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WTG - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2008
(GVBl. Nr. 34 vom 09.12.2008 S. 738; 14.02.2012 S. 97)
Gl.-Nr.: 820
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Es soll die Transparenz über das Wohnen, die Abläufe und Angebote in Betreuungseinrichtungen fördern, das selbstbestimmte Leben der Bewohner und deren Mitwirkung und Mitbestimmung in der Betreuungseinrichtung unterstützen und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Die zuständigen Behörden sollen sich bei der Anwendung von Rechtsvorschriften von der Lebenswirklichkeit älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen und volljähriger Menschen mit Behinderung leiten lassen.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen
(3) Die Betreiber haben die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die den Bewohnern ihrem Alter, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit entsprechend eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Sie haben die personelle, sachliche und bauliche Ausstattung vorzuhalten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Deckung des individuellen Bedarfs der Bewohner erforderlich ist.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen).
(2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind diese Anbieter verpflichtet, die die rechtliche Verbundenheit begründenden Tatsachen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung wird vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut. Satz 1 gilt nicht, wenn
Zur Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 2 sind Anbieter von Betreuungsleistungen, die mindestens vier Bewohner in einem Gebäude betreuen, verpflichtet, dies der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten.
(5) Dieses Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn ein Anbieter von Wohn- und Betreuungsleistungen dies gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich beantragt. Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(6) Die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt.
§ 3 Ausschluss vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. Die allgemeine und soziale Betreuung ist von geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Miete (Nettokaltmiete), mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuches nicht überschreitet.
(2) Auf Betreuungseinrichtungen oder Teile von Betreuungseinrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitpflege), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 keine Anwendung. Als vorübergehend ist ein zusammenhängender Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Betreuung umfasst allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung: Im Einzelnen
(2) Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen
(3) Rechtlich miteinander verbunden sind natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Dies sind insbesondere:
(4) Beschäftigte sind alle Personen, derer sich der Betreiber zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
(5) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse einer klaren und verständlichen Rechtssprache in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
Teil 2
Rechtsverhältnis zwischen Bewohnern und Betreibern
§ 5 Informations- und Anpassungspflichten des Betreibers; Angemessenheit der Entgelte
(1) Der Betreiber ist verpflichtet,
(2) Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein.
(3) Der Betreiber hat seine Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners auf dessen Verlangen anzupassen. Soweit nachweislich der Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit nicht mehr gedeckt werden kann, haben der Betreiber und der zuständige Leistungsträger unverzüglich über eine bedarfsgerechte Anpassung zu beraten und eine Vereinbarung, zu der das Benehmen mit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde herzustellen ist, abzuschließen.
(4) Ist das Vertragsverhältnis mit einem Menschen mit Behinderung im Rahmen eines Eingliederungskonzeptes mit dessen Einverständnis aufgelöst worden, soll der Betreiber der Betreuungseinrichtung, in der der Mensch mit Behinderung zuletzt gewohnt hat, ihn auf dessen Wunsch erneut aufnehmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung.
(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.
(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Bewohner einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichungen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessenvertretung unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu hören.
(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen.
(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson.
(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgremiums und die Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen, in angemessenem Umfang in den Beirat gewählt werden können.
Teil 3
Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung
§ 7 Allgemeine Anforderungen, Befreiungen
(1) Eine Betreuungseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber und die Einrichtungsleitung
(2) Eine Einrichtung darf außerdem nur betrieben werden, wenn der Betreiber die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzt. Von der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften oder Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuches vorliegt.
(3) Besuche dürfen von dem Betreiber oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Bewohnern oder des Betriebes der Betreuungseinrichtung abzuwenden; Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind gegenüber dem Bewohner sowie betroffenen Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes teilweise befreien, wenn ohne die Befreiung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann und hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5 ergeht durch Bescheid. Sie kann auf vier Jahre befristet werden, um das Konzept zu erproben. Anschließend soll sie unbefristet erfolgen, wenn der Betreiber den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die zugrunde gelegten Tatsachen ändern. Der Betreiber ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Beschwerdeverfahren
Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens regeln:
§ 9 Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer den Betrieb einer Betreuungseinrichtung aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die für die Überwachung erforderlichen Angaben enthalten, die sich auf Einrichtungsleitung, Beschäftigte, Bewohner, Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Vertragsinhalte erstrecken sollen. Es muss daneben dargelegt werden, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erfüllt werden. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebes oder eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.
