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SächsBeWoGDVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
- Sachsen -
Vom 5. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 02.10.2014 S. 504; 18.12.2024 S. 6 aufgehoben)
Auf Grund von § 19 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz - SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) wird verordnet:
§ 1 Zweckbestimmung
Diese Verordnung dient der Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes.
Teil 1
Anforderungen an die Räumlichkeiten
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf mehr als neun Plätze ausgelegt sind, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und §§ 5 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 1 und § 22 anderes bestimmt ist.
(2) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf maximal neun Plätze ausgelegt sind und die
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze; Abstellflächen
(1) Die räumliche und bauliche Gestaltung hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und den pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedarf der Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind insbesondere die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapien zu berücksichtigen. Die Einrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtung selbständig nutzen können.
(2) Soweit im vorhandenen Gebäudebestand technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, ist im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima und eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben ist eine Belichtung mit Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. Eine geeignete und dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung muss insbesondere in Wohnbereichen vorhanden sein, in denen pflegerische Leistungen erbracht werden.
(3) Das Raumkonzept muss ausreichend Abstellflächen für die Bewohnervorsehen.
§ 4 Barrierefreiheit
(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen die von den Bewohnern genutzten Räume und Flächen auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der DIN 18040-2 nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht für Räume und Flächen, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 müssen entsprechend den Anforderungen gemäß den Nummern 4.1, 4.2.3, 4.3, 5.2, 5.3.1 und 5.5 DIN 18040-2 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen bei den Anforderungen nach Satz 1 auch die Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl erfüllt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1
§ 5 Wohnplätze
(1) Wohnplätze dienen dem Wohnen der Bewohner und ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnplätze soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.
(2) Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 m2 und der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 18 m2 umfassen. Hierin nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum und ein etwaiger Vorraum. Wohnplätze für mehr als zwei Bewohner und Wohnplätze in Durchgangszimmern sind unzulässig. Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.
(3) In einer Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
§ 6 Gemeinschaftsräume
(1) Jede Einrichtung, bei mehreren Gebäuden auch jedes Gebäude, muss über mindestens einen Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohner verfügen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraums muss mindestens 0,75 m2 je Bewohner, mindestens jedoch 20 m2 betragen und so angelegt sein, dass auch die bettlägerigen Bewohner an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können.
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Funktions- und Arbeitsräume
Die für die pflegerische Versorgung erforderlichen Funktions- und Arbeitsräume müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein.
§ 8 Sanitäre Anlagen
(1) Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist; ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen.
(2) In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige muss für jeweils bis zu 40 Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
§ 9 Rufanlage
Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. In Wohn-Schlaf-Räumen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2
§ 10 Bauliche und räumliche Gestaltung
In Einrichtungen, die über ein ergänztes Leistungskonzept nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verfügen, muss die bauliche und räumliche Gestaltung mit dem ergänzten Leistungskonzept übereinstimmen.
§ 11 Individueller Wohnbereich
Jedem Bewohner muss zum Wohnen, zu seiner Betreuung und zu seiner Versorgung ein Einzelzimmer ausreichender Größe oder bei Bedarf und Interesse der Bewohner ein Doppelzimmer ausreichender Größe zur Verfügung stehen. Die Zimmertüren müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.
§ 12 Sanitäre Anlagen
Eine Toilette, ein Waschtisch und eine Dusche oder Badewanne müssen zur Verfügung stehen
Erkrankungen oder mit Behinderungen für jeweils maximal vier Bewohner.
Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.
§ 13 Küche, Gemeinschaftsraum und Hauswirtschaftsraum
(1) Neben einer Küche muss auch ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohner und ihren Besuchern in ausreichender Größe vorhanden sein. Eine Kombination dieser Räume ist zulässig.
(2) Ein Hauswirtschaftsraum in ausreichender Größe muss zusätzlich vorhanden sein.
Teil 2
Personelle Anforderungen
§ 14 Grundsatz
Träger von Einrichtungen, auf die das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Anwendung findet, dürfen als Leitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach den §§ 15 bis 20 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 23 anderes bestimmt ist.
§ 15 Fachliche Eignung der Leitung
(1) Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer
(2) Als Leitung einer Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen ist fachlich geeignet, wer Fachkraft für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten in diesen Einrichtungen nach den §§ 18 und 19 Abs. 1 ist und mindestens eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweisen kann. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Als Leitung einer Einrichtung für volljährige Menschen mit Behinderungen ist fachlich geeignet, wer Fachkraft für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten in diesen Einrichtungen nach den §§ 18 und 19 Abs. 1 ist und mindestens eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen an die fachliche Eignung der Leitung nach dieser Vorschrift erfüllen.
