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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsLadÖffG - Sächsisches Ladenöffnungsgesetz
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 1. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338; 27.01.2012 S. 130 12; 05.12.2017 S. 658 17; 05.11.2020 S. 589 20)



§ 1 Geltungsbereich 17

(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörn, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.

(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Öffnungszeiten 17 20

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember und 31. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, von 6 bis 14 Uhr öffnen.

(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).

(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.

(5) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Apotheken

Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Die Apothekerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 Tankstellen

(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.

(2) Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen 20

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember und 31. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

(2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen "Flughafen Dresden" und "Flughafen Leipzig/Halle" dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.

§ 7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen 12 17 20

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3

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