Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsWTG - Sächsisches Wohnteilhabegesetz
- Sachsen -

Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2024 S. 325; 22.07.2024 S. 673 24)



Zur vorherigen Regelung

Teil 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und nach Möglichkeit ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Zweck des Gesetzes ist es insbesondere,

  1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten und zu schützen,
  2. ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie ihre Lebensqualität zu wahren und zu fördern und ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, soweit erforderlich, möglich und zumutbar mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen fachlichen Standards entsprechende barrierefreie Betreuung, Assistenz und Pflege sowie Wohnqualität zu sichern,
  4. sie vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt und Diskriminierung zu schützen sowie ihre sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität und diversitätsspezifischen Bedürfnisse zu achten,
  5. freiheitsbeschränkenden sowie freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzubeugen und diese zu vermeiden,
  6. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern und zu stärken,
  7. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und die Wünsche der Sterbenden zu beachten.

§ 2 Einrichtungen

(1) Einrichtungen dienen dem Zweck, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Betreuungs-, Assistenz- und Pflegeleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel sowie der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Sie stehen unter der Verantwortung eines Trägers und bestehen aus organisatorisch zusammengefassten Wohnräumen an einem Standort. Eine Einrichtung liegt auch vor, wenn sich Mieter oder Käufer von abgeschlossenen Wohnungen mit der Wohnraumüberlassung vertraglich dazu verpflichten, über bestimmte allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Informationen und Beratungsleistungen hinausgehende Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen von bestimmten Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsdienstleistern abzunehmen. Dienstleister ist, wer Hilfe, Betreuung und Assistenz für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen erbringt, um ihre Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern.

(2) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 10 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 16 Absatz 1 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen. Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften

(1) Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

(2) Eine selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von Leistungsanbietern unabhängig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Verträge über die Erbringung der Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen einerseits und der Vertrag über die Wohnraumüberlassung andererseits rechtlich und tatsächlich in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind,
  3. die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig, insbesondere kein Bestandteil einer Einrichtung ist und
  5. die Bewohnerinnen und Bewohner das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft selbst bestimmen und verantworten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion