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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz

Vom 26. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 05.05.2009 S. 205)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."

2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "volljährigen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann in einzelnen entsprechend gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen erlauben. Dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte; werden diese vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben.

"(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2 kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass
  1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und
  2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

  1. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und
  2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. Voraussetzung für eine Raucherlaubnis nach Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich des Wein-, Bier- oder sonstigen Festzelts informiert wird."

4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für die Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."

5. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. der Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 für Nebenräume in Gaststätten oder nach § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 für Wein-, Bier- oder sonstige Festzelte, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht nachkommt,

2. der Hinweispflicht nach § 9 nicht nachkommt,

"1, der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1, oder nach § 7 Abs. 5 Satz 3 über die Raucherlaubnis nicht nachkommt,

2. der Hinweispflicht nach § 9 über ein bestehendes Rauchverbot nicht nachkommt,"

.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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