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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Vom 18. Oktober 2011
(GV.NRW Nr. 22 vom 28.10.2011 S. 497)
Auf Grund des § 109 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011(GV. NRW. S.348), wird verordnet:
Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986(GV. NRW. S.485), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 4. März 2008(GV. NRW. S.184), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält im Ersten Abschnitt des Fuenften Kapitels folgende Fassung:
alt | neu |
Erster Abschnitt:
|
"Erster Abschnitt:
aufgehoben". |
2. In § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "geeignete" gestrichen.
§ 42 Wahl der Vertrauenspersonen im Bereich der Polizei11Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauensperson der Kommissaranwärter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 22 und 26 entsprechend mit folgenden Abweichungen:
- Für jeden Einstellungsjahrgang ist nur eine Vertrauensperson zu wählen.
- An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist von sechs Wochen tritt eine Frist von drei Wochen.
- An die Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 9 und in § 7 bestimmten Frist tritt eine solche von einer Woche.
wird aufgehoben.
4. In § 47 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 94 Satz 1 Nr.1 und 96 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "des § 96 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
5. In § 50 wird die Zahl "2012" durch die Zahl "2017" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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