umwelt-online: Archivdatei 1995  Laufbahnverordnung NRW (4)


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Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

1. Allgemeines

§ 81 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen

(1) Wer durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder, soweit für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes eine Laufbahnprüfung nicht vorgeschrieben ist, nach den jeweiligen Bestimmungen über Aufstiegsbeamte die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer aufgrund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zum Beamten ernannt worden ist, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(3) Laufbahnen entsprechen einander, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, Ämter derselben Fachrichtung umfassen und eine gleiche Mindestvorbildung und im wesentlichen gleiche Ausbildung, in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine gleiche Vorbildung und im wesentlichen gleiche praktische und hauptberufliche Tätigkeit voraussetzen.

(4) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 erfüllt sind. Dies gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2.

§ 82 Früher erworbene Befähigungen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

  1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat,
  2. nach einer Regelung für Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zum Beamten ernannt oder als Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde,

bleibt für diese Laufbahn befähigt.

§ 83 Einstellung früherer Beamter und Übernahme von Beamten anderer Dienstherren, Folgen eines Laufbahnwechsels

(1) Bei der Einstellung früherer Beamter, der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren und nach einem Laufbahnwechsel ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte

  1. bereits angestellt war, es sei denn, daß die Anstellung nach besonderer Rechtsvorschrift während der Probezeit vorgenommen worden war,
  2. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Anstellung oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von einem Bewerber, der in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmen das Innenministerium und das Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

(5) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf ein Beamter eines anderen Dienstherrn übernommen werden, wenn er bei diesem Dienstherrn in einem nach § 6 noch zulässigen Lebensalter in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die dort geforderten Voraussetzungen in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn erfüllt wurden.

(7) Bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn leistet der Beamte die nach dieser Verordnung als Probezeit festgelegte Zeit unter Belassung seiner bisherigen Rechtsstellung sowie seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab; bewährt er sich nicht, tritt er in seine bisherige Laufbahn zurück. § 24 LBG bleibt unberührt.

§ 84 Ausnahmen

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde können Ausnahmen zugelassen werden von

  1. dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: § 6 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1,
  2. der Probezeit und der Mindestprobezeit: § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 35 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 44 Abs. 2 und 4, § 46 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2,
  3. dem Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
  4. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Abs. 2 und 4,
  5. der Mindestbewährungszeit und der Wartezeit: § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31, § 40 Satz 1 Nr. 2, § 41, § 53a Abs. 1, § 61, § 65, § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Buchstabe c, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 2, § 88 in Verbindung mit § 87 Abs. 2,
  6. dem Höchstalter für den Aufstieg: § 23 Abs. 5 Nr. 2, § 30 Abs. 5 Nr. 2, § 40 Satz 1 Nr. 4,
  7. der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, wenn diese im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde, im Umfang von bis zu einem Drittel dieser Tätigkeit: § 33 Abs. 1 und § 43 Abs. 1,
  8. dem Durchlaufen der Ämter des Leiters einer Schule oder eines Studienseminars bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit ( § 11, § 53 Abs. 3) von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern beim Landesinstitut für Schule und Weiterbildung darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes treten: § 54 Abs. 1 und 2,
  9. dem Promotionserfordernis: § 66b Abs. 1 Nr. 2.

Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.

(2) Ausnahmen für Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) und von dem Höchstalter für den Aufstieg (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) sind nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.

(3) Über Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchstaben a und b, § 10 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 3 entscheidet der Landespersonalausschuß, für die in § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

  1. des Landes das Innenministerium und das Finanzministerium,
  2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das Innenministerium,
  3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 sowie des § 41 die Bezirksregierung,
  4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§ 85 Übergangsregelung für Beförderungen

Auf die Mindestzeiten nach § 31 und § 40 Nr. 2 können Zeiten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 9a des Heimkehrergesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden. 2. Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richter

§ 86 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten

(1) Auf den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten findet § 12 Anwendung, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen a 6 bis a 9 (mittlerer Dienst) erwerben die Befähigung für gleichwertige Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit, die mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beträgt. § 12 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppen a 9 bis a 13 (gehobener Dienst) in gleichwertige Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gilt Absatz 2 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen.

§ 87 Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 10 a findet keine Anwendung.

(2) Einem Richter oder einem zum Richter zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit ( § 11) von vier Jahren verliehen werden; dies gilt nicht für Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit ( § 11) von sechs Jahren verliehen werden.

(3) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihm frühestens zwei Jahre nach der Anstellung ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 übertragen werden. Bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe a 15 ist § 41 Abs. 1 zu beachten. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 kann unter Beachtung des § 41 Abs. 2 ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 übertragen werden.

§ 88 Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums

(1) § 87 Abs. 2 und 3 findet auf Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 10a findet keine Anwendung.