§ 16 Persönliche Ausschlussgründe
In der Person der Leitung der Einrichtung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
§ 17 Eignung der Pflegedienstleitung
Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133,1141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe erfüllt, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird. Hinsichtlich der persönlichen Eignung der Pflegedienstleitung gilt § 16 Satz 1 und 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 18 Fachkräfte
Fachkräfte müssen eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. Bei welchen Berufsgruppen ein solcher Fachkraftstatus angenommen werden kann, ergibt sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in der Anlage.
§ 19 Beschäftigte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
(1) Tätigkeiten in der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG wahrgenommen werden. Welche Fachkräfte nach Satz 1 erforderlich sind, hängt vom Bedarf der jeweiligen Bewohner und dem daraus abgeleiteten Pflege- und Betreuungskonzept ab.
(2) Die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 3 SächsBeWoG in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern bei Nachtwachen ständig anwesende Fachkraft muss eine Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI sein. Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss die Nachtwache in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft sein.
(3) Auf der Grundlage von § 87b SGB XI eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der Berechnung der Fachkraftquote nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG nicht berücksichtigt.
(4) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b SGB XI sind keine Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG.
§ 20 Fort- und Weiterbildung
Der Träger einer Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung, der Pflegedienstleitung und den Fachkräften Gelegenheit zur Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen zu geben.
Teil 3
Übergangsregelungen und Befreiungen
§ 21 Übergangsregelungen
(1) Für bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
und für noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt ist, gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von 30 Jahren. Für die Zeit der Übergangsfrist dürfen die Einrichtungen nach Satz 1 nur betrieben werden, wenn sie die bisherigen Anforderungen der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - Heim MindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2351), erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 Heim MindBauV anderes bestimmt ist. Für Neubauten und Anbauten an Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 richten sich die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.
(2) Für bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei nachträglicher Vergrößerung einer nach Satz 1 geschützten Einrichtung auf mehr als neun Plätze richten sich die räumlichen Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen leitet und vor Inkrafttreten dieser Verordnung hierzu auch fachlich geeignet war, gilt abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 auch weiterhin als fachlich geeignet.
§ 22 Allgemeine Regelungen zur Befreiung von räumlichen und personellen Anforderungen
(1) Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der räumlichen Anforderungen im Gebäudebestand technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit. Bei der Entscheidung über den Antrag sind durch die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei Befreiungen von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 15 Abs. 1 Alternative 2 SächsBeWoG und bei Befreiungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 23 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für Einrichtungen mit maximal neun Plätzen
(1) Träger von Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind von den Anforderungen nach den §§ 15 und 18 bis 20 befreit, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Änderungen in den ergänzenden Angaben zum Leistungskonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Änderungen in den ergänzenden Angaben zum Leistungskonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Träger, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind auch von den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und 3 SächsBeWoG befreit.
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht,
Inkrafttreten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 SächsBeWoG kann mit Geldbuße bis zu 10.000 EUR belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig
nicht erfüllt sind oder
§ 25 Ersetzung von Bundesrecht
Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fachkräfte im Sinne der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoGDVO) |
Anlage (zu § 18) |
I. In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen
1. Pflegerische Tätigkeit
Bereich Pflege
Altenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger Heilerziehungspflegerin und -pfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 22 SächsGfbWBVO
2. Betreuende Tätigkeit
II. In Einrichtungen für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen
Als Fachkräfte gelten insbesondere folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge:
Heilerziehungspflegerin und -pfleger
Heilpädagogin und -pädagoge
Rehabilitationspädagogin und -pädagoge
Sonderpädagogin und -pädagoge
sowie andere für die Praxis in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Wohnformen vergleichbar ausgebildete akademische Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschlüssen
Wenn zusätzliche rehabilitationspädagogische oder sonderpädagogische oder heilpädagogische Befähigungen nachgewiesen beziehungsweise in einem befristeten Zeitraum erworben werden, gelten auch folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge als Fachkräfte:
Altenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger
Erzieherin und Erzieher
Als Fachkräfte für die betreuende Tätigkeit gelten insbesondere folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge:
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(Stand: 04.02.2025)
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