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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsEMAVO - Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit

Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530; 12.04.2016 S. 146 16; 28.06.2018 S. 458 18; 11.12.2018 S. 714 18a; 14.12.2018 S. 782 18b; 25.06.2019 S. 532 19; 26.04.2022 S. 282 22)



Ersetzt: SächsEZulVO

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 19

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamte und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 18b 22

(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.

(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit oder wenn der Richter auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.

§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung 19

(1) Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter. Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

Teil 2
Erschwerniszulagen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung 19

(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen 22

(1) Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft und die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.

§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage 18 19

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