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EzulVO - Erschwerniszulagenverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Dezember 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 27.12.2013 S. 544; 11.12.2014 S. 464; 16.12.2015 S. 500 15; 04.02.2016 S. 88 16; 28.03.2017 S. 199; 03.04.2017 S. 251 17; 27.11.2017 S. 550 17a; 06.03.2018 S. 92 18; 23.10.2018 S. 700 18a; 04.12.2018 S. 830 18b; 29.05.2019 S. 120 19 / 19a / 19b Inkrafttreten; 26.05.2020 S. 304 20; 08.09.2020 S. 516 20a; 27.04.2022 S. 526 22 22a; 19.07.2024 S. 649 24)
Gl.-Nr.: 2032-20-4
Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein ( SHBesG) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Abschnitt II
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel
Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Mindeststundenzahl nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit; es ist auf volle Minuten abzurunden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Wenn im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Notwendigkeit im Anschluss an den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Zeitraum ausgeübten Dienst über den Zeitpunkt von 6.00 Uhr hinaus außerplanmäßig Dienst ausgeübt werden muss, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den sich anschließenden Zeitraum weiter gewährt, wenn um 6.00 Uhr bereits für mehr als acht Stunden Dienst geleistet wurde, Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaftl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 15 16 17 17a 18 19 / 19a / 19b 20 20a 22 22a 24
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(Stand: 07.11.2024)
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