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Regelwerk, Arbeits-und Sozialrecht

AG-SGB IX NRW - Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juli 2018
(GV. NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 414; ber. S. 460; 13.04.2022 S. 714 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 216


§ 1 Träger der Eingliederungshilfe 22

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich des Absatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Landschaftsverbände).

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies gilt nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, die für diese Personen

  1. über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
  2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
  3. in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
  4. im Rahmen der Frühförderung nach § 79 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

erbracht werden.

(3) Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 2 Heranziehung 22

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Herangezogene Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden entscheiden dann im eigenen Namen. Durch Satzung ist festzulegen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Für die Aufgaben nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Kreise, wenn diese ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen.

(2) Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen. Durch die heranziehenden Träger ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die erlassenen Richtlinien eine ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleisten und dass die Erfüllung der Aufgaben den erlassenen Richtlinien entspricht.

(3) § 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 3 Besondere Regelungen zur Leistungserbringung

(1) Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist die kreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu erbringen.

(2) Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Übergängen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.

(3) Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(4) § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 4 Aufsicht

(1) Aufsichtführende Behörde über die Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.

(2) Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden.

§ 5 Zusammenarbeit 22

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