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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -

Vom 17. November 2016
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 03.12.2016 S. 590)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

2. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. für die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

4. In der Anlage 1 werden im Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung in der Berufsgruppe Büro, Verwaltung, Dienstleistungen in Spalte 2 nach den Wörtern "Servicefachkraft für Dialogmarketing" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

( 1) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 3) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

ID 16/1948

ENDE

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