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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Landeskinderschutzgesetz NRW
Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 22 vom 26.04.2022 S. 509)



Teil 1
Grundsätze und Ziele

§ 1 Kinderrechte, Grundsätze

(1) Kinderschutz dient dem Zweck, den Rechten des Kindes oder der jugendlichen Person im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 6 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.

(2) Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Voraussetzung für ihre Verwirklichung ist, dass die bestehenden Rechte auf Gehör und auf Berücksichtigung der Meinung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife effektiv berücksichtigt werden. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu beachten.

(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen und intervenierenden Kinderschutzes.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Begriffsbestimmungen

(1) Zum Zwecke des Kinderschutzes sieht dieses Gesetz Fachstandards und Maßstäbe ihrer Qualitätsentwicklung vor, benennt Instrumente der interdisziplinären Zusammenarbeit unter Beteiligung der für den Kinderschutz Verantwortlichen und Dritter und legt Maßstäbe für den Schutz von Kindern in Einrichtungen unabhängig von deren Trägerschaft fest, die durch das Land gefördert werden.

(2) Kinderschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die durch staatliche und private Stellen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder sonstige rechtsfähige oder teilrechtsfähige Einrichtungen unabhängig von Rechtsform und Trägerschaft sowie natürliche Personen ausgeübt wird.

(3) Für die Begriffe Kind und jugendliche Person gelten die Definitionen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

(4) Beteiligte oder Beteiligter am Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Aufgaben des Kinderschutzes wahrnimmt. Ein förmlicher Bestellungs- oder Übertragungsakt ist nicht erforderlich.

(5) Kooperativer Kinderschutz besteht in der Bildung, Aufrechterhaltung und fachlichen Qualifikation interdisziplinärer Netzwerke zwischen Beteiligten am Kinderschutz mit dem Ziel, die Rechtspositionen des Kindes im Sinne von § 1 Absatz 1 zu wahren und zu fördern.

(6) Institutioneller Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes besteht in der Ausgestaltung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Trägerschaft einschließlich der fachlichen Qualifikationen und persönlichen Eignung der in, bei oder mit ihnen Beschäftigten oder sonst Tätigen in einer die Rechtspositionen des Kindes im Sinne von § 1 Absatz 1 und 3 Satz 2 wahrenden oder fördernden Art und Weise.

(7) Intervenierender Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die den staatlichen Stellen zustehenden Eingriffsmittel in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.

Teil 2
Stärkung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen

§ 3 Kinder- und Jugendhilfe, Recht auf Beratung, Beteiligung und Information

(1) Öffentliche und freie Jugendhilfe unterstützen Kinder und Jugendliche in Gestalt der Verwirklichung des Schutzauftrages aus § 1 Absatz 1. Sie achten dabei die individuellen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

(2) Kinder und Jugendliche sind im Rahmen des § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu beteiligen und in geeigneter Weise über ihre Rechte zu informieren. Dies erfolgt in einer für die Kinder und Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Art und Weise.

(3) Im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche oder freie Jugendhilfe hat das Jugendamt Kinder und Jugendliche und ihre Familien auf die Möglichkeit der Beratung in einer sowie Vermittlung und Klärung bei Konflikten durch eine Ombudsstelle nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinzuweisen.

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