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Regelwerk, Arbeitsrecht, Berufe

SächsBBiGAVO - Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

- Sachsen-

12.05.2016
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 06.06.2016 S. 167; 17.11.2016 S. 590 16; 25.09.2018 S. 611 18; 24.02.2021 S. 323 21; 24.05.2022 S. 457 22; 03.02.2023 26)


Überschrift geändert 16 26
Archiv 2014

Bekanntmachung siehe =>

§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz 16 18 26

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft ( § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes ( § 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist:

  1. für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung ( § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes ( § 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist für

  1. den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
  2. die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.

Zuständige Stelle nach den § § 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.

(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird ( §§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes).

§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 1b Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a

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