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Änderungstext
Neunte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -
Vom 24. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 16.03.2021 S. 323)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
(1) Der erfolgreiche Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 1 dem jeweiligen Berufsbereich der beruflichen Grundbildung und, soweit die Berufsbereiche in Berufsgruppen oder Schwerpunkte untergliedert sind, der Berufsgruppe oder dem Schwerpunkt zugeordnet ist. (2) Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule ist als erstes und zweites Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn diese in einem Ausbildungsberuf erfolgt, der gemäß Anlage 2 dem jeweiligen Berufsfachschulabschluss zugeordnet ist. |
" § 4 Verordnungsermächtigung
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen." |
§ 5 Ermächtigung der StaatsministerienDie Staatsregierung überträgt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dieses trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.
aufgehoben.
Anrechnung einer einjährigen beruflichen Grundbildung Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Berufsbereich in der beruflichen Grundbildung zugeordnete und kombinierbare Ausbildungsberufe des ersten Ausbildungsjahres Berufsgruppe oder Schwerpunkt Bautechnik Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin (2-jährig) Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin
Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin
Brunnenbauer/Brunnenbauerin
Dachdecker/Dachdeckerin
Estrichleger/Estrichlegerin
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(Stand: 25.03.2021)
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