(3) Der Betreiber hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Der Betreiber hat zu dokumentieren, dass und wie er die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung erfüllt. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, sollen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Die Dokumentation muss sich erstrecken auf die tatsächliche Art der Nutzung der Betreuungseinrichtung, Angaben über die in der Einrichtung Beschäftigten, den Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohner, die Umsetzung der Pflege- und Betreuungsplanung, die Versorgung mit Arzneimitteln, die Verwaltung von Geldern und die Durchführung freiheitseinschränkender Maßnahmen. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
§ 10 Leistungen an Betreiber und Beschäftigte
(1) Dem Betreiber, der Einrichtungsleitung, den Beschäftigten oder sonstigen in der Betreuungseinrichtung tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Betreuungseinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Das Verbot gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Betreibers zu verwalten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens fünf Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes geleistet werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Das Verbot gilt auch nicht, wenn der Betreiber Spenden annimmt und nachweist, dass er in Bezug auf die Spende einem Bewohner oder einem Bewerber um einen Platz in der Betreuungseinrichtung keine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommen lässt oder hat zukommen lassen als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation zukommt, zugekommen ist oder zukommen würde. Das wird vermutet, wenn die Spende von einer juristischen Person erbracht wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und deren satzungsgemäßer Zweck die Unterstützung von Hospizen ist, die stationäre Versorgung im Rahmen von Vereinbarungen nach dem Fuenften Buch des Sozialgesetzbuches anbieten. Der Betreiber hat das Verfahren zur Spendenannahme vorher anzuzeigen und die Einnahme zu dokumentieren.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Pflichten des Betreibers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c, insbesondere über die Pflichten
§ 11 Anforderungen an die Wohnqualität
(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreuungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nutzen können.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Anforderungen an die Wohnqualität in Betreuungseinrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen.
(3) Ist dem Betreiber einer Einrichtung die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Ist das Einverständnis des Bewohners zu Abweichungen von Anforderungen an die Wohnqualität erteilt und sind diese Abweichungen mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens vereinbar, soll die zuständige Behörde keine gegenteiligen Anordnungen erlassen, sofern dies nicht im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Der Betreiber einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen an die Wohnqualität vorläufig befreit.
(4) Die baulichen Anforderungen an Betreuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet keine Anwendung.
§ 12 Personelle Anforderungen
(1) Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden.
(2) Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen, wenn in einem Konzept festgelegt wird:
(3) Der Betreiber und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches Personalbemessungssystem nicht vor, wird vermutet, dass Zahl und Qualifikation der Beschäftigten ausreichen, wenn diese in Verträgen nach dem Fuenften, Elften oder Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass insgesamt mindestens die Hälfte der mit betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sind; die Berechnung hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein. In Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung muss nachts mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreuungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfügung steht.
(4) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Für Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen ist darüber hinaus eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufserfahrung erforderlich. Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die weiteren fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Beschäftigten.
Teil 4
Überwachung der Betreuungseinrichtungen
§ 13 Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
(4) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
(5) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
§ 14 Beratung und Information
(1) Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Betreuungseinrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohner solcher Betreuungseinrichtungen. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Bewohner, deren Angehörige und rechtliche Betreuer, Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die eine Betreuungseinrichtung betreiben oder betreiben wollen.
(2) Wenn eine natürliche Person gegenüber den für die Überwachung zuständigen Behörden Anspruch auf Zugang zu den bei diesen Behörden vorhandenen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils gültigen Fassung beantragt, steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Informationsanspruch regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken. Vor der Auskunftserteilung ist dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der festgestellte Rechtsverstoß zum Zeitpunkt des Antrages mindestens fünf Jahre zurückliegt. Soweit die Vorgänge personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren, sofern nicht das Einverständnis des Betroffenen vorliegt.
