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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

NKiTaG - Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
- Niedersachsen -

Vom 7. Juli 2021
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 13.07.2021 S. 470; 16.12.2021 S. 883; 03.05.2023 S. 80 23; 14.12.2023 S. 320 23a)
Gl.-Nr.: 21130


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung (Förderung) von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege. Es dient der Ausführung und Ergänzung der Regelungen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

(2) Eine Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tageseinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die

  1. mindestens eine Gruppe von mindestens sechs Kindern umfasst und
  2. Kindern während der Kernzeit ( § 7 Abs. 1) eine Förderung von regelmäßig mindestens 20 Stunden in der Woche anbietet.

2In einer Hortgruppe genügt es, wenn der Mindestumfang der Förderung nach Satz 1 Nr. 2 im Durchschnitt des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) angeboten wird. Besteht eine Gruppe einer Tageseinrichtung ausschließlich aus Kindern, denen Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gewährt werden, so findet dieses Gesetz auf eine solche Gruppe keine Anwendung. Das Gleiche gilt für eine Gruppe, die die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 in der Kernzeit nicht erfüllt, sofern § 38 nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Kindertagespflege ist eine vereinbarte Förderung, die für ein Kind oder mehrere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer bestimmten Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der oder des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen länger als drei Monate geleistet werden soll, wobei mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich gefördert wird.

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
  2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
  3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
  4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
  5. jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
  6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
  7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
  8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
  9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

2Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.

§ 3 Pädagogisches Konzept

(1) Die Kindertagesstätte fördert Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts. Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Umsetzung festzulegen. Das pädagogische Konzept ist in Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte unter Mitarbeit aller Kräfte, die die Kinder fördern, zu erarbeiten. Es ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) Das pädagogische Konzept der Kindertagesstätte muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

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