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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsWTVO - Sächsische Wohnteilhabeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes

- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2024
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2025 S. 6)



Zur vorherigen Regeleung

Auf Grund des § 34 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes,
  2. anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Teil 2
Bauliche Anforderungen

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

§ 3 Allgemeine Grundsätze

Die bauliche und räumliche Gestaltung sowie Ausstattung der Gebäude und Räume hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen sowie die pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind auch die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapieräume einzuplanen. Die Räume und Verkehrsflächen sollen so beschaffen sein, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner darin ohne fremde Hilfe sicher bewegen und möglichst selbständig am Gemeinschaftsleben teilnehmen können.

§ 4 Technische Anlagen und Raumklima

(1) In allen Räumen und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist eine dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung sowie ein angemessenes Raumklima jederzeit zu gewährleisten. Die Raumtemperatur in den Wohn- und Sanitärräumen der Bewohnerinnen und Bewohner muss jeweils reguliert werden können. Es sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, um einen wirksamen Hitzeschutz zu gewährleisten.

(2) In allen Räumen und Verkehrsflächen ist eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben sind Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. Bei Dunkelheit muss in Fluren und Treppenräumen eine Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. In Wohnräumen müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Beleuchtung selbst regulieren und auch von ihrem Bett aus bedienen können. Räume und Bedienelemente sollen kontrastreich gestaltet werden.

(3) Im Wohnraum und im Gemeinschaftsbereich muss für die Bewohnerinnen und Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein. Zusätzlich ist im Wohnraum auf Wunsch für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein Telefonanschluss zu ermöglichen.

(4) In Gebäuden, in denen bei regelmäßiger Benutzung von den Bewohnerinnen und Bewohnern ein oder mehrere Stockwerke zu überwinden sind oder in denen Bewohnerinnen und Bewohner, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in nicht stufenlos zugänglichen Stockwerken wohnen, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, wenn in anderer Form eine barrierearme Vertikalverbindung vorgehalten wird. Aufzüge für Personen müssen in Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen sowie bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und bei anbieterverantworteten Intensivpflege-Wohngemeinschaften auch einen liegenden Transport von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen.

(5) Der Träger oder Leistungsanbieter hat für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit intensivpflegerischem Bedarf eine Notstromversorgung von bis zu 24 Stunden zu gewährleisten.

§ 5 Wohnräume

(1) Der Wohnraum dient dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnräume soll den Wünschen und

Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände einschließlich Hilfsmittel.

(2) Der Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern und der Wohnraum für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 22 Quadratmetern umfassen. Ein zugehöriger Sanitärraum oder Vorraum zählt nicht zur Wohnfläche. Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern sind unzulässig. Die Türen zu den Wohnräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.

(3) Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung

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