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Regelwerk, Arbeitsschutz

Nichtraucherschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 188; 26.05.2009 S. 205 09; 19.12.2018 S. 463 18)
Gl.-Nr.: 212-2


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Einrichtungen.

(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 2 Rauchfreie öffentliche Gebäude 09

(1) Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land oder kommunale Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind rauchfrei, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in Gewahrsamseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen in Gewahrsam genommenen Personen das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsräumen erlaubt werden; eine gemeinsame Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen in einem Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das Rauchen erlaubt ist, ist nur mit Zustimmung aller davon betroffenen in Gewahrsam genommenen Personen zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat dabei Vorkehrungen zu treffen, die eine Passivrauchbelastung dritter Personen so weit wie möglich ausschließen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Unterbringung von Migrantinnen und Migranten dienen, das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten Räumen sowie in Unterbringungsräumen erlaubt werden. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

§ 3 Rauchfreie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Patientinnen und Patienten das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden, eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt oder bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde; die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise untergebracht sind, Anwendung.

§ 4 Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe 09

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.

(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Rauchfreie Schulen

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

  1. Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,
  2. Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder
  3. mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundene Schülerheime

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