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Änderungstext
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2024
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Juli 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 01.08.2024 S. 649)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(Gültig ab 01.11.2024)
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2023
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023
Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. 597), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
" § 7a Einmaliger Zusatzbetrag für Kinder im Jahr 2023
Der oder dem Berechtigten wird unter entsprechender Anwendung des § 7 für jedes im Monat Dezember des Jahres 2023 im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein einmaliger Zusatzbetrag in Höhe von 250 Euro gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 645), gewährt wurde. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge bestand, ist dies unschädlich; § 44 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2024
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 645), wird wie folgt geändert:
§ 80a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 3 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 651) entsprechend für die dort genannten Grundgehaltssätze, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2024 um 67,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach Abschnitt XIIa." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024
Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Nach § 7a wird folgender neuer § 7b eingefügt:
" § 7b Einmaliger Zusatzbetrag für Kinder im Jahr 2024
Der oder dem Berechtigten wird unter entsprechender Anwendung des § 7 für jedes im Monat Dezember des Jahres 2024 im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein einmaliger Zusatzbetrag in Höhe von 250 Euro gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 656), gewährt wurde. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge bestand, ist dies unschädlich; § 44 Absatz 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend."
Artikel 6
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
In § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils nach dem Wort "Rechtsstaates" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Volksverhetzung" eingefügt."
Artikel 7
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. November 2024
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. November 2024
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 12.08.2024)
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