umwelt-online: Archivdatei 1995 Laufbahnverordnung NRW (3)
zurück |
§ 44 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Probezeit dauert drei Jahre.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.
(4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; sind die nach Absatz 3 anrechenbaren Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt worden, so sind mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.
Abschnitt III
Andere Bewerber
§ 45 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen.
(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes das 34. Lebensjahr vollendet haben. Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 eingestellt werden in eine Laufbahn
§ 46 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nach Erreichen des nach § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen Mindestalters geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.
(3) Es sind mindestens in der Laufbahn des mittleren Dienstes sechs Monate und in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr als Probezeit zu leisten.
§ 47 Beförderung und Aufstieg
Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 23, 30, 31, 40 und 41.
Abschnitt IV
Fortbildung
(1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.
(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.
(3) Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist.
Abschnitt V
Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
1. Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Allgemeines
(1) Auf Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Studienseminaren ( § 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz), an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen finden die Vorschriften der Abschnitte I, II, IV und VIII sowie § 79 Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abschnitt III findet Anwendung auf die
(3) § 10a findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamten.
§ 50 Befähigung
(1) Die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes
wird nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
(2) Die Befähigung für sonstige Lehrerlaufbahnen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erworben.
§ 51 - entfallen -
§ 52 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit
(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Probezeit dauert in den
(3) Es finden Anwendung
Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(4) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 3 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.
(5) § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 findet keine Anwendung.
§ 53 Laufbahnwechsel
(1) Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten in die neue Laufbahn übernommen werden. Zeiten, die bereits vor Erwerb der weiteren Befähigung hauptamtlich an einer Schule verbracht worden sind, auf die sich die weitere Befähigung bezieht, sollen auf die Einarbeitungszeit angerechnet werden. Die Einarbeitungszeit entfällt bei einer Einführung nach § 10 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.
(3) Besitzt oder erwirbt der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt ( § 50 Abs. 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten ( § 11); beim Wechsel der Laufbahngruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.
§ 53a Beförderung
(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen ( § 50 Abs. 1) darf Lehrern
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.
(3) § 31 findet keine Anwendung.
§ 54 Übernahme in den Schulaufsichtsdienst
(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer sich als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars oder wer sich mindestens sechs Jahre als stellvertretender Leiter einer Schule oder eines Studienseminars im Bereich der betreffenden Schulform oder Schulstufe bewährt hat. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei den Staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht und bei dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung übertragen werden.
§ 55 - entfallen -
§ 56 - entfallen -
§ 57 - entfallen -
3. Lehrer an berufsbildenden Schulen
§ 58 Befähigung für Werkstattlehrer
Die Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers besitzt, wer
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.
§ 59 Befähigung für Fachlehrer
Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer
§ 60 Befähigung für Technische Lehrer
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt, wer
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Meisterprüfung abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.
(2) An die Stelle des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.
(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin die Befähigung, wer
Die Anforderung des Satzes 1 Buchstabe a Nr. 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde von der Ableistung des Praktikums ganz oder teilweise befreit hat. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.
(4) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt auch, wer
Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift ist längstens bis zum 31.12.1997 zugelassen.
§ 61 Beförderung von Technischen Lehrern
Ein Beförderungsamt darf Technischen Lehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit ( § 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.
§ 62 Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung an Fachschulen besitzt auch, wer
hat.
(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer
§ 62a Befähigung für Fachlehrer
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 anerkennen.
(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können
§ 63 - entfallen -
5. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
§ 64 Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen besitzt, wer
In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.
(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.
(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen auch, wer
hat.
(4) Bewerber, die nicht das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
§ 65 Beförderung von Fachlehrern
Ein Beförderungsamt darf Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit ( § 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.
§ 66 - entfallen -
§ 66a Befähigung für Studienräte
Für die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an Fachhochschulen und an Gesamthochschulen (als Lehrer für Fremdsprachen) gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.
§ 66b Befähigung für Akademische Räte - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule -
(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des Akademischen Rats an wissenschaftlichen Hochschulen (Wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 60 UG) besitzt, wer
(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt dem höheren Dienst zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.
(3) An die Stelle der Promotion kann treten
wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 UG erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik bzw. für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.
§ 66c Befähigung für Studienräte im Hochschuldienst
Die Befähigung für die Laufbahnen des Studienrats im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 66 b erfüllt.
Abschnitt VI
Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
1. Allgemeines
(1) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle an die Stelle der obersten Dienstbehörde das Innenministerium.
(2) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in
(3) § 10 a findet keine Anwendung.
§ 68 - entfallen -
§ 69 Ausbildung und Prüfung
(1) Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegt, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.
(2) Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung führen für die Gemeinden und Gemeindeverbände das Auswahlverfahren nach § 15 Abs. 4 durch.
§ 70 Probezeit
Beamte auf Zeit im Sinne der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NW. S. 698) können ohne vorherige Ableistung einer Probezeit ( § 7) ernannt werden. 2. Mittlerer Dienst
§ 71 - entfallen -
§ 72 - entfallen -
3. Gehobener Dienst
§ 73 - entfallen -
§ 74- entfallen -
4. Höherer Dienst
§ 75 Vorbereitungsdienst
§§ 36 bis 38 finden keine Anwendung.
§ 76 Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
In Laufbahnen des höheren Dienstes kann in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer die Befähigung ( § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b) für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Abschnitt III bleibt unberührt.
§ 76a Laufbahn des höheren Sozialdienstes
Für den Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in der Sozialarbeit in die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gilt § 40. 5. Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
(1) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe a 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer
An Stelle des Befähigungsnachweises nach Nummer 1 kann das Wirtschaftsdiplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, gefordert werden.
(2) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe a 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
§ 40 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Buchstaben a bis c vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muß in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
6. Lehrer und Leiter an Studieninstituten für kommunale Verwaltung
(1) Zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe a 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer
(2) Zum Lehrer oder Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe a 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
§ 40 bleibt unberührt.
Abschnitt VII
Besondere Vorschriften für Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Halbsatz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 24 Abs. 5, § 32 Abs. 4 und § 42 Abs. 5 bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Aufsichtsbehörde.
(2) § 10 a findet keine Anwendung.
§ 80 - entfallen -
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion