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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 616)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung".

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen".

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Schulsozialarbeit".

d) Nach der Angabe "Abschnitt VIII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" werden folgende Angaben eingefügt:

" § 36a Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

§ 36b Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen".

e) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Abschnitt IX
Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts".

f) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt".

g) In der Angabe zu § 48 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 51 wird das Wort "Landesjugendhilfeausschuß" durch das Wort "Lanesjugendhilfeausschuss" ersetzt.

i) Nach der Angabe zu § 58 wird das Wort "Schlußbestimmung" durch die Angabe "Abschnitt XIII Schlussbestimmung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" und die Wörter "von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen" durch die Wörter "junger Menschen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Kommunalen" durch das Wort "kommunalen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie von jungen Menschen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Kinder und Jugendliche müssen an Planungen in den Gemeinden in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon berührt werden."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Durch selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII sollen Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen unterstützt, begleitet und gefördert werden. Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit ihnen zusammen und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse anregen und fördern."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" und die Wörter "von Mädchen und jungen Frauen" durch die Wörter "und Gleichberechtigung der Geschlechter" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz" durch die Angabe "Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen."

5. In § 7 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Nationalität und Kultur" durch die Wörter "Nationalitäten und Kulturen" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" und die Angabe " § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 der Kreisordnung" durch die Angabe " § 17 Absatz 1 Gemeindeordnung und § 17 Absatz 1 Kreisordnung" ersetzt.

7.

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