§ 89 Übergangsregelungen 05

(1) Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst), bei denen an die Stelle der Laufbahnprüfung ( § 21) die mit Erfolg abgeschlossene Teilnahme an einem Lehrgang für den Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst) getreten ist, dürfen über ein Amt der Besoldungsgruppe a 7 hinaus nur nach Bestehen der Laufbahnprüfung ( § 21) befördert werden. Dies gilt nicht für Beamte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen kann auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt,
  2. bis zum 30. September 1978 nach einer Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einem gemäß § 32 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung anerkannten Bibliothekar-Lehrinstitut die Diplomprüfung bestanden hat,
  3. nach Bestehen der Diplomprüfung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt hat;

§ 35 findet Anwendung.

(3) Beamte in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 1990 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übertreten (Artikel 74 Abs. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477 -), sind, soweit sie die Befähigung für die Laufbahn des

  1. gehobenen Dienstes in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung "Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit" (Anlage 2, Nr. 2.10),
  2. höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung "wissenschaftlicher Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit" (Anlage 3, Nr. 2.1).

befähigt.

(4) Für Beamte der Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes, die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294) in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen worden sind, ist die Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes im Landesdienst als Laufbahn besonderer Fachrichtung geordnet.

(5) Soweit Mutterschaftsurlaub genommen wurde oder soweit Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzvorschriften, ggf. in Verbindung mit Beurlaubungs- und Krankheitszeiten, nicht als Probezeit gegolten haben, ist § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Hat sich die Anstellung eines Beamten unter anderen als den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren auf die Dienstzeit ( § 11) angerechnet. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2, nach § 9 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(7) Wer am 16. April 1981 bereits ein Jahr als Ausbilder eingesetzt war, besitzt die Ausbilder-Eignung nach § 15a.

(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für

  1. Bewerber, die am 1. September 1998 eine Einstellungszusage für einen Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besitzen,
  2. Beamte, die sich am 1. September 1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und die jeweils in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Höchstaltersgrenze bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten,
  3. Angestellte und Arbeiter, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben

fort.

§§ 90 bis 96 (entfallen)

§ 97Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juni 2010 außer Kraft.

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1)
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen
1 Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1 Technische Dienste Gesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf
1.2 Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind Sozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien
1.3 Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind Sozialversicherungsfachangestellte; Anstellungsprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte im Lande Nordrhein-Westfalen oder nach der Prüfungsordnung für Knappschaftsangestellte.
1.4 Dienst in Bibliotheken,Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste; Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

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 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1)
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen
1 Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1 Dienst in der Datenverarbeitung geeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss
1.2 Technischer Dienst in der Datenverarbeitung geeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss
1.3 Technischer Dienst bei den Materialprüfungsämtern Ingenieure
1.4 Technischer Dienst mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen Ingenieure (Bauingenieurwesen)
1.5 Straßenbautechnischer Dienst Ingenieure (Bauingenieurwesen, Maschinenbau-Stahlbau)
1.6 Verkehrsingenieur im technischen Dienst Ingenieure (Bauingenieurwesen)
1.7 Technischer Chemieingenieurdienst Ingenieure (Chemieingenieurwesen, Chemisch-technischer Umweltschutz)
1.8 Dienst im Gartenbau, in der Grünordnung, in der Landschaftspflege und im Naturschutz Ingenieure (Gartenbau, Landespflege)
1.9 Landwirtschaftlicher Dienst Ingenieure (Landbau, Lebensmitteltechnologie, Milch- und Molkereiwirtschaft)
1.10 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Oecotrophologen
1.11 Dienst in der Sozialarbeit Sozialarbeiter
1.12 Sozialpädagogischer Dienst Sozialpädagogen
1.13 Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen: Bibliothekare, Informationswirte
1.14 Wirtschaftlicher Dienst Betriebswirte
2 Laufbahnen im Landesdienst:
2.1 Bergtechnischer Dienst Ingenieure 
2.2 Bergvermessungstechnischer Dienst Ingenieure (Bergvermessung)
2.3 Technischer Dienst beim Geologischen Landesamt Ingenieure
2.4 Technischer Dienst in der Landesplanung und im Städtebau sowie beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Ingenieure
2.5 Technischer Dienst beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, beim Ministerium für Bauen und Wohnen und im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Ingenieure
2.6 Nachrichten- und signaltechnischer Dienst Ingenieure (Elektrotechnik)
2.7 Technischer Dienst im Bereich der Polizei Ingenieure
2.8 Technischer Dienst in der staatlichen Umweltverwaltung Ingenieure (Chemieingenieurwesen, Entsorgungstechnik, Physikalische Technik, Technischer Umweltschutz, Verfahrenstechnik, Versorgungstechnik)
2.9 Dienst als Wein- und Spirituosenkontrolleur Ingenieure (Weinbau)
2.10 Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Betriebswirte; Informatiker
2.11 Technischer Dienst bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Ingenieure; Informatiker
2.12 Dienst beim Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Betriebswirte; Bibliothekare; Dokumentare; Ingenieure (Chemie- und Gesundheitsingenieurwesen); Sozialarbeiter; Sozialpädagogen; Statistiker
3 Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
3.1 Technischer Aufsichtsdienst bei Unfallversicherungsträgern Ingenieure
3.2 Technischer Dienst für Arbeitssicherheit der Landschaftsverbände Ingenieure
3.3 Technischer Raumordnungsdienst Ingenieure (Architektur - Städtebau und Regionalplanung, Bauingenieurwesen)
3.4 Technischer Dienst in der Wasser- und Abfallwirtschaft Ingenieure
3.5 Prüfdienst bei den Landesversicherungsanstalten Betriebswirte; Informatiker
3.6 Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind Absolvent der Privaten Fachhochschule des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger Bad Hersfeld (Diplom-Prüfung)