§ 15 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung
(1) Rechtsvorschriften, die auf die Lebenswirklichkeit älterer, pflegebedürftiger und behinderter volljähriger Menschen in Betreuungseinrichtungen Auswirkungen haben und Ermessen einräumen, sollen so angewandt werden, dass den Bewohnern ihrem Hilfe- und Betreuungsbedarf entsprechend eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Die Rechtsanwendung soll sich an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientieren. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.
(2) Beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden, übernehmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die koordinierende Funktion. §§ 71c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, 71d und 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Baugenehmigungsverfahren.
§ 16 Verfahren
(1) Es ist sicherzustellen, dass es bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht zu Interessenkollisionen kommt. Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Betreiber einer Betreuungseinrichtung und gleichzeitig zuständige Behörde für deren Überwachung ist, werden die Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 der Bezirksregierung vorgelegt. In diesem Fall ist die Bezirksregierung auch zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen müssen die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung besitzen.
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Verfügung zu stellen.
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maßnahmen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können.
§ 17 Förderung der Zusammenarbeit
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die Behörden, die für die Ausführung von in Betreuungseinrichtungen anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit soll eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Ihr sollen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landschaftsverbände, der Landesverbände der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden, der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter stationärer Betreuungs- und Pflegeleistungen angehören. Das Ministerium kann Sachverständige hinzuziehen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das für Soziales zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
Die Arbeitsgemeinschaft soll unter anderem Empfehlungen zu folgenden Gegenständen erarbeiten:
(3) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet insbesondere mit den Verbänden der Bewohner, den Behindertenverbänden, dem Landesintegrationsrat, der Landesseniorenvertretung, der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und den Verbänden der Pflegeberufe und Gewerkschaften sowie den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale vertrauensvoll zusammen.
(4) Unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz sind die zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen.
§ 18 Überwachung
(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betreiber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes der Betreuungseinrichtung und der Betreuung der Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes. Ergeben sich dabei Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor, führt die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer Behörden, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen sind befugt,
Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie ist auch bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei begründetem Hinweis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen.
(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist.
§ 19 Mittel der Überwachung
(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch des Betreibers an einem gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Vertreter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Beteiligung einer Verbandsvertretung besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1. Mit dieser Beratung soll zugleich eine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden, sofern die zuständige Behörde eine Anordnung beabsichtigt.
(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrichtung zu untersagen.
(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt worden, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Qualitätsprüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches durch. Das zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten des Verfahrens durch Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen geregelt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Einrichtungsleitung bestimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung.
(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht.
(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Veröffentlichung von Prüfberichten
(1) Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 werden veröffentlicht. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kriterien für ihre allgemein verständliche Veröffentlichung und für die Form ihrer Darstellung zu bestimmen. Die Veröffentlichung soll sich insbesondere beziehen auf:
(2) Sofern eine Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Landschaftsverbänden, den freien, freigemeinnützigen und öffentlichen Betreibern oder deren Verbänden vorliegt, die ebenso geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen darzustellen, kann diese der Rechtsverordnung zugrunde gelegt werden.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 22 Bestandsschutz und Übergangsregelungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an die Wohnqualität gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Heimgesetz des Bundes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt war, gelten die bisherigen Anforderungen fort. In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen an die Wohnqualität bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen. Für Neubauten, wesentliche Umbauten und Modernisierungen richten sich die Anforderungen nach diesem Gesetz.
(2) Für Betreuungseinrichtungen, die bisher nicht vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) erfasst wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Sofern Beschäftigte, die nicht Fachkräfte im Sinne des § 12 dieses Gesetzes sind, nach bisherigen Rechtsvorschriften als Fachkräfte berücksichtigt worden sind, werden sie auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung gibt.
§ 23 Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend tritt die Regelung des § 19 Abs. 3 erst am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) mit Ausnahme der dortigen §§ 5 bis 9. Abweichend von § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben § 14 Abs. 2 Nr. 4, Absätze 4 und 8 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) bestehen. Auf Kurzzeiteinrichtungen und Hospize finden die §§ 6, 7 und 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Heimgesetz keine Anwendung.
(3) Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 die Wirksamkeit dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2013.
(4) Die Rechtsverordnungen werden von der Landesregierung im Benehmen mit dem für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.
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(Stand: 06.09.2023)
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