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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kinderschutzgesetzes und des Jugendförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2015
(GVOBl. Nr. 16 vom 23.12.2015 S. 415)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kinderschutzgesetzes

Ändert Ges. vom 29. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 860-81

Das Kinderschutzgesetz vom 29. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 11 der Punkt gestrichen.

b) Am Ende von Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die darüber hinaus in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) benannten Personen und Stellen, wenn Netzwerkarbeit im Sinne des § 3 KKG geleistet wird."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII" durch die Angabe " § 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8a Abs. 2 SGB VIII" durch die Angabe " § 8a Absatz 4 SGB VIII" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils das Wort "Abschätzung" durch das Wort "Einschätzung" ersetzt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma die Worte "sowie zu deren Qualifikation" eingefügt.

dd) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Personensorgeberechtigten" durch das Wort "Erziehungsberechtigten" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

  1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
  2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe " § 72 a Satz 3 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 2 und 4 SGB VIII" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe " § 72 a Satz 2 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 72 a Satz 1 SGB VIII" durch die Angabe " § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "in jeder Legislaturperiode" durch die Worte "alle fünf Jahre" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

2) Ändert Ges. vom 5. Februar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-8

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. S.033)' Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit"

b) 1n der Überschrift zu Abschnitt III wird vor den Worten "Kinder- und Jugendschutz" das Wort "Erzieherischer" eingefügt.

c) Die Überschrift von § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz"

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen jeglichen Geschlechtes sowie von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben den Beratungsanspruch aus § 8 b Absatz 1 SGB VIII sowie aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall

durch den Einsatz insoweit erfahrener Fachkräfte sicherzustellen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter,"

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