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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

SächsBeWoGDVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
- Sachsen -

Vom 5. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 02.10.2014 S. 504)



Auf Grund von § 19 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz - SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) wird verordnet:

§ 1 Zweckbestimmung

Diese Verordnung dient der Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes.

Teil 1
Anforderungen an die Räumlichkeiten

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf mehr als neun Plätze ausgelegt sind, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und §§ 5 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 1 und § 22 anderes bestimmt ist.

(2) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf maximal neun Plätze ausgelegt sind und die

  1. sich in einem Gebäude befinden, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht errichtet war, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und §§ 10 bis 13 erfüllen, soweit nicht nach § 22 Abs. 2 anderes bestimmt ist;
  2. sich in einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Gebäude befinden, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und §§ 10 bis 13 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 2 und § 22 anderes bestimmt ist.

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

§ 3 Allgemeine Grundsätze; Abstellflächen

(1) Die räumliche und bauliche Gestaltung hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und den pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedarf der Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind insbesondere die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapien zu berücksichtigen. Die Einrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtung selbständig nutzen können.

(2) Soweit im vorhandenen Gebäudebestand technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, ist im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima und eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben ist eine Belichtung mit Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. Eine geeignete und dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung muss insbesondere in Wohnbereichen vorhanden sein, in denen pflegerische Leistungen erbracht werden.

(3) Das Raumkonzept muss ausreichend Abstellflächen für die Bewohnervorsehen.

§ 4 Barrierefreiheit

(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen die von den Bewohnern genutzten Räume und Flächen auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der DIN 18040-2 nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht für Räume und Flächen, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 müssen entsprechend den Anforderungen gemäß den Nummern 4.1, 4.2.3, 4.3, 5.2, 5.3.1 und 5.5 DIN 18040-2 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen bei den Anforderungen nach Satz 1 auch die Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl erfüllt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1

§ 5 Wohnplätze

(1) Wohnplätze dienen dem Wohnen der Bewohner und ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnplätze soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.

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