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes  Anlage 3
(zu § 42 Abs. 1)
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen
1 Gemeinsame Laufbahnen im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
1.1 Ärztlicher Dienst Ärzte
1.2 Dienst als Apotheker Apotheker
1.3 Geographischer Dienst Geographen
1.4 Dienst als Konservator Konservatoren; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
1.5 Ornithologischer Dienst Biologen
1.6 Schulpsychologischer Dienst Psychologen
1.7 Tierärztlicher Dienst mit Ausnahme der Veterinärverwaltung; tierärztlicher Fachdienst bei den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Tierärzte
1.8 Zahnärztlicher Dienst Zahnärzte
1.9 Dienst in der Datenverarbeitung geeignete Berufe mit Hochschulabschluss
1.10 Dienst in Gartenbau und Landespflege Biologen; Geographen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau, Landespflege); Ökologen
1.11 Agrarwirtschaftlicher Fachdienst mit Ausnahme des agrarwirtschaftlichen Dienstes in Verwaltung, Beratung und Lehramt für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung Ingenieure (Agrarwissenschaft, Gartenbau)
1.12 Technischer Dienst bei den Materialprüfungsämtern Biologen; Chemiker; Ingenieure; Mineralogen; Physiker
1.13 Technischer Dienst mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen Ingenieure (Bauingenieurwesen)
1.14 Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker (Gesetz über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
1.15 Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen: geeignete Berufe mit Hochschulabschluss und Abschluss des Zusatzstudiums ( § 42 Abs. 4) 
2 Laufbahnen im Landesdienst:
2.1 Wissenschaftlicher Dienst in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden geeignete Berufe mit Hochschulabschluss
2.2 Stenographischer Dienst beim Landtag: Volkswirte; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluss
3 Laufbahnen im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
3.1 Archäologischer Dienst Archäologen
3.2 Dienst als Biologen Biologen
3.3 Dienst als Chemiker Chemiker
3.4 Geophysikalischer Dienst Geophysiker
3.5 Geologischer Dienst Geologen
3.6 Dienst als Historiker Historiker
3.7 Dienst als Kunsthistoriker Kunsthistoriker
3.8 Dienst als Mathematiker und als Statistiker Mathematiker; Statistiker
3.9 Dienst als Mineraloge Mineralogen
3.10 Dienst als Physiker Physiker
3.11 Psychologischer Dienst Psychologen
3.12 Dienst als Völkerkundler Ethnologen
3.13 Zoologischer Dienst Biologen; Tierärzte
3.14 Dienst in der Abfallwirtschaft Biologen; Chemiker; Geographen; Geologen; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Physiker; Wirtschaftswissenschaftler
3.15 Dienst bei den Landschaftsverbänden als Erziehungswissenschaftler in psychiatrischen Landeskliniken und in Heimen der öffentlichen Erziehung Erziehungswissenschaftler
3.16 Museumsdienst Archäologen; Biologen; Geologen; Kunsthistoriker; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
3.17 Dienst an Musikschulen Musikwissenschaftler; Philologen (Musik)
3.18 Raumordnungsdienst Forstwirte; Geographen; Hauswirtschaftswissenschaftler; Ingenieure (Agrarwissenschaft, Bauingenieurwesen, Gartenbau, Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen); Oecotrophologen; Ökologen;Sozialwirte; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler
3.19 Dienst an Volkshochschulen Philologen; Wirtschaftswissenschaftler; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß
3.20 Wirtschaftlicher Dienst Wirtschaftsingenieure; Wirtschaftswissenschaftler
3.21 Wissenschaftlicher Dienst in der Statistik Geographen; Sozialwissenschaftler; Soziologen; Wirtschaftswissenschaftler
3.22 Dienst bei den Handwerkskammern Wirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler
3.23 Dienst bei den Industrie- und Handelskammern Wirtschaftsingenieure; Wirtschaftspädagogen; Wirtschaftswissenschaftler
3.24 Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den unteren Landschaftsbehörden Geographen; Ingenieure (Landespflege, Landschaftspflege und Naturschutz); Ökologen
3.25 Dienst für Arbeitssicherheit bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden Ingenieure (Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau); Wirtschaftsingenieure
3.26 Dienst als Geograph/Ökologie Geographen; Ökologen
ENDE

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