Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
- Niedersachsen -

Vom 18. Juni 2024
(Nds. GVBl. Nr. 50 vom 20.06.2024)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Einer pädagogischen Assistenzkraft nach § 11 Abs. 1 Satz 5 darf abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 die Leitung der Kernzeitgruppe, in der sie anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist, übertragen werden. Bei der Übertragung der Leitung der Kernzeitgruppe nach Satz 2 gilt § 11 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 entsprechend."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 11 angefügt:

"In den Fällen des Satzes 2 kann in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese

  1. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und zu der Weiterbildungsmaßnahme "Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik" angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat oder
  2. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt;

Satz 3 findet keine Anwendung.

Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4a erwerben. Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, so darf diese Kraft nach Ablauf der jeweiligen Frist nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 7 genannten Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030, anstelle einer pädagogischen Fachkraft einsetzen darf. Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch nach Ablauf des 31. Juli 2030 und unabhängig von der Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 findet Satz 5 auf die Randzeit entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass während dieser Zeit auch zwei pädagogische Assistenzkräfte ohne die in der Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen regelmäßig tätig sein können. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach Satz 10 vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "werden" das Komma und die Worte "es sei denn, dass in der Krippengruppe bereits eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Satz 3 zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 tätig ist" gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 erst ab dem 1. August 2026 während der gesamten Kernzeit in einer Krippengruppe zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Halbsatz 1 und darin werden die Worte "dass eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sind" durch die Worte "dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig ist;" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Halbsatz 2 eingefügt:

"während der Kernzeit und während der Randzeit genügt die Tätigkeit einer weiteren geeigneten Person jedoch nicht, wenn anstelle der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist".

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absätzen 4 und 7 Satz 2" ersetzt und es werden nach den Worten "eingesetzten Kräften" die Worte "und die nach Absatz 7 Satz 2 eingesetzten weiteren geeigneten Personen" eingefügt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Tage" ein Komma und die Worte "bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für höchstens fünf Tage" sowie nach dem Wort "Fachkraft" die Worte "oder eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 5" eingefügt.

f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X