesbetreuung und Schulen umsetzen.

(3) Die Förderung beinhaltet die Sicherung und Weiterentwicklung des flächendeckenden Netzes an Familienbildungsstätten und an Beratungsangeboten in familiären Belastungs- und Problemlagen. Das Nähere der Förderung und die zu fördernden Einrichtungen können durch das für Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein durch Verordnung bestimmt werden.

§ 5 Förderung überregional tätiger Träger des Kinder- und Jugendschutzes

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