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Änderungstext
Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des Kinderbildungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 22 vom 26.04.2022 S. 509)
Artikel 1
Landeskinderschutzgesetz NRW
Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Verordnung" ersetzt.
2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 und § 32 Absatz 3 Nummer 4 wird jeweils das Wort "Personalvereinbarung" durch das Wort "Personalverordnung" ersetzt.
3. In § 46 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "15,595" ersetzt.
4. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 100" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "500" durch die Angabe "550" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
( 1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 6 bis 8 des Landeskinderschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft.
ID: 220846
ENDE |
(Stand: 18.07.2023